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Beschluss

1 T 26/18

LG Offenburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2018:0105.1T26.18.00
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Leitsätze
1. Allein aufgrund des Umstandes, dass es sich um die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft handelt, kann kein Zuschlag geltend machen, es sei denn, es wird vom Insolvenzverwalter konkret dargelegt, welcher konkrete Mehraufwand gegenüber der Insolvenz von Personengesellschaften damit verbunden ist.(Rn.10) 2. Eine kursorische und nicht im Detail erfolgte Prüfung von möglichen Ansprüchen aus Organhaftung rechtfertigt allenfalls eine Erhöhung um den Faktor 0,05.(Rn.10) 3. Grundsätzlich rechtfertigt die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen keinen Zuschlag, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Dem Umstand, dass die Verfolgung dieser Ansprüche für den Insolvenzverwalter möglicherweise unbequem war, kann keine überragende Bedeutung zukommen, weil es sich bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen um einen Teil seiner Kerntätigkeit handelt.(Rn.15) 4. Bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Regel ein Abschlag vorzunehmen, wenn er zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 11.09.2017 in der Fassung der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 23.10.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Beschwerdewert wird auf 7334,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aufgrund des Umstandes, dass es sich um die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft handelt, kann kein Zuschlag geltend machen, es sei denn, es wird vom Insolvenzverwalter konkret dargelegt, welcher konkrete Mehraufwand gegenüber der Insolvenz von Personengesellschaften damit verbunden ist.(Rn.10) 2. Eine kursorische und nicht im Detail erfolgte Prüfung von möglichen Ansprüchen aus Organhaftung rechtfertigt allenfalls eine Erhöhung um den Faktor 0,05.(Rn.10) 3. Grundsätzlich rechtfertigt die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen keinen Zuschlag, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Dem Umstand, dass die Verfolgung dieser Ansprüche für den Insolvenzverwalter möglicherweise unbequem war, kann keine überragende Bedeutung zukommen, weil es sich bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen um einen Teil seiner Kerntätigkeit handelt.(Rn.15) 4. Bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Regel ein Abschlag vorzunehmen, wenn er zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 11.09.2017 in der Fassung der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 23.10.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Beschwerdewert wird auf 7334,66 € festgesetzt. Die zulässige und insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. A. Die vom Insolvenzverwalter erhobene Beschwerde richtet sich gegen die durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 11.09.2017 festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters. Das Amtsgericht Offenburg hat in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung einen Zuschlag von 18 % auf die Regelvergütung bewilligt, während der Beschwerdeführer weiterhin einen Zuschlag von 38 % beantragt. Das Amtsgericht hat in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung die Vergütung auf insgesamt 36.769,98 € netto bzw. 43.756,28 € brutto festgesetzt. Das Amtsgericht Offenburg ging hierbei von einer zu berücksichtigenden Masse gemäß § 1 Abs. 1 InsVV i.H.v. 280.366,83 € aus, was mit der Beschwerde nicht angegriffen wird. Den beantragten Zuschlag um den Faktor 0,15 für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen hat das Amtsgericht Offenburg gebilligt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der vom Amtsgericht Offenburg vorgenommenen Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen sowie die Prüfung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und andererseits gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlag für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufige Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter war auch als vorläufige Insolvenzverwalter bestellt und ihm wurde hierfür eine Vergütung von insgesamt 15.848,79 € bewilligt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 07.10.2010 zurückgewiesen. I. Gemäß § 63 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Vergütung für seine Verwaltung und der Regelsatz wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Dem Umfang und der konkreten Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Die üblicherweise anfallenden Tätigkeiten des Verwalters werden also durch die allgemeine Vergütung nach dem Regelsatz abgegolten. Die Grundlage zur Gewährung von Zu- und Abschlägen aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls regelt § 3 InsVV. Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere dann festzusetzen, wenn eines der dort aufgeführten Beispiel erfüllt ist. Gemäß Abs. 2 der Regelung ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere in den dort ausgeführten Beispielen gerechtfertigt. Aus dem Wort insbesondere in beiden Absätzen ergibt sich jeweils, dass die dort aufgeführten Beispiele nicht abschließend sind. Als Korrektiv zu den starren, auf den Erfolg der Tätigkeit und den erwirtschafteten Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV, die den entsprechenden konkreten „Insolvenzfall“ pauschal abgelten sollen, sichert also § 3 die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls vom tatsächlichen Regelfall durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sofern diese Tätigkeiten nicht bereits aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage als abgegolten gelten. Die einem Zu- oder Abschlag zugrunde liegende Abweichung muss jedoch so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch entsprechend in einer vom Normalfall abweichenden höheren oder niedrigeren Festsetzung der einfachen Staffelvergütung ihren Niederschlag finden würde. § 3 ist daher nicht ohne Grund eine „Schlüsselnorm“ der InsVV, denn die verfassungskonforme Anwendung dieser Regelung setzt die Konkretisierung voraus, welche erheblichen und außergewöhnlich belastenden Tätigkeiten der Geschäftsführung für Zu- oder Abschläge in Betracht kommen. Aufgabe des Verwalters im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist es daher stets, die von ihm als zuschlagsbegründend geltend gemachten erheblichen Tätigkeiten gegenüber dem üblichen Regelfall des § 2 abzugrenzen, die konkretisierte tatsächliche Mehrarbeit entsprechend nachvollziehbar konkret darzulegen und zu begründen, warum bei einer Nichtfestsetzung ein Missverhältnis entstünde, das eine Beschränkung auf die einfache Regelvergütung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem muss er auch darlegen, warum ein eigentlich nach der Vermutung des § 3 Abs. 2 InsVV vorzunehmender Abschlag im konkreten Fall nicht sachgerecht ist. (Vgl. zum ganzen m.w.N.: Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 1 - 5, beck-online) Das Insolvenzgericht ist zwar berechtigt aber nicht verpflichtet, für jeden in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestand isolierte Feststellungen dazu zu treffen, ob dieser eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigt. Wegen der Überschneidungen der Voraussetzungen der Zu- und Abschläge sei – so der BGH – eine einzelne Festsetzung nicht zweckmäßig. Es wird eine – wertende – Gesamtwürdigung verlangt, um den endgültigen Ab- oder Zuschlag festzusetzen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 65/15 –, Rn. 7, juris; Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 126 - 127, beck-online). II. Dies vorausgeschickt gilt für die im Einzelnen zwischen dem Insolvenzgericht und dem Beschwerdeführer strittigen Zuschläge bzw. Abschläge und die vorzunehmende Gesamtabwägung das folgende: 1. Zuschlag für Prüfung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer Der Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag vom 26.04.2017 die Erhöhung der Regelvergütung um den Faktor 0,1 statt der vom Amtsgericht gewährten 0,05 beantragt, weil er die Ansprüche gegen den Gesellschaftergeschäftsführer der Schuldnerin geprüft habe. a) Der Insolvenzverwalter behauptet, er habe ermitteln müssen, zu welchen Zeitpunkt dem Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin klar gewesen sein muss und welche Zahlungen der Geschäftsführer geleistet und für sich selbst der Insolvenzschuldnerin entnommen hatte. Dafür sei eine umfassende Prüfung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin erforderlich gewesen. Lediglich aufgrund der Insolvenz des Geschäftsführers und der geringeren Quotenaussichten sei keine Spezifizierung der Ansprüche mehr erfolgt und deshalb kein Massezuwachs zu verzeichnen. Im Beschluss vom 11.09.2017 hat das Amtsgericht Offenburg einen Zuschlag für diese Position abgelehnt. Denn die Prüfung von Ansprüchen gegen den Gesellschaftergeschäftsführer habe im vorliegenden Fall zu den Regelaufgaben gehört. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift näher dargestellt hat, welchen Aufwand er zur Prüfung und Geltendmachung dieser Ansprüche betrieben hat, wurde durch das Amtsgericht Offenburg in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung vom 23.10.2017 insoweit ein Zuschlag von 0,05 gewährt. Der Beschwerdeführer hält in seinem Schriftsatz vom 24.11.2017 daran fest, dass insoweit ein Zuschlag von 0,1 verlangt wird. Bereits in seiner Beschwerdebegründung hat er ausgeführt, dass die Prüfung solcher möglichen Ansprüche gegen Gesellschaftergeschäftsführer nicht zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters gehöre. Dies sei schon deshalb der Fall, weil schon der Anteil der Insolvenzverfahren von Kapitalgesellschaften an sämtlichen Insolvenzverfahren deutlich unter 10 % liege und damit die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kapitalgesellschaften nicht zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters gehören könne. Zwar möge sich die nunmehr gewählte Höhe des Zuschlages für die Position im Rahmen des gerichtlichen Ermessens bewegen. Das Gericht habe aber nicht die erforderliche Gesamtbewertung vorgenommen und insbesondere nicht die Frage beantwortet, ob und inwieweit die Prüfung und Geltendmachung solcher rechtsformspezifischen Ansprüche gegen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters gehöre. Aufgrund der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache beantragt der Beschwerdeführer die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer und die Zulassung der Rechtsbeschwerde. b) Der vom Amtsgericht Offenburg insoweit vorgenommene Zuschlag von 0,05 ist aus Sicht des Beschwerdegerichts richtig und ausreichend. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts Offenburg an. Ein Zuschlag kann abweichend vom Vortrag des Insolvenzverwalters nämlich nicht allein damit begründet werden, dass es sich vorliegend um die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft handelt und dies keinen Regelfall darstelle. Denn es fehlt an der konkreten Darlegung, welcher konkrete Mehraufwand gegenüber der Insolvenz von Personengesellschaften damit verbunden ist. Denn bei der Insolvenz von Personengesellschaften müssen zwar keine Ansprüche auf Organhaftung geprüft werden, andererseits fallen dort Prüfungen von Ansprüchen gegen die Gesellschafter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen an. Eine Erhöhung für die im vorliegenden Fall kursorische und nicht im Detail erfolgte Prüfung von möglichen Ansprüchen aus Organhaftung rechtfertigt auch nach Auffassung der Beschwerdegericht allenfalls eine Erhöhung um den Faktor 0,05. Denn auch in Rechtsprechung und Literatur wird ein Erhöhungstatbestand nur in den Fällen anerkannt, wo ein echter Mehraufwand des Insolvenzverwalters durch die konkrete gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Gesellschaft anzunehmen ist. Dies ist etwa bei konzernrechtlichen Sachverhalten oder bei börsennotierten Aktiengesellschaften der Fall, von denen die vorliegende Insolvenzschuldnerin aber weit entfernt ist (vgl. Bsp. m.w.N.: Haarmeyer/Mock InsVV, 5. Aufl. 2014, InsVV § 3 Rn. 99; Blümle, in: Braun, InsO, 7. Aufl., § 63, Rn. 17; BGH, NZI 2009, 57). Es handelt sich auch bei der Prüfung von Ansprüchen aus Organhaftung nicht um derart schwierige Rechtsfragen, dass dies eine Erhöhung über den vom Amtsgericht Offenburg angesetzten Faktor von 0,05 hinaus rechtfertigen würde. Denn nach der Erfahrung des Beschwerdegerichts ist es bei Insolvenzen von Kapitalgesellschaften mittlerweile üblicher Prüfungsschritt eines Insolvenzverwalters, mögliche Ansprüche aus Organhaftung zu prüfen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg und auch der Beschwerdegerichts, deckt sich auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat zuletzt einen Zuschlag von 0,25 für einen Insolvenzverwalter für ausreichend erachtet, der einen extrem aufwändigen und letztlich erfolglosen Prozess gegen einen ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin geführt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 65/15). Vor dem Hintergrund dieses Beispiels ist daher die im vorliegenden Fall vorgenommene Erhöhung um den Faktor 0,05 angemessen. 2. Zuschlag für Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen Der Beschwerdeführer beantragt einen Zuschlag für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Höhe eines Faktors von 0,1278 statt der gewährten 0,078. a) Zwar habe die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zu einer erheblichen Massenmehrung geführt, so dass insoweit kein genereller Zuschlag hierfür geltend gemacht werde. Allerdings bestehe eine Sondersituation in Bezug auf die Ermittlung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegenüber den Energiewerken M.. Es seien 2 Rechtsstreitigkeiten über jeweils 2 Instanzen über einen Zeitraum von 4 Jahren geführt worden. Dabei habe der Insolvenzverwalter auch das Risiko einer durch die Rechtsstreitigkeiten belasteten Beziehungen mit einem für eine Vielzahl von Insolvenzverfahren in der Region wesentlichen Versorgungsunternehmen getragen, was sich auch auf die allgemeinen beruflichen Aussichten des Insolvenzverwalters in der Region hätte negativ auswirken können. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Kenntnis der erste Insolvenzverwalter in der O. überhaupt gewesen, der Anfechtungsansprüche gegenüber den Energiewerken M. geltend gemacht hat. Dies rechtfertige eine Erhöhung der Regelvergütung um den Faktor 0,15. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich durch diese Tätigkeit die für die Vergütungsberechnung zugrunde zulegende Masse um 22.560,75 € und die Regelvergütung um 676,82 € erhöht habe. Dies entspreche einem Faktor von 0,0222, was auf den Erhöhungsfaktor von 0,15 anzurechnen sei. Daher werde eine Erhöhung um 0,1278 beantragt. Das Amtsgericht Offenburg hat in seinem Beschluss vom 11.09.2017 im Ausgangspunkt für diese Tätigkeit nur einen Zuschlag von 0,1 zuerkannt und hiervon die vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Vergleichsberechnung errechneten Vergütungserhöhung um 0,0222 abgezogen und einen Zuschlag von 0,078 angesetzt. Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehöre zu den Regelaufgaben der Insolvenzverwaltung. Hier habe auch die Prozessführung nicht durch den Insolvenzverwalter selbst, sondern durch einen beauftragten Rechtsanwalt stattgefunden. Lediglich aufgrund der vorliegenden längeren Prozessdauer und der Sondersituation durch die belastete Beziehung zu dem Anfechtungsgegner sei eine Erhöhung um allenfalls 0,1 gerechtfertigt. b) Die vom Amtsgericht Offenburg für diese Tätigkeit vorgenommene Erhöhung um den Faktor von nur 0,078 ausgehend von einem Erhöhungsfaktor von 0,1 und abzüglich des sich aus der zutreffenden Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ergebenden Abzugsbetrags ist zutreffend und ermessensfehlerfrei. Das Landgericht Offenburg kommt nach eigener Prüfung der Erwägungen des Amtsgerichts auf Offenburg zum Ergebnis, dass ein höherer Zuschlag keinesfalls gerechtfertigt ist. Grundsätzlich rechtfertigt die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ohnehin keinen Zuschlag, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Denn es handelt sich bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Ein Zuschlag ist daher nur in den Fällen überhaupt gerechtfertigt, in denen bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen Besonderheiten hinzutreten. Hierzu gehört z.B. die Ermittlung und Bearbeitung einer hohen (mehr als 20) Anzahl von anfechtbaren Rechtshandlungen ohne Zwischenschaltung eines Anwaltes zu Lasten der Masse und ohne eine entsprechende Mehrung der Masse. Insgesamt setzt das Anfechtungsrecht eine hohe Sachkompetenz und spezielles rechtliches und prozessuales Wissen voraus, das jedoch regelmäßig von einem professionell tätigen Verwalter erwartet werden kann, auch wenn allgemein anerkannt ist, dass der Insolvenzverwalter dafür im Einzelfall einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt beauftragen kann. (vgl. m.w.N.: Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 86 - 110, beck-online) Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter keine ungewöhnlich große Zahl von Anfechtungsprozessen führen müssen und dies bewegt sich im üblichen Rahmen, zumal er sich in den Verfahren gegen die Energiewerke von einem anderen Rechtsanwalt vertreten ließ. Zudem haben die von ihm vorgenommenen Anfechtungen die Masse erhöht, so dass er im Rahmen seiner Regelgebühr ausreichend profitiert hat. Die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung um den Faktor 0,1 trägt in ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung, dass der Insolvenzverwalter gegen die Energiewerke M. zwei aufwändige und lang andauernde Verfahren über 2 Instanzen führen musste und diese Verfahren sich gegen ein wichtiges Versorgungsunternehmen richteten, mit dem er als Insolvenzverwalter in dieser Region oft zu tun hat. Für eine darüber hinausgehende Erhöhung sieht aber auch die Beschwerdekammer keinen Raum. Denn bei der Bemessung des Zuschlags ist auch in diesen Fällen zu berücksichtigen, dass die Prozesse gegen die Energiewerke erfolgreich waren und zu einer Erhöhung der Masse geführt haben, die sich dann wiederum auf eine Erhöhung der Regelvergütung ausgewirkt hat. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dem Umstand, dass die Verfolgung dieser Ansprüche für den Insolvenzverwalter möglicherweise unbequem war, keine überragende Bedeutung zukommen, zumal er in den Prozessen nicht selbst aufgetreten ist, sondern durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Denn der Insolvenzverwalter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ein amtliches Organ und sichert insoweit auch eine funktionierende Rechtspflege (vgl. m.w.N.: Wimmer-Amend, FK-InsO, 8. Auflage, § 80 InsO). Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen und insbesondere von Anfechtungsansprüchen ist das Insolvenzverfahren auch ein Element zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs (BVerfG, NJW 2016, 930). Ein Insolvenzverwalter ist daher verpflichtet, aussichtsreiche Anfechtungsansprüche auch dann durchzusetzen, wenn dies möglicherweise für ihn selbst mit beruflichen Erschwernissen verbunden ist und kann hieraus für sich genommen keine Berechtigung für einen Zuschlag ableiten, weil es sich um einen Teil seiner Kerntätigkeit handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn hiermit ein deutlich über dem Durchschnittsfall liegender erhöhter Arbeitsaufwand des Verwalters verbunden war. Der vorliegende Zuschlag von 0,1 deckt den erhöhten Arbeitsaufwand für die Durchsetzung dieser Forderungen vollständig ab. 3. Abschlag aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter Das Amtsgericht Offenburg hat in der angegriffenen Entscheidung einen Abschlag auf die Vergütung um den Faktor 0,1 vorgenommen, weil der Beschwerdeführer nicht nur als Insolvenzverwalter sondern zuvor auch als vorläufige Insolvenzverwalter tätig war. a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters aufgrund seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Zwar habe er als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass zum Stichtag der Insolvenzeröffnung der Geschäftsbetrieb übertragen werden konnte und diese Tätigkeit sei bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren berücksichtigt worden. Ein Abschlag sei aber gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unerhebliche Abwicklungstätigkeiten zur Durchführung der Übertragung des Geschäftsbetriebes notwendig wurden (am Wochenende nach Insolvenzeröffnung vorzunehmen die Inventarisierung der Getränkerestbestände, Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter des früheren Geschäftsführers über die Übertragung einer Domain). Zudem sei bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters trotz des