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Endurteil

7 O 5454/23

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Anspruch aus Heilbehandlung iSd § 348 Abs. 1 Nr. 2e ZPO liegt nicht vor, wenn eine Impfung selbst nicht Haftungsgrund sein soll, sondern der verwendete Impfstoff als Schadensursache vorgetragen wird (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2024, 9224). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das notwendige positive Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Impfstoffs wird durch die unbedingte Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Kommission bindend für die Zivilgerichte festgestellt (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 36 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Einschätzungen des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA (CHMP), des Ausschusses der EMA für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) und des PEI stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich (OLG Koblenz BeckRS 2024, 16169). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs Corminaty BNT162b2 ist positiv (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 36 – 63) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Information und einer Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz BeckRS 2024, 16169); hierfür kann auch ein Entscheidungskonflikt genügen (LG Wuppertal BeckRS 2024, 9667). (Rn. 77 – 81) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der Geschädigte muss in Arzneimittelhaftungsverfahren hinsichtlich des ihm entstandenen Gesundheitsschadens über Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel vortragen. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch aus Heilbehandlung iSd § 348 Abs. 1 Nr. 2e ZPO liegt nicht vor, wenn eine Impfung selbst nicht Haftungsgrund sein soll, sondern der verwendete Impfstoff als Schadensursache vorgetragen wird (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2024, 9224). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das notwendige positive Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Impfstoffs wird durch die unbedingte Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Kommission bindend für die Zivilgerichte festgestellt (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 36 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Einschätzungen des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA (CHMP), des Ausschusses der EMA für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) und des PEI stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich (OLG Koblenz BeckRS 2024, 16169). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs Corminaty BNT162b2 ist positiv (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 36 – 63) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Information und einer Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz BeckRS 2024, 16169); hierfür kann auch ein Entscheidungskonflikt genügen (LG Wuppertal BeckRS 2024, 9667). (Rn. 77 – 81) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der Geschädigte muss in Arzneimittelhaftungsverfahren hinsichtlich des ihm entstandenen Gesundheitsschadens über Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel vortragen. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 240.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich und nach § 32 ZPO bzw. § 94a Abs. 1 AMG auch örtlich zuständig. II. Das erkennende Gericht ist entgegen der Rüge des Klägervertreters auch funktionell zuständig, eine Zuständigkeit der Kammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2e ZPO, § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG liegt nicht vor. Vorliegend wird kein Anspruch aus Heilbehandlung geltend gemacht, da nicht die Impfung als Heilbehandlung selbst der Haftungsgrund sein soll und als fehlerhaft gerügt wird, sondern vielmehr der verwendete Impfstoff als Schadensursache vorgetragen wird und Ansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des Impfstoffes und nicht gegenüber dem Behandelnden geltend gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 4.4.2024 – 11 UH 5/24, BeckRS 2024, 9224). Allein der Umstand, dass auch medizinische Fragen für die Beurteilung und Entscheidung des Falles bedeutend sein können, genügt nicht, um einen Anspruch aus Heilbehandlung i. S. d. §§ 348a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e) ZPO, 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG zu bejahen (OLG Frankfurt aaO). III. Ferner war der Rechtsstreit auch nicht der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, da die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht vorlagen. Die Übertragung wurde nicht beidseitig gem. § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO, sondern nur seitens des Klägers beantragt. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gem. § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Auskunfts- und Schmerzensgeldansprüche sind bereits von einer Vielzahl von Gerichten bundesweit in ähnlich gelagerten Fällen entschieden worden. Alleine ein gesteigerter zeitlicher Bearbeitungsaufwand angesichts der umfangreichen Schriftsätze der Parteien führt noch nicht zu einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeit (vgl. BeckOK ZPO/Fischer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 348 Rn. 442). Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO, da hierfür erforderlich wäre, dass die Bedeutung des Urteils voraussichtlich über eine Einzelfallentscheidung hinausgehen wird, insbesondere, weil die Rechtsfrage auf der Ebene der Obergerichte noch nicht entschieden ist oder von einer Entscheidung der Kammer oder eines Einzelrichters der Kammer abgewichen werden soll (vgl. BeckOK ZPO/Fischer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 348 Rn. 46). Vorliegend ist keine Abweichung von der bisherigen Kammerrechtsprechung zu vergleichbaren Fällen gegeben, ferner ist die grundsätzliche Bedeutung schon angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung, welche mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann, nicht ersichtlich (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. 