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11 O 2679/22

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das gebotene Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht rückwirkend befristet erfolgen. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einer rückwirkenden Befristung eines Anerkenntnisses ist auszugehen, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht gegen Ende des anerkannten Zeitraums bestätigt und zugleich mitteilt, die Berufsunfähigkeit sei nunmehr beendet. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Fehlt in einem rückwirkend befristeten Anerkenntnis eine nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung, kann es auch nicht in eine Einstellungsentscheidung im Rahmen einer Nachprüfung umgedeutet werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Vergleichsbetrachtung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer selbst mitgeteilt hat, er sei wieder in der Lage, seine frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das gebotene Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht rückwirkend befristet erfolgen. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einer rückwirkenden Befristung eines Anerkenntnisses ist auszugehen, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht gegen Ende des anerkannten Zeitraums bestätigt und zugleich mitteilt, die Berufsunfähigkeit sei nunmehr beendet. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Fehlt in einem rückwirkend befristeten Anerkenntnis eine nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung, kann es auch nicht in eine Einstellungsentscheidung im Rahmen einer Nachprüfung umgedeutet werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Vergleichsbetrachtung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer selbst mitgeteilt hat, er sei wieder in der Lage, seine frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.380,71 €. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. 2.582,65 € ab 02.04.2020, aus einem Betrag von 2.621,89 € ab dem 02.05.2020, aus einem Betrag iHv. 2.602,27 € ab 02.06.2020, aus einem Betrag iHv. 2.607,27 € je Kalendermonat jeweils ab dem Monatszweiten für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 01.06.2021 und aus einem Betrag iHv. 2.612,38 € je Kalendermonat jeweils ab dem Monatszweiten fü den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.01.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus de Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente für die Versicherungen mit den Versicherungsscheinnummern ..., ... und ..., die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.01.2022 fällig geworden ist, abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seine Prozessbevollmächtigten aufgrund der vorgerichtlichen Geltendmachung seine Ansprüche iHv. 1.085,92 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 62.978,14 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, da der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 57.380,71 € nebst Zinsen im tenoriertem Umfang sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,92 € hat und der Feststellungsanspruch begründet ist. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 57.380,71 € nebst Zinsen hieraus in tenoriertem Umfang. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 57.380,71 €, da es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 25.03.2020 um ein unzulässiges rückwirkendes Anerkenntnis handelt und eine Umdeutung in eine zulässige Änderungsmitteilung nicht möglich ist. a) Das Schreiben vom 25.03.2020 ist als unbefristetes Anerkenntnis zu werten, weil es sich um ein unzulässiges rückwirkendes Anerkenntnis handelt. aa) Grundsätzlich ist ein befristetes Anerkenntnis, wie in den vorliegenden Bedingungen unter § 9 (1) der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tarifgruppe SBU 09 vorgesehen, möglich, allerdings ist hierzu einerseits ein Sachgrund erforderlich und andererseits seine derartige Befristung nicht rückwirkend möglich, da diese eine gemäß § 150 VVG unzulässige Abweichung von § 173 Abs. 2 S. 1 VVG zulasten des Versicherungsnehmers darstellen würde. (BGH 23.02.2022 – IV ZR 101/20, Rn 14ff.). § 173 Abs. 2 Satz ein VVG enthält eine Ausnahme von der in § 173 I VVG grundsätzlich vorgesehenen Erklärung des Versicherers über seine unbefristete Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (BGH 09.10.2019 – IV ZR 235/18, Rn14 mwN). Die Möglichkeit zur Befristung des Anerkenntnisses nach § 173 II VVG rechtfertigt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur daraus, dass aus der Sicht beider Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 16/3945, 106). Die § 173 II 1 VVG zugrunde liegende Situation der Unsicherheit, die eine vorläufige Regelung erforderlich macht, liegt aber nur für einen in die Zukunft reichenden Anerkenntniszeitraum vor. Dieser Zweck einer vorläufigen Regelung in einer Situation der Unsicherheit erlaubt daher nur eine (auch) in die Zukunft gerichtete Befristung. (BGH 23.02.2022 – IV ZR 101/20, Rn 16, Hervorhebungen durch das Gericht). Auch