Beschluss
1 T 16/18
LG Offenburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2018:0209.1T16.18.00
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Leitsätze
Die Durchsetzung des Anspruchs des Lieferanten auf Unterbrechung der Grundversorgung im Falle des Zahlungsverzugs kann nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn dem Anschlussnutzer ein Verstoß gegen seine Duldungspflicht vorzuwerfen ist und er vergeblich zur Duldung der Zählersperre aufgefordert wurde. Der Erlass einer einstweilen Verfügung zwecks Zählersperre ist bei Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen insbesondere in folgenden Fällen zulässig:(Rn.16)
- Der Tag und der Zeitraum werden gegenüber dem Schuldner hinreichend konkret bestimmt, zu dem die Mitwirkungshandlung zu erbringen ist und diese wird gleichwohl nicht erbracht. Die Kammer geht nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass die Angabe eines Zeitfensters von ungefähr 4 Stunden diesen Anforderungen genügt. Denn dies entspricht ungefähr einem Zeitfenster, das beispielsweise auch Dienstleistungsunternehmen für die Ablesung von Zählerständen angeben (Bestätigung AG Gengenbach, 15. März 2016, 111 C 32/16, BeckRS 2016, 05193).(Rn.17)
- Es wird glaubhaft gemacht, dass trotz des tatsächlichen Antreffens des Schuldners dessen Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund unterblieben ist.(Rn.18)
- Es lässt sich aus dem sonstigen Verhalten des Schuldners zuverlässig schließen, dass er die Mitwirkung verweigern wird.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lahr vom 01.12.2017, Az. 5 C 204/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1452 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lahr vom 01.12.2017, Az. 5 C 204/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 1452 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner bezieht von der Antragstellerin als Grundversorger Wasser. Nachdem der Antragsgegner die monatlichen Abschläge und den nach der Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 22. Juni 2016 bis 19. Mai 2017 geschuldeten Betrag nicht zahlte, drohte ihm die Antragstellerin im Schreiben vom 27. Juni 2017 die Unterbrechung der Versorgung an. Durch weiteres Schreiben vom 10. August 2017 wurde aufgrund des Zahlungsrückstandes die Sperrung der Messeinrichtung angedroht und bei Nichtgewährung des Zugangs der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur zwangsweisen Öffnung der Räume und der Unterbrechung der Versorgung angekündigt. Die offene Gesamtforderung zu diesem Zeitpunkt betrug 3106,69 €. Die Antragstellerin kündigte an, aufgrund dieses Rückstandes am 28. August 2017 oder einem Folgewerktag die Versorgungseinstellung durchzuführen. Sollte der Zugang zur Messeinrichtung zur Durchführung der Versorgungseinstellung nicht gewährt werden, sehe sich die Antragstellerin gezwungen, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwirken. Nach dem handschriftlichen Vermerk des zuständigen Mitarbeiters (As. 31) wurde der Antragsgegner am 28. August 2017 um 13:40 Uhr nicht angetroffen. Am 18. Oktober 2017 betrug der Zahlungsrückstand einschließlich der Abschlagsforderungen und Mahnkosten insgesamt 3654,69 €. Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt: Der Antragsgegner hat den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Antragstellerin zu den im Anwesen G... Straße … in L... befindlichen Räumlichkeiten, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, zu dulden, damit der Beauftragte die Wasserversorgung (Zählernummer Nr. ...) drosseln kann. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung würden vorliegen. Insbesondere könne die Antragstellerin nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil ihr bis zur Erlangung eines Titels zur Durchsetzung des Zutrittsrechts im ordentlichen Verfahren ein weiterer unwiederbringlicher Schaden entstehen würde, der von der Antragstellerin im Interesse der Versorgungsgemeinschaft und unter Berücksichtigung des gesetzlich zugebilligten Zurückbehaltungsrechts nicht abgewartet werden könne. Es liege auch keine Leistungsverfügung vor. Das Recht zur zwangsweisen Öffnung der Wohnung sei keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG und dem Richtervorbehalt sei genügt, indem durch eine richterliche Entscheidung dem Schuldner aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Drosselung der Wasserversorgung zu gestatten. Die Antragstellerin habe vergeblich versucht, unter vorheriger Ankündigung des genauen Termins Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erhalten. Sie