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Urteil

2 O 268/19

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Vermächtnisnehmer hat nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegen den Erben, ihm den Vermächtnisgegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser diesen zu Lebzeiten in Beeinträchtigungsabsicht veräußert hatte (hier: notarielle Eigentumsübertragung eines Grundstücks nur an andere Erben). In analoger Anwendung erfasst die entsprechende Norm auch wechselbezügliche, verbindlich gewordene Vermächtnisverfügungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.(Rn.25)
Tenor
1. Im Grundbuch des Amtsgerichts A. für H., Blatt Nr. ..., BV Nr. 1 wird zulasten des Grundstücks Gemarkung H., Flst.-Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, ... mit einer Größe von 432m² und zugunsten der Verfügungsklägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Übertragung des Eigentums an dem zuvor bezeichneten Grundstück eingetragen. 2. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu zahlen. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2009 - 4 W 36/09, BeckRS 2010, 2238: 1/3 der Hauptforderung; zum Wert der Hauptforderung: Heinrich in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, § 3 ZPO Rn. 37).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vermächtnisnehmer hat nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegen den Erben, ihm den Vermächtnisgegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser diesen zu Lebzeiten in Beeinträchtigungsabsicht veräußert hatte (hier: notarielle Eigentumsübertragung eines Grundstücks nur an andere Erben). In analoger Anwendung erfasst die entsprechende Norm auch wechselbezügliche, verbindlich gewordene Vermächtnisverfügungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.(Rn.25) 1. Im Grundbuch des Amtsgerichts A. für H., Blatt Nr. ..., BV Nr. 1 wird zulasten des Grundstücks Gemarkung H., Flst.-Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, ... mit einer Größe von 432m² und zugunsten der Verfügungsklägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Übertragung des Eigentums an dem zuvor bezeichneten Grundstück eingetragen. 2. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu zahlen. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2009 - 4 W 36/09, BeckRS 2010, 2238: 1/3 der Hauptforderung; zum Wert der Hauptforderung: Heinrich in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, § 3 ZPO Rn. 37). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, insbesondere sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 935 ff. ZPO, § 885 Abs. 1 S. 2 BGB. I. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch aus § 2288 Abs. 1 S. 1 BGB analog auf Übertragung des Eigentums und des Besitzes an dem streitgegenständlichen Grundstück gegen die Verfügungsbeklagten zusteht. § 2288 Abs. 1 S. 1 BGB verschafft dem Vermächtnisnehmer, der erbvertraglich oder testamentarisch verbindlich bedacht wurde, mit Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegen den oder die Erben darauf, ihm den Vermächtnisgegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten diesen Gegenstand in Beeinträchtigungsabsicht veräußert hatte. Die Norm erfasst in analoger Anwendung auch wechselbezügliche, verbindlich gewordene Vermächtnisverfügungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes (BGH, Urt. v. 04.05.1983 - IV a ZR 229/81, NJW 1983, 2376; OLG Hamm Urt. v. 09.01.2014 – 10 U 10/13, BeckRS 2014, 3336). 1.) Der Verfügungsklägerin wurde vorliegend durch eine Vermächtnisverfügung in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament der Eheleute S. und B. K. ein Anspruch auf Übertragung von Eigentum und Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück zugewendet, vgl. Abschnitt III. Abs. 3 des Nachtrags vom ... 2017 (Anlage A2). Diese Verfügung war nach der ausdrücklichen Bestimmung der Eheleute K. auch wechselbezüglich, vgl. Abschnitt IV des Testaments vom ... 2016, auf den auch der Nachtrag vom ... 