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Beschluss

2 KLs 304 Js 8759/15, 2 KLs 304 Js 8759/15 - 2 AK 14/15

LG Offenburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2015:1021.2KLS304JS8759.15.0A
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Leitsätze
1. Es erscheint möglich, dass es sich bei der in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW geregelten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, soweit die Zwangsbehandlung von vorläufig Untergebrachten betroffen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG unverändert in das PsychKG übernommen wurde, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nunmehr auch bei einstweilig untergebrachten Personen eine Zwangsbehandlung möglich sein soll.(Rn.16) 2. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Einführung des Richtervorbehaltes ins UBG erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die strafprozessual systemwidrige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Unterbringungen gem. den §§ 126a, 81, 453c StPO vom Gesetzgeber gewollt war, um insoweit eine Konzentration der fachlichen Kompetenz für die sich im Rahmen des § 20 Abs. 3 PsychKG BW stellenden Fragen herbeizuführen.(Rn.16) 3. Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW die sachliche Zuständigkeit bei Zwangsbehandlungen im Rahmen einstweiliger Unterbringungen in verfassungskonformer Weise abschließend regelt oder ob im Hinblick auf die strafprozessualen Besonderheiten der §§ 126a, 126 StPO insoweit von einer Regelungslücke auszugehen ist, kann jedenfalls die erkennende Strafkammer die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 3 PsychKG BW nicht erteilen. Selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke könnte die Zuständigkeit der Strafkammer unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht aus der allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeit des Haftrichters gem. den §§ 126 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO entnommen werden.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Zentrums für Psychiatrie E. vom 06.10.2015, der beabsichtigten Zwangsbehandlung der Angeklagten zuzustimmen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es erscheint möglich, dass es sich bei der in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW geregelten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, soweit die Zwangsbehandlung von vorläufig Untergebrachten betroffen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG unverändert in das PsychKG übernommen wurde, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nunmehr auch bei einstweilig untergebrachten Personen eine Zwangsbehandlung möglich sein soll.(Rn.16) 2. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Einführung des Richtervorbehaltes ins UBG erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die strafprozessual systemwidrige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Unterbringungen gem. den §§ 126a, 81, 453c StPO vom Gesetzgeber gewollt war, um insoweit eine Konzentration der fachlichen Kompetenz für die sich im Rahmen des § 20 Abs. 3 PsychKG BW stellenden Fragen herbeizuführen.(Rn.16) 3. Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW die sachliche Zuständigkeit bei Zwangsbehandlungen im Rahmen einstweiliger Unterbringungen in verfassungskonformer Weise abschließend regelt oder ob im Hinblick auf die strafprozessualen Besonderheiten der §§ 126a, 126 StPO insoweit von einer Regelungslücke auszugehen ist, kann jedenfalls die erkennende Strafkammer die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 3 PsychKG BW nicht erteilen. Selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke könnte die Zuständigkeit der Strafkammer unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht aus der allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeit des Haftrichters gem. den §§ 126 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO entnommen werden.(Rn.22) Der Antrag des Zentrums für Psychiatrie E. vom 06.10.2015, der beabsichtigten Zwangsbehandlung der Angeklagten zuzustimmen, wird abgelehnt. I. Der Angeklagten M. M. wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 23.09.2015 zur Last gelegt, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch zwei Brandlegungen im Zeitraum 08.05. - 11.05.2015 bzw. am 27.05.2015 eine Sachbeschädigung sowie eine vorsätzliche Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB gegeben sein werden. Mit Beschluss der Strafkammer vom 19.10.2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vom 23.09.