Urteil
2 O 107/16
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2017:0113.2O107.16.00
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Leitsätze
Eine Drittfeststellungsklage hinsichtlich der Unwirksamkeit einer Vollmachterteilung ist mangels rechtlichen Interesses unzulässig, wenn das klägerische Interesse in einer zukünftigen drohenden Unterhaltspflicht und einer möglichen Entwertung eines späteren Erb- oder Pflichtteilsrechts besteht. Künftige mögliche Erbrechtsverhältnisse können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 81.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Drittfeststellungsklage hinsichtlich der Unwirksamkeit einer Vollmachterteilung ist mangels rechtlichen Interesses unzulässig, wenn das klägerische Interesse in einer zukünftigen drohenden Unterhaltspflicht und einer möglichen Entwertung eines späteren Erb- oder Pflichtteilsrechts besteht. Künftige mögliche Erbrechtsverhältnisse können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.(Rn.26) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 81.000,00 € festgesetzt. I. Die Feststellungsklage ist unzulässig. 1. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits daraus, dass sie auf die Feststellung eines sog. Drittrechtsverhältnisses gerichtet ist. a) Die Klage zielt auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer der Beklagten durch einen Dritten - die Mutter der Parteien - erteilten Vollmacht und auf die daraus folgende weitere Feststellung, das Hausgrundstück der Mutter könne nicht unter Benutzung der Vollmacht an einen noch unbekannten Käufer veräußert werden. Der Kläger begehrt somit Feststellungen zu Rechtsverhältnissen, an welchen er selbst nicht beteiligt ist. b) Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen Kläger oder Beklagten und einem Dritten ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn dies für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien von Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 11.07.2012 - IV ZR 164/11 = NJW 2012, 3647, 3648; BGHZ 123, 44 = NJW 1993, 2539, 2549 mwN.; BGHZ 83, 122 = NJW 1982, 1703, 1704; BGH, Urt. v. 17.10.1968 - III ZR 155/66 = NJW 1969, 139). c) Diese Rechtsprechung ist in der Literatur teilweise auf Ablehnung gestoßen. Es wird angeführt, dass für eine solche Feststellung von Drittrechtsverhältnissen regelmäßig schon die Prozessführungsbefugnis des Klägers fehle, da sonst eine Loslösung der Feststellungsklage von ihrem materiell-rechtlichen Bezug erfolge und sie zu einem eigenständigen Institut des Prozessrechts erklärt würde (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 3b; Zöllner, Materielles Recht und Prozessrecht, AcP 190 (1990), 471, 490 ff.; dazu auch MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 36). Auch sei eine solche Klage mit dem prozessrechtlichen Grundsatz, wonach die Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen nur unter den Voraussetzungen der Prozessstandschaft zulässig ist, nicht vereinbar (Zöller/Greger, ebd.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ebd.; Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 256 ZPO Rn. 6; vgl. Jacobs, Der Gegenstand des Feststellungsverfahrens, 2005, S. 304 ff.; Lüke, Zur Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen mit oder zwischen Dritten, in: FS Henckel, 1995, S. 563, 576; Michaelis, Der materielle Gehalt des rechtlichen Interesses bei der Feststellungsklage und bei der gewillkürten Prozessstandschaft, in: FS Larenz, 1983, S. 443, 460f.). Darüber hinaus führe die Zulassung solcher Klagen zu Problemen mit der Rechtskraftwirkung, da sich diese nicht auf den Dritten erstrecke (Zöller/Greger, ebd.; dazu auch MüKoZPO/Becker-Eberhard, ebd.; Saenger, ebd.; Jacobs, aaO., S. 309 ff.; Lüke, aaO., S. 572 f.; s. dazu auch BGH, Urt. v. 30.03.1953 - IV ZR 241/52 = LM § 325 ZPO Nr. 4). Es bestehe etwa die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, wenn eine der beteiligten Parteien einen Prozess gegen den Dritten über das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis führte. Bei den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei es auch zumeist bei genauer Betrachtung doch um die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien gegangen, die lediglich durch das streitige Drittrechtsverhältnis beeinflusst wurden, so dass kein Bedürfnis für die Ausweitung der Feststellungsklage auf Drittrechtsverhältnisse bestehe (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 3b mwN.). d) Ob dieser Kritik zu folgen wäre, kann dahinstehen, da sich die Unzulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall zumindest aus anderen Gründen ergibt. 