Endurteil
4 HK O 8208/21
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Befindet sich die angegriffene Kennzeichnung auf einem Bekleidungsstück aus dem Luxussegment, beschränkt sich der angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Bereich der hochpreisigen Luxusgüter besonders aufmerksam. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anbringung einer zusätzlichen markenmäßig verwendeten Kennzeichnung (Etikett mit Herstellerbezeichnung; Herstellerangabe auf der Webseite des Herstellers) mag die markenmäßige Verwendung eines daneben verwendeten Zeichens (hier die vier Streifen bzw. Ringe auf dem Ärmel) zwar nicht von vornherein ausschließen. Der Verkehr wird allerdings dann, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer Herstellerhinweis vorliegt, Zweifel bekommen, ob angesichts dessen auch den Streifen bzw. Ringen noch ein Herkunftshinweis zukommen soll. Er wird dies umso weniger annehmen, je unübersehbarer und unzweideutiger eine Herstellerkennzeichnung die Blicke auf sich zieht und je weiter sich die Streifenornamentik von der Ausgestaltung entfernt, welche ihm als die Kennzeichnungspraxis eines großen Sportartikelherstellers bekannt ist. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befindet sich die angegriffene Kennzeichnung auf einem Bekleidungsstück aus dem Luxussegment, beschränkt sich der angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Bereich der hochpreisigen Luxusgüter besonders aufmerksam. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anbringung einer zusätzlichen markenmäßig verwendeten Kennzeichnung (Etikett mit Herstellerbezeichnung; Herstellerangabe auf der Webseite des Herstellers) mag die markenmäßige Verwendung eines daneben verwendeten Zeichens (hier die vier Streifen bzw. Ringe auf dem Ärmel) zwar nicht von vornherein ausschließen. Der Verkehr wird allerdings dann, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer Herstellerhinweis vorliegt, Zweifel bekommen, ob angesichts dessen auch den Streifen bzw. Ringen noch ein Herkunftshinweis zukommen soll. Er wird dies umso weniger annehmen, je unübersehbarer und unzweideutiger eine Herstellerkennzeichnung die Blicke auf sich zieht und je weiter sich die Streifenornamentik von der Ausgestaltung entfernt, welche ihm als die Kennzeichnungspraxis eines großen Sportartikelherstellers bekannt ist. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 17.05.2022 und das Schluss-Versäumnisurteil vom 23.08.2022 werden aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Aufgrund der zulässigen Einsprüche der Beklagten waren das Versäumnisurteil vom 17.05.2022 gegen den Beklagten zu 2) und das vom 23.08.2022 gegen die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Zulässigkeit der Einsprüche gegen die Versäumnisurteile Die Einsprüche der Beklagten gegen die Versäumnisurteile sind zulässig. I. Statthaftigkeit und Form, §§ 338, 340 ZPO Insbesondere sind die Einsprüche der Beklagten gegen die erlassenen Versäumnisurteile statthaft und formgerecht, § 338 ZPO. Die Beklagten erhoben Einspruch mit Anwaltsschriftsätzen vom 04.10.2022 und 23.01.2023. II. Frist, § 339 ZPO Die Einsprüche erfolgten fristgerecht, § 339 ZPO. Gegen das Versäumnisurteil vom 17.05.2022 gegen die Beklagte zu 2), zugestellt am Freitag, den 02.09.2022, ging der Einspruch am 04.10.2022 ein. Dies ist fristgerecht, da der 02.10.2022 ein Sonntag und der 03.10.2022 ein Feiertag war, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB. Gegen das Versäumnisurteil vom 23.08.2022 gegen die Beklagte zu 1), zugestellt am 19.01.2023, ging der Einspruch am 23.01.2023 ein. B. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. I. Anwendbarkeit deutschen Rechts Deutsches Recht ist anwendbar, Art. 8 Abs. 1 Rom II VO. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Die Klägerin beansprucht Schutz für Markenrechte in Deutschland. II. Zuständigkeit 1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich zuständig, § 140 Abs. 1 MarkenG. Es handelt sich um eine Kennzeichenstreitsache, da die Klägerin Ansprüche aus Marken geltend macht. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise auf UWG stützt, hat keinen Einfluss auf die gegebene Zuständigkeit, § 141 MarkenG. 2. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist international zuständig, Art. 7 Nr. 2, 8 Nr. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Klägerin macht vorliegend die Verletzung deutscher Markenrechte geltend. Die Lieferung des Testkaufs erfolgte durch die Beklagte zu 2) nach M. (vgl. Rechnung LSG 2). Die Zuständigkeit ist auch für aufgrund von Begehungsgefahr bestehende Ansprüche gegeben. Dass die Ware zwar nach M., nicht aber auch in den hiesigen Gerichtsbezirk geliefert worden wäre, wurde nicht behauptet. 3. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, § 140 Abs. 2 MarkenG, § 32 ZPO. Die Beklagte zu 1) bietet die streitgegenständlichen Produkte über ihre Webseite auch deutschen Kunden an, wie der Hinweis „SHIPPING TO GERMANY“ auf der Webseite der Beklagten zu 1) verdeutlicht. Vorliegend lieferte sie den Testkauf durch die Beklagte zu 2) nach M., somit grundsätzlich innerhalb der gesamten Bundesrepublik und also auch im hiesigen Gerichtsbezirk (vgl. Anlage LSG 2). Es wurde nicht behauptet, dass eine Lieferung zwar nach M., nicht aber in den hiesigen Gerichtsbezirk erfolgen würde. 