OffeneUrteileSuche
Endurteil

13 O 59/24

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Gericht hält die Behauptung des Klägers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft über die Positivmitteilung (Mitteilung des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages an einen Dritten) ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonität eingestellt sowie eine Stigmatisierung ergeben, weil seine finanzielle Zuverlässigkeit in Frage gestellt worden sei, für "schlichtweg konstruiert". (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht hält die Behauptung des Klägers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft über die Positivmitteilung (Mitteilung des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages an einen Dritten) ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonität eingestellt sowie eine Stigmatisierung ergeben, weil seine finanzielle Zuverlässigkeit in Frage gestellt worden sei, für "schlichtweg konstruiert". (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 39 Satz 1 ZPO international und örtlich zuständig (vgl. Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Rdnr. 4 zu § 39 ZPO mit weiteren Nachweisen). 2. Der Unterlassung- und der Feststellungsantrag sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 253 Rn. 13). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. 3. Es kann dahin stehen, ob für den Feststellungsantrag in Ziff. 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO besteht, weil die Klage unbegründet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.12.2024, ZPO § 256 Rn. 16). B. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den begehrten immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Insoweit kann dahinstehen, ob die Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die *** tatsächlich eine unrechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 DSGVO darstellt. Denn die Klagepartei konnte nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin belegen, dass ihr hierdurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2025 konnte sich das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger einen kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführenden Schaden erlitten hat. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Kläger, die (Mit-) Ursächlichkeit des – vermeintlichen – Verstoßes für die geltend gemachten Schäden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. a) Wie das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 23.12.2024, Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 70 ff.) zutreffend ausführt, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO Folgendes voraus: Der EuGH hat am 04.05.2023 hierzu grundsätzlich zunächst entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621, dort Rn. 42). Es geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadensersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung eröffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 32, 33; vgl. auch LG Köln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23 dort Seite 10, und LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23). Insofern muss konkret festgestellt werden, dass die – vom Anspruchssteller zu beweisenden – Folgen einen Schaden darstellen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21; LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24). Ferner ist festzuhalten, dass eine „Erheblichkeitsschwelle“ für das Vorliegen eines solchen Schadens sich dabei nicht aus der DSGVO ergibt. Bagatellschäden sind folglich nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.03.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; vgl. auch LG Gießen, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23, m.w.N.). Insoweit hat der BGH im Zusammenhang mit den Scrapingvorfall bei Meta entschieden, dass immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein kann. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen (vgl BGH 18.11.2024, VI ZR 10/24). Der Entscheidung zugrunde lag allerdings ein sogenannter Scraping-Fall, mithin ein Sachverhalt, bei dem personenbezogene Daten (insbesondere auch Telefonnummern) von unbekannten und unbefugten Dritten abgegriffen und potentiell genutzt werden konnten und damit mutmaßlich der Öffentlichkeit zugänglich waren. b) Der formelhafte schriftsätzliche nicht auf die Person des Klägers individualisierte Vortrag genügt allerdings nicht, um einen Schaden in diesem Sinne festzustellen. Die Behauptung des Klägers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft der *** wegen der Positivmitteilung der Beklagten ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonität eingestellt sowie eine Stigmatisierung ergeben, weil seine finanzielle Zuverlässigkeit in Frage gestellt worden sei, ist schlichtweg konstruiert. Da in Deutschland jeder Erwachsene üblicherweise über einen Mobilfunkvertrag verfügt, hebt die Information, dass der Kläger auch einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, ihn in keiner Weise von Millionen anderer in Deutschland lebender Erwachsenen ab. Ferner ergibt sich aus den Positivdaten ausschließlich der Abschluss eines Mobilfunkvertrages, aber nichts zu seiner in diesem Zusammenhang bestehenden oder etwaig nicht bestehenden finanziellen Zuverlässigkeit. Damit kann diese Information anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wie Banken und Versicherungen auch keinen Anlass geben zu kritischer Nachfrage. Soweit der Kläger einen „objektiv falschen“ bzw. einen „beeinflussten“ ***-Score oder auch eine „Veränderung in der Bonitätsbewertung“ geltend macht, überzeugt auch dies nicht, da insoweit vom Kläger in keinster Weise die Kausalität zwischen den eingemeldeten positiven Daten und den Auswirkungen auf den ***-Score dargelegt oder gar bewiesen wurde und es daher nur eine Mutmaßung sein kann, dass sich die eingemeldeten positiven