der Zusammenhang mit § 173 II 2 VVG zeigt, dass das befristete Anerkenntnis in die Zukunft gerichtet ist und keine bereits zurückliegenden, abgeschlossenen Zeiten der Berufsunfähigkeit erfasst. Nach § 173 II 2 VVG ist das Anerkenntnis bis zum Ablauf der Frist bindend. Dies ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Regulativ, das eine Regelung der Laufzeit der zeitlich beschränkten Zusage überflüssig machen soll, da so auch der Versicherer ein Interesse daran hat, die Gültigkeit der Zusage nicht unangemessen lange auszudehnen (vgl. BT-Drs. 16/3945, 106). Auch hier geht das Gesetz von einem in die Zukunft gerichteten Anerkenntnis aus, das dem Versicherungsnehmer für diesen Zeitraum eine gesicherte Rechtsposition verschaffen soll. Der Versicherer kann sich nicht vorzeitig von seiner Zusage lösen, auch wenn sich später der fehlende Nachweis eines Versicherungsfalls herausstellen oder die zunächst gegebenen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit wegfallen sollten. Diese Bindung schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebotenen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken (BGH 23.02.2022 – IV ZR 101/20, Rn 17). bb) Unter dieser Maßgabe, handelt es sich bei dem Schreiben vom 25.03.2020 um ein unzulässiges rückwirkendes Anerkenntnis. Das dieses einer Situation der Unsicherheit, die eine vorläufige Regelung erforderlich machen würde, geschuldet sei, ist der Formulierung gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr ist das Schreiben vom objektiven Empfängerhorizont derart zu verstehen, die Beklagte davon ausging, dass die Leistungsvoraussetzungen für den anerkannten Zeitraum bestünden und nunmehr nach telefonischer Mitteilung des Klägers ab März 2020 keine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Damit sollte gerade nicht eine vorläufige Regelung für einen zweifelhaften Fall bis zu einer abschließenden Klärung geschaffen werden (s.o.), sondern der Versicherungsfall abschließend geregelt werden. Die Tatsache, das bereits von einer beendeten Berufsunfähigkeit ausgegangen wird, stellt nach den obigen Ausführungen keinen „sachlichen Grund“ dar. Letztlich spricht auch die spätere orthopädische Begutachtung des Klägers nicht dafür, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 25.03.2020 einer „Unsicherheit“ begegnen wollte. Die medizinische Begutachtung wurde erst nach Einreichung weitere medizinische Unterlagen seitens des Klägervertreters im Dezember 2020, am 16. 2. 2021 durch die Beklagte beauftragt und stand damit erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem am 25.03.2020 erklärten Anerkenntnis. Unabhängig von der Frage des Zugangszeitpunkts des Schreibens vom 25.03.2020, für den die Beklagte darlegungs -und beweisbelastet ist, auf den es aber streitentscheidend nicht ankommt, legte die Beklagte ihrer Entscheidung über das Anerkenntnis damit die Annahme zugrunde, dass die Berufsunfähigkeit jedenfalls bereits beendet sei. Daran vermag auch die zeitliche Datierung des Schreibens (25. 3. 2020), welche chronologisch 6 Tage vor dem Ende des anerkannten Zeitraums (31. 3. 2020) liegt, nichts zu ändern. Es handelt sich erkennbar nicht um ein, in die Zukunft gerichtetes, zur Überbrückung einer Situation der Unsicherheit erklärtes Anerkenntnis, sondern diente dem Zweck einen bereits zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit einzugrenzen. Überdies würde auch die reine Betrachtung des Datums einer Erklärung über ein befristetes Anerkenntnis für die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rückwirkendes Anerkenntnis handelt, zu kurz greifen. Der Versicherer hätte es damit nämlich in der Hand, mit der Erklärung kurz vor Ablauf des von ihm anerkannten Zeitraums eine sonst unzulässige Befristung zu erreichen. Dies wird dem oben dargelegten Ausnahmecharakter des befristeten Anerkenntnisses nicht gerecht. cc) Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann (BGH 23.02.2022 – IV ZR 101/20, Rn 20 m.w.N.). Das Anerkenntnis der Beklagten vom 25.03.2020 daher als unbefristet abgegeben. Die Beendigung der Leistungspflicht richtet sich damit nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens. b) Das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2020 kann zwar grundsätzlich in eine Änderungsmitteilung umgedeutet werden, jedoch erfüllt es nicht die formalen Voraussetzungen, welche an eine Änderungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren gestellt werden. aa) Eine Umdeutung des Schreibens vom 25.03.2020 in eine Änderungsmitteilung ist gemäß § 140 BGB grundsätzlich möglich, der Versicherer kann das Anerkenntnis gleichzeitig mit einer Änderungsmitteilung erklären (BGH 19.11.1997 – IV ZR 6/97, Rn. 18). bb) Das Schreiben erfüllt jedoch nicht die formalen Voraussetzungen an eine Änderungsmitteilung. Insbesondere fehlt es an der zu fordernden nachvollziehbaren Vergleichsbetrachtung. Nach § 10 Abs. 3 SBU hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung darüber zu machen, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (BGH 3.11.1999 – IV ZR 155/98, Rn. 27). Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (BGH 23.02.2022 – IV ZR 101/20, Rn 21 mwN). Dies gilt auch bei einer Verknüpfung von Anerkenntnis und Änderungsmitteilung (Lücke in Prölss/Martin, § 174 VVG, Rn 24) cc) Das Schreiben vom 25.03.2020 genügt diesen inhaltlichen Anforderungen nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Vergleichsbetrachtung. Insbesondere fehlen jegliche Erwägungen dazu, auf welchen gesundheitlichen Zustand die Beklagte für die Entscheidung über das Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abstellt. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit sind deshalb nicht erfüllt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Mitteilung der Beklagten auf der telefonischen Mitteilung des Klägers beruhte, dass er aus medizinischer Sicht wieder regulär in die Saison starten könne. Die Beklagte führt insoweit zum veränderten Gesundheitszustand aus, dass der Kläger seiner Tätigkeit als Berufssportler aus gesundheitlichen Gründen wieder nachgehen könne. Er sei seit Anfang März nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben, habe wieder mit dem Training beginnen können und sollte auch wieder regulär an Auswärtsspielen teilnehmen. Damit war für den Kläger nachvollziehbar, dass die Beklagte ihre Leistungseinstellung auf seine eigene Mitteilung stützte und davon ausging, dass nunmehr keine Berufsunfähigkeit vorliege. Eine Prüfung, von welchem Leistungsgrad im Sinne der Bedingungen die Beklagte ausging, war ihm hingegen nicht möglich. Die Tatsache, dass der Kläger selbst mitteilte, wieder regulär in die Saison starten zu können, entbindet die Beklagte jedoch nicht von einer Vergleichsbetrachtung. Für eine Nachvollziehbarkeit wäre nämlich zu fordern, dass die Beklagte darlegt, von welchem Gesundheitszustand des Klägers (Diagnosen, Symptome, Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit etc.) sie für die Entscheidung über das Anerkenntnis ausgeht. Dieser Gesundheitszustand, wäre mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, von dem die Beklagte nunmehr ausgeht, und für welchen sie den Wegfall bedingungsmäßiger Berufsunfähigkeit annimmt. Insoweit ist es unerheblich, ob die der Änderungsmitteilung zugrunde liegenden Tatsachen auf ärztlichen Attesten (über eine etwaige Genesung), medizinischen Gutachten, oder wie vorliegend einer eigenen Mitteilung des Klägers als Versicherungsnehmer beruhen. Die Mitteilung der Beklagten vom 25.03.2020 enthält jedoch keinerlei Ausführungen dazu, von welchem gesundheitlichen Zustand des Klägers (Verletzungen und ihre Folgen etc.) und der daraus folgenden Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit die Beklagte ausging, mithin, wodurch sie die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers und ihr Anerkenntnis begründet sieht. Diese Angabe wäre jedoch aus Sicht des Klägers erforderlich gewesen, um zu prüfen, ob die Entscheidung aus seiner Sicht zutreffend ist. Es handelt sich mithin auch nicht um eine bloße Förmelei, weil dem Kläger aufgrund der erhaltenen Mitteilung gerade nicht möglich war, zu prüfen, von welchem körperlichen Zustand die Beklagte für ihr Anerkenntnis ausging, ob diese Einschätzung zutreffend sei und ob dieser körperliche Zustand tatsächlich wieder aufgehoben, (teil-)reduziert oder noch fortbestehend sei. Mangels wirksamer Änderungsmitteilung bestand die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des unbefristeteten Anerkenntnisses fort. c) Auf die Wirksamkeit der Änderungsmitteilung vom 28.10.2021 kommt es streitentscheidend nicht an, da der Kläger im vorliegenden Verfahren lediglich Leistungsansprüche bis einschließlich 31.01.2022 geltend macht. 2. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung von 57.380,71 €. Für 22 Monate (01.04. 020-31.01.2022) errechnen sich für die Verträge ..., ... und ... Rentenzahlungen von (500 + 784,70 + 1.191,40 = 2.476,10 € je Monat) 54.474,20 €. Hinzu kommen unstreitig geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 2.906,51 €. Es errechnet sich die Gesamtsumme von 57.380,71 €. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, S.1, 2, 286 Abs. 2 Nr.1, analog § 187 Abs. 1 BGB und errechnet sich unter Zugrundelegung der monatlichen Gesamt-Renten von 2.476,10 € zuzüglich der geleisteten Beitragszahlung für den jeweiligen Monat (vgl. Bl. 64f. d. A.). II. Der Kläger hat zudem gemäß § 17 Abs. 6 SBU Anspruch auf Zahlung einer Bonusrente (Überschussbeteiligung), sodass er auch insoweit Anspruch auf Feststellung hat. III. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin in beantragter Höhe von 1.085,82 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB. Ein Gebührensprung findet angesichts eines berechtigten Gegenstandswerts von 57.380,71 € nicht statt. Auf den Hilfsantrag kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger behauptet auch nicht, die Gebührennote vom 12.05.2022 (Anlage K8) bereits bezahlt zu haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war mit 9% relativ geringfügig und hat mangels Gebührensprung keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1,2 ZPO.