4. Die Kammer für Handelssachen ist funktionell zuständig, §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. c, 96 Abs. 1 MarkenG. III. Bestimmtheit des Klageantrags Die Klageanträge sind ausreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 –, juris Rn. 12). Nach dem Unterlassungsantrag soll den Beklagten untersagt werden, Bekleidung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß den eingefügten Abbildungen versehen sind. Weil die Klägerin in ihrem Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, ist der Antrag hinreichend bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 –, juris Rn. 12; BGHZ 156, 126, 131 f. – Farbmarkenverletzung I). IV. Feststellungsinteresse bzgl. des Feststellungsantrags, § 256 ZPO Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klagepartei kann die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche erst nach Erteilung der beantragten Auskünfte beziffern. Der Klägerin droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass die Beklagten eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestreiten. Außerdem hemmt der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, woran die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. C. Begründetheit Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 6 MarkenG und §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 4 Nr. 3 UWG. Daher waren die Versäumnisurteile aufzuheben, und die Klage war abzuweisen, § 343 S. 2 ZPO. I. Ansprüche nach dem MarkenG Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Klagemarken besteht nicht, § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG. Demzufolge stehen der Klägerin keine Auskunfts-, Schadensersatz- bzw. Herausgabeansprüche nach §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG, 812 BGB zu. Es fehlt an einer markenmäßigen Benutzung (siehe nachfolgend Ziff. C.I.1.) der angegriffenen Streifenkennzeichnung bzw. an einer gedanklichen Verknüpfung (siehe unten Ziff. C.I.2). 1. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. a) Vorliegend kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen des Schutzes als Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG für die geltend gemachte „horizontale Drei-Streifen-Kennzeichnung“ (Klagemarke 1) und die „traditionelle Drei-Streifen-Kennzeichnung“ (Klagemarke 3) vorliegen. Denn es fehlt jedenfalls für einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG an einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Kennzeichnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2010, 841 – Portakabin/Primakabin; GRUR 2010, 445 – Google France und Google). Wenn die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigt, kann der Markeninhaber sie nicht untersagen (EuGH GRUR 2010, 841 – Portakabin/Primakabin). Die Verwendung eines Zeichens zu rein beschreibenden Zwecken stellt nach der Markenrichtlinie keine Verletzung dar (EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal FC). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine rechtsverletzende Benutzung eines Zeichens vor, wenn dieses durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2019, 522 – SAM; GRUR 2018, 924 – ORTLIEB; GRUR 2015, 1201 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens kommt es nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 26 – SAM; GRUR 2009, 484 Rn. 61 – METROBUS). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307- Gaby). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 64 – O 2 Hutchison; BGH, GRUR 2002, 809, – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2010, 838 Rn. 20 – DDR-Logo; GRUR 2012, 1040 Rn. 19 – pjur/pure; GRUR 2017, 520 – MICRO COTTON). Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen in Verkaufsangeboten, in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 33 – Damen Hose MO). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2004, 865 – Mustang). Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?). Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis; ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall (BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 – DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359 – CCCP; GRUR 2017, 730 Rn. 22 – Sierpinski-Dreieck). Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?; GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2017, 730 Rn. 22 – Sierpinski-Dreieck). Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die positive Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 1289 – Damen Hose MO). b) Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist grds. auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Die Feststellung des markenmäßigen Gebrauchs obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens ist insbesondere dann nicht veranlasst, wenn die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 –, juris Rn. 23; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 14 Rn. 142 m.w.Nw.). Das hier in Rede stehende Oberbekleidungsstück der Beklagten und dessen Bewerbung richtet sich an potenzielle Käufer von Oberbekleidung aus dem Luxussegment in Deutschland, da der Preis 1.310,00 Euro (vgl. Rechnung LSG 2) bzw. 1.400,00 Euro beträgt (vgl. Screenshot der Webseite S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.). Bei teuren Gütern oder Luxuswaren beschränkt sich der angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen (Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, § 5 Rn. 209; BGH GRUR 1955, 37). Zu dem angesprochenen Personenkreis gehören auch die Mitglieder der Kammer, so dass die Kammer die Auffassung dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Bereich der hochpreisigen Luxusgüter besonders aufmerksam. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. c) Gemessen an diesen Maßstäben sieht im vorliegenden Fall der angesprochene Verkehr die angegriffene Kennzeichnung der Beklagten nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware, sondern als reine Verzierung. Für die Kammer ist es unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Umstände des Einzelfalls fernliegend, dass – wie von der Rechtsprechung gefordert – ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der angegriffenen Gestaltung den Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen sieht. aa) Für die Beurteilung der Frage der markenmäßigen Benutzung sind vorliegend nicht allein die Lichtbilder maßgeblich, welche die Klägerin in ihren Klageanträgen Ziff. I und IV verwendet, sondern die Screenshots von der Webseite der Beklagten zu 1), in welche die Lichtbilder aus den Klageanträgen eingebettet sind (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.). Unstreitig stammen die Lichtbilder aus den Klageanträgen Ziff. I und IV von der Webseite der Beklagten zu 1) www.th....com, wie sich aus dem Vortrag der Klageschrift und der Inaugenscheinnahme des Screenshots auf S. 22 der Klageschrift entnehmen lässt (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A.). Wie oben ausgeführt, wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen in Verkaufsangeboten, in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 33 – Damen Hose MO). Das bedeutet, dass nicht – wie auf den Lichtbildern im Klageantrag zu sehen – nur das Produkt mit dem angegriffenen Zeichen isoliert zu betrachten ist, sondern dass vielmehr das Verkaufsangebot in seiner Gesamtheit, mithin die Webseite der Beklagten zu 1), von der die Lichtbilder aus den Klageanträgen stammen, in den Blick zu nehmen ist. Die in den Klageanträgen verwendeten Lichtbilder wären nur dann für die Prüfung der markenmäßigen Benutzung allein maßgeblich, wenn die Beklagte zu 1) die Strickjacke im geschäftlichen Verkehr genau so, d.h. ohne Angabe weiterer Herkunftszeichen bewerben und zum Kauf anbieten würde. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt aber nur dann vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 14 – Damen Hose MO). Es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass das angegriffene Zeichen von der Beklagten zu 1) genau so wie auf den Lichtbildern im Klageantrag ohne irgendeine Nennung des Herstellers „THOM BROWNE“ beworben bzw. angeboten wurde. Insoweit würde es für diese konkret behauptete Verletzungshandlung (Werben mit den im Klageantrag enthaltenen Lichtbildern ohne jegliche Angabe des Herstellers) an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr fehlen. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung „Arsenal“ des EuGH (GRUR 2003, 55, 58 Tz. 53 ff. – Arsenal) hiergegen einwendet, dass die betreffende Kapuzenjacke mit dem angegriffenen Zeichen beispielsweise auch nach einem Kauf in der Öffentlichkeit von einer Person getragen werden und es dadurch zu einer Verwechslung der Hersteller kommen könnte (sog. post-sale-confusion), ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Verhalten nach Kaufvertragsschluss nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG können jedoch nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Davon unabhängig hat der EuGH in seiner Entscheidung „PICASSO/PICARO“ eine Verwechslungsgefahr nach dem Zeitpunkt des Erwerbs mit der Begründung abgelehnt, dass sich der für den Zeichenvergleich maßgebliche Aufmerksamkeitsgrad nach den Verhältnissen bei der Wahrnehmung zum Erwerbszeitpunkt richten solle und der hohe Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb eines PKW eine Verwechslungsgefahr zwischen „PICASSO“ und „PICARO“ nicht aufkommen lasse (EuGH GRUR 2006, 237, 240 Tz. 47 f. – PICASSO/PICARO). Auch der BGH hat betont, dass für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr es in erster Linie auf die Kaufsituation ankomme (BGH GRUR 2012, 930, 935 Tz. 53 – Bogner B/Barbie B). Im Streitfall werden die in den Klageanträgen verwendeten Lichtbilder mit dem angegriffenen Zeichen auf der Webseite der Beklagte zu 1) und damit im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil die Beklagte zu 1) das Oberteil mit dem angegriffenen Zeichen auf ihrer Internetseite zum Verkauf anbietet. Zugunsten der Klägerin wird aufgrund ihrer Begründung der Klageanträge in der Klageschrift und der dort erfolgten Abbildung eines Screenshots der Webseite der Beklagten zu 1) mit den in den Klageanträgen verwendeten Lichtbildern angenommen, dass sie diese im Kontext der Webseite der Beklagten zu 1) (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.) bzw. eine Präsentation des Kleidungsstücks in der Verkaufssituation in einem Ladengeschäft als Verletzung angreift. bb) Aufgrund der Inaugenscheinnahme des angegriffenen Kleidungsstücks auf der Webseite der Beklagten zu 1) (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.) lässt sich feststellen, dass die Webseite www.th....com lautet, die Domain mithin aus dem Namen des Herstellers (Thom Browne) besteht, und dass auf der Webseite zentral mittig über den Produktbildern in Großbuchstaben hervorgehoben und somit blickfangmäßig