8. 2002 – 2/10 O 69/02), zumal es bereits eine Vielzahl gleichlautender Urteile in vergleichbaren Fällen im gesamten Bundesgebiet gibt. IV. Die Postulationsfähigkeit der Beklagten ist ebenso gegeben (§ 78 ZPO). Die durch den Klägervertreter gem. § 88 Abs. 1 ZPO gerügte Vollmacht, welche zunächst nur anwaltlich versichert wurde, wurde durch Einreichung der schriftlichen Vollmacht vom 28.04.2023 nachgewiesen. Die Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens eingereicht werden und muss berücksichtigt werden (vgl. OLG Köln Beschluss vom 6.2.2025 – 11 U 30/24, BeckRS 2025, 5488). Durch die spätere Einreichung der Prozessvollmacht nach § 80 ZPO wurden frühere Mängel kraft der Genehmigung geheilt (vgl. Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 88 Rn. 15). Der vorgelegten Vollmacht vom 28.04.2023 (Anlage B 49) ist zu entnehmen, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenso wie bei den in ihrem Namen eingereichten Schriftsätzen ordnungsgemäß durch Rechtsanwälte gem. § 78 ZPO vertreten war. Dabei kann dahinstehen, ob die LLP als eine im US-Staat New York registrierte Limited Liability Partnership postulationsfähig ist. Eine Auslegung der vorgelegten Vollmacht ergibt aus Sicht des Gerichts, dass jedenfalls auch die im Büro der LLP mit Sitz in F. tätigen Rechtsanwälte uneingeschränkt bevollmächtigt sein sollen. Im Rahmen der Auslegung der Vollmacht muss berücksichtigt werden, dass bei Schwierigkeiten im Rahmen der Klärung der Postulationsfähigkeit einer Anwaltsgesellschaft ausländischen Rechts auf Grundlage der erkennbaren Interessen der vertretenen Partei eine solche Auslegung naheliegt, die der Prozesshandlung auf jeden Fall zum erstrebten Erfolg verhilft, wenn nicht besondere Anhaltspunkte dieser Auslegung entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 4. 2009 – IV ZB 34/08, NJW 2009, 3162). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die eingereichte Vollmacht vom 28.04.2023 dahingehend auszulegen, dass neben der genannten Gesellschaft als auch die ihr angehörenden Rechtsanwälte im deutschen Büro in F. bevollmächtigt wurden: Zwar wird in der Vollmacht zunächst die LLP als Bevollmächtigte genannt, unmittelbar anschließend nach „LLP“ und noch vor „wird hiermit (…) Vollmacht erteilt“ wird jedoch angegeben: „insbesondere Dr. Dr. ... und “, danach wird der Sitz der Kanzlei in Frankfurt genannt. Hieraus geht hervor, dass gerade nicht nur die LLP, sondern auch die dem Büro in F. angehörenden Rechtsanwälte bevollmächtigt sein sollen, wobei die Aufzählung der ausdrücklich genannten Rechtsanwälte offensichtlich schon dem Wortlaut zufolge (“insbesondere“) nicht abschließend ist. Dass die in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 aufgetretene Rechtsanwältin als Rechtsanwältin für die LLP mit Sitz in F. tätig ist, wurde durch den Auszug aus dem Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (Anlage B 55) belegt. Die im Rahmen der Verteidigungsanzeige unterzeichnenden Rechtsanwälte und Dr. ebenso wie Frau Rechtsanwältin Dr wurden in der Vollmacht sogar ausdrücklich namentlich bezeichnet. Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 30.05.2025 Ausführungen zu einer Vollmacht vom 09.08.2023 und deren vermeintlich mangelhafter Unterschrift macht, kann kein Zusammenhang zum hiesigen Verfahren und der hier vorgelegten Vollmacht vom 28.04.2023 festgestellt werden. V. Es kann dahin stehen, ob für den geltend gemachten Feststellungsantrag ein besonderes Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, weil die Klage unbegründet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 256 Rn. 16). B. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu (I.). Ebenso hat er keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft (II.). Weiterhin scheidet ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus (III.). I. 1. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 84 Abs. 1 AMG. Dabei kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des Vorliegens eines Gesundheitsschadens hinreichend substantiiert war, da die übrigen Voraussetzungen einer Ersatzpflicht gem. § 84 Abs. 1 AMG nicht vorliegen. Es ist nämlich weder ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG (a.) noch ein kausaler Instruktionsfehler nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG (b.) ersichtlich. Zudem hat der Kläger auch einen Kausalzusammenhang zwischen den Impfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschäden nicht schlüssig dargelegt, dieser wird auch nicht zu seinen Gunsten vermutet (c.). a) Der Impfstoff weist kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG auf. Zwar wurde diese Anspruchsgrundlage schriftsätzlich mit klägerischem Schriftsatz vom 27.08.2024 ausdrücklich zuletzt durch den Klägervertreter fallen gelassen, jedoch wurden in der Folgezeit weiterhin umfangreiche Ausführungen zu dem Nutzen-Risiko-Verhältnis getätigt. Gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG müsste das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. aa) Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter, im Rahmen der Abwägung müssen sämtliche schädlichen Wirkungen für die vollständige anvisierte Patientengruppe berücksichtigt werden, wobei nicht auf den individuell Geschädigten oder Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe abgestellt wird (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). Dabei fließen Erfahrungen aus Einzelfällen allerdings in Folge der Schwere, Art und statistischen Häufigkeit von unerwünschten Nebenwirkungen in die Gesamtabwägung ein. Hierbei gilt: Je schwerwiegender die Erkrankung ohne Impfung und je besser der therapeutische Nutzen, desto eher können auch gravierende schädliche Wirkungen akzeptiert werden. Damit werden Risiken für den Einzelnen hingenommen, wenn der Nutzen im Bezug auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.7.2024 – 5 U 1375/23 mwN.; OLG Frankfurt a. M. Urt. V. 19.2.2025 – 23 U 13/24 mwN.