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen. Der von der Staatsanwaltschaft Offenburg beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. W. K. geht in seinem schriftlichen psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 31.08.2015, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, davon aus, dass die Angeklagte bei Begehung der ihr zur Last gelegten Taten aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die forensisch als krankhafte seelische Störung einzustufen sei, in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Die medizinischen Voraussetzungen für einer Unterbringung gem. § 63 StGB lägen vor. Die Angeklagte befindet sich aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Offenburg vom 23.06.2015 seit diesem Tag im Zentrum für Psychiatrie E. (im Folgenden: ZPE) in einstweiliger Unterbringung gem. § 126 a StPO. Mit an das Landgericht Offenburg gerichtetem Schreiben vom 06.10.2015, auf das Bezug genommen wird, bat das ZPE um die Erlaubnis, der Angeklagten gegen ihren Willen das antipsychotische Medikament Risperdal Consta, beginnend mit einer Dosis von 25 mg intramuskulär 14-tägig, verabreichen zu dürfen. Ziel sei es, das erhebliche Leiden der Angeklagten, die über keine Krankheitseinsicht verfüge, zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft ist dem Antrag des ZPE entgegen getreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung sei nicht gegeben. Für die Betroffene solle eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Die Verteidigerin ist dem Antrag der behandelnden Ärzte nicht entgegen getreten. II. Der Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung der Angeklagten war mangels Zuständigkeit der Strafkammer abzulehnen. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist nach der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG in den Fällen des § 32 PsychKHG die Strafvollstreckungskammer bzw. die Jugendkammer. Für die Zustimmung zur Zwangsbehandlung von gem. § 126 a StPO einstweilig untergebrachten Beschuldigten ist somit nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG die Strafvollstreckungskammer zuständig. Selbst wenn man in dieser Vorschrift eine unzureichende Regelung der Zuständigkeit bei gem. § 126 a StPO einstweilig untergebrachten Personen sehen würde, könnte für die Frage der Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer für die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung i S. d. § 20 Abs. 3 PsychKHG nicht auf die allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeitsregeln der §§ 126 a, 126 StPO zurückgegriffen werden, die insoweit keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellen. 1. Eine medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen Willen (sog. „Zwangsbehandlung“) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ein. Medizinische Zwangsbehandlungen von Untergebrachten, und hier insbesondere operative Eingriffe und Zwangsmedikationen, stellen zudem eine besonders schwerwiegende Form des Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich darüber hinaus um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, weil durch eine solche Behandlung nicht nur die körperliche Integrität, sondern in besonders intensiver Weise auch das von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit geschützte Recht der freien Selbstbestimmung betroffen wird. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Dies gilt auch für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges. Die Voraussetzungen hierfür hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.03.2011 geklärt. Danach ist die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs genau bestimmt, wobei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen konkreter gesetzlicher Regelung bedürfen. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können, und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden. Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit der Norm. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht. Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 128, 282; BVerfGE 129, 269; BVerfG FamRZ 2015, 1589; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 130/12; OLG Köln StraFo 2012, 406). 2. Unter Zugrundelegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs erscheint fraglich, ob § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG für Zwangsbehandlungen von gemäß § 126 a StPO einstweilig untergebrachten Beschuldigten die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer abschließend regelt. a) Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) des Landes Baden-Württemberg vom 25.11.2014 ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Gemäß den §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 PsychKHG soll nunmehr eine medizinische Zwangsbehandlung u. a. auch beim Vollzug vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 126 a, 81, 453 c StPO möglich sein. Das bis zum 31.12.2014 gültige Vorgängergesetz, das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG), beschränkte in § 15 Abs. 1 UBG i. V. m. § 8 Abs. 3 UBG die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug auf durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen angeordnete Unterbringungen. Die Anordnung einer Zwangsbehandlung bei einstweilig untergebrachten Personen gem. § 126 a StPO oder bei gem. den §§ 81, 453 c StPO Untergebrachten war nicht vorgesehen. Der Richtervorbehalt aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG, der wortgleich in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG übernommen wurde, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes Baden Württemberg mit Wirkung ab dem 12.07.2013 eingeführt. In der Gesetzesbegründung wird zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungs- bzw. Jugendkammern ausgeführt, dass diese mit der Materie grundsätzlich vertraut seien (Landtags-Drucksache 15/3408, S. 11). Aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20, 32, 38 PsychKHG lassen sich keine Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei einstweilig untergebrachten Personen entnehmen. Die Gesetzesbegründung enthält lediglich den Hinweis, dass § 8 UBG im Wesentlichen inhaltsgleich in § 20 PsychKHG übernommen werde (Landtags-Drucksache 15/5521, S. 63). Die jeweiligen „Eigentümlichkeiten der Unterbringungsverfahren“ gem. den §§ 126 a, 81, 453 c StPO, §§ 7, 73 JGG seien zu beachten (ebd., S. 71). b) Der Vergleich mit den Regelungen der übrigen Landesgesetzgeber ist unergiebig. In den übrigen Bundesländern ist die Zwangsbehandlung von vorläufig untergebrachten Personen überwiegend nicht vorgesehen. Soweit ersichtlich ist dies lediglich in Sachsen, Brandenburg und Thüringen der Fall. In Sachsen und Brandenburg ist gem. § 22 Abs. 3 Nr. 3 SächsPsychKG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 2 BbgPsychKG jeweils das Betreuungsgericht für die Genehmigung von Zwangsbehandlungen zuständig. Lediglich gem. § 29 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes ist - wie in Baden-Württemberg - die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer zu medizinischen Zwangsbehandlungen bei einstweilig Untergebrachten vorgesehen. c) Aus strafprozessualer Perspektive erscheint die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen, die gem. § 126 a StPO einstweilig untergebrachte Personen betreffen, systemwidrig. Gem. § 126 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, das mit der Sache befasst ist. Die Strafvollstreckungskammer wird dagegen nach Maßgabe der §§ 463 Abs. 1, 462 a Abs. 1 StPO erst zuständig, wenn eine rechtskräftig angeordnete Maßregel gem. den §§ 63, 64 StGB vollstreckt wird. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einstweilig untergebrachte Beschuldigte besteht nach diesen Vorschriften nicht, da der Vollzug von Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung keine Aufnahme in eine Haft- bzw. Maßregelanstalt zum Zweck der Vollstreckung darstellt (vgl. BGH NStZ 1990, 230). Auch die Aufnahme zum Vollzug der Sicherungshaft gem. § 453 c StPO begründet für sich genommen keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 69). d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es möglich, dass es sich bei der in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG geregelten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, soweit die Zwangsbehandlung von vorläufig Untergebrachten betroffen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG unverändert in das PsychKHG übernommen wurde, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nunmehr auch bei einstweilig untergebrachten Personen eine Zwangsbehandlung möglich sein soll. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Einführung des Richtervorbehaltes ins UBG (Landtags-Drucksache 15/3408, S. 11) erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die - strafprozessual systemwidrige - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Unterbringungen gem. den §§ 126 a, 81, 453 c StPO vom Gesetzgeber gewollt war, um insoweit eine Konzentration der fachlichen Kompetenz für die sich im Rahmen des § 20 Abs. 3 PsychKHG stellenden Fragen herbeizuführen. e) Die Strafkammer bemerkt, dass Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsregelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG bestehen. Der Landesgesetzgeber könnte insoweit ohne eigene Gesetzgebungskompetenz eine neue sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet haben. Gemäß den Art. 72 Abs. 1, Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Gerichtsverfassung. Dazu zählt man alle Vorschriften, die das Errichten und das Einrichten der Gerichte regeln, z. B. die Regelungen über den Aufbau der Gerichte, über die sachliche und örtliche Zuständigkeit und über den Rechtszug, aber auch über die Organe der Rechtsprechung. Das Gerichtsverfassungsrecht ist abzugrenzen vom Gerichtsorganisationsrecht, für das die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Sitz, Bezirk und Größe der Gerichte (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, Vorbemerkungen zum GVG, Rn. 2 m. w. N.). Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist in § 78 a Abs. 1 GVG abschließend geregelt. Danach ist die Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen gem. den §§ 462 a, 463 StPO, den §§ 50 Abs. 5, 109, 138 Abs. 3 StVollzG sowie in Rechtshilfesachen zuständig. Eine Öffnungsklausel, nach der die Bundesländer weitere sachliche Zuständigkeiten auf die Strafvollstreckungskammer übertragen können, ist in Titel 5a des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht enthalten. Die in § 20 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. den §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG geregelte sachliche Zuständigkeit für die Zustimmung zu Zwangsbehandlungen bei vorläufigen Unterbringungen gem. den §§ 81, 126 a, 453 c StPO stellt eine weitere, in § 78 a Abs. 1 GVG nicht enthaltene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dar. Anders als bei rechtskräftig angeordneten Unterbringungen gem. den §§ 63, 64 StGB oder bei einer Maßnahme nach § 67 h StGB bewirkt der Vollzug von vorläufigen Unterbringungen nach den §§ 81, 126 a, 453 c StPO nämlich keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, da der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach diesen Vorschriften nicht als Aufnahme in eine Haft- bzw. Maßregelanstalt zum Zweck der Vollstreckung i. S. d. §§ 463 Abs. 1, 462 a Abs. 1 StPO anzusehen ist. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges i. S. d. §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG. Diese Vorschriften eröffnen einem Verurteilten die Möglichkeit, eine Maßnahme oder Unterlassung der Vollzugsbehörde gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen kann. Die gerichtliche Überprüfung von beabsichtigten Maßnahmen durch die Vollzugsbehörde auf deren Antrag hin ist in den §§ 109 ff. StVollzG nicht vorgesehen. Jedenfalls sind auch die §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG bei einstweilig untergebrachten Personen nicht anwendbar (vgl. Euler in: BeckOK zum StVollzG, 6. Edition, Stand: 15.06.2015, § 109 Rn. 4 m. w. N.). Diese in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG enthaltene Begründung einer neuen, von § 78 a Abs. 1 GVG nicht umfassten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dürfte eine Regelung auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung - und nicht lediglich der Gerichtsorganisation - darstellen, für die der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. 3. Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG die sachliche Zuständigkeit bei Zwangsbehandlungen im Rahmen einstweiliger Unterbringungen in verfassungskonformer Weise abschließend regelt oder ob im Hinblick auf die strafprozessualen Besonderheiten der §§ 126 a, 126 StPO insoweit von einer Regelungslücke auszugehen ist, kann jedenfalls die erkennende Strafkammer die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung i. S. d. § 20 Abs. 3 PsychKHG nicht wie beantragt erteilen. Selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke könnte die Zuständigkeit der Strafkammer unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht aus der allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeit des Haftrichters gem. den §§ 126 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO entnommen werden. a) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs genau bestimmt, wobei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen konkreter gesetzlicher Regelung bedürfen (vgl. BVerfGE 128, 282; BVerfGE 129, 269; Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 126a Rn. 7b; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 126a Rn. 9; Krauß in: BeckOK zur StPO, 22. Edition, Stand: 01.09.2015, § 126a Rn. 5). In Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffs verbietet sich der Rückgriff auf allgemeine strafprozessuale Regelungen (vgl. OLG Köln StraFo 2012, 406). b) Als eine solche, vom Gesetzgeber zu regelnde wesentliche Frage in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auch die etwaige sachliche Zuständigkeit des Haftrichters für die Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG anzusehen. Die Betroffenen und die gesetzesausführende Verwaltung müssen aufgrund klarer und bestimmter gesetzlicher Regelungen in der Lage sein, die gerichtliche Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung zu erkennen, insbesondere auch um in Eilfällen ohne zeitliche Verzögerung reagieren zu können. Da es sich bei einer Zwangsbehandlung um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, sind strenge Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Zuständigkeitsregelung zu stellen. Sollte insoweit der Haftrichter i. S. d. §§ 126 a, 126 StPO zuständig sein, müsste dies folglich aus der gesetzlichen Regelung selbst klar hervorgehen, etwa in Form eines Verweises auf diese Vorschriften. c) Aus der getroffenen gesetzlichen Regelung zur Zwangsbehandlung von einstweilig untergebrachten Personen gem. den §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 - 6 PsychKHG ergibt sich eine Zuständigkeit des Haftrichters jedoch nicht ansatzweise. Einen Verweis auf die §§ 126, 126 a StPO enthalten diese Vorschriften nicht. Mangels hinreichend deutlicher gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung sieht sich die Strafkammer mithin nicht in der Lage, die Zustimmung zur beabsichtigten Zwangsbehandlung der Angeklagten zu erteilen.