sei daher berechtigt, unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers die Unterbrechung der Versorgung selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Das Amtsgericht Lahr hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2017 (As. 57) den Antrag auf Erlass der einzelnen Verfügung abgelehnt. Es hat dabei offengelassen, ob die Antragstellerin den Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat oder ob die Ankündigung des Sperrtermins ohne festes Datum oder Uhrzeit dazu führt, dass dem Antragsgegner eine Verletzung der Mitwirkung nicht vorgehalten werden kann. Es fehle jedenfalls am Verfügungsgrund. Denn die begehrte Verfügung sei eine Vorwegnahme der Hauptsache in Form einer Leistungsverfügung. Diese sei nur in besonders gelagerten Fällen zulässig und ein solcher liege hier nicht vor. Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 2 AVBWasserV habe das Versorgungsunternehmen keine über das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinausgehenden Ansprüche und es seien auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die eine solche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Es liege in der Natur der Sache eines Dauerschuldverhältnisses, dass dabei eine Partei regelmäßig in Vorleistung trete. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 (As. 71) legte die Antragstellerin gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Ein Verfügungsanspruch liege vor, weil sich der Antragsgegner auch hinsichtlich der Sperrung in Verzug befunden habe. Die Sperrung sei mehrfach angedroht worden und der Antragsgegner habe nach Ankündigung des beabsichtigten Sperrtermins deshalb dafür zu sorgen, dass er oder ein beauftragter Dritter der Antragstellerin Zutritt zu den Räumlichkeiten ermöglicht. Bei einer Verhinderung oder einer Abwesenheit hätte der Antragsgegner deshalb die Antragstellerin informieren müssen und dies habe er nicht getan. Die Antragstellerin habe auch keinen konkreten Termin für die Zählersperrung mitteilen müssen. Es genüge vielmehr die allgemeine Angabe eines Zeitpunktes, nach dem mit einer Sperrung zu rechnen sei. § 33 Abs. 2 AVBWasserV erfordere nämlich keine selbstständige Mitwirkungsverpflichtung. Die Vorschrift verfolge nicht den Zweck, eine Mitwirkungsbereitschaft des Kunden sicherzustellen, sondern solle dem Kunden nur den Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitteilen, damit dieser sich darauf einstellen kann. Zudem könne der geltend gemachte Anspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Die Beschwerdebegründung nimmt im Wesentlichen auf die entsprechende Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Offenburg Bezug. Im Beschluss vom 18. Dezember 2017 (As. 167) hat das Amtsgericht Lahr der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Insbesondere gingen die Ausführungen der Beschwerde zur Erforderlichkeit eines Ankündigungsdatums fehl. Die vom Beschwerdeführer zitierte Fundstelle beziehe sich auf die Ankündigung der Sperrung von Strom, nicht aber auf die Ankündigung, das Grundstück betreten zu wollen. Hierzu hat die Antragsstellerinnen mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 Stellung genommen. Anders als bei der Stromversorgung sei ein Wasserversorgungsunternehmen gar nicht verpflichtet, den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus anzukündigen. Denn eine Norm wie § 19 Abs. 3 StromGVV finde sich in der AVBWasserV nicht. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Allerdings liegt ein Anordnungsanspruch vor, weil die Antragsstellerinnen vom Antragsgegner die Duldung der Drosselung des Wasserzugangs und den dafür erforderlichen Zutritt zu den Räumlichkeiten gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV beanspruchen kann. Denn die Anwendungsvoraussetzungen und insbesondere die entsprechende Ankündigung der Drosselung liegen vor. Es ist insbesondere keine Anspruchsvoraussetzung, dass der säumige Kunde den Zutritt ausdrücklich verweigert. (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 27.2.2013 – 17 C 174/12, BeckRS 2013, 03792) 2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch grundsätzlich in derartigen Konstellationen keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bzw. eine unzulässige Leistungsverfügung (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2016, 1168). Die Kammer hält an ihrer diesbezüglichen Rechtsprechung (u.a.: Beschluss vom 29. Juli 2016, 4 T 186/16; Beschluss vom 22. September 2017,4 T 239/17; Beschlüsse vom 25. September 2017, 4 T 237/17, 4 T 238/17; Beschluss vom 27. Dezember 2017,4 T 325/17) auch unter nochmaliger Würdigung der vom Amtsgericht Lahr vorgetragenen Argumente fest. a) Es handelt sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine unzulässige Leistungsverfügung. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass die Abgrenzung zwischen der Sicherungsverfügung und der Leistungsverfügung in Literatur und Rechtsprechung sehr umstritten sind (vgl. zum Streitstand: MüKoZPO/Drescher ZPO § 935 Rn. 3-5). Eine Leistungsverfügung ist aber nach herrschender Meinung in der Regel darauf gerichtet, den Gläubiger bereits endgültig zu befriedigen und die bloße Duldung einer Maßnahme durch eine einstweilige Verfügung wird in der Regel als Sicherungsverfügung aufgefasst. Die Leistungsverfügung dient der vorläufigen – faktisch aber oft endgültigen – Befriedigung des Gläubigers wegen eines Anspruchs, dessen verzögerte Erfüllung ihn rechtlos stellen würde. In Betracht kommt sie bei Individualansprüchen aller Art, aber auch bei Zahlungsansprüchen, denn ihr Ziel ist nicht die Sicherung späterer Zwangsvollstreckung, sondern die sofortige Leistung (BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 935 Rn. 5). Vorliegend beantragt die Antragstellerin aber lediglich die Duldung der vorläufigen Einstellung der Belieferung mit Wasser und nicht etwa die Befriedigung ihrer Zahlungsansprüche. Die Antragstellerin will von dem in § 33 Abs. 2 AVBWasserV gesetzlich geregelten Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 273, 320 BGB (BGH, NJW 1991, 2645) in Form der Drosselung der Versorgung Gebrauch machen. Wird der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz gewährt und kann diese daher die Duldung der Einstellung der Belieferung durchsetzen, führt dies aber nicht zu einer endgültigen Befriedigung ihrer Leistungsansprüche und auch nicht zur endgültigen Leistungseinstellung. Denn stellt sich z.B. im Hauptsacheverfahren heraus, dass der hier geltend gemachte Duldungsanspruch gerade nicht bestand, kann der Schuldner die Fortsetzung der Belieferung verlangen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Messeinrichtungen innerhalb der Räumlichkeiten des Antragsgegners befinden und dem Antragsgegner mit Erlass der einstweiligen Verfügung nicht nur die Duldung der Drosselung, sondern auch die Gewährung des Zutritts zu den Räumlichkeiten auferlegt wird. Dem Antragsgegner wird nämlich kein Besitz an seinen Räumlichkeiten entzogen, wenn er lediglich einen kurzen Zeitraum lang auf Duldung des Zutritts seine Räumlichkeiten in Anspruch genommen wird. Die Messeinrichtungen verbleiben in den Räumlichkeiten und können ohnehin vom Antragsgegner nicht genutzt werden. Sie dienen der Erfassung des Verbrauchs und haben darüber hinaus lediglich Bedeutung für eine Drosselung oder Einstellung der Versorgung. Gemäß § 16 AVBWasserV hat der Antragsgegner ohnehin Zutritt zu der Messstelle zu gewähren und insoweit hat er diese minimale Einschränkung seines Besitzes von vorneherein zu dulden. Soweit dem Antragsgegner in der einstweiligen Verfügung die Duldung des Zutritts auferlegt wird, führt dies daher aufgrund der Regelung des § 16 AVBWasserV nicht zu einer Beschränkung seines Besitzrechts, die nicht bereits schon vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung bestand. Deshalb folgt die Kammer auch nicht der Einschätzung des Amtsgerichts Lahr, dass es sich im Hinblick auf die Auferlegung der Duldung des Zutritts um einen Eingriff in Art. 14 GG handelt, weil § 16 AVBWasserV jedenfalls im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts ist. b) Zudem steht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. LG Offenburg a.a.O.) einer einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Konstellation auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei Bestehen eines Anspruchs auf Einstellung von Versorgungsleistungen dieser im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Unterbrechung von Versorgungsleistungen eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, die nicht mit einer einstweiligen Verfügung verlangt werden könne. Nach Ansicht der Kammer übt das Versorgungsunternehmen durch die - temporäre - Versorgungsunterbrechung jedoch lediglich das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht aus, um ein weiteres Anwachsen der Zahlungsrückstände zu verhindern. Zwar hat das Amtsgericht Lahr in der angegriffenen Entscheidung vom Grundsatz her zutreffend ausgeführt, dass ein Hauptsacheverfahren auf Unterbrechung der Versorgung durch Duldung der Sperrung des Zählers gerichtet wäre und deshalb eine entsprechende Vorwegnahme angenommen. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nach Auffassung der Kammer zu formal und es ist bei der Beurteilung dieser Frage das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren dient dazu, dass der Anspruchsinhaber nicht unter Umgehung des Hauptsacheverfahrens und unter Ausnutzung der erleichterten Voraussetzungen für den Erlass eines Titels im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits eine Befriedigung hinsichtlich der Hauptleistung erlangt. Die Hauptleistung des vorliegenden Vertrages ist auf Seiten des Antragsgegners die Zahlung für die gelieferte Grundversorgung und nicht etwa die Duldung der Sperrung. Vollständige Befriedigung in diesem Sinne erlangt die Antragstellerin daher nicht durch Sperrung der Versorgung, sondern erst durch Zahlung der Rückstände und der zukünftigen Abschlagszahlungen. Die Antragstellerin verfolgt demgegenüber mit der Sperrung den Zweck, dass sich die Zahlungsrückstände nicht noch weiter erhöhen und sie den Antragsgegner fortgesetzt ohne Gegenleistung mit Wasser beliefert. Die Antragstellerin hat gar kein originäres Interesse an einer Sperrung der Versorgungsleistungen, sondern allein am Ausgleich der Rückstände bzw. fortlaufender Abschlagszahlungen. Aus diesem Grund kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich eine Duldung der Versorgungsunterbrechung geltend gemacht werden. (so zutreffend m.w.N.: LG Wuppertal Urt. v. 18.6.2015 – 9 S 66/15; und im Ergebnis auch u. a.: OLG Koblenz, 8 W 826/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 940, Rn. 8, „Energielieferung“, m. w. N.). c) Selbst wenn man allerdings aufgrund der durchaus gewichtigen Argumente des Amtsgerichts Lahr im vorliegenden Fall von einer Leistungsverfügung bzw. einer Vorwegnahme der Hauptsache ausginge, wäre diese im Grundsatz gem. § 940 ZPO zulässig. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Regelungsverfügung insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus vergleichbaren Gründen zulässig. Verfügungsgrund wäre insoweit nach Auffassung der Kammer der irreparabel drohende Schaden des Versorgers, weil der Abnehmer die Weiterbelieferung eigenmächtig erzwingen kann und dieser Umstand den vorliegenden Fall von anderen Dauerschuldverhältnissen in einem erheblichen Maße unterscheidet (vgl. m.w.N.: MüKoZPO/Drescher ZPO § 935 Rn. 40; OLG Karlsruhe, MDR 2016, 1168). In Fällen wie dem vorliegenden besteht nämlich die Besonderheit, dass aufgrund der bestehenden Konstruktion des Wasserversorgungsnetzes die Einstellung der Belieferung nur bei einer Mitwirkung des Schuldners möglich ist und zudem der Bezug von Leistungen in Form des Verbrauchs von Wasser auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Typischerweise führt ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB in sonstigen Fällen aber auch bei Dauerschuldverhältnissen dazu, dass der Lieferant einer Leistung diese bei Zahlungsausständen verweigern kann und er hierzu auch keine einstweilige Verfügung benötigt. Der Gesetzgeber hat auch den Grundversorgern ein derartiges Zurückbehaltungsrecht eingeräumt und dies in der Weise ausgestaltet, dass diese die Versorgung bei Zahlungsrückständen des Kunden unterbrechen dürfen. Würde man in dieser Konstellation den Erlass einer einstweiligen Verfügung generell ausschließen, würde das vom Gesetzgeber auch für den Bereich der Wasserversorgung vorgesehene Zurückbehaltungsrecht faktisch leerlaufen. Es gibt auch keine dem § 940a ZPO vergleichbare Norm, die in der vorliegenden Konstellation eine einstweilige Verfügung ausschließen würde und als Ausnahmevorschrift ist § 940a ZPO grundsätzlich nicht analogiefähig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass derartige Zahlungsrückstände in der Regel bei wenig solventen Schuldnern auftreten, so dass der Grundversorger auch im Nachhinein sehr schlechte Aussichten hat, diese Zahlungsrückstände tatsächlich im weiteren Verlauf und nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens einzutreiben. Diese Besonderheiten stellen nach Auffassung der Kammer jedenfalls in ihrer Gesamtwürdigung besondere Gründe im Sinne von § 940 ZPO dar, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. 