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wobei zu prüfen ist, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten (OLG Koblenz Urt. v. 10. 07. 2024 – 5 U 1375/23) bb) Hieran gemessen ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 als positiv zu bewerten. (1) Dies folgt schon aus der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs, der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt. Mit der Zulassungsentscheidung wurde zugleich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt. In diesem Zusammenhang schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG Frankfurt a. M. in seinem Urt. v. 19.2.2025 – 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209, an: „Die Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses war nämlich eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die bedingte als auch für die unbedingte Zulassung des Impfstoffs. Die bedingte (außerordentliche) Zulassung, die für den streitgegenständlichen Impfstoff am 21.12.2020 erteilt worden war, setzt gemäß Art. 14-a Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 zwingend voraus, dass „das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist“. Mit der bedingten Zulassung wurden dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 „besondere Verpflichtungen“ auferlegt, die nach Abs. 5 darin bestehen, „laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen.“ Das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses war dann gemäß § 14-a Abs. 8 Verordnung (EG) 726/2004 erneut nachzuweisen, um eine ordentliche, fünf Jahre gültige Zulassung zu erhalten“ In Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10. 10. 2022 wird von der EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte die spezifischen Auflagen der bedingten Zulassung angesichts der am 17.06.2022 vorgelegten Daten erfüllt hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.2.2025 – 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209). Diese Bindungswirkung besteht unverändert fort, die unbedingte Zulassung wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen (vgl. Art. 20a VO (EG) 726/2004). Weiterhin wurde die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 VO (EG) 726/2004) (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 – 5 U 1375/23 sowie OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 – 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209). Soweit die Klagepartei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV beantragt hat, ist diese Vorlage aus Sicht des Gerichts nicht veranlasst, da die formulierten Vorlagefragen weder konkret die Auslegung der Verträge (vgl. Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV) noch die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (vgl. Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV) betreffen. Wie ausgeführt, besteht die Gültigkeit der Zulassungsentscheidung mangels Widerrufs unverändert fort (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 – 5 U 1375/23). Zudem war die Vorlage auch deshalb nicht erforderlich, da keine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt (Art. 267 Abs. 3 AEUV). (2) Auch unabhängig von einer Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung liegt kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis vor: Schon auf Grundlage der Bewertung durch das P.-E.-Institut (PEI) und die EMA als Expertengremien mit herausragender Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung, positiv ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 10.7.2024 – 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 – 23 U 13/24, BeckRS 2025, 22099. Sowohl der Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA (CHMP) als auch das PEI gelangten auf der Basis aller bis dahin bekannten und gemeldeten Nebenwirkungen und Impfkomplikationen zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Standardzulassung für den streitgegenständlichen Impfstoff am 10.10.2022 das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv war und die am 21.12.2020 erteilte bedingte Zulassung in eine unbedingte Zulassung umgewandelt werden kann. Im Rahmen der am 31.08.2023 erfolgten Zulassung des auf die COVID-19-Subvariante Omikron XBB. 1.5 angepassten Impfstoffs der Beklagten durch die Europäische Kommission wurde das Nutzen-Risiko-Verhältnis erneut bestätigt. Diese Institutionen wirken nicht von politischer, sondern von fachlicher Seite im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit wissenschaftlichen Bewertungen und Beiträgen mit. So erstellt der Ausschuss der EMA für Humanarzneimittel (CHMP) die Gutachten der EMA zur Beurteilung von Humanarzneimitteln (Art. 56 Abs. 1 a) VO (EG) 726/2004), wobei er sich gemäß Art. 61 Abs. 1 VO (EG) 726/2004 aus je einem fachkundigen Vertreter jedes Mitgliedstaates zusammensetzt, nach Art. 61 Abs. 3 VO (EG) 726/2004 ist zudem die Hinzuziehung spezialisierter Sachverständiger aus Wissenschaft oder Technik möglich. Der CHMP hat seine Entscheidung für die Impfstoffzulassung im Konsens gefasst. Hätten erhebliche Bedenken bestanden, wäre nämlich ein Gutachten mit dem Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder und abweichender Standpunkte nach § 61 Abs. 7 VO (EG) 726/2004 erforderlich geworden. Der Ausschuss der EMA für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) gibt wiederum Empfehlungen an den CHMP und die Koordinierungsgruppe zu Pharmakovigilanz-Maßnahmen und überwacht die Wirksamkeit von Risikomanagement-Systemen (Art. 56 Abs. 1 a) aa) VO (EG) 726/2004). Der Ausschuss setzt sich aus wissenschaftlichen Experten, Vertretern der Heilberufe und Patientenorganisationen zusammen, welche auf Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens in Pharmakovigilanz und Risikobewertung von Humanarzneimitteln ausgewählt werden, um die höchsten fachlichen Qualifikationen und eine breite Expertise sicherzustellen (Art. 61a Abs. 3 VO (EG) 726/2004). (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). Das P.