2017 verweist. Die wechselbezügliche Vermächtnisverfügung ist infolge des Vorversterbens der Ehefrau auch verbindlich geworden, § 2271 Abs. 2 BGB. Ausnahmen zur grundsätzlichen Verbindlichkeit (vgl. § 2271 Abs. 2 S. 2 BGB) sind nicht ersichtlich. Den Verfügungsbeklagten ist es auch nicht gelungen, die Geschäftsunfähigkeit der B. K. zum Zeitpunkt der beiden Testamentserrichtungen glaubhaft zu machen. Zwar haben die Verfügungsbeklagten ein „Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ von Frau B. K. aus dem Jahr 2015 (Anlage AG3) und einen Arztbericht des Klinikums O. von Dezember 2017 (Anlage AG4) vorgelegt, worin jeweils von einer „beginnenden Demenz“ der Frau B. K. die Rede ist. Für die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB wäre allerdings das Aufzeigen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Demenz erforderlich gewesen (vgl. OLG München, Urt. v. 02.11.2016 - 3 U 1522/16, BeckRS 2016, 196496; Palandt/Ellenberger, § 104 Rn. 5). Es bleibt daher bei dem Grundsatz der Annahme der Geschäftsfähigkeit der B. K. zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Testamente. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass sich der Notar, der die beiden Testamente beurkundet hat, ausweislich der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Urkunden von der Testier- und Geschäftsfähigkeit der beiden Eheleute durch ein persönliches Gespräch überzeugt haben will. 2.) Der Erblasser hat die streitgegenständliche Immobilie zu Lebzeiten in Bereicherungsabsicht [gemeint ist „Beeinträchtigungsabsicht"] veräußert. An das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht [gemeint ist „Beeinträchtigungsabsicht“] stellt die Rechtsprechung nur geringe Anforderungen. So soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ausreichen, dass dem Erblasser bewusst ist, dass er durch die Veräußerung des vermachten Gegenstandes dem Vermächtnis den Boden entzieht (BGH, Urt. v. 23.11.1983 - IVa ZR 230/81, NJW 1984, 731, 732; Palandt/Weidlich, § 2287 Rn. 6). Vorliegend wurde der Erblasser vor Beurkundung des Übergabevertrages gar explizit von dem Notar, der bereits die beiden Testamente zuvor beurkundet hatte, auf die Regelung des § 2288 BGB hingewiesen, vgl. § 5 des Übergabevertrages vom ... 2018 (Anlage A3). Nichtsdestotrotz hat er den Übergabevertrag ohne Kenntnis, geschweige denn Einwilligung der Verfügungsklägerin beurkunden lassen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Veräußerung des Grundstücks, welches einer Anwendung des § 2288 BGB entgegenstehen könnte, gerade an die drei Verfügungsbeklagten ist von diesen nicht glaubhaft gemacht. So haben die Verfügungsbeklagten selbst eingeräumt, dass sie über die Vermächtnisanordnung zugunsten der Verfügungsklägerin verärgert waren (vgl. Seite des Schriftsatzes vom 10.09.2019 sowie Anlage AG2). Als sie den Erblasser, ihren Vater, hierauf angesprochen hätten, sei sich dieser bewusst geworden, dass er sie durch die genannten Verfügungen benachteiligt habe und dies zur Aussöhnung wieder richtig stellen wolle. Ein derartiger angeblicher Sinneswandel ist allerdings nicht als billigenswertes leibzeitiges Eigeninteresse anzuerkennen (Weidlich, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Daran ändert auch die Behauptung der Verfügungsbeklagten nichts, dass sie den Erblasser fortan im Gegensatz zur Verfügungsklägerin bis zu seinem Tod - auch mit Hilfe von Pflegekräften - gepflegt hätten. Dem Gericht erschließt sich nicht, warum hierfür gerade die Eigentumsübertragung auf die drei Verfügungsbeklagten unter völligem Ausschluss der Verfügungsklägerin erforderlich gewesen sein soll. Der erstrebte Zweck, namentlich die Versöhnung mit den Verfügungsbeklagten und die Sicherung der Pflege des Erblassers, hätte auch in Absprache mit der Verfügungsklägerin und Übertragung des Miteigentums auf alle vier Schwestern erfolgen können. Dies vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsklägerin im Jahr 2018 zusammen mit dem Erblasser wieder in der streitgegenständlichen Immobilie gewohnt und sich zunächst um diesen allein gekümmert hat (vgl. den vom Gericht als Hilferuf der Verfügungsklägerin an ihre Schwestern interpretierten WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Parteien unter Anlage AG1). Summa summarum hält das Gericht den Vortrag der Verfügungsklägerin, wonach der damals knapp 90-jährige Erblasser gewissermaßen in einer Nacht-und-Nebel-Aktion vor den Notar gezerrt wurde, für überwiegend wahrscheinlich. 