2. Es fehlt an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. a) Neben dem Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, dass der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Fragestellung hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2012 - IV ZR 164/11 = NJW 2012, 3647, 3648; BGHZ 123, 44 = NJW 1993, 2539, 2549 mwN. BGHZ 83, 122 = NJW 1982, 1703, 1704; BGH, Urt. v. 17.10.1968 - III ZR 155/66 = NJW 1969, 139). Das heißt, von dem umstrittenen Rechtsverhältnis müssen eigene Rechte des Klägers abhängen (BGH, Urt. v. 10.05.1978 - VIII ZR 166/77 = NJW 1978, 1520 mwN.). Ein nur wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17.07.2006 - II ZR 242/04 = NJW 2006, 2854, 2855). Erforderlich ist, dass einem Recht des Klägers oder dem Rechtsverhältnis eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und dass das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr. BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 = NJW 2015, 873, 875 mwN.). Dazu muss bei befürchteten reinen Vermögensschäden bereits für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sein (BGH, Hinweisbeschluss v. 04.03.2015 – IV ZR 36/14 = NJW 2015, 1683; BGHZ 166, 84, juris Rn. 27 = NJW 2006, 830). Dem Kläger obliegt es, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert darzutun (BGH NJW 2015, 1683; BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 197/12 = NJW-RR 2015, 626, 627 mwN.). Dieses Feststellungsinteresse muss gerade auch dem Beklagten gegenüber bestehen (RGZ 142, 223, 226; BGH, Urt. v. 08.07.1983 - V ZR 48/82 = NJW 1984, 2950; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 35 mwN.). b) Hinsichtlich einer Drittfeststellungsklage hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen dahingehend präzisiert, dass es für die Annahme eines rechtlichen Interesses bereits ausreichen soll, wenn das in Frage stehende Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien untereinander von Bedeutung ist, wobei ein nur mittelbares Betroffensein im eigenen Rechtsbereich genügt (BGH NJW 1993, 2539, 2540 mwN). c) Ein hinreichend konkretes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist nach diesen Maßstäben aus mehreren Gründen nicht dargelegt. aa) Die im Raum stehenden Beeinträchtigungen für den Kläger - zukünftige drohende Unterhaltspflicht und denkbare Entwertung eines späteren Erb- oder Pflichtteilsrechts - begründen schon kein rechtliches Interesse des Klägers. Der Kläger hat insoweit derzeit keinerlei Rechtspositionen inne, er ist weder unterhaltsverpflichtet noch steht fest, ob ihm eines Tages erbrechtliche Ansprüche zustehen werden. Künftige mögliche Erbrechtsverhältnisse können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1962 - IV ZR 215/61 = NJW 1962, 1723). Es geht dem Kläger nur um künftige Erwerbsaussichten bzw. Verlustgefahren und damit um rein wirtschaftliche Erwägungen. Solche reichen zur Begründung des Feststellungsinteresses nicht aus. Zwar genügt bei der Drittfeststellungsklage wie ausgeführt eine mittelbare Betroffenheit, auch diese darf jedoch nicht lediglich wirtschaftlicher Natur sein, da ansonsten keinerlei sachgerechte Begrenzung mehr möglich wäre. Dementsprechend verzichtet auch der Bundesgerichtshof bei der Drittfeststellungsklage nicht auf das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, möge dieses auch mittelbar sein (BGH NJW 1993, 2539, 2540 mwN). Der Beklagten ist es auch nicht zumutbar, sich mit allen Personen, deren wirtschaftliche Interessen durch die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht berührt sein könnten, gerichtlich