-E.-Institut PEI als deutsches Pendant zur EMA (§ 77 Abs. 2 AMG) überwacht federfürend national die Entwicklung, Zulassung, Bewertung und Überwachung von Impfstoffen durch Erfassung und Auswertung impfinduzierter Risiken (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). Es forscht u.a. in den Bereichen Vorologie, Immunologie sowie Bakteriologie und berät nationale sowie globale Gremien im Bereich der Impfstoffe (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff alle ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). (3) Relevante medizinische Anhaltspunkte, die von den Expertengremien vor der Empfehlung für die Zulassung nicht berücksichtigt worden sein sollen und die gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis sprechen könnten, oder solche, die nach der Zulassung bekannt geworden sind und eine andere Zulassungsentscheidung begründet hätten, wären sie schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, sind nicht ersichtlich. Dabei schließt sich das Gericht der bislang einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Parallelverfahren an, die sich bereits umfassend mit den Einwendungen der jeweiligen Klagepartei gegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auseinandergesetzt haben (vgl. z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23-, juris Rn. 74-104; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 261-335; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e). Insbesondere greifen nach der überzeugenden Argumentation der zitierten Rechtsprechung folgende Einwendungen nicht durch: (a) Der überwiegende Nutzen des streitgegenständlichen Impfstoffs kann nicht deshalb angezweifelt werden, weil dieser nicht hundertprozentig vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder vor einem schweren Verlauf der Erkrankung Covid-19 schützt. Beides war der EU-Kommission bereits vor der bedingten Zulassung bekannt und wurde von dieser im Rahmen der Abwägung des Nutzens zu den Risiken hingenommen. Dieser Aspekt kann daher im Nachhinein eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23-, juris Rn. 86 ff.) (b) Soweit die Klagepartei die Berechnung der Wirksamkeit des Impfstoffs durch die Beklagte auf Grundlage der RRR („Relative Risiko-Reduktion“) unter Vergleich des Risikos der Behandlungsgruppe mit der Placebogruppe angreift, ist nicht substantiiert vorgetragen und sonst ersichtlich, dass diese Berechnungsmethode nicht hätte angewandt werden dürfen. Die beklagte Partei hat substantiiert angegeben, dass die Berechnungsmethode im Einklang mit den behördlichen Leitlinien für die Berechnung der Wirksamkeit von Impfstoffen, die auch für Covid-19-Impfstoffe gelten, stehe und dass die Berechnung auf den Daten der Zulassungsstudien beruhe (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 296). (c) Ferner ergibt sich die Nutzlosigkeit auch nicht daraus, dass der Impfstoff der Beklagten die Übertragung des Virus nicht verhindert. Dies lässt die Eigenschaft als Schutzimpfung schon nach der Definition des § 2 Nr. 9 IfSG, die eine solche Einschränkung nicht vorsieht, nicht entfallen. Die Norm setzt den Schutz vor einer (übertragbaren) Krankheit voraus und nicht den Schutz vor der Übertragung einer Krankheit. Auch lässt der Umstand, dass ein Infektionsschutz über die Zeit nachlässt und das Neuansteckungsrisiko (insb. auch nach Mutationen) steigt, nicht auf einen fehlenden Nutzen des bereits verimpften Impfstoffs schließen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 302 ff.). (d) Weiterhin bestehen für den Vortrag der Klagepartei hinsichtlich der behaupteten Toxizität der Spike-Proteine, für welche der Impfstoff der Beklagten einen Bauplan liefert, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die Veröffentlichung „Spikopathie“ (Anlage K 73) ist nicht geeignet, die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, in Frage zu stellen (vgl. OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083 Rn. 202 ff.). Im Übrigen bestätigten auch schon in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Sachverständige und Fachleute, dass die Behauptungen, es entstünden freie Spike-Proteine mit schädlicher Wirkung und der Impfstoff sei zur Änderung der menschlichen DNA geeignet, nicht zutreffen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.4.2025 – 23 W 25/24, BeckRS 2025, 8741). (e) Auch aus den von der Klagepartei angeführten Meldungen von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen kann nicht auf ein negatives Nutzen-Risikoverhältnis geschlossen werden. Die Klagepartei bezieht sich auf die Auswertung unterschiedlicher Quellen über Verdachtsfälle, etwa die Meldungen beim PEI oder der EMA. Von diesen Verdachtsfällen sind auch Meldungen von Privatpersonen erfasst, bei denen nicht überprüfbar ist, ob die Daten zutreffend angegeben wurden und ob das subjektive Krankheitsempfinden objektivierbar ist. Gesicherten Aussagen zur Kausalität der Impfungen mit den gemeldeten Nebenwirkungen können hieraus gerade nicht getroffen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 – 5 U 1375/23-, juris Rn. 96 f.