Urteil
2 O 513/18
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2019:1212.2O513.18.00
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Leitsätze
§ 917 BGB sowie § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg gewähren auch in analoger Anwendung keinen Anspruch auf Nutzung der Wasserquellen des Nachbarn, selbst wenn ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 917 BGB sowie § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg gewähren auch in analoger Anwendung keinen Anspruch auf Nutzung der Wasserquellen des Nachbarn, selbst wenn ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger weder aus Vertrag noch aus einer sonstigen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung und Errichtung einer weiteren Wasserquelle hat. 1.) Der Anspruch auf Wiederherstellung der bisherigen Wasserversorgung folgt nicht aus einem zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Vertrag, da dem Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelungen ist, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger eine uneingeschränkte und unbefristete Wasserversorgung rechtsverbindlich zugesagt hat. Im Ausgangspunkt steht zur Überzeugung des Gerichts zwar noch fest, dass es zwischen den Parteien unter Anwesenheit des Zeugen N. vor Kaufvertragsschluss im Herbst 2016 Gespräche auf dem Grundstück des Beklagten über die Wasserversorgung gab, die in einem Handschlag endeten, da der Zeuge N. im Hinblick auf den Detailreichtum und die Konstanz seiner Aussage zumindest insoweit glaubwürdig war. Eine uneingeschränkte und unbefristete Zusage der Wasserversorgung seitens des Beklagten wurde aber auch vom Zeugen N. nicht berichtet. Vielmehr bleibt auch aufgrund der Aussage des Zeugen N. bis zuletzt offen, ob der Beklagte seinerzeit überhaupt eine rechtsverbindliche Zusage irgendeiner Art getätigt oder nur in Aussicht gestellt hat. Letzteres liegt insbesondere deshalb nahe, weil der Zeuge N. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung selbst nur davon gesprochen hat, dass der Beklagte seinerzeit gesagt habe, dass man sich schon irgendwie einigen könne (Bl. 57 d.A.). Den Wortlaut der angeblichen Zusage des Beklagten auf Duldung der Wassernutzung hat der vorgenannte Zeuge nicht wiedergeben können. Erst recht war von einer gerade uneingeschränkten und unbefristeten Wasserversorgung im Rahmen der Zeugenaussage nie die Rede. Auch im Kaufvertrag vom 13.12.2016 (Bl. 193 ff. d.A.) heißt es unter § 6 Ziffer 5 lediglich, dass Gespräche zwischen dem Erwerber und Herrn V. geführt worden seien. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Beklagte, der sich gegenüber den Voreigentümern bisher immer geweigert hatte, etwas schriftlich zu fixieren (vgl. die E-Mail des Voreigentümers S. an die V-bank Offenburg vom 27.**.2015 auf Bl. 171 d.A.), gegenüber dem Kläger zu einer derartigen Zusage hat hinreißen lassen. Dies deshalb, weil das Gericht nach dem aus dem Verfahren gewonnenen Eindruck vom Beklagten nicht davon ausgeht, dass es sich bei diesem um einen wirtschaftlich unvernünftig denkenden Altruisten handelt, der derartige Zusagen erteilt, die rechtlich einer Wassergarantie auf alle Ewigkeit gleichkommen. Kein vernünftig denkender Mensch würde mit anderen Worten eine uneingeschränkte und unbefristete Wasserversorgung noch dazu kostenlos zusagen. Dies vor dem Hintergrund möglicher Wasserknappheit infolge des Klimawandels, eigenen unternehmerischen Interessen des Beklagten und den finanziellen Vorteilen des Klägers infolge der Vermietung seines Wohngebäudes. Bei der vorgenannten Formulierung der Zusage dürfte es sich vielmehr um eine solche aus der Feder des Prozessvertreters des Klägers handeln. Selbst für den hier nicht erwiesenen Fall, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich zugesagt haben sollte, die Wassernutzung durch den Kläger auch weiterhin schlicht zu dulden, würde das Gericht dem Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB im Hinblick auf den altruistischen Charakter der Zusage ein jederzeitiges Widerrufsrecht zugestehen, sodass der Beklagte insbesondere auf veränderte Umstände (Wasserknappheit, Änderung seines landwirtschaftlichen Konzepts, der Vermietung des klägerischen Wohnhauses oder Problemen mit dessen Mietern) reagieren könnte und nicht mehr an seine einmal erteilte Zusage gebunden wäre. Ein derartiges Nutzungsrecht, dessen Bestand letztlich im freien Belieben des - hier beklagten - Nachbarn steht, wird auch vom Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2011 - V ZR 185/10, NJW 2011, 2128, 2129 Tz. 15 ebenfalls zu einem Grundstück im Schwarzwald). 2.) Der Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung folgt auch nicht aus § 917 BGB analog oder aus § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg i.V.m. Art. 124 S. 1 EGBGB. a) Eine analoge Anwendung des § 917 BGB scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits deshalb aus, weil § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg als Landesrecht die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EGBGB abschließend regelt (BGH, Urt. v. 04.07.2008 - V ZR 172/07, NVwZ 2008, 1150, 1151 Tz. 7). b) § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nicht einschlägig, da der Kläger nicht die Mitbenutzung der Leitungen des Beklagten begehrt, um an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Gemeinde D. angeschlossen zu sein. Der Kläger begehrt vielmehr die Nutzung der Wasserquellen des Beklagten. Abgesehen davon, dass es somit für eine analoge Anwendung des § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht bereits an einer vergleichen Interessenlage fehlt, würde die Bejahung einer Analogie eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellen, da der Beklagte in diesem Fall zur kostenlosen Nutzung seines Wassers verpflichtet würde, was ihn in der Nutzung seines Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzfläche unzumutbar in seinem Eigentumsgrundrecht einschränken würde (eine Analogie ohne Begründung ablehnend: BGH, Urt. v. 08.04.2011 - V ZR 185/10, NJW 2011, 2128, 2129 Tz. 16). c) Der Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung folgt auch nicht aus dem Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, da § 917 BGB sowie § 7f des Gesetzes über das Nachbarrecht spezialgesetzliche Ausgestaltungen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses darstellen, die nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden können (BGH, Urt. v. 15.11.2013 – V ZR 24/13, NJW 2014, 311, 313 Tz. 26). Im Übrigen sieht das Gericht im Hinblick darauf, dass der Kläger den Kaufvertrag über sein Grundstück im Wissen darüber geschlossen hat, dass keine schriftliche Absicherung der Wasserversorgung bestand, keine Veranlassung § 242 BGB zu seinen Gunsten anzuwenden. Dies zudem vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