Urteil
2 O 434/18
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG a.F. kann trotz fehlender Angaben zum Sicherungsfonds bei Vorliegen besonders gravierender Umstände nach § 242 BGB verwirkt sein.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.049,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG a.F. kann trotz fehlender Angaben zum Sicherungsfonds bei Vorliegen besonders gravierender Umstände nach § 242 BGB verwirkt sein.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.049,44 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB, da der Kläger die Prämienzahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht hat. a) Der vom Kläger mit Schreiben vom 03.12.2015 erklärte Widerspruch zum Lebensversicherungsvertrag mit der Nr. ...29 führt nicht zu dessen Rückabwicklung. Zwar stand dem Kläger ein solches Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (im Folgenden: „a.F.“) ursprünglich zu, da der vorgenannte Lebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell geschlossen wurde. Der Widerspruch im Jahr 2015 erfolgte aber nicht fristgerecht. aa) Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf der Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zugingen und er über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist ordnungsgemäß belehrt wurde. Die ergänzende Bestimmung in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen solle, ist auf Lebensversicherungsverträge in richtlinienkonformer Auslegung nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646). Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde die Widerspruchsfrist hier ordnungsgemäß in Lauf gesetzt, da die Belehrung im Policenbegleitschreiben entgegen dem Vorbringen des Klägers nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. korrekt ist. (1) So wurde der Kläger insbesondere ordnungsgemäß über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt. Zwar erwähnt die streitgegenständliche Belehrung im Policenbegleitschreiben nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist beginnt. Die Belehrung stellt allerdings klar, dass die 14-tägige Widerspruchsfrist erst „ab Erhalt dieser Unterlagen“ beginnt. Aus dem voranstehenden zweiten Absatz des Policenbegleitschreibens ergibt sich, dass mit „diesen Unterlagen“ neben dem Begleitschreiben der beigefügte Versicherungsschein gemeint ist, in dem „Alles, was Sie zu Ihrem Vertrag wissen möchten“ ausführlich beschrieben sei und über dessen Inhaltsverzeichnis man leicht zur gesuchten Information finde. Aus dem Umfang des Versicherungsscheins von 21 Seiten und dessen Inhaltsverzeichnis (vgl. Anlage K1) ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass dieser mehr als die reinen Vertragsdaten umfasst - nämlich unter anderem „Allgemeine Bedingungen ...“ sowie verschiedene sonstige Informationen. Bei dieser Gestaltung der Vertragsunterlagen ist es unschädlich, dass im Policenbegleitschreiben nur von „Unterlagen“ und dem „Versicherungsschein“ die Rede ist, die Begriffe „Versicherungsbedingungen“ und „Verbraucherinformationen“ hingegen nicht verwendet werden. Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer durch den Gesamtzusammenhang noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2016 - 7 U 79/15, BeckRS 2016, 131616 m.w.N.). (2) Dass die Verbraucherinformationen im Inhaltsverzeichnis nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind, sondern nur der jeweilige Inhalt derselben im Inhaltsverzeichnis des Versicherungsscheins aufgeführt ist, ist ebenfalls unschädlich, da dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers dadurch ausreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, aaO). Eine Verbraucherinformation setzt weiterhin nicht voraus, dass alle Informationen in einer einzigen Übersicht zusammen aufgeführt werden. Das ist weder dem Wortlaut von § 10a VAG in seiner damaligen Fassung bis 07.12.2004 (im Folgenden: „a.F.“) zu entnehmen noch entspricht dies Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese verlangt lediglich eindeutige Formulierungen und übersichtliche Gliederungen, so dass der Versicherungsnehmer nicht dadurch von der erforderlichen Information abgehalten wird, dass er sich diese Informationen aus unübersichtlichen Unterlagen erst zusammensuchen muss, um einen Überblick über die für seinen Versicherungsvertrag maßgeblichen Informationen zu erhalten (OLG Saarbrücken Urt. v. 21.02.2018 – 5 U 45/17, BeckRS 2018, 3965 Tz. 29; OLG Köln Urt. v. 29.04.2016 – 20 U 4/16, BeckRS 2016, 117188 Tz. 15). (3) Die Verbraucherinformationen i.S.v. Anlage Teil D zu § 10a VVG a.F. waren auch vollständig. (a) Die Prämienhöhe ist auf Seite 3 des Versicherungsscheins ausreichend i.S.v. Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1e) angegeben. Ein weitergehender Einzelausweis von Prämien wäre nur erforderlich gewesen, wenn ein Versicherungsverhältnis - wie hier nicht - mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen sollte. Die Nebenkosten sind auf Seite 21 des Versicherungsscheins angegeben. (b) Die Verbraucherinformationen mussten keine Angaben über eine Antragsbindungsfrist enthalten, da der Kläger ein sofortiges Widerspruchsrecht hatte, mithin keiner Antragsbindungsfrist unterlag (OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2018 - 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796, 798 Tz. 31). (c) Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds waren im Jahr 2001 entbehrlich, da die Verpflichtung zu dieser Angabe erst mit Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I, 3416, 3425) unter Buchstabe i) eingefügt wurde (OLG Köln, a.a.O., Tz. 16). (d) Auch mussten keine Angaben zu Rückkaufswerten angegeben werden, da ein individueller Rückkaufswert bei einer - wie hier - fondsgebundenen Lebensversicherung naturgemäß nicht benannt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2016 - 12 U 141/15, BeckRS 2016, 6261 Tz. 43). (e) Die nach Nr. 2a) erforderlichen Angaben über die Überschussermittlung und -beteiligung enthält der Versicherungsschein auf Seite 11 (Anlage K1). (4) Eine Belehrung über die erforderliche Textform des Widerspruchs ist erfolgt. (5) Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs sieht § 5a VVG a.F. im Gegensatz etwa zu § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG nicht vor. (6) Schlussendlich erfolgte die Belehrung auch in drucktechnisch deutlicher Form. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, NJW-RR 2004, 751; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2015 - 12 U 78/13, NJOZ 2015, 589, 590 Tz. 6). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, a.a.O.). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Belehrung im vorliegenden Fall ausreichend hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung befindet sich an prominenter Stelle in dem nur aus einer Seite bestehenden Policenbegleitschreiben mit dem die Klägerin zugleich die Versicherungsunterlagen erhielt. Sie ist als eigener Absatz formatiert und durch Unterstreichung hervorgehoben. Da außer der unterstrichenen Widerspruchsbelehrung kein anderer Textteil des Anschreibens hervorgehoben ist, springt sie dem Empfänger förmlich ins Auge (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 20.03.2019 – 20 U 10/19, BeckRS 2019, 13398 Tz. 17). bb) Der Zugang des Policenbegleitschreibens mit der streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrung ist im vorliegenden Fall unstrittig, sodass von einer Vernehmung des Zeugen F. zur Art und Weise des Versands von Versicherungsunterlagen bei der Beklagten abgesehen werden konnte. b) Auch der vom Kläger mit Schreiben vom 10.11.2015 erklärte Widerspruch zum Lebensversicherungsvertrag mit der Nr. ...79 führte nicht zu dessen Rückabwicklung. aa) Die Ausführungen unter Punkt I. 1. a) dieses Urteils zur Ordnungsgemäßheit von Inhalt und Form gelten für die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben vom 26.10.2005 entsprechend, allerdings mit dem Unterschied, dass sich die Ordnungsgemäßheit der im Policenbegleitschreiben genannten Belehrung nach § 5a VVG in seiner Fassung ab dem 08.12.2004 richtet, der - abweichend von seiner vorherigen Fassung - eine 30-tägige Widerspruchsfrist vorsah. Diese war im Jahr 2015 aus den bereits genannten Gründen längst verstrichen. bb) Die Verbraucherinformationen i.S.v. Anlage Teil D zu § 10a VVG in seiner Fassung bis zum 01.06.2007 waren auch vollständig. (1) Die Prämienhöhe ist auf Seite 3 des Versicherungsscheins ausreichend i.S.v. Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1e) angegeben. Ein weitergehender Einzelausweis von Prämien wäre nur erforderlich gewesen, wenn ein Versicherungsverhältnis - wie hier nicht - mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen sollte. Die Nebenkosten sind auf Seite 22 des Versicherungsscheins angegeben. (2) Die Verbraucherinformationen mussten keine Angaben über eine Antragsbindungsfrist enthalten, da der Kläger ein sofortiges Widerspruchsrecht hatte, mithin keiner Antragsbindungsfrist unterlag (OLG Saarbrücken, a.a.O. Tz. 31). (c) Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds gemäß Nr. 1i) fehlen im Versicherungsschein der Beklagten aus dem Jahr 2005. Das Fehlen dieser Information soll allerdings nach noch herrschender oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung für den Lauf der Widerspruchsfrist irrelevant sein (OLG Köln, a.a.O. Tz. 16; OLG Saarbrücken, a.a.O., Tz. 33; OLG München, Beschl. v. 16.11.2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Tz. 13). Nach überzeugender Mindermeinung des OLG Karlsruhe soll allein die Nichterfüllung einer einzelnen Informationspflicht dazu führen, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 5a VVG a.F. grundsätzlich zum Widerspruch berechtigt bleibt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2019 - 12 U 134/17, VuR 2019, 342). Ein Streitentscheid kann vorliegend allerdings unterbleiben, da auch nach Ansicht des OLG Karlsruhe eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB bei Vorliegen besonders gravierender Umstände in Betracht kommt, sodass das Unterlassen dieser Angabe nach beiden Ansichten irrelevant wäre. Derartige besonders gravierende Umstände des Einzelfalls liegen hier vor: So hat der Kläger - im Unterschied zum Sachverhalt der eben zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe - seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits mit Abtretungserklärung vom 10.12.2005, d.h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Versicherungsvertragsschluss an die D-Bank abgetreten (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, 340 Tz. 16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2016 – 12 U 137/16, Tz. 21). Mit Schreiben vom 30.01.2013 hat die D-Bank den Versicherungsvertrag schließlich gegenüber der Beklagten gekündigt. Der Rückkaufswert in Höhe von 16.040,40 € wurde noch im Jahr 2013 von der Beklagten an die D-Bank ausgekehrt. Erst drei Jahre danach, im Jahr 2015, und damit knapp 10 Jahre nach Versicherungsvertragsschluss hat der Kläger den Widerspruch gegenüber der Beklagten erklärt. Die Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt zusammen die Annahme von Verwirkung trotz Fehlens der Angaben zum Sicherungsfonds gemäß Nr. 1i) des Abschnitts I der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F.. (3) Die nach Nr. 2a) erforderlichen Angaben über die Überschussermittlung und -beteiligung enthält der Versicherungsschein auf Seite 11 (Anlage K2). 2.) Da mithin Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bestehen, kann der Kläger auch nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe etwaiger von der Beklagten gezogener Nutzungen verlangen. 3.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptansprüche. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge, die im Wege des sog. Policenmodells zustande gekommen sind. Mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2001 schloss der Kläger bei der beklagten Versicherung unter der Versicherungsnummer …29 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag. In einem von der Beklagten dem Kläger übersandten Policenbegleitschreiben vom 04.10.2001 (Anlage B1) heißt es: „Alles, was Sie zu ihrem Vertrag wissen möchten, ist in dem beigefügten Versicherungsschein ausführlich beschrieben. Über das Inhaltsverzeichnis finden Sie leicht zur gesuchten Information. [...] Sie können dem Vertragabschluß innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie den Widerspruch rechtzeitig absenden.“ Dem vorgenannten Policenbegleitschreiben war ein 21-seitiger Versicherungsschein mit weiteren Informationen beigefügt (Anlage K1). Angaben zur Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Sicherungsfonds enthielt der Versicherungsschein allerdings nicht. Mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2005 schloss der Kläger bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ...79 einen weiteren fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag. In einem von der Beklagten dem Kläger übersandten Policenbegleitschreiben vom 26.10.2005 (Anlage B4) heißt es: „Alles, was Sie zu ihrem Vertrag wissen möchten, ist in dem beigefügten Versicherungsschein ausführlich beschrieben. Über das Inhaltsverzeichnis finden Sie leicht zur gesuchten Information. [...] Nach Paragraf 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können Sie dem Vertragsabschluss innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie den Widerspruch rechtzeitig absenden.“ Dem vorgenannten Policenbegleitschreiben war ein 23-seitiger Versicherungsschein mit weiteren Informationen beigefügt (Anlage K2). Angaben zur Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Sicherungsfonds enthielt der Versicherungsschein allerdings nicht. Mit Abtretungserklärung vom 10.12.2005 trat der Kläger seine Ansprüche aus dem vorgenannten Lebensversicherungsvertrag an die D-Bank ab (Anlage B5), der der Rückkaufswert im Jahr 2013 auch ausgekehrt wurde. Mit Schreiben vom 03.12.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch zum Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2001 (Anlage K3). Mit Schreiben vom 10.11.2015 erklärte der Kläger weiterhin gegenüber der Beklagten den Widerspruch auch zu dem weiteren Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2005 (Anlage K4). Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung der beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen habe. Dies deshalb, weil ihm infolge nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen und Verbraucherinformationen ein sog. ewiges Widerspruchsrecht zustehen würde, welches er auch wirksam ausgeübt habe. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 4.497,11 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.552,33 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 717,63 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger in den beiden dem jeweiligen Versicherungsschein beigefügten Policenbegleitschreiben wirksam über seine Widerspruchsrechte belehrt worden sei. Die streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrungen seien von zig Gerichten, u.a. dem OLG München und dem Bundesgerichtshof, bereits überprüft und für wirksam befunden worden. Ansprüche gegen sie bestünden daher nicht. Auf die fehlenden Angaben im Versicherungsschein aus dem Jahr 2005 zur Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Sicherungsfonds könne sich der Kläger nach § 242 BGB nicht mehr berufen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom ... 2019 (Bl. 327 f. d.A.).