ein weiteres Mal der Hersteller „THOM BROWNE“ benannt ist (vgl. auch die Anlagen B14 – B17, B40). Das Zeichen „THOM BROWNE“ weist keine beschreibenden Anklänge auf und ist von Haus aus kennzeichnungskräftig und damit für den Verkehr klar als Produktmarke erkennbar. In der mündlichen Verhandlung wurde das Verletzungsmuster aus dem Testkauf, die Kapuzenjacke (Anlage LSG 5) in Augenschein genommen. Hierbei konnte die Kammer neben den vier parallelen weißen Ringen auf dem linken schwarzen Ärmel (aus Trägersicht) feststellen, dass das relativ schwere Kleidungsstück aus Waffelstrick besteht und an der üblichen Stelle auf der Innenseite am Nackenbereich über ein deutlich sichtbares, weißes, eingenähtes Etikett mit der aufgestickten Herstellerkennzeichnung „THOM BROWNE“ verfügt, was die Beklagten auch durch entsprechende Screenshots dargelegt haben (vgl. S. 210 f. des Schriftsatzes vom 13.06.2024 = Bl. 1674 d.A.). Der Hersteller „THOM BROWNE“ ist auf diesem zentriert in deutlich wahrnehmbaren, schwarzen, etwa einen halben Zentimeter großen Großbuchstaben benannt. Auf dem Etikett befindet sich unter der Herstellerangabe nur noch in deutlich kleinerer Schrift die Ortsangabe „NEW YORK“ (vgl. Anlage LSG 5). Der Verkehr wird in dem Zeichen („THOM BROWNE“), das sich auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite befindet (vgl. Anlage LSG 5), zweifelsfrei einen Herkunftshinweis sehen (vgl. BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?). Ebenso wird er in dem Zeichen („THOM BROWNE“), das blickfangmäßig auf der Webseite der Beklagten zu 1) angebracht ist, sowie in dem Zeichen, aus dem die URL (www.th....com) maßgeblich besteht, ohne jeden Zweifel einen Herkunftshinweis erblicken. Sowohl die Webseite der Beklagten zu 1) (bei einem Online-Kauf) als auch die Strickjacke selbst (z.B. bei einem Kauf im Geschäft) weisen somit eindeutige Hinweise auf den Hersteller auf. Diese Zeichen sind bei der Prüfung der markenmäßigen Verwendung zu berücksichtigen, da das jeweilige Angebot nach der Rechtsprechung des BGH in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass in einem Ladengeschäft die Strickjacke auf einem Bügel und in der Regel seitlich mit den Streifen nach vorne präsentiert würde, so dass das Etikett von dem Bügel verdeckt und das Etikett bei der Seitenansicht nicht sichtbar wäre. Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Erstens hängen Oberbekleidungsstücke nicht immer auf Bügeln, sondern liegen auch ausgebreitet oder zusammengelegt auf Regalen oder Tischen. Zweitens ergab die Inaugenscheinnahme des Testkaufs (Anlage LSG 5), dass die Herstellerkennzeichnung auf dem eingenähten weißen Etikett auf schwarzem Hintergrund auch dann noch sichtbar ist, wenn der Reißverschluss vollständig nach oben gezogen ist. Drittens gibt es auch Bügel, die das Etikett nicht verdecken, wie es bei dem Bügel des Gerichts während der mündlichen Verhandlung der Fall war. Viertens ist davon auszugehen, dass dem Verkehr beim Betrachten des Kleidungsstücks in einem Geschäft das auch aufgrund der Kontrastierung zum Untergrund deutlich sichtbare Etikett nicht verborgen bleibt, z.B. wenn er die Jacke anprobieren möchte. Die Anbringung einer zusätzlichen markenmäßig verwendeten Kennzeichnung (Etikett mit Herstellerbezeichnung; Herstellerangabe auf der Webseite des Herstellers) mag die markenmäßige Verwendung eines daneben verwendeten Zeichens (hier die vier Streifen bzw. Ringe auf dem Ärmel) zwar nicht von vornherein ausschließen. Der Verkehr wird allerdings dann, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer Herstellerhinweis vorliegt, Zweifel bekommen, ob angesichts dessen auch den Streifen bzw. Ringen noch ein Herkunftshinweis zukommen soll. Er wird dies umso weniger annehmen, je unübersehbarer und unzweideutiger eine Herstellerkennzeichnung die Blicke auf sich zieht und je weiter sich die Streifenornamentik von der Ausgestaltung entfernt, welche ihm als die Kennzeichnungspraxis eines großen Sportartikelherstellers bekannt ist (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 360 – Sportjacken mit 2-Ärmelstreifen). Es liegen eindeutige Hinweise auf den Hersteller vor. Sowohl in der URL (www.th....com) als auch auf der Webseite selbst ist oben in der Mitte der Hersteller „THOM BROWNE“ deutlich sichtbar benannt. Auch auf dem Kleidungsstück ist der Hersteller deutlich wahrnehmbar auf dem eingenähten Etikett bezeichnet. Der Verkehr sieht in dem Zeichen, das sich auf einem eingenähten Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befindet, regelmäßig einen Herkunftshinweis (BGH GRUR 2017, 730, 732 Tz. 22; BGH GRUR 2018, 923, 934 Tz. 18 – #darfderdas? I; BGH GRUR 2019, 522, 526 Tz. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Tz. 25 – Damen Hose MO; BGH GRUR 2020, 411, 412 Tz. 13 – #darfderdas? II). Der Verkehr wird daher, soweit er sich überhaupt angesichts der Streifen bzw. Ringe an die Marken der Klägerin erinnert fühlen sollte, jedenfalls bei zusätzlicher Wahrnehmung der Herstellerangabe auf dem Etikett oder auf der Webseite der Beklagten zu 1) sicher sein, dass nur diese die Funktion haben soll, auf den Hersteller hinzuweisen. Die Ähnlichkeit der hier angegriffenen Streifen bzw. Ringe mit denen der Klagemarke 1 bzw. der Kennzeichnung in der Anlage LSG 6 als Beispiel zur Klagemarke 1 ist für den hier angesprochenen, besonders aufmerksamen Verkehr gering. So verfügt das angegriffene Zeichen über vier statt drei parallele Ringe bzw. Streifen um den Oberarm. Bei einem Vergleich der Streifenbreite zwischen den Streifen der Anlagen LSG 5 und LSG 6 bzw. der Zeichnung zur Klagemarke 1 fällt auf, dass die angegriffenen weißen Ringe zwar auch parallel um den Oberarm herum verlaufen, sie aber etwa doppelt so breit sind wie diejenigen der Klagemarke 1 bzw. Anlage LSG 5, während der Abstand zwischen den Streifen bei beiden in etwa gleich ist, wodurch insgesamt ein anderer Gesamteindruck entsteht. Weil die angegriffenen Ringe deutlich breiter sind, bedecken diese einen größeren Bereich des Oberarms und wirken damit deutlich großflächiger, nämlich fast doppelt so groß. Das angegriffene Muster wirkt aufgrund seiner Größe und Position wie eine Art breite Armbinde. Eine geringe Zeichenähnlichkeit sieht auch das EuG. Das EuG führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2019, Az. T-307-17, ECLI:ECLI:EU:T2019:427, BeckRS 2019, 11610, Tz. 70 ff. betreffend das dort in Rede stehende Drei-Streifen-Zeichen der Klägerin aus, dass angesichts der extremen Einfachheit der Marke selbst leichte Änderungen der Marke Abweichungen darstellen, die nicht geringfügig sind, so das die geänderte Form nicht als der eingetragenen Form der Marke insgesamt gleichwertig betrachtet werden kann. Weiter urteilt das EuG, dass je einfacher eine Marke ist, desto weniger ist sie geeignet, Unterscheidungskraft zu entfalten, und desto eher kann eine Änderung der Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale beeinträchtigen und somit die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern, zumal der hier angesprochene Verkehr auch noch besonders aufmerksam ist. Eine Ähnlichkeit der hier angegriffenen vier Ringe mit den vertikalen drei Streifen der Klägerin (Klagemarken 2 und 3) liegt nicht vor. Die sich insoweit gegenüber stehenden Streifenkennzeichnungen sind vielmehr unähnlich. Insbesondere die Positionen der Kennzeichnungen sind komplett unterschiedlich. Während bei den Klagemarken 2 und 3 die Streifen entlang der Außenseite des Ärmels, mithin vom Hals bis zum Handgelenk, verlaufen, führt die streitgegenständliche Gestaltung allein um den Oberarm herum und ist damit deutlich kürzer. Die angegriffene Kennzeichnung verfügt zudem über vier statt drei parallele, kontrastierende Ringe. Die vier Ringe sind zudem deutlich breiter als die drei schmalen Streifen der Klägerin, weshalb das angegriffene Muster deutlich großflächiger, ähnlich einer Armbinde wirkt (s.o.). Der Umstand, dass die zu vergleichenden Zeichen einzelne Schnittpunkte auf der Außenseite am Oberarm aufweisen, weil sie sich dort punktuell überschneiden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Position der Zeichen in den Klagemarken 2 und 3 und in der angegriffenen Gestaltung sind grundlegend anders. Zusätzlich weist die Klagemarke 2 ein umgekehrtes Farbschema, nämlich schwarze Streifen auf weißem Hintergrund auf, was ebenfalls eine nicht unerhebliche Abweichung darstellt. Angesichts dieser nur sehr geringen Ähnlichkeit (horizontale Streifen, Klagemarke 1) bzw. Unähnlichkeit (vertikale drei Streifen der Klagemarken 2 und 3) wird der Verkehr nicht allein aufgrund des Umstandes, dass die Klagemarken Streifen bzw. Ringe aufweisen und diese im Falle der horizontalen Streifen am Ärmel positioniert sind, annehmen, neben dem eindeutigen in seiner Markenfunktion wahrnehmbaren „THOM BROWNE“ komme auch den Streifen die Funktion zu, ihn auf die Herkunft der Oberbekleidung hinzuweisen, mögen auf dem Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung auch die Anbringung von Zweitkennzeichen üblich sein. Kleinere Abweichungen mag der Verkehr vernachlässigen und er wird durchaus in Betracht ziehen, dass Markeninhaber ihre Marken geringfügig abwandeln. Hier führen indes die Abweichungen zu einem ganz anderen visuellen Eindruck des Zeichenmusters und rufen dem Verkehr gerade nicht die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin in Erinnerung. Aufgrund des bereits vorhandenen, deutlichen Hinweises auf den Hersteller „THOM BROWNE“ hat der Verkehr somit keinen Anlass, in den weißen Streifen bzw. Ringen auf dem Ärmel einen weiteren Herkunftshinweis zu erblicken. cc) Es mag den Kennzeichnungsgewohnheiten der Klägerin entsprechen, ihre Sportkleidung mit drei gleich breiten und jeweils gleich voneinander in etwa streifenbreit beabstandeten, gleichfarbigen Streifen zu versehen. Auch mag der Verkehr angesichts dieser Kennzeichnungspraxis der Klägerin daran gewöhnt sein, in Drei-Streifen-Kennzeichnungen auf Bekleidungsstücken mitunter einen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. BGH GRUR 2001, 158 – Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass jedes am Ärmel angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und unabhängig von der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks zwingend oder zumindest, was ausreichend ist, von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Herkunftshinweis verstanden wird. Denn dem Verkehr sind nicht nur die Kennzeichnungsgewohnheiten der Klägerin bekannt. Er weiß, worauf die Beklagte unter Verweis auf die als Anlagen B6, B7, B37, B52 ff., B88, B99, B102 vorgelegten Kleidungsstücke hingewiesen hat, nämlich dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Ringe, Streifen und/oder Streifenmuster am Ärmel als rein dekorative Elemente verwenden. Es ist allgemein bekannt, dass