3.) Der Verschaffungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 2288 Abs. 2 S. 1 BGB analog ist deshalb durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu sichern. II. Es besteht auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund, d.h. eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes aufgrund einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs. Für eine auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtete einstweilige Verfügung bestimmt § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds nicht erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung des Verfügungsgrunds (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2016 - 1 U 166/16, NZI 2017, 395, 397 m.w.N.), die nach den hier vorliegenden Umständen aber nicht widerlegt ist. Vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 02.08.2019 angedroht haben, die streitgegenständliche Immobilie an einen der zahlreichen Interessenten zu verkaufen (vgl. Anlage A9), wird den Verfügungsbeklagten der Gegenbeweis auch nicht gelingen. Die einstweilige Versicherung der Verfügungsbeklagten zu 1), doch nicht mehr zu planen, die Immobilie zu verkaufen (vgl. Anlage AG2), reicht dem Gericht insofern auch nicht. Abgesehen davon, dass die beiden anderen Verfügungsbeklagten keine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, könnte auch die Verfügungsbeklagte zu 1) ihren vorgeblichen Plan nach einer möglichen Antragsrücknahme durch die Verfügungsklägerin ohne weiteres sanktionslos ändern. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Parteien streiten über die einstweilige Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Die Parteien sind Geschwister. Nach dem Tod ihres Vaters, Herrn K. (im Folgenden: „Erblasser“), am ... 2019, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in H. hatte, befinden sich die Parteien mit zwei weiteren Brüdern in einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien war bereits am ... 2018 vorverstorben. Der Erblasser und seine Ehefrau hinterließen ein gemeinschaftliches, notariell beurkundetes Testament vom ... 2016 (Anlage A1) samt notariell beurkundetem Nachtrag vom ... 2017 (Anlage A2). Unter Abschnitt III Abs. 3 des Nachtrags heißt es: „Unsere Tochter S., geb. K. erhält als Vorausvermächtnis im Schlusserbfall das Recht, unser Hausgrundstück - soweit es sich noch im Nachlassvermögen befindet - in H., ..., mit allen Bestandteilen und allem Zubehör zu übernehmen; sie ist jedoch verpflichtet, den übrigen Schlusserben eine Ausgleichszahlung hierfür zu leisten. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichszahlung hat dem Wert des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs der jeweils übrigen Schlusserben zu entsprechen, wenn unsere Tochter S., geb. K., als Alleinerbin eingesetzt wäre. Derzeit gehen wir von einem Wert des Hausgrundstücks in Höhe von 180.000,-- € aus, wobei wir hiermit ausdrücklich festhalten, dass unsere Tochter S., geb. K., bereits vor heutiger Beurkundung werterhöhende Investitionen in Höhe von 30.000,00,-- € auf unser Hausgrundstück getätigt hat und damit derzeit als Basis für die Berechnung von einem Wert des Hausgrundstücks in Höhe von 150.000,-- € auszugehen ist. Für den Fall, dass unsere Tochter S., geb. K., nachweislich weitere werterhöhende Investitionen vornimmt, sind diese ebensowenig bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen [...] Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen wollen wir nicht vornehmen; im Übrigen verbleibt es daher bei unseren Letztwilligen Verfügungen in der o.g. Vorurkunde [...]“ Im Testament vom ... 2016 heißt es unter Ziffer IV: „Sämtliche in diesem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich.“ Nach dem Tode der Mutter hatten die Verfügungsbeklagten von der eben zitierten Verfügung Kenntnis erlangt. Am ... 