Urteil
1 S 76/22
LG Offenburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Betreiber eines Indoor-Spielplatzes begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn der Auslauf einer Rutsche nicht durch Barrieren abgesichert ist. (Rn.23)
(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 11.11.2022, Az. 1 C 240/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betreiber eines Indoor-Spielplatzes begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn der Auslauf einer Rutsche nicht durch Barrieren abgesichert ist. (Rn.23) (Rn.25) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 11.11.2022, Az. 1 C 240/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin macht Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 03.10.2018 in dem von der Beklagten betriebenen Indoor-Spielplatz ereignet hat. Die am 04.12.20.. geborene Klägerin besuchte den Indoor-Spielplatz mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Im Verlauf des Aufenthalts rannte die Klägerin ein Stück und durchquerte den Auslauf einer Rutsche, den zur gleichen Zeit ein Kind erreichte, das die Rutsche heruntergerutscht war. Die beiden Kinder prallten deshalb zusammen. Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen Armbruch. Sie musste deshalb operiert und anschließende eine Oberarmschiene und einen Gips tragen. Am Ende der Rutsche im Bereich ihres Auslaufs, befand sich eine gelbe Schaumstoffmatte auf dem in diesem Bereich blauen Boden. Der Auslauf der Rutsche, der sich recht zentral im Indoor-Spielplatz befunden hat, war zu diesem Zeitpunkt nicht weiter abgesichert. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe durch die Rutsche und den inmitten des Spielplatzes befindlichen Auslauf eine Gefahrenquelle geschaffen. Daher habe es ihr oblegen, den Bereich am Ende der Rutsche so zu sichern, dass Gefahren vermieden würden. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Kinder aufgrund der Länge der Rutsche eine hohe Geschwindigkeit erreichen würden und es deshalb zu Verletzungen kommen könnte. Dabei müsse auch der Möglichkeit missbräuchlicher Benutzung Rechnung getragen werden. Es könne nicht erwartet werden, dass Kinder erkennen, dass sie sich dort nicht aufhalten dürfen, auch wenn der Bereich mit einer farblichen Matte markiert worden sei. Für Kinder seien Laufen, Toben und Herumrennen geradezu charakteristisch. Daher hätte die Beklagte den Endbereich der Rutsche physisch absperren müssen, um die Gefahr von Kollisionen zu vermeiden. Allein eine TÜV-Abnahme entbinde die Beklagte nicht von solchen Vorkehrungen. Die Klägerin beantragte: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 3.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 367,23 € zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Rutsche habe bereits am Unfalltag den anerkannten Regeln der Technik sowie den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entsprochen. Die Rutsche entspreche der DIN EN 1176. Demnach bestünden keine besonderen Anforderungen, den Rutschenauslauf vom Spielbereich abzutrennen. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht soweit, dass jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden müsse. Das Amtsgericht Offenburg hat die Klage abgewiesen. Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen. Die Beklagte habe nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, auch wenn sie den Auslauf der Rutsche nicht abgesperrt habe. Es sei mit dem Eintritt des streitgegenständlichen Unfalls nicht früher oder später zu rechnen gewesen. Vielmehr stelle der Unfall einen unglücklichen Ausgang kindlichen Verhaltens dar. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet ein, dass die Nutzer der Indoor-Spielhalle erwarten dürfen, dass die Spielgeräte nicht nur mangelfrei und intakt sind, sondern ihre Anordnung auch eine gefahrlose Nutzung ermöglicht. Die gesamte Anlage sei so gefahrlos wie möglich zu gestalten. Es sei nicht ausreichend, dass die Empfehlungen der DIN-Normen eingehalten werden. Das Maß der erforderlichen Verkehrssicherungspflichten habe sich nach dem Alter des jüngsten Kindes zu richten, das die Anlage nutze. Es liege in der Natur der Sache, dass insbesondere bei einem hohen Besucheraufkommen die Kinder zwischen den Geräten wechseln würden. Dem hätte die Beklagte durch Abtrennungen Rechnung tragen müssen, was sie aber erst nach dem Unfall getan habe. Das Anbringen einer andersfarbigen Matte sei nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 11.11.2022, Aktenzeichen 1 C 240/21, aufzuheben und die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin/Berufungsklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Bezugnahme auf sämtliche Aktenteile von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen. II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Weder beruht das Urteil des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. a) Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgelds hat, da die Beklagte nicht ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. b) Wer eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGHZ 195, 30 ff.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (BGH VersR 1976, 149). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGHZ 195, 30 ff.). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGH NJW 1985, 1773). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (BGH VersR 2014, 78 f.). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden, weshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss (BGH VersR 2014, 78 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 2018, 2956 ff.). Daher umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH NJW 2018, 2956 ff.). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist vielfach nicht nur der Schädiger zur Abwehr oder Minderung der Verletzung in der Lage, sondern Eintritt und Umfang des Schadens hängen ebenso von den Sorgfaltsvorkehrungen des später Geschädigten ab (BGH VersR 2014, 78 f.). Der durch die Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Gefahrenquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren (BGH VersR 2014, 78 f.). Im persönlichen Schutzbereich einer Verkehrssicherungspflicht befindet sich zunächst generell jeder, der durch eine sich realisierende Gefahr unmittelbar in einem seiner über § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter verletzt worden ist (Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 823, Rn 47). Für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist auch in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen und leichtsinnig zu verhalten (BGH NJW-RR 2005, 251). Bei Spielplätzen ist zu berücksichtigen, dass sie nicht nur ein die Phantasie anregendes Spiel ermöglichen sollen, sondern auch dazu dienen, Freude am Bestehen eines Risikos zu vermitteln, damit seine Benutzer frühzeitig lernen, mit den Gefahren des täglichen Lebens umzugehen und diese zu beherrschen (vg. BGH NJW 1978, 1626 für einen Abenteuerspielplatz). Dieser Zweck der würde vereitelt, wenn die Kinder und Jugendlichen keinen Gefahren ausgesetzt werden dürften, die Klettergerüsten, Rutschen und sonstigen Spielgeräten immanent sind (vgl. BGH NJW 1978, 1626). Welche Maßnahmen der Verkehrssicherungspflichtige zu ergreifen hat, richtet sich auch nach den möglichen Verletzungsfolgen, die den Benutzern einer Sport- oder Freizeitanlage drohen (BGH NJW-RR 2005, 251). Dass es bei sportlichen Betätigungen oder sportähnlicher Freizeitbetätigung aus Unachtsamkeit, aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände oder auch wegen der solchen Aktivitäten häufig anhaftenden Gefahren zu Verletzungen kommen kann, ist allgemein bekannt und ist zu akzeptieren (BGH NJW-RR 2005, 251). c) Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht zur Feststellung von Inhalt und Umfang der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflichten die einschlägigen DIN-Normen mit herangezogen hat. Auch wenn es sich bei den einschlägigen DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen handelt (vgl. BGH NJW 1987, 2222), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGHZ 103, 338). Damit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, da die DIN-Normen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 1449 m.w.N.). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, welche das Amtsgericht berücksichtigt hat. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass auch bei Einhaltung von DIN-Normen ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten möglich ist. Aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls konnte das Amtsgericht zu Recht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen. Der Auslauf der Rutsche hat sich zentral im Indoor-Spielplatz befunden und war ohne weiteres zu erkennen. Zudem war am Ende der Rutsche eine gelbe Matte angebracht, die sich von dem in diesem Bereich ansonsten in blau gehaltenen Boden auch farblich deutlich abgehoben hat. Die Beklagte war darüber hinaus zur Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflichten insbesondere nicht verpflichtet, zusätzlich den Bereich physisch abzutrennen, um ein Durchqueren des Bereichs zu verhindern. Die Klägerin führte zwar zutreffend aus, dass der Auslauf durch die gelbe Fußmatte es der Klägerin nicht unmöglich gemacht habe, den Bereich gleichwohl zu queren. Allerdings ist eine mechanische Absperrung des Bereichs nicht erforderlich, da die Rutsche und die sich daraus ergebenden Gefahren auch für die Klägerin ersichtlich wurden und der Auslauf zusätzlich mit einer andersfarbigen Matte erkenntlich war. Es lag auch keine Gefahr vor, die über das übliche Risiko bei Benutzung der Anlagen hinausgegangen wäre (vgl. BGH NJW 1978, 739). Bei der Klägerin ist es zwar zu einer Fraktur gekommen. Aber selbst wenn es zu einer Narbe gekommen wäre, kann eine solche Verletzung jederzeit bei der Benutzung solcher Anlagen insbesondere bei einem unglücklichen Zusammenprall spielender Kinder vorkommen, und sie zählt nicht zu den schweren Verletzungen, denen mit allen Mitteln begegnet werden muss (vgl. BGH NJW-RR 2005, 251). Das Amtsgericht stellte zu Recht fest, dass der vorliegende Unfall nicht zu erwarten war und auch zukünftig nicht mit vermehrten Unfällen dieser Art zu rechnen sei. Vielmehr stellen die bei der Klägerin bedauerlicherweise eingetretenen Verletzungen den unglücklichen Ausgang eines unbesonnenen und leichtsinnigen Losrennens dar, vor dem es keinen sicheren Schutz gibt. 2. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §, 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.