durchgeführten Beschwerdeverfahrens die Vergütung ohne Berücksichtigung des Anlagevermögens vorgenommen worden und daraus ergab sich eine auf die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des damit verbundenen Aufwandes insgesamt nicht auskömmliche Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, diese Vergütung nochmals zur Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters heranzuziehen. Zudem habe das Amtsgericht Offenburg nicht dargelegt, welche konkrete Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vereinfacht worden ist und deshalb einen Vergütungsabschlag rechtfertigt. Denn allein der Umstand der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung reiche für sich genommen für einen Abschlag nicht aus. Es könne auch nicht verlangt werden, dass der Insolvenzverwalter im Einzelnen darlegt, warum seine Regelaufgaben nicht erleichtert worden sind. Insbesondere seien die als vorläufiger Insolvenzverwalter gewonnenen Informationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen kein Grund, eine Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vorzunehmen. (BGH, Urt. 18.06.2009, IX ZB 97/08) Es seien keine Regelaufgaben in ausreichendem Umfang entfallen, die einen Abschlag auf die Vergütung als Insolvenzverwalter rechtfertigen würden. Es sei der Regelfall, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen bereits eingestellt ist und keine laufenden Arbeitsverhältnisse mehr bestehen. Deshalb werde bei Betriebsfortführung regelmäßig ein Zuschlag gewährt. Wenn nun im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens das Unternehmen bereits abgewickelt werde, könne dies dann seinerseits nicht dazu führen, dass im Insolvenzverfahren dann ein Abschlag für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage beantragte Insolvenzverwalter die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer und die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht Offenburg hat demgegenüber für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag von 0,1 vorgenommen. Denn der bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätige Insolvenzverwalter habe die bereits im vorläufigen Verfahren gewonnenen Informationen und die hieraus resultierenden Arbeitserleichterungen im eröffneten Verfahren nutzen können. Denn hier wurde bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb samt Anlagevermögen, Getränkebeständen und Internetdomain in einem Asset-Deal Vertrag vom 30.11.2007 übertragen und dies sei bereits bei der Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter berücksichtigt worden und die dadurch erlangten Informationen habe der Insolvenzverwalter auch im eigentlichen Insolvenzverfahren nutzen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Abwicklungstätigkeit zur Übertragung des Geschäftsbetriebs. Denn diese Tätigkeit hat nach Insolvenzeröffnung dazu geführt, dass erhebliche Beträge in die Masse geflossen sind und dies habe wiederum zu einer Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters geführt. Denn der Unternehmenskaufvertrag vom 30.11.2007 sei so ausgestaltet gewesen, dass der Erwerber nicht nur einen bestimmten Kaufpreis sondern auch den Wert der Getränkerestbestände zahlen musste, so dass die von Insolvenzverwalter vorgetragene Inventarisierungstätigkeit sich unmittelbar vergütungserhöhend auf die Masse ausgewirkt hat. Das gleiche gelte für die vorgetragenen Verhandlungen über die Übertragung der Internetdomain. Der Einwand, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auskömmlich sei, könne zudem nicht gegen einen Abschlag sprechen. Denn eine unzureichende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters können nur im jeweiligen Vergütungsfestsetzungsverfahren erhoben und verfolgt werden. b) Der vom Amtsgericht Offenburg vorgenommene Abschlag von 0,1 wurde nach Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend ermittelt. Das Beschwerdegericht schließt sich nach eigener Prüfung den Erwägungen des Amtsgerichts Offenburg an. Die „normale“ Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter (BGH, NZI 2011, 630), da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner nimmt dem Verwalter regelmäßig erhebliche Arbeit ab. Wurde die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters mithin vergütet, kann die gleiche Tätigkeit im eröffneten Verfahren nicht erneut vergütet werden (BGH NZI 2006, 464 [466 f.] = ZInsO 2006, 642; Pape, ZInsO 2008, 1041, 1047), auch wenn sie dann auf einen anderen Zeitpunkt ausgerichtet ist. Insoweit ist es dann Aufgabe des Verwalters, darzustellen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Arbeiten des vorläufigen Verwalters gerade keine Arbeitserleichterung bedeuteten. Die Kürzung wegen der Vortätigkeit ist daher – schon durch die dem Verwalter obliegende Darlegungslast – zutreffend zum Regelfall erhoben worden, weil die regelmäßig über mehrere Monate andauernde „Vorarbeit“ zu deutlichen Arbeitsersparnissen führt, gemessen an der Situation, dass direkt mit der Eröffnung ein personenverschiedener Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der nicht über die Erkenntnisse aus dem Eröffnungsverfahren sowie die darin zu leistende Ermittlungstätigkeit verfügt. Insoweit ist es völlig sachgerecht, von einer regelmäßigen Vereinfachung für den Insolvenzverwalter auszugehen, wenn dieser zuvor als vorläufiger Verwalter tätig gewesen ist. (Haarmeyer/Mock InsVV, § 3 Rn. 113). Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Insolvenzverwalter nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht zu einer deutlichen Arbeitsersparnis geführt hat. Denn er hat hier bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren umfassende Tätigkeiten entfaltet und insbesondere den Verkauf des Unternehmens eingeleitet und dies ist ihm im Rahmen seiner Vergütung im vorläufigen Insolvenzverfahren bereits vergütet worden. Der Umstand, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wurde, rechtfertigt es aus Sicht der Beschwerdekammer nicht, deshalb auf den üblichen Abschlag zu verzichten. Denn insbesondere durch die Vorbereitung der Betriebsveräußerung kannte der vorläufige Insolvenzverwalter die maßgeblichen Umstände der Insolvenzschuldnerin sehr genau und konnte dieses Wissen dann auch bei der Insolvenzverwaltung und der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen einsetzen. Demgegenüber wäre sein Einarbeitungssaufwand wesentlich höher gewesen, wenn er nicht als vorläufiger Insolvenzverwalter befasst gewesen wäre. Genau diesem Phänomen trägt die Regelvermutung des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV Rechnung. Von dem Abschlag kann auch nicht mit dem Argument abgesehen werden, dass die dem Beschwerdeführer als vorläufiger Insolvenzverwalter gewährte Vergütung unzureichend gewesen sei. Denn die von ihm im vorläufigen Insolvenzverfahren geltend gemachte Vergütung ist durch zwei Instanzen überprüft und rechtskräftig verbeschieden worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2009 (BGH, Urt. 18.06.2009, IX ZB 97/08). Denn diese Entscheidung bezieht sich nur auf einen Insolvenzverwalter, der zuvor in dem Verfahren als Sachverständiger tätig war und der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass diese Konstellation mit dem Verhältnis vom vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter nicht in analogiefähiger Weise vergleichbar ist. Der BGH hat zudem in der späteren Entscheidung aus dem Jahr 2011(BGH, NZI 2011, 630) nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass bei der Vergütung eines Insolvenzverwalters regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen ist, wenn dieser als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. 4. Zuschlag für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen sofern ein Abschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erfolgt Für den Fall, dass ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters wegen seiner vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Intervention weiter festgesetzt wird, beantragt der Insolvenzverwalter insoweit für die generelle Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen einen ausgleichenden Zuschlag i.H.v. 0,1. a) Der Beschwerdeführer führt hierzu aus: Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 123.054,99 € festgesetzt. Demgegenüber beträgt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters 280.366,83 €, weil insbesondere Anfechtungsansprüche erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind und deshalb in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt wurden. Eine Kürzung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters um 0,1 wegen der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter betreffe demgegenüber aber die gesamte Regelvergütung also auch die nach Insolvenzeröffnung entstandene Masse. Daraus ergebe sich aber in den Fällen ein Wertungswiderspruch, in denen ein Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen besonders erfolgreich ist. Denn ihm wird ein Zuschlag auf die Regelvergütung verwehrt, weil der mit den Anfechtungsansprüchen verbundene Mehraufwand in der Regel durch die erhöhte Berechnungsgrundlage abgegolten ist. Andererseits werde der Abschlag von der erhöhten Bemessungsgrundlage vorgenommen und nicht lediglich auf Grundlage der Teilungsmasse, welche der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde lag. Im vorliegenden Fall würde eine Kürzung um 0,1 bei einer Teilungsmasse von 123.054,99 € wie sie dem vorläufigen Insolvenzverfahren zugrunde lag, zu einer Kürzung um 2136,39 € führen. Die tatsächliche Teilungsmasse von 280.366,83 € führe demgegenüber zu einer Regelvergütung i.H.v. 31.360,82 € und 0,1 hiervon entsprechen 3136,08 €. Mithin komme dem Insolvenzverwalter für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gar nicht die volle, sich aus der erhöhten Berechnungsgrundlage ergebende Erhöhung der Regelvergütung zugute, sondern lediglich ein um 10 %, mithin gerundet 1000 € gekürzter Anteil. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wenn ein Insolvenzverwalter durch die von ihm erreichte Masseerhöhung gegenüber dem Stand des vorläufigen Insolvenzverfahrens wirtschaftlich einen Abschlag hinnehmen soll, obwohl die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen mit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nichts zu tun hat und bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch nicht berücksichtigt wird. Jedenfalls im Rahmen der Gesamtabwägung müsste dies berücksichtigt werden und es wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. In der Nichtabhilfeentscheidung führt das Amtsgericht Offenburg aus, dass der vorgenommene Abschlag aufgrund der erheblichen Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht allein in Hinblick auf die Tätigkeit in Bezug auf die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen erfolgte, sondern auf die Tätigkeit als Insolvenzverwalter insgesamt. b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist kein Zuschlag für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aufgrund des Umstandes gerechtfertigt, dass ein Abschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter angenommen wird. Zugegeben ist zwar dem Beschwerdeführer, dass der rechnerische Abschlag tatsächlich geringer wäre, wenn sich die Masse nicht durch die Anfechtungsansprüche erhöht hätte. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall zumindest die Vergütungssteigerung durch die Steigerung der Masse immer noch höher als der Abschlag. Die Beschwerdekammer zieht insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 Abs. 1b InsVV heran. Der BGH hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ergibt sich, dass die aus der Massemehrung folgende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, ist ein Zuschlag zu gewähren, der die Differenz in etwa ausgleicht. (Vgl. zum Ganzen: BGH, NZI 2011, 630, beck-online) Ein gesonderter Zuschlag bzw. ein Verzicht auf den Abschlag ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts erst dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn nach der vorläufigen Insolvenzverwaltung im späteren Insolvenzverfahren eine derart große Steigerung der Masse stattfindet, dass der prozentuale Abschlag von dieser Masse tatsächlich aufgrund der degressiven allgemeinen Vergütung den vom Insolvenzverwalter durch die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen erzielten Zuwachs in der allgemeinen Vergütung aufzehrt und der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, dass seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren die spätere Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen insbesondere durch die bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren erhaltenen Informationen nicht erleichtert hat. 5. Gesamtabwägung Nach der Rechtsprechung des BGH ist ferner eine Gesamtabwägung vorzunehmen. a) Der Insolvenzverwalter rügt, dass das Amtsgericht Offenburg bei seiner Entscheidung keine Gesamtabwägung vorgenommen hat, sondern die Frage von Zuschlägen und Abschlägen jeweils isoliert betrachtete. Insbesondere wurde hierbei verkannt, dass die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters deutlich auseinanderfallen. Zumindest bei der Gesamtabwägung hätte dies berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber habe sich das Amtsgericht lediglich mit der bloßen Addition einzelner isolierter Zuschlagstatbestände und Abschlagstatbestände beschränkt. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Festsetzung von Abschlägen auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters aus einer Zeit stammt, in der wesentlich höhere Vergütungen für vorläufige Insolvenzverwalter gewährt wurden. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass es beim Insolvenzgericht Offenburg eine derartige Praxis nie gegeben habe und ihr die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalter traditionell sehr zurückhaltend festgesetzt werde. b) Weder die angegriffene Entscheidung noch die Abhilfeentscheidung enthalten eine Gesamtabwägung, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Gleichwohl ist die Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg im Ergebnis richtig. Denn auch nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Abwägung besteht kein Anlass, über den vom Amtsgericht Offenburg bereits in der teilweisen Abhilfeentscheidung gewährten Zuschlag von 18 % hinauszugehen. Denn auch wenn man die Gründe für die einzelnen Zuschläge und Abschläge zusammenfassend würdigt und auch deren Wechselwirkung berücksichtigt, bestehen aus Sicht des Beschwerdegerichts keine Gründe, die im Einzelnen vorgenommen Zuschläge und Abschläge im Rahmen einer solchen Gesamtabwägung zu korrigieren. Wie bereits unter Ziff. 4 dargestellt, könnte diese Konstellation allenfalls dann auftreten, wenn aufgrund eines erheblichen Zuwachses der Masse im Insolvenzverfahren gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverfahren der hierfür vorzunehmende Abschlag ein zu großes Gewicht erhalten würde. Eine Korrektur der vorgenommenen Zu- und Abschläge wäre aber nur dann angebracht, wenn die Anwendung dieser Regelbeispiele im Sinne von § 3 InsVV zu einem signifikanten Missverhältnis führt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt wäre der rechnerische Abschlag für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter um rund 1000 € geringer ausgefallen, wenn er im Insolvenzverfahren nicht die von ihm erzielte Massesteigerung erreicht hätte. Bei einer vom Amtsgericht festgesetzten Nettovergütung von 36.769,98 € machen diese 1000 € einen Anteil von 2,7 % aus, so dass insoweit nach Auffassung der Beschwerdekammer kein signifikantes Missverhältnis entsteht. Zudem ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Beschwerdegerichts dem Insolvenzverwalter auch die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen erleichtert wird, wenn er sich wie im vorliegenden Fall bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter sehr intensiv mit dem Betrieb den darin Schuldnerin auseinandergesetzt hat. B. Es besteht weder Anlass zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer noch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 568 Nr. 1 ZPO auf und sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 568 Nr. 2 ZPO. Aus diesen Gründen liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO vor. Es besteht eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen diesen Tatbeständen (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 569, Rn. 7). Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO stimmen insoweit mit den Zulassungsgründen für die Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO überein. Zunächst einmal muss die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder die Übertragung auf die Kammer beantragt wird, überhaupt entscheidungserheblich sein. Zudem muss es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln. Eine grundsätzliche Bedeutung besteht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn die klärungsbedürftige Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftritt und deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Handhabung dieser Frage besteht. Klärungsbedürftig ist die Frage aber nur dann, wenn zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Ein weiterer Zulassungsgrund ist, wenn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Eine Fortbildung des Rechts ist dann erforderlich, wenn der Einzelfall Anlass gibt, durch den Bundesgerichtshof Leitsätze für die Auslegung von Rechtsbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Die Erforderlichkeit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ist dann gegeben, wenn wegen unterschiedlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung oder wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Rechtsunsicherheit zu befürchten ist. (vgl. zum Ganzen: Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 543, Rn. 6a ff.) 1. Eine Übertragung auf die Kammer oder eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der unter A. Ziff. 1 untersuchten Frage erforderlich, ob wegen der Prüfung von Organhaftungsansprüchen ein Zuschlag von nicht nur 0,1 sondern von 0,15 zu gewähren ist. Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, ist nämlich im konkreten Fall gar nicht entscheidungserheblich, ob die Prüfung von Organhaftungsansprüchen bei Kapitalgesellschaften generell einen Zuschlag rechtfertigen oder nicht. Denn das Amtsgericht Offenburg hat er im konkreten Fall durchaus einen Zuschlag gewährt und der Beschwerdeführer wendet sich nur noch gegen die Höhe des gewährten Zuschlages. Die Bemessung von einzelnen Zuschlägen und Abschlägen ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleinige Entscheidung des Tatrichters. Zudem fehlt es insoweit auch an den übrigen Zulassungsvoraussetzungen, weil sich der Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 65/15) bereits mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen einen Zuschlag rechtfertigen kann. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof insoweit auf die allgemeinen Grundsätze verweist und es allein darauf ankommt, welcher Aufwand im konkreten Fall damit verbunden war. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass von den Instanzgerichten insoweit unterschiedliche Ansichten vertreten werden, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 2. Die Frage, ob die vorliegende vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, ist ebenfalls kein Grund für die Übertragung auf die Kammer oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn es entspricht der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte sowie dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 InsVV, dass in diesen Fällen regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen ist. Mithin ist diese Frage nicht durch den Bundesgerichtshof klärungsbedürftig und es werden auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten. 3. Die Frage, ob bei einem vorgenommenen Abschlag für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter dann wiederum ein Zuschlag für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gerechtfertigt ist, macht ebenfalls weder die Übertragung auf die Kammer noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde notwendig. Zwar ist diese Frage soweit ersichtlich vom Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen vergangenen Entscheidungen keinen derartigen Zuschlag vorgenommen, auch wenn er sich mit Fällen beschäftigt hat, in denen ein Abschlag aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter von den Tatgerichten vorgenommen worden war. Es fehlt zudem am für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Klärungsbedürftigkeit. Denn zu dieser Frage werden soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte vertreten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf der Differenz der beantragten Vergütung zur festgesetzten Vergütung.