Streifenmuster zu Dekorationszwecken in der Bekleidungsbranche Verwendung finden (vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2006, 360). Dabei geht es nicht um die Frage, ob diese Verwendungen geeignet sind, die Kennzeichnungskraft der hier vorgebrachten Klagemarken zu schwächen. Daher kommt es nicht auf die Marktpräsenz, Umsatzzahlen, etc. an. Entscheidend ist, dass dem Verkehr bekannt ist, dass (irgendwie gestaltete) Streifen bzw. Ringe am Oberarm auch nur zu reinen Dekorationszwecken verwendet werden. Dies haben die Beklagten durch die angeführten Beispiele, welche Verkaufsangebote auf deutschsprachigen Webseiten zum Gegenstand haben, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, auch wenn einzelne Artikel zum Zeitpunkt des Screenshots und/oder des Anklickens des jeweiligen Links nicht mehr verfügbar oder vorrätig gewesen sein sollten. Daran dass diejenigen Kleidungsstücke, die auf deutschsprachigen Webseiten gemäß den Screenshots zum Verkauf angeboten wurden und/oder werden, auch in Deutschland vertrieben wurden und/oder werden, hat die Kammer aufgrund der Gestaltung der jeweiligen Webseiten in deutscher Sprache keine Zweifel. Der Kammer ist zudem aus eigener Anschauung bekannt, dass sich eine Vielzahl von Kleidungsstücken auf dem Markt befindet und auch in nicht unerheblicher Zahl getragen wird, auf denen im Bereich des Oberarmes Streifenmuster als Verzierung angebracht sind. Dass es hingegen eine gängige Kennzeichnungspraxis gibt, Kleidungsstücke am Oberarm mit den Oberarm umlaufenden Zeichen als Herkunftshinweis zu versehen, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Soweit einzelne Hersteller – wie die Klägerin beispielhaft auf S. 65 ff. des Schriftsatzes vom 30.12.2022 (= Bl. 398 ff. d.A.) und in der Anlage LSG 38 aufgezeigt hat – in die Streifenmuster ihre Marken einbetten, kommt diesen Zeichen ihre Eignung zum Herkunftshinweis nicht aufgrund ihrer Position oder Ausrichtung auf dem Oberarm zu, sondern aufgrund der den jeweiligen Zeichen von Haus aus zukommenden, von der Position auf der Kleidung gänzlich unabhängigen Kennzeichnungskraft der Wort- und/oder Bildmarken/Logos der Hersteller (vgl. PUMA-Schriftzug, Swoosh von Nike, Gucci-Logo, HERMES-Schriftzug, Montcler-Logo, etc.). Bei den von der Klägerin vorgetragenen Beispielen findet sich bis auf vielleicht zwei bis drei Ausnahmen kein Modell, bei dem die Kennzeichnung um den kompletten Oberarm herumführt. Dies ist weder bei dem Modell von Puma noch bei dem von Hermes noch bei dem von Prada ausreichend ersichtlich, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn selbst wenn es bei diesen Modellen der Fall wäre, würde dies noch keine entsprechende Kennzeichnungsgewohnheit belegen. Bei den von der Klägerin vorgestellten Modellen (S. 65 ff. des Schriftsatzes vom 30.12.2022 = Bl. 398 ff. d.A. und Anlage LSG 38) erwecken die Kennzeichnungen – im Gegensatz zum hier angegriffenen Muster – gerade nicht den Eindruck einer reinen Verzierung. Es handelt sich hierbei auch nicht um Abwandlungen bekannter Marken. Ein am Oberarm angebrachtes Streifenmuster ist kein Alleinstellungsmerkmal der Klägerin. Auch die von der Klägerin behaupteten Verkäufe von Oberbekleidungsstücken mit drei Streifen bzw. Ringen (LSG 34) begründen – die Zahlen einmal als wahr unterstellt – auch in Zusammenhang mit den vorgetragenen Werbemaßnahmen aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Hersteller noch keine entsprechende Kennzeichnungspraxis für den hier betreffenden Warensektor. Dafür sind die vorgetragenen Verkaufszahlen nach Auffassung der Kammer zu gering. Es kann somit nicht positiv festgestellt werden, dass der Verkehr gewohnt wäre, horizontal um den Oberarm herumlaufende Zeichen als Herkunftshinweis wahrzunehmen. dd) Soweit die Klägerin argumentiert, dass die angegriffene Kennzeichnung blickfangmäßig hervorgehoben sei und deshalb eine markenmäßige Benutzung vorliege, ist zu entgegnen, dass allein eine blickfangartige Herausstellung für sich genommen nicht ausreicht, um einen markenmäßigen Gebrauch zu bejahen. Dies liegt daran, dass eben auch dekorative Elemente häufig in dieser Weise hervorgehoben werden (Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, § 14, Rn. 147). ee) Das Ergebnis der seitens der Klägerin in Auftrag gegebenen Befragungen vermag – ungeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit und Belastbarkeit – die Annahme einer markenmäßigen Benutzung nicht zu stützen. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Verbraucherwahrnehmung einer Jacke mit vier geringelten Streifen bzw. weißen Ringen (Anlage LSG 20) ist unbehelflich, weil den Befragten nur die im Klageantrag enthaltenen Lichtbilder gezeigt wurden, ohne dass aber das Etikett mit der Herstellerkennzeichnung „THOM BROWNE“ und/oder die Einbettung der Lichtbilder auf der Webseite der Beklagten zu 1) www.th....com mit der dort erkennbaren Herstellerkennzeichnung „THOM BROWNE“ sichtbar gewesen ist (vgl. S. 17 und 18 der Anlage LSG 20). Somit wurden den Befragten wesentliche Elemente, die für die Feststellung der markenmäßigen Benutzung in den Blick zu nehmen gewesen wären, vorenthalten. Das Gutachten ist aber auch deshalb unbehelflich, weil nicht die maßgeblichen Verkehrskreise befragt wurden. Bei der Auswahl der Befragten ist unberücksichtigt geblieben, dass die hier in Rede stehende Strickjacke 1.310,00 € bzw. 1.400,00 € kostet (vgl. Rechnung LSG 