Daten negativ auf den ***-Score tatsächlich ausgewirkt haben. Ferner bleibt es eine vage Behauptung, dass dem Kläger die Finanzierung des Fernsehers, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aufgrund eines etwaig zu schlechten ***-Scores verwehrt wurde. Auch ist mit Blick auf den hohen ***-Score des Klägers bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Einmeldung von Positivdaten hier beim Kläger zu einem über die bloße behauptete unbefugte Weitergabe der Daten, die selbst keinen Schaden für sich begründet, hinausgehenden Schaden führen sollten. Ferner ist für das Gericht kein Kontrollverlust, wie er vom BGH in den Scraping-Fällen festgestellt wurde, ersichtlich. Anders als in den Scraping-Fällen haben nicht Unbekannte mehrere personenbezogene Daten abgegriffen, deren weitere Verwendung völlig unklar blieb. Vielmehr geht es um ein einziges personenbezogenes Datum (Abschluss eines Mobilfunkvertrags), das an die *** gemeldet wurde, die möglicherweise diese Daten auch zur Erstellung des ***-Scores verwendet. Ein entsprechender weitgehender Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten wie in den Scraping-Fällen ergibt sich für das Gericht in dieser Konstellation nicht, sodass der für diese Form von Schaden vorauszusetzende Kontrollverlust nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kann aus Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nach alledem nicht hergeleitet werden. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Einzelrichterin schließt sich hierbei der insoweit ebenfalls zutreffenden Begründung des Landgerichts Aschaffenburg im Urteil vom 23.12.2024, Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 82 ff, an. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO (ablehnend LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.11.2024, Az. 6 O 1191/24) oder aus §§ 823, 1004 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, überhaupt ergibt, denn der Unterlassungsantrag ist jedenfalls zu weit gefasst. Streitgegenständlich begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, Positivdaten des Klägers an Kreditauskunfteien weiterzuleiten, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. Die Stattgabe eines solchen Antrages würde zu einem allgemeinen Verbot der Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien führen. Dies erweist sich aber als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegen kann (vgl. LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; so auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23). Der Kläger führt hierzu sogar selbst aus, dass eine Datenbank entsprechend dem in der Versicherungsbranche bestehenden Hinweis- und Informationssystem auf das nur Telekommunikationsunternehmen Zugriff hätten, ein – aus ihrer Sicht wohl zulässiges – milderes Mittel wäre, als die Meldung an die ***. Schon dies zeigt, dass der streitgegenständliche Unterlassungsantrag, der auch eine entsprechende Meldung an diese Datenbank verbieten würde, zu weit gefasst ist (vgl. auch LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag lässt zudem offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Auch dies steht der erforderlichen Bestimmtheit entgegen. 3. Der Kläger hat zudem auch keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten für die geltend gemachten Zukunftsschäden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für kausale zukünftige materielle oder immaterielle Schäden als Folge der gegenständlichen Datenübermittlung. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Möglichkeit eines künftigen Schadens besteht. Eine negative Auswirkung des streitgegenständlichen Eintrags entweder für den Score des Klägers oder auch in tatsächlicher Hinsicht für (potentielle) Vertragsabschlüsse oder sonstige Geschäftsbeziehungen wurde nicht hinreichend konkret dargelegt. Zudem hat die *** in einer Pressemitteilung vom 19.10.2023 mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten demnächst zu löschen. Der Kläger hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass eine solche Löschung nicht erfolgt ist, was z.B. über die Vorlage einer weiteren Auskunft der *** ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 23.12.2024, Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 87 ff.). Indes hat er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, diese Löschung bisher nicht durch Einholung einer weiteren Auskunft geprüft zu haben. 4. Die Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderung. 5. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 7. Die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 6.500,00 € beruht auf aus §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO. Für die Begründung werden die zutreffenden nachfolgend zitierten Ausführungen des Landgerichts Aschaffenburg, die sich die Einzelrichterin zu eigen macht, im Urteil vom 23.12.2024 (Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 95 ff.) herangezogen: „Der Streitwert für den Antrag Ziffer 1 ist gem. § 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen. Für die Anträge Ziffer 2 und 3 zieht das Gericht die Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 18.5.2022, Az. 5 U 2141/21, heran, wo zur Kompensation des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO (unberechtigter Negativeintrag) und ansonsten ähnlicher Begründung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend erachtet wurde, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen, und andererseits der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den auf wiederholte Verletzungen abzielenden Unterlassungsantrag, Ziffer 2 der Klage, mit 1.000,00 Euro zu bemessen, den Feststellungsantrag, Ziffer 3 der Klage, mit 500,00 Euro (ebenso LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69). Der Antrag Ziffer 4 ist nicht streitwertrelevant (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO).“