auseinanderzusetzen. bb) Hinzu kommt, dass die im Raum stehenden Beeinträchtigungen auch nicht hinreichend wahrscheinlich sind, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. (1) Die Gefahr einer durch einen Vollmachtsgebrauch herbeigeführten zukünftigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter nach §§ 1601 ff. BGB erscheint nach derzeitigem Sachstand fernliegend. Frau F verfügt über erhebliche monatliche Einnahmen, ein Bankguthaben von annähernd 200.000,00 € und das unbelastete Eigentum an dem Hausgrundstück im Wert von ca. 270.000,00 €. Sie hätte vor Inanspruchnahme ihrer Verwandten eine Vermögensverwertung in der Weise vorzunehmen, dass sie auch den Stamm ihres Vermögens für ihren Unterhalt im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen hat (BGH, Urt. v. 09.11.1965 - VI ZR 260/63 = FamRZ 1966, 28; MüKoBGB/Born, 6. Aufl. 2012, § 1601 BGB Rn. 16 mwN.). Eine Bedürftigkeit könnte also nach derzeitigem Sachstand nur eintreten, wenn die Beklagte nicht nur das Hausgrundstück veräußern, sondern anschließend auch den Erlös sowie das Bankguthaben verschleudern würde. Dafür hat der Kläger keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Die von ihm aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe unter Missbrauch der Vollmacht sich und ihrer Schwester jeweils 120.000,00 geschenkt, ist unsubstantiiert und ohne Beweisangebot. Eine ernstlich und gegenwärtig drohende Gefahr einer Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter nach §§ 1601 ff. BGB ist somit nicht ersichtlich. (2) Es ist auch nicht naheliegend, dass erbrechtliche Ansprüche des Klägers durch einen Vollmachtsgebrauch beeinträchtigt werden könnten. Es ist schon offen, ob dem Kläger überhaupt einmal derartige Ansprüche zustehen werden. Hinzu kommt, dass es wie ausgeführt auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte das Vermögen der Mutter der Parteien verschleudert. Die Auffassung des Klägers würde zu dem abzulehnenden Ergebnis führen, dass ihm als möglichem Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers ein durch Feststellungsklagen ausübbares Kontrollrecht bzgl. des Bevollmächtigen zustünde. (3) Insgesamt ist somit nicht dargelegt, dass den Interessen des Klägers durch Gebrauch der Vollmacht eine mehr als nur theoretische Gefahr droht. cc) Schließlich wäre die Feststellungsklage auch nicht geeignet, eine (unterstellte) Gefahr für die (unterstellten) rechtlichen Interessen des Klägers zu beseitigen. Ein klagestattgebendes Urteil hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und würde Rechtskraft nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten (vgl. zu dieser Problematik bei der Drittfeststellungsklage Ulrich/Jäckel, NZG 2009, 1132 f. mwN). Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger mit einem solchen Urteil eine Veräußerung des Hausgrundstücks an einen Dritten verhindern könnte. dd) Ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers darüber hinaus auch deswegen fehlt, da er im Betreuungsverfahren - an welchem er als Sohn zu beteiligen ist - sein Rechtsschutzziel besser und einfacher erreichen kann, kann dahinstehen. Dafür spricht allerdings, dass das Betreuungsgericht der Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vollmacht aufgrund der in § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB angeordneten Subsidiarität der Betreuung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen nachzugehen hat, da die Vollmacht einer Betreuung entgegenstehen könnte (vgl. Palandt/Götz, 76. Aufl. 2017, BGB, § 1896 BGB Rn. 12). In diesem Zusammenhang wäre auch die Geschäftsfähigkeit der Frau F im Moment der Vollmachtserteilung zu klären (dazu OLG Hamm, NJW-RR 2010, 799; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 217). Sollte das Betreuungsgericht zur Unwirksamkeit der Vollmacht kommen, wäre ein geeigneter Betreuer zu bestellen, womit dem Rechtsschutzziel des Klägers weit besser gedient wäre, als mit einer Klagestattgabe im vorliegenden Verfahren. II. Insgesamt war die Klage somit mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wurde nach den übereinstimmenden