2 bzw. Screenshot der Webseite S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.) und es sich somit um einen Artikel aus dem Luxussegment handelt, der sich an Käufer von Produkten aus dem Luxusmodesegment richtet, die besonders aufmerksam sind. Diese Einschränkung findet in den vorgelegten Gutachten keinen Niederschlag. Abgesehen davon, dass die Feststellung des markenmäßigen Gebrauchs als Rechtsfrage der Beurteilung des Tatrichters obliegt und die Einholung eines demoskopischen Gutachtens in aller Regel und insbesondere dann nicht veranlasst ist, wenn die Mitglieder der Kammer, wie hier, zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 14 Rn. 142 m.w.Nw.), kann dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Anlage LSG 20 vor allem entnommen werden, dass auf die völlig offene Frage, woran man denke, wenn man das Produkt sehe, nur 12,4% bzw. 13,0% „adidas“ als Antwort gaben (Anlage LSG 20). Hinsichtlich der weiteren Antworten „adidas-Kopie/nachgemachtes adidas/Fake adidas“ mit 2,4% bzw. 2,6%, „ein Streifen mehr als adidas“ mit 2,2%, „ähnlich wie adidas“ mit 2,0% bzw. 2,1%, „erinnert an adidas“ mit 1,4% bzw. 1,6% und „adidas mit 4 Streifen“ mit 0,9% bzw. 1,0% bleibt aufgrund der Formulierung unklar, ob die oder der Befragte die angegriffene Kennzeichnung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht oder nicht. Als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind noch die Antworten „K-Swiss“, „Nike“, „H& M“, „Thom Browne“ und „Puma“ zu sehen, deren Anteil jedoch jeweils unter 0,3% liegt. Auf die Frage 2, ob die oder der Befragte „das Produkt mit irgendeinem oder mehreren Unternehmen bzw. Marken“ in Verbindung bringe, bejahten dies 36,5% bzw. 38,2%. Hier ist anzumerken, dass hier nach dem „Produkt“ und „einer Marke“ und nicht lediglich nach der Streifengestaltung gefragt wurde, was nach Auffassung der Kammer lenkend wirkt. Zudem ist – wie bereits oben ausgeführt – anzumerken, dass für die Frage der markenmäßigen Benutzung das Angebot insgesamt in den Blick zu nehmen ist, was hier gerade nicht erfolgt ist, ebenso wenig wie die Befragung des maßgeblichen Verkehrskreises. ff) Die Rechtsprechung fordert bei der Frage der markenmäßigen Benutzung – wie oben ausgeführt –, dass „ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs“ in dem betroffenen Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen muss. Da sich in der Rechtsprechung zur originären Unterscheidungskraft, zur Verkehrsgeltung aber auch zur lauterkeitsrechtlichen Irreführung ein relativ einheitliches Verständnis zum „nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs“ herausgebildet hat, welches im Ausgangspunkt eine Quote von 20% bis 25% annimmt, liegt es nahe, eine vergleichbare Quote auch beim Verkehrsverständnis zur markenrechtsrelevanten Benutzung zu verlangen. Diese Quote von 20% bis 25% ist jedoch in der Rechtsprechung nicht starr, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und bezieht sich im Ausgangsszenario auf ein originär unterscheidungskräftiges Zeichen. Dies muss dann auch im Rahmen der markenrechtsrelevanten Benutzung gelten, so dass eine Quote von 20% bis 25% zu verlangen ist, wenn es sich um ein originär unterscheidungskräftiges Zeichens handelt. Treten indes weitere Umstände hinzu, die gegen eine Wahrnehmung als betrieblicher Herkunftshinweis sprechen könnten, wie ein beschreibender Anklang oder eine schwache Unterscheidungskraft, ist auch beim Merkmal der markenrechtsrelevanten Benutzung ein höheres Quorum an den „nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs“ zu stellen. Vorliegend kommt den Klagemarken aufgrund ihrer Gestaltung aus einfachen und vorbekannten Elementen von Haus aus allenfalls eine geringe Unterscheidungskraft zu (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024, Az. 20 U 120/23, Rn. 117; EuG, Urteil vom 19.06.2019, Az. T-307/17 – Shoe Branding Europe; EuG, Urteil vom 4. Dezember 2015, Az. T-3/15 – K-Swiss/EUIPO Rn. 15; EuG, Urteil vom 15.12.2015, Az. T-64/15, Shoe Branding Europe BVBA/EUIPO Rn. 29; Entscheidung d. EUIPO Anlage B 33), weshalb das in dem Gutachten LSG 20 erreichte Quorum schon nicht ausreicht, um vorliegend annehmen zu können, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise die betreffenden Streifen bzw. Ringe als Herkunftshinweis auffasst. gg) Wie oben ausgeführt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Frage, ob der Verkehr ein Motiv nur als dekoratives Element oder (auch) als Herkunftshinweis auffasst, auch von der Kennzeichnungskraft und dem Bekanntheitsgrad der Klagemarke abhängen kann (BGH GRUR 2012, 618 Rn. 24 – Medusa), da die Kennzeichnungskraft des Zeichens auch die Verkehrsauffassung beeinflusst. Je kennzeichnungskräftiger und damit kennzeichenmäßiger eine Bezeichnung von Hause aus ist, desto eher wird der Verkehr in ihrer Verwendung eine Kennzeichnung bzw. einen Herkunftshinweis sehen. Wie oben ausgeführt, sind die Klagemarken aufgrund ihrer Gestaltung aus einfachen und vorbekannten Elementen nach Auffassung der Kammer – sofern man sie mangels erheblicher Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit überhaupt als originär unterscheidungskräftig ansehen möchte (vgl. Fezer MarkenR/Fesenmair, MarkenG, 5. Aufl. 2023, § 8 Rn. 221; EuG, Urt. v. 14. September 2009, Az. T-152/07, ECLI:ECLI:EU:T:2009:324, BeckRS 2009, 70997 – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr; EuG, Urt. v. 11. Juli 