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Endurteil

11 O 4557/23

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einem Risikoausschluss in den Besonderen Vereinbarungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser, demzufolge sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden bezieht, die darauf beruhen, dass Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, unterfallen gegen den mit der Erstellung von Hausnebenkosten- und Heizkostenabrechnungen für die Mieter beauftragten Versicherungsnehmer erhobene Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Abrechnung. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Risikoausschluss in den Besonderen Vereinbarungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser, demzufolge sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden bezieht, die darauf beruhen, dass Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, unterfallen gegen den mit der Erstellung von Hausnebenkosten- und Heizkostenabrechnungen für die Mieter beauftragten Versicherungsnehmer erhobene Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Abrechnung. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.139,69 € festgesetzt. Die Klage ist in ihrer letzten Form wirksam (A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (B). A. Die Klage ist in ihrer letzten Form zulässig. I. Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung sind gegeben. 1. Die Klägerin hat durch Änderung ihrer Sachanträge mit Schriftsatz vom 21.11.2023 (Bl. 27 d.A.) die ursprünglich erhobene Klage geändert. 2. Die Beklagte hat sich mit Beantragung der Abweisung der geänderten Klage auf diese eingelassen, ohne der Änderung zu widersprechen. Damit gilt ihre Einwilligung in die Änderung der Klage nach § 267 ZPO als erteilt. II. Soweit mit der Klageänderung eine Teilklagerücknahme verbunden war, konnte diese gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten erfolgen, da mangels gestellter Anträge noch nicht mündlich verhandelt wurde. III. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage sind erfüllt. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 1 ZPO, § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß § 17 ZPO i.V.m. Ziff. 18.2.1 AVB-VH örtlich zuständig. B. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz (I.). Ebenso besteht kein Anspruch auf Haftungsfreistellung aufgrund eines Beratungsfehlers bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung (II.). Mangels Hauptsacheanspruch besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (III.). I. Die Klägerin hat aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung keinen Anspruch auf Deckung des Schadensfalls, da der streitgegenständliche Schadensfall nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist. Der geltend gemachte Schadensfall beruht darauf, dass die Klägerin die Nebenkostenabrechnungen nicht rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erstellt hat, sodass der Schadensfall dem Leistungsausschluss nach Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser unterfällt. 1. Die Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser, und damit auch deren Ziffer 2 sind Allgemeine Versicherungsbedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck oder Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse bei Risiko- und Leistungsausschlussklauseln in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklausel eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18, juris Rn. 9 f. m.w.N.). 2. Die Regelung der Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser erfasst den Fall der verspätet erstellten Nebenkostenabrechnung. Aufgrund des Sinnzusammenhangs der einzelnen Klauseln der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser ist es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass sich der Leistungsausschluss der Ziffer 2 nicht nur auf Schäden bezieht, die durch verspätetes Ablesen entstehen, sondern auch auf Schäden, die durch ein verspätetes Erstellen der entsprechenden Nebenkostenabrechnungen entstehen. a) Ausgangspunkt der Auslegung der Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser ist dabei deren Wortlaut. Die Regelung der Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser stellt nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass ein Haftungsausschluss für Schäden besteht, die darauf beruhen, dass „Aufträge“ nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Dem bloßen Bedingungswortlaut der Ziffer 2 kann daher nicht entnommen werden, ob vom Haftungsausschluss Schäden erfasst werden, die auf ein verspätetes Ablesen beruhen, oder auch Schäden, die auf ein verspätetes Erstellen der Nebenkostenabrechnung beruhen. Zwar ist der Haftungsausschluss Bestandteil eines speziellen Regelungswerkes, in dessen Überschrift der Wortlaut „Heizkostenableser“ verwendet wird. Hieraus kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass vom Haftungsausschluss nach Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser nur Schäden erfasst werden, die auf ein verspätetes Ablesen beruhen. Bereits in Ziffer 1 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser wird nicht nur der Tätigkeitsbereich des Montierens und Ablesens von Messgeräten, sondern auch allgemein die Durchführung von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen dem Versicherungsschutz unterstellt. Es kann hieraus vielmehr geschlussfolgert werden, dass unter dem Begriff des „Heizkostenablesers“ im Sinne der Überschrift dieses Regelungsabschnitts nicht nur das Tätigkeitsbild des Ablesens, sondern – als weiterer Teilbereich der „Durchführung von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen“ – auch das Tätigkeitsbild des Erstellens von Heizkostenabrechnungen fällt. b) Nach dem Sinnzusammenhang des Regelungswerks sowie dessen systematischen Aufbaus bezieht sich der Wortlaut „Aufträge“ in Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser für den durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar auf die Tätigkeiten beziehungsweise Aufträge, die in Ziffer 1 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser dem Versicherungsschutz unterstellt werden. In Ziffer 1 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser wird zwar auch das Montieren und Ablesen der Messgeräte erwähnt, aber auch die Durchführung von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen allgemein erwähnt. Durch die Verwendung des Wortes „einschließlich“ in Ziffer 1 der Besonderen Vereinbarungen für Heizkostenableser wird für den verständigen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass das Ablesen von Messgeräten nur einen Teilbereich des Tätigkeitsbildes „Durchführung von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen“ darstellt. c) Ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer wird außerdem erkennen, dass der Versicherer mit dem Regelungswerk „Besondere Vereinbarungen für Heizkostenableser“ den Zweck verfolgt, den Versicherungsschutz für diesen Tätigkeitsbereich des Durchführens von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen insgesamt einheitlich zu regeln. Zu einer derartigen einheitlichen Regelung ist auch erforderlich, dass die Leistungsausschlussklausel – auch zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten – einheitlich auf den gesamten Regelungsbereich anzuwenden ist. Dies ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. II. Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Beratungspflicht bei Abschluss des Versicherungsvertrags besteht ebenso nicht. Der Versicherungsvertrag wurde unter Einschaltung der Firma … als Versicherungsmaklerin geschlossen. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Firma … mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben übernommen hat, die typischerweise der Beklagten obliegen, sodass mögliche Verletzungen der Beratungspflicht durch die Versicherungsmaklerin bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Beklagten gemäß § 278 BGB nicht zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR 437/15, juris Rn. 23). III. Mangels Erfolgs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.