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 210). (f) Auch die Einwendungen der Klagepartei zu zahlreichen Mängeln im Zulassungsverfahren, wie etwa zur fehlenden Erfüllung von Zulassungsbedingungen oder der Manipulation von Studien seitens der Beklagten oder zur vermeintlich fraglichen Unabhängigkeit der Mitglieder der beteiligten Expertengremien können das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht erschüttern. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz auf Grundlage des im Wesentlichen gleichlautenden Vortrags der Parteien verwiesen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung anschließt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 263 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 – 5 U 1375/23,- juris Rn. 75 ff.). (g) Auch weitere Argumente des Klägers gegen das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs anhand von Einzelstimmen können im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der auf zahlreichen und umfangreichen Studien basierenden gegenteiligen Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission sowie der oben genannten Expertengremien ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). (4) Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 seitens der Beklagtenpartei beantragte Schriftsatzfrist war durch die Überleitung ins schriftliche Verfahren mit Beschluss vom 22.05.2025 und entsprechender Fristsetzung überholt. b) Auch der Haftungstatbestand des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG ist nicht erfüllt. aa) Hiernach besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung (§ 10 AMG), Gebrauchsinformation (= Packungsbeilage, § 11 AMG) oder Fachinformation (§ 11a AMG) eingetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Produktinformationen nicht dem damaligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach. Hierfür genügt es, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht, solange dieser auf validen, wissenschaftlichen Daten beruht, nicht in die Informationsträger aufgenommen wurde (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). Hinsichtlich welcher bekannter und in Bezug auf die streitgegenständlichen Erkrankungen auch relevanter Risiken eine fehlerhafte Produktinformation (Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation) erfolgte, wird seitens des Klägers nicht vorgetragen. Vielmehr wird klägerseits allgemein behauptet, die Beklagte habe ihre Impfdosen in Kartonagen verpackt, in denen leere Beipackzettel beigefügt gewesen seien und ihre eigenen Erkenntnisse über Risiken und den Auftritt schwerer Gesundheitsschäden nicht mitgeteilt. In ihren Fach- und Gebrauchsinformationen sei eine Anwendung zur aktiven Immunisierung und eine Wirksamkeit von 95% angegeben worden. Auch soll der Impfstoff entgegen der Darstellung der Beklagten sich im Körper verteilt haben und eine modRNA statt einer mRNA verwendet worden sein. Zudem sei kein Hinweis auf die produzierte Wirkstoffmenge im Körper und deren Dauer sowie die Risiken in Anbetracht der Verabreichung in der klinischen Phase III erfolgt. Diesem Klägervortrag kann nicht konkret entnommen werden, im Bezug auf welche bekannten und in Bezug auf die streitgegenständlichen Erkrankungen auch relevanten Risiken eine fehlerhafte Produktinformation (Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation) erfolgte. Soweit die Klagepartei die Angaben der Beklagten zur Wirksamkeit bzw. zur Wirkungsweise des Impfstoffs allgemein für fehlerhaft oder unzureichend erachtet, bestehen hierfür nach den obigen Ausführungen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch ist die pauschale Behauptung der Klagepartei, dass die in den Gebrauchs- und Fachinformationen angegebene Verwendung des Impfstoffs zur aktiven Immunisierung falsch sei, da kein Infektionsschutz, kein Übertragungsschutz und kein Langzeitschutz gegeben sei, unsubstantiiert. Die beklagte Partei hat sich in erheblicher Weise dazu verhalten und darauf hingewiesen, dass eine Immunisierung das Herbeiführen einer Immunität gegenüber einem Antigen sei, wobei das Immunsystem des Körpers durch die Gabe des abgeschwächten Erregers oder Teilen davon stimuliert werde (aktive Immunisierung) oder indem die Antikörper (z.B. Immunglobuline) direkt verabreicht würden (passive Immunisierung). Ob die Immunisierung eine Infektion komplett verhindere (wie z.B. bei Masern) oder nur schwere Verläufe verhindere, hänge vom Erreger und der Form der Immunisierung ab. Die Klagepartei verweist auf eine Definition bzw. Erklärung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, welche den Vortrag der beklagten Partei gerade stützt. Soweit die Klagepartei moniert, dass nach der Definition der BzgA durch die aktive Immunisierung ein langfristig wirksamer Schutz aufgebaut werden solle, den der Impfstoff der Beklagten nicht erhalte, ist der Vortrag nicht geeignet, einen Fehler der Fach- bzw. Gebrauchsinformation zu begründen. So wird in der Definition des BzgA selbst darauf hingewiesen, dass für den Aufbau des Impfschutzes in vielen Fällen mehrere Teilimpfungen nötig seien, und einige Impfungen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden müssten. Unsubstantiiert ist auch der Vortrag des Klägers, wonach die Wirkstoffmenge richtigerweise durch die Erklärung, wie viel Spike-Protein im Körper durch ihr Produkt gebildet werde, anzugeben sei. Die zugelassene Dosis ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens getestet und genehmigt worden. Inwiefern die Menge des gebildeten Spike-Proteins überhaupt präzise angegeben werden könnte, ist fraglich, zumal diese ersichtlich auf individuellen körpereigenen Prozessen beruht. Erforderlich war eine solche Angabe jedenfalls nicht. So verhält es sich auch hinsichtlich der „Beanstandung“, dass die Impfung