2013, Az. T-208/12, E-ECLI:CLI:ECLI:EU:T:2013:376, Tz. 33 – Rote Schnürsenkelenden) – allenfalls originär schwach kennzeichnungskräftig. Die von der Klägerin behauptete Bekanntheit ihrer Klagemarken kann hier letztlich dahinstehen, weil diese zum einen nur einen im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt, ob der Verkehr ein Muster als dekoratives Element oder auch als Herkunftshinweis auffasst, und zum anderen hier eine von der Klägerin durchgeführte Verkehrsbefragung zu dem in Rede stehenden Vier-Streifen-Muster vorliegt und sich in diesem Ergebnis letztlich die tatsächliche Bekanntheit der Klagemarken der Klägerin widerspiegelt. Somit bedarf es keiner weiteren Klärung, wie bekannt die Klagemarken tatsächlich sind. Der besonders aufmerksame und informierte Verkehrskreis kann hinreichend klar erkennen, dass es sich bei dem angegriffenen Zeichen nicht um die Klagemarken der Klägerin handelt. hh) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Praxis des sog. Co-Brandings, was eine Form der Zusammenarbeit von etablierten Marken zur besseren Vermarktung ihrer Produkte darstellt. Ein sog. Co-Branding liegt vor, wenn der Verkehr eindeutig und unmissverständlich beide etablierte Marken hinter den Produkten erkennt, wie sich anhand der von den Beklagten vorgetragenen Beispiele (Schriftsatz vom 04.10.2022, S. 38 f. = Bl. 130 f. d.A.; Schriftsatz vom 13.06.2024, S. 213 = Bl. 1677 d.A.) und anhand des von der Klägerin angeführten Beispiels (vgl. Lichtbilder auf S. 113-115 des Schriftsatzes vom 20.12.2023 = Bl. 987-989 d.A.) zeigt. Dies ist dem Verkehr aus seiner allgemeinen Marktwahrnehmung bekannt. Er wird bei Vorhandensein nur eines – unterstellt – unmittelbar als Marke wahrgenommen Herkunftshinweises, wie es vorliegend der Fall ist, nicht von einem Co-Branding ausgehen. ii) Schließlich ist die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) ihre Vier-Streifen-Kennzeichnung als Marke in der EU schützen wollte, für die Frage der markenmäßigen Verwendung ohne Belang, da es nicht auf die Intention des Verwenders, sondern auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ankommt. Der markenmäßige Gebrauch des angegriffenen Zeichens muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 f. Tz. 41, 47 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 f. Tz. 25 – Damen Hose MO). Und ob er vorliegt, richtet sich nicht nach der Zweckbestimmung des Benutzers, sondern allein nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2002, 812, 813 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2015, 1201, 1209 Tz. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; …22, 525 f. Tz. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 f. Tz. 25 – Damen Hose MO). 2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin auf eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder eine Notorietätsmarke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG berufen kann, fehlt es im Streitfall bereits an einer gedanklichen Verknüpfung. a) Voraussetzung für eine rechtsverletzende Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 36 – L’Oréal/Bellure; GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel Corporation/CPM United Kingdom; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca Mode; GRUR 2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld). Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2020, 401 – ÖKO-Test I m.w.N.; Mielke in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 38. Edition, Stand: 01.07.2024; § 14 MarkenG, Rn. 545). b) Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung wahrgenommen wird, steht für sich genommen der Annahme eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen denn einer markenmäßigen Benutzung bedarf es nicht. Wird das in Rede stehende Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen – wie hier – aber nur als Verzierung wahrgenommen, so stellen sie naturgemäß gerade keine gedankliche Verknüpfung mit den Klagemarken her. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem angegriffenen Zeichen und den Klagemarken ist dann nicht hoch genug, um zu einer solchen Verknüpfung zu führen (EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 39 ff. – Adidas/Fitnessworld). Vielmehr legt die unterschiedliche Streifengestaltung nahe, dass die Parteien in keiner Verbindung miteinander stehen. II. Ansprüche nach dem UWG Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht hilfsweise aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 UWG oder § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG. Ein Herkunftshinweis und damit wettbewerbliche Eigenart kann sich zwar auch durch die verwendete Kennzeichnung ergeben. Es entspricht aber der Rechtsprechung des BGH, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden sind. Über das Lauterkeitsrecht darf dem Zeicheninhaber keine Rechtsposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH GRUR 2016, 965 – Baumann II; BGH GRUR 2018, 924 – Ortlieb; BGH GRUR 2018, 935 – goFit). Da die Klägerin die Bewerbung und den Vertrieb des hier angegriffenen Kleidungsstücks markenrechtlich nicht verhindern kann, weil es an der erforderlichen markenmäßigen Benutzung bzw. gedanklichen Verknüpfung fehlt, ist auch eine Eignung zur Irreführung zu verneinen. D. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. E. Nebenentscheidungen I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.