Parteiangaben festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer der Beklagten von der Mutter der Parteien erteilten Vollmacht. Die Parteien sind Kinder der Frau F (geb. am ...) und des bereits verstorbenen Herrn F. Am 03.04.2012 erteilte Frau F der Beklagten eine notariell beurkundete Generalvollmacht (Anlage K1). Zu diesem Zeitpunkt lag bei Frau F bereits eine beginnende Demenz vor. Seit Februar 2015 ist Frau F in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Sie verfügt derzeit über monatliche Einkünfte in Höhe von 3.518,24 €, die Heimkosten betragen monatlich ca. 3.200,00 €. Weiter ist sie Eigentümerin des seit März 2015 leerstehenden Hausgrundstücks ... in S und verfügt über ein Bankguthaben in Höhe von 193.262,82 € (Stand: 08.07.2016). Der Verkehrswert des Hausgrundstücks betrug zum Stichtag 15.01.2016 ausweislich eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens 270.000,00 €. Für Frau F ist ein Betreuungsverfahren bei dem Amtsgericht ... anhängig (Aktenzeichen ...). Über die Bestellung eines Betreuers wurde noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, das Hausgrundstück als Vertreterin zu verkaufen. Am 18.09.2016 unterzeichnete Frau F ein vorformuliertes Schriftstück, in welchem sie den Widerruf der der Beklagten erteilten Vollmacht erklärte (Anlage B 9). Der Kläger behauptet, Frau F sei bei Vollmachtserteilung am 03.04.2012 geschäftsunfähig gewesen, die Vollmacht sei deswegen unwirksam. Hilfsweise, für den Fall der Nichterweislichkeit der Geschäftsunfähigkeit, stellt er sich auf den Standpunkt, dass Frau F dann auch noch am 18.09.2016 geschäftsfähig gewesen sei und die Vollmacht somit wirksam widerrufen habe. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die erteilte Vollmacht unwirksam und die Beklagte deswegen nicht zur Veräußerung des Hausgrundstücks berechtigt sei. Er ist der Rechtsansicht, eine solche Feststellungsklage sei zulässig, obwohl sie sich auf ein Drittrechtsverhältnis beziehe. Er sei durch einen möglichen Verkauf des Hausgrundstücks betroffen, da er bei Eintritt der Bedürftigkeit der Frau F zur Zahlung von sog. Elternunterhalt verpflichtet wäre. Daher habe er auch ein rechtliches Interesse daran, dass die Vermögensangelegenheiten der Frau F von einem Betreuer in neutraler Weise wahrgenommen werden, der auf den Erhalt des Vermögens bedacht sei. Der Kläger behauptet dazu, die Beklagte habe die ihr erteilte Generalvollmacht missbraucht, um sich selbst und ihrer Schwester jeweils ca. 120.000,00 € zu schenken. Nunmehr wolle die Beklagte auch noch den Wert des Hausgrundstücks der Frau F nach Veräußerung ihrem Vermögen unter Missbrauch der streitgegenständlichen Generalvollmacht zuführen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die vom Notariat ... am 03.04.2012 beurkundete Generalvollmacht, AZ: ... rechtsunwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, mittels der am 03.04.2012 vom Notariat ... beurkundeten Generalvollmacht, AZ: ... das Hausanwesen ..., eingetragen im Grundbuch von ... zu veräußern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, Frau F sei am 03.04.2012 trotz der beginnenden Demenz noch geschäftsfähig gewesen, bei Widerruf der Vollmacht am 18.09.2016 hingegen geschäftsunfähig. Sie ist der Rechtsansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei mangels Beteiligung an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis nicht aktivlegitimiert. Auch sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da sie in keinerlei Rechtsverhältnis zu dem Kläger stehe. Für einen Rechtsstreit in einer derartigen Drittkonstellation fehle es an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Auch eine mittelbare Betroffenheit des Klägers liege nicht vor, da eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Mutter nicht bestehe und aufgrund der finanziellen Verhältnisse von Frau F auch künftig nicht zu erwarten sei. Die Feststellungsklage sei auch unzulässig, soweit sie auf die Sicherung eines möglichen künftigen Erbes des Klägers ziele, da es insoweit an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 verwiesen (As. 99-103).