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Endurteil

2 HK O 630/24

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die vertraglichen Regelungen zum Ausgleich von Minderkilometern in einem Kilometerleasingvertrag sind wirksam und nicht zu beanstanden. (Rn. 22 – 31) Der Regelung in den AGB eines sog. Kilometer-Leasingvertrags über einen Pkw, durch die eine Berechnung von Mehrkilometern und Erstattung von Minderkilometern geregelt wird, kommt leasingtypische Amortisationsfunktion zu. Es handelt sich um die Regelung der Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers mit Entgeltcharakter, da auch ein Ausgleich für Minderkilometer den Betrag mit festlegt, den der Leasingnehmer abschließend als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen hat. Sie unterliegt daher als Preishauptabsprache keiner materiellen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vertraglichen Regelungen zum Ausgleich von Minderkilometern in einem Kilometerleasingvertrag sind wirksam und nicht zu beanstanden. (Rn. 22 – 31) Der Regelung in den AGB eines sog. Kilometer-Leasingvertrags über einen Pkw, durch die eine Berechnung von Mehrkilometern und Erstattung von Minderkilometern geregelt wird, kommt leasingtypische Amortisationsfunktion zu. Es handelt sich um die Regelung der Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers mit Entgeltcharakter, da auch ein Ausgleich für Minderkilometer den Betrag mit festlegt, den der Leasingnehmer abschließend als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen hat. Sie unterliegt daher als Preishauptabsprache keiner materiellen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.316,62 € festgesetzt.… A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich jedenfalls infolge rügelosen Verhandelns aus § 39 ZPO. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und war daher vollumfänglich als unbegründet abzuweisen. Gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen zum Ausgleich von Minderkilometern bestehen keine durchgreifenden Bedenken, so dass die auf ihrer Grundlage erfolgte Abrechnung der Minderkilometer nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls würde aber auch eine Unwirksamkeit der von Klageseite angegriffenen Regelungen nicht zu der gewünschten Rechtsfolge einer Berechnung von Minderkilometern auf Basis der vereinbarten Mehrkilometerpauschale führen. 1) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kfz-Leasingvertrag mit km-Abrechnung handelt es sich um einen gewerblichen Finanzierungs-Leasingvertrag ohne Kaufoption, der rechtlich als Mietvertrag zu qualifizieren ist. Bei einem Finanzierungs-Leasing hat grundsätzlich der Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber gemachten Aufwendungen einzustehen (Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, Vor § 535 Rn. 39). Die im Bereich des Kfz-Leasings verbreiteten Kilometerleasingverträge billigen dem Leasingnehmer für die Dauer des Vertrags eine bestimmte Gesamtfahrleistung des Kfz zu und veranschlagen die Leasingraten am Maßstab des geschätzten Wertverzehrs. Im Rahmen der nach Beendigung des Vertrags erforderlichen Abrechnung sind sodann die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu ermitteln und den vertraglich vorgesehenen Kilometern gegenüberzustellen; Mehr- bzw. Minderkilometer sind nach Maßgabe der vertraglichen Regelung vom Leasingnehmer zu erstatten bzw. diesem gutzuschreiben. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zum Ausgleich des Restwerts verpflichtet. Das ist bei dieser Vertragsgestaltung entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkulierten Restwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regel durch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert (BGH, Urteil vom 11.03.1998 – VIII ZR 205/97). 2) Die zugrunde gelegt bestehen gegen die vertraglich vereinbarten Pauschalen für Mehr- und Minderkilometer ebenso wenig Bedenken wie gegen die in den AGBs vorgesehene Kappungsgrenze des Ausgleichs von Minderkilometern. a) Die für die Berechnung von Mehr- und Minderkilometern vorgesehenen Pauschalen sind bereits nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Bereits dies spricht, wenn auch nicht zwingend (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB) dafür, dass es sich um zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB handelt. Ihre Kalkulation ist unter Amortisationsgesichtspunkten ersichtlich auf den konkreten Leasinggegenstand sowie die vereinbarte Laufzeit des Vertrages und Gesamtlaufleistung abgestimmt. Bei ihnen handelt es sich somit bereits nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass sie bereits deshalb nicht der Kontrolle der §§ 305 ff BGB unterliegen. b) Selbst wenn sie aber nicht als Individualvereinbarung einzuordnen wären, was jedenfalls für die in Ziffer 2.3 der AGBs enthaltene Kappungsgrenze unzweifelhaft zutrifft, unterliegen sie als Preishauptabsprachen, ebenso wie diese, nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 BGB, sondern nur dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Regelung in den AGB eines sog. Kilometer-Leasingvertrags über einen Pkw, durch die eine Berechnung von Mehrkilometern und Erstattung von Minderkilometern geregelt wird, kommt nach dem vorstehend unter Ziffer 1) Aufgezeigten leasingtypische Amortisationsfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 336/12). Es handelt sich um die Regelung der Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers mit Entgeltcharakter, da auch ein Ausgleich für Minderkilometer den Betrag mit festlegt, den der Leasingnehmer abschließend als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen hat. Sie unterliegt daher als Preishauptabsprache keiner materiellen AGBrechtlichen Inhaltskontrolle (Schmidt in Ulmen/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Auflage 2022, Leasingverträge Rn. 21b; Koch/Harnos in MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, Anh § 515 Rn. 196). Namentlich findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Inhaltskontrolle nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift (Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners) und nach den Klauselverboten in den §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine solche Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften durch die hier in Streit stehenden Klauseln liegt nicht vor. Vielmehr sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII UR 206/12). Im vorliegenden Fall fehlt es an dispositivem Gesetzesrecht, das an die Stelle der hier in Streit stehenden Klausel treten könnte. Es existiert keine Rechtsvorschrift, die regelt, dass und in welcher Höhe im Fall von Minderkilometern bei Beendigung eines Kilometerleasingvertrags ein Vergütungsanspruch des Leasingnehmers besteht. Es handelt sich somit keine kontrollfähige Nebenabrede, sondern um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabsprache. Soweit diese dennoch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt, sind insoweit Bedenken weder vorgebracht noch ersichtlich. B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.