09.2018 gingen die Verfügungsbeklagten mit dem Erblasser erneut zu dem Notar, der bereits die vorgenannten Testamente beurkundet hatte, um einen Übergabevertrag notariell beurkunden zu lassen (Anlage A3). Darin wurde den Verfügungsbeklagten das verfahrensgegenständliche Grundstück zu Miteigentum übertragen. Unter § 5 heißt es: „Der Übergeber erklärt: An ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, denen die heute Übertragung widerspricht, bin ich nicht gebunden. Der Notar hat auf §§ 2287, 228 BGB (analog) hingewiesen. Die Beteiligten erklären übereinstimmend hierzu, dass die Übernehmer sich um den Übergeber nach dessen Erkrankung gekümmert und sichergestellt haben, dass der Übergeber in seinem Hause wieder wohnen kann, ohne auf eine Heimunterbringung angewiesen zu sein. Beteiligung der weiteren Abkömmlinge des Übergebers an der heutigen Übergabe wurde nach ausführlicher Erörterung nicht gewünscht.“ Mit anwaltlichen Schreiben jeweils vom 04.07.2019 (Anlagen A4 - A6) hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten aufgefordert, bis zum 19.07.2019 die Bereitschaft zu bestätigen, dass verfahrensgegenständliche Grundstück an sie zu Alleineigentum zu übertragen. Mit Schreiben vom 02.08.2019 haben die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin geantwortet, dass sie sich gezwungen sehen würden, dass Haus zu verkaufen, wenn die Verfügungsklägerin nicht ihrerseits bis 17.08.2019 die Bereitschaft erklären würde, insgesamt 200.000,00 € als Ausgleichszahlung an die Verfügungsbeklagten zu leisten. Es gäbe mittlerweile verschiedene Interessenten, die sehr an einem Kauf des Hauses interessiert wären (Anlage A9). Die Verfügungsklägerin behauptet, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Beurkundung des Übergabevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Hintergrund für den Abschluss des Übergabevertrages sei, dass die Verfügungsbeklagten mit der Begünstigung der Verfügungsklägerin durch die Eltern nicht einverstanden gewesen seien. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der von den Eltern der Parteien ausdrücklich gewollten Wechselbezüglichkeit sämtlicher testamentarischer Verfügungen mit dem Tode der Mutter der Parteien eine Bindungswirkung hinsichtlich des Vorausvermächtnisses zugunsten der Verfügungsklägerin eingetreten sei. Sie könne sich daher auf die Schutzwirkung des § 2288 BGB berufen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gerichtet auf die lebzeitige Übertragung des Hausgrundstücks gerade auf die Verfügungsbeklagten sei nicht gegeben. Die Verfügungsklägerin beantragt, Zu Lasten des im Grundbuch des Amtsgerichts A. für H., Blatt Nr. ..., BV Nr. 1, eingetragenen Grundstücks Gemarkung H., Flst.-Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, ... mit einer Größe von 432m², ist für die Antragstellerin eine Vormerkung auf Übertragung des Eigentums an dem zuvor bezeichneten Grundstück auf die Antragstellerin einzutragen. Die Verfügungsbeklagten beantragen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten behaupten, dass die gemeinsame Mutter bereits seit 2015 und damit vor Errichtung der beiden Testamente geschäftsunfähig gewesen sei. Die Verfügungsklägerin habe ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Pflege des Erblassers nichts zu tun haben möchte. Um sich mit den Verfügungsbeklagten auszusöhnen und um vom Pflegeheim wieder nach Hause kommen zu können, haben sich die Verfügungsbeklagten mit dem Erblasser geeinigt, die streitgegenständliche Immobilie auf die Verfügungsbeklagten zu übertragen. Man habe dem Erblasser als Gegenleistung versprochen, sich um seine häusliche Pflege zu kümmern. Dies sei dann auch bis zu seinem Tode durch die Verfügungsbeklagten geschehen. Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, dass die lebzeitige Übertragung der Immobilie durch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gedeckt sei. Eine Beeinträchtigungsabsicht scheide daher aus. Weiterhin bestehe kein Verfügungsgrund, da die Verfügungsbeklagten nicht mehr beabsichtigen würden, die Immobilie zu veräußern. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 08.08.2019 und der Verfügungsbeklagten vom 10.09.2019. Im Übrigen wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom ... 2019.