durch die Produktion des Spike-Proteins „milliardenfachen Zelltod“ verursache. Eine ungewöhnliche Antwort des Immunsystems zeigt die Klagepartei mit diesem Vortrag nicht auf, zumal allgemeinkundig der tägliche Tod vieler Zellen ein natürlicher Teil des Lebenszyklus des Körpers und der Aufrechterhaltung der Gesundheit durch Beseitigung alter oder fehlerhafter Zellen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). Auch ist nicht im Ansatz ersichtlich, warum die Angabe, dass es sich um einen COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosidmodifiziert) falsch bzw. irreführend sein soll und die von der Klagepartei stattdessen gewünschte Bezeichnung als „modRNA“ klarer sein soll. Dass in den Gebrauchs- und Fachinformationen die von der Klagepartei gewünschten Angaben zum Herstellungsprozess aufzunehmen wären, ergibt sich schon nicht aus den gesetzlichen Vorgaben (§§ 11, 11a AMG). Für den Vorwurf der Klagepartei, die Beklagte habe eine faktische Nebenwirkungsfreiheit suggeriert, bestehen ebenso keine greifbaren Anhaltspunkte. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine allgemeine Verharmlosung in der Öffentlichkeit durch Politiker oder in den Medien beanstandet, fehlt bereits konkreter Vortrag zu bestimmten Aussagen und dem zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen des Klägers. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich, warum diese der Beklagten zuzurechnen sein sollen. Öffentliche Darstellungen eines Politikers bzw. der Medien fallen nicht unter den Begriff der „Fach- und Gebrauchsinformationen“, auch besteht insoweit keine Garantenpflicht der Beklagten (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 358). Die Beklagte traf auch keine weitergehende Aufklärungspflicht, insbesondere nicht durch das verimpfende Personal (zur Differenzierung: OLG Koblenz, Urt. v. 25.09.2024 – 5 U 379/24 = BeckRS 2024, 25753 Rn. 102). Auf die Frage, in welchem Umfang der Kläger insoweit über mögliche Risiken aufgeklärt wurde, kommt es daher nicht an (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 358). bb) Selbst bei Annahme, die Produktinformationen seien fehlerhaft, besteht kein Anspruch gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG, da der Kläger das Beruhen seiner behaupteten Gesundheitsverletzungen auf der angeblich falschen Packungsbeilage oder Fachinformation nicht hinreichend darlegen konnte. Die Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG setzt – anders als nach Nr. 1, in dessen Rahmen lediglich zu prüfen ist, ob die Gesundheitsverletzung auf der unvertretbaren Wirkung des Arzneimittels beruht – eine doppelte Kausalität voraus. Die Rechtsgutverletzung muss auf der Anwendung des Arzneimittels beruhen und zugleich infolge der unzureichenden Arzneimittelinformation – Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation- eingetreten sein. Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23). Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung des Klägers ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23). Dies setzt voraus, dass der Kläger die Informationen überhaupt gelesen hat oder dass der Impfarzt die Fach- und/oder Gebrauchsinformation gelesen und in Kenntnis der dort aufgelisteten Risiken und in Abwägung mit den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Gegebenheiten mit ihm das Für und Wider der Impfung erörtert hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 1375/23; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e; BeckOGK/Franzki, 1.2.2025, AMG § 84 Rn. 58). Auch einen Entscheidungskonflikt, welche in einem solchen Fall der psychisch vermittelten Kausalität im Rahmen des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG genügt (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 28.03.2024 – 16 O 104/23, BeckRS 2024, 9667), kann der Kläger nicht darlegen. Hierfür müsste dieser glaubhaft vortragen, dass er von der Impfung Abstand genommen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, er könne infolge der Impfung jene Beschwerden erleiden, die er nun behauptet (vgl. hierzu OLG München Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24, BeckRS 2024, 36083). Der Kläger hätte daher glaubhaft machen müssen, dass er bei fehlerfreier Information jedenfalls „ins Zweifeln geraten wäre“ (OLG München Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24, BeckRS 2024, 36083). Dies ist nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht ersichtlich. Dieser gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 vor, er habe sich über Risiken überhaupt nicht informiert, nach Informationen im Internet habe er nicht geschaut. Auch im Rahmen der Impfung sei er nicht über Risiken aufgeklärt worden, vielmehr habe er lediglich einen „Wisch“ unterschrieben. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich über Risiken nach eigenen Angaben überhaupt nicht informiert hat, wird deutlich, dass er sich offenbar vollkommen unabhängig von dem damaligen Stand der Gebrauchs- und Fachinformationen impfen ließ. Somit erscheint es unglaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, er hätte sich nicht impfen lassen, wenn die entsprechenden Informationen zum damaligen Zeitpunkt einen anderen Inhalt gehabt hätten, da ein Informationsinteresse des Klägers schon gar nicht vorhanden war. Die fehlende Befassung des Klägers mit dem damaligen Stand der Informationen ergibt sich auch aus dessen Vortrag im Rahmen seiner Anhörung, dass ihm die 3-G-Maßnahmen, die die Beklagte zur Absatzsteigerung ihrer Kampagne gefahren haben solle, nicht bekannt gewesen seien. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger geltend macht, bereits nach der zweiten Impfung Schmerzen und Erschöpfungssymptome erlitten zu haben, dennoch entschloss er sich offenbar trotz und in Kenntnis dieser Folgen zur dritten Impfung. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, die zur Gesundheitsschädigung führende Impfung wäre bei korrekter Fach- und Gebrauchsinformation der Beklagten schon deshalb nicht erfolgt, weil dann niemals eine Zulassungsbehörde eine bedingte oder unbedingte Zulassung des Impfstoffs erteilt hätte, da die Zulassungsentscheidungen fast ausschließlich auf den unzutreffenden Informationen der Beklagten beruhe. Diesem pauschalen Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, welche konkreten Informationen zum Zeitpunkt der Zulassung unzutreffend gewesen seien und inwiefern eine Zulassung hiervon abhängig gemacht wurde, ferner wird auf die obigen Ausführungen zur umfassenden Prüfung der Nebenwirkungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens Bezug genommen. c) Der Kläger hat auch einen Kausalzusammenhang zwischen den Impfungen mit dem streitgegenständlichen Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden auch vor dem Hintergrund der Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG nicht schlüssig dargelegt. aa) Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und der Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert zunächst eine generelle Eignung des Arzneimittels, derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen, wobei eine bloße Vermutung nicht genügt. Zudem muss das Arzneimittel auch im konkreten Einzelfall die Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht haben (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 36). Gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG wird vermutet, dass der Schaden durch ein angewendetes Arzneimittel verursacht wurde, wenn dieses im konkreten Einzelfall geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Nach § 84 Abs. 2 S. 2 AMG beurteilt sich die Eignung im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Dauer und Art der Anwendung, nach dem Schadensbild und dem Gesundheitszustand des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anwendung sowie dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt und allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall pro und contra die Schadensverursachung sprechen. Die Kausalitätsvermutung greift nur dann ein, wenn die Anwendung des Arzneimittels konkret geeignet war, die eingetretene Rechtsgutverletzung zu verursachen, wobei der Anspruchsteller hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Einige der relevanten Kriterien zur Bestimmung dieser Verletzungseignung werden in § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG genannt. Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat und nicht nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 – 5 U 1375/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24; BeckOGK/Franzki, 01.02.2025, AMG § 84 Rn. 110). Angesichts der erweiterten Darlegungslast in Arzneimittelhaftungsverfahren muss der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Gesundheitsschadens über Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel vortragen (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 128). Hierbei muss der Geschädigte anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zur Schadensneigung, zum zeitlichen Zusammenhang der Arzneimittelanwendung mit dem Schadenseintritt, dem Schadensbild und seinem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt der Anwendung vortragen sowie zu allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte v,a. durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach, wobei alle Krankenunterlagen, in denen über Parallelerkrankungen, Lebensumstände und sonstige Risikofaktoren berichtet wird, vorzulegen sind, anderenfalls ist sein Vortrag unsubstantiiert (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 129). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt der Kläger den Anforderungen an die Darlegung eines Kausalzusammenhangs nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob die Impfungen mit dem Impfstoff der Beklagten generell geeignet sind, die streitgegenständlichen Erkrankungen hervorzurufen. Der Kläger trägt vor, er sei vor den streitgegenständlichen Impfungen gesund gewesen und habe problemlos Sport treiben, arbeiten, schwere Lasten tragen, Treppen steigen und laufen können. Etwa ein bis zwei Tage nach der zweiten Impfung hätten die Schmerzen in den Gelenken mit Schwellungen, Müdigkeit und zunehmender Erschöpfung begonnen. Neben der eigenen Beschreibung des Klägers wurde lediglich ein Arztbrief vom 05.10.2022 (Anlage K 3) über eine Indikation Asthma Bronchiale sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.07.2023 bis 23.07.2023 und Überweisungsanforderungen an ASV-Rheumatologie vom 25.08.2022 und 30.11.2022 (Anlage K 3). Hieraus ergeben sich lediglich Arztbesuche ab August 2022, Vortrag zum Anlass der jeweiligen Arztbesuche und zu dem hierbei festgestellten Gesundheitszustand des Klägers erfolgte nicht. Darüber hinaus ergibt sich kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Impfungen im Zeitraum von 2021 und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Weiterhin wurden diesbezüglich auch keine medizinischen Dokumente über eine Diagnose, Krankheitsverlauf und Therapie vorgelegt. Auch Unterlagen zu dem Gesundheitszustand des Klägers vor den streitgegenständlichen Impfungen wurden nicht eingereicht. cc) Auch unabhängig vom Eingreifen der Vermutung des § 84 Abs. 2 AMG hat die Klagepartei einen Kausalzusammenhang zwischen den Impfungen und den Gesundheitsschäden nicht schlüssig dargetan, sodass diesbezüglich auch kein Sachverständigengutachten einzuholen war. Dem Antrag der Klagepartei auf Einholung sämtlicher Behandlungsunterlagen gemäß § 142 ZPO war dabei nicht nachzukommen. Denn § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen.(BeckOK ZPO/von Selle, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 142 Rn. 11). Zudem muss die Urkunde identifizierbar sein, die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig (BeckOK ZPO/von Selle, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 142 Rn. 10). 2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG, § 826 BGB, auf welche die Klagepartei zuletzt auch ihren Anspruch stützt (vgl. Schriftsatz vom 25.03.2025). Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 223 ff. StGB. a) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet sowohl mangels Pflichtverletzung als auch mangels Kausalität aus. Eine Pflichtverletzung in Form der mangelnden Produktbeobachtung bzw. Unterlassung der Anpassung der Informationen liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Haftung des § 823 Abs. 1 BGB strenger sein sollte als nach § 84 Abs. 1 AMG (vgl. OLG München, Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083 und OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). Ebenso scheitert auch der Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB am fehlenden Nachweis der Kausalität, da der Kläger auch in diesem Rahmen den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen konnte. Auch bei Instruktionsfehlern wie bei der Verletzung von Produktbeobachtungs- und Warnpflichten liegt die Kausalität nur dann vor, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln mit Sicherheit vermieden worden wäre (OLG München, Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083 und OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, da seitens des Klägers nicht dargelegt wurde, dass er selbst die Packungsbeilage vor seiner Impfung gelesen hat bzw. der ihn impfende Arzt die Fachinformationen zur Kenntnis genommen hat. b) Ebenso besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG sowie § 826 BGB. Ein bedenkliches Arzneimittel i. S. d. § 5 Abs. 2 AMG ist nicht anzunehmen. Hierunter versteht man gem. § 5 Abs. 2 AMG solche Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die (Un-)Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen ist durch eine Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln, welche vorliegend zugunsten der Beklagten ausfällt (OLG München Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Bei § 8 AMG handelt es sich um kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. LG Würzburg Endurteil v. 16.7.2024 – 14 O 1230/23, BeckRS 2024, 18985). Für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 ff. StGB, § 826 BGB bestehen auf Grundlage der obigen Ausführungen keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere ist eine sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung i. S. d. § 826 BGB nicht ersichtlich, da die Entwicklung eines Impfstoffs mit einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis auf Grundlage wissenschaftliche Erkenntnisse auch in Anbetracht etwaiger schädlicher Nebenwirkungen nicht verwerflich sein kann (LG Würzburg aaO). Ferner scheitert ein solcher Anspruch am fehlenden Schädigungsvorsatz, ein vorsätzliches Manipulieren von Studien und Zufügen von Gesundheitsschäden aus Habgier erscheint angesichts des allgemeinen Nutzens des Impfstoffs fernliegend (LG Würzburg aaO). 3. Mangels Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden. II. Der Kläger kann auch keine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG verlangen, weil ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist. Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach § 84 a Abs. 1 AMG sind die dem pharmazeutischen Unternehmer bekannten Neben-, Wechsel- und Wirkungen nebst etwaiger Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die einen Bezug zum Krankheitsbild des Auskunftsberechtigten aufweisen und für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 a Rn. 32, 35, 38). Auch nach Umstellung der beantragten Auskunft mit Schriftsatz vom 27.08.2024 besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskunft gem. § 84a AMG. Wenngleich die beantragten Auskünfte nunmehr deutlich eingeschränkt wurden und überwiegend einen konkreten Bezug zu den klägerischen Gesundheitsschäden erkennen lassen, fehlt es an einem möglichen Schadensersatzanspruch als Grundlage des Auskunftsanspruchs: Voraussetzung des Auskunftsanspruchs aus § 84a Abs. 1 AMG ist, dass der Antragsteller Tatsachen darlegt und ggf. beweist, aus welchen sich die plausible Annahme begründet, dass ein bestimmtes Arzneimittel den geltend gemachten Schaden kausal verursacht hat, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 – 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209). Für die Plausibilität, dass das Arzneimittel wahrscheinlicher den Schaden verursacht hat als dass es ihn nicht verursacht hat, ist beispielsweise der Vortrag eines zeitlichen Zusammenhangs, vergleichbarer Schadenseintritte sowie des Ausschlusses anderer schadensgeeigneter Faktoren zu berücksichtigen (OLG Frankfurt aaO). Hiergegen kann der Hersteller jedoch die mangelnde Erforderlichkeit einwenden, wobei der Einwand erheblich ist, wenn er gegen die Ansprüche nach beiden Alternativen des § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG durchgreift, und Erfolg hat, wenn die begehrte Auskunft offensichtlich keinen Beitrag zur Klärung eines möglichen Schadensersatzanspruchs leistet (vgl. OLG Frankfurt aaO mwN). Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Impfungen und den vorgetragenen Gesundheitsschäden des Klägers ist vorliegend nach obigen Ausführungen (vgl. insbesondere Ziff. I. 1. c)) nicht wahrscheinlich. III. Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. D. Der Streitwert folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Zahlungsantrag: 150.000 EUR, Feststellungsantrag: 50.000 EUR, Auskunftsantrag: 40.000 EUR (= 20% von 200.000 EUR)).