3. Es fehlt im vorliegenden Fall aber nach Auffassung der Kammer gleichwohl ein Anordnungsgrund. Die Durchsetzung des Anspruchs des Lieferanten auf Unterbrechung der Grundversorgung im Falle des Zahlungsverzugs kann nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn dem Anschlussnutzer ein Verstoß gegen seine Duldungspflicht vorzuwerfen ist. Gegenstand der beantragten Duldungsverfügung ist die von der Antragstellerin aufgrund des Zahlungsverzugs der Antragsgegnerin beanspruchte Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV und der hierfür notwendige Zutritt zu den Räumen des Antragsgegners. Es handelt sich dabei um die Durchsetzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Antragstellerin. Die Durchsetzung dieses Rechts auf Unterbrechung der Wasserversorgung wird nur dann objektiv vereitelt oder wesentlich erschwert, wenn der Antragsgegner die Unterbrechung des Versorgungsanschlüsse dadurch verhindert, dass er keinen Zutritt zur Einrichtung gewährt. Dies setzt aber die Kenntnis von der konkreten Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme voraus (vgl. AG Gengenbach, Beschl. v. 15.3.2016 – 111 C 32/16, BeckRS 2016, 05193). Wird im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Duldung begehrt, liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen das beantragte Duldungsgebot bestehen (vgl. zur Unterlassung: BeckOK ZPO/Mayer ZPO, § 935 Rn. 14). Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch aus dem Vergleich mit dem weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren. Grundsätzlich muss nämlich dem Schuldner vor Beginn von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Vollstreckungsorgan Gelegenheit gegeben werden, insbesondere das Betreten der Wohnung zu gestatten. (vgl. i.d.S.: LG Weiden, Beschl. v. 27.3.2008 – 22 T 40/08; BeckOK ZPO/Stürner ZPO § 892 Rn. 1-2; OLG Köln, NJW-RR 1988, 832; LG Berlin, Beschluss vom 13. August 1979 – 81 T 307/79 –, juris; sowie BVerfG, NJW-1979). Der Erlass einer einstweilen Verfügung ist daher nach Auffassung der Kammer auch bei Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen insbesondere in folgenden Fällen zulässig: - Der Tag und der Zeitraum werden gegenüber dem Schuldner hinreichend konkret bestimmt, zu dem die Mitwirkungshandlung zu erbringen ist und diese wird gleichwohl nicht erbracht. Die Kammer geht nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass die Angabe eines Zeitfensters von ungefähr 4 Stunden diesen Anforderungen genügt. Denn dies entspricht ungefähr einem Zeitfenster, das beispielsweise auch Dienstleistungsunternehmen für die Ablesung von Zählerständen angeben. - Es wird glaubhaft gemacht, dass trotz des tatsächlichen Antreffens des Schuldners dessen Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund unterblieben ist. - Es lässt sich aus dem sonstigen Verhalten des Schuldners zuverlässig schließen, dass er die Mitwirkung verweigern wird. Abweichend von der Behauptung der Beschwerdebegründung wurde dem Antragsgegner hier kein hinreichend konkreter Termin mitgeteilt, wann er den Zutritt zu den entsprechenden Einrichtungen gewähren soll. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass die Drosselung am 28. August 2017 oder einem der folgenden Werktage stattfinden werde. Nach dieser Mitteilung wusste der Schuldner also nicht, ob der zuständige Mitarbeiter der Antragstellerin am 28. August 2017 oder an einem der folgenden Werktage kommt. Aus der Tatsache, dass am 28. August 2017 in dem Haus niemand angetroffen werden konnte, lässt sich nicht schließen, dass der Antragsgegner den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zwecks Sperrung der Einrichtung verweigert. Denn bei einer so vagen Terminsankündigung kann nicht von ihm verlangt werden, über den gesamten 28. August 2017 und an allen folgenden nicht näher eingegrenzten Werktagen die Gewährung des Zutritts sicherzustellen. Die Kammer hält insoweit nicht an der in der Entscheidung vom 27. Dezember 2017 (4 T 325/17) geäußerten abweichenden Rechtsauffassung fest, dass der Schuldner am 1. Tag des angedrohten Zeitraums mit einem Erscheinen des zuständigen Mitarbeiters rechnen muss und seine Abwesenheit dann als Zutrittsverweigerung zu werten ist. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sowohl auf die Ankündigungen der Zählersperre als auch im folgenden gerichtlichen Verfahren keinerlei Reaktion gezeigt hat, lässt sich ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht schließen, dass er im Falle einer konkreten Terminsankündigung den Zutritt zu den Räumlichkeiten zwecks Zählersperre verweigern würde. Denn dieses Schweigen kann viele Gründe haben. III. 1. Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, weil es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, bei dem die Rechtsbeschwerde generell unstatthaft ist (§§ 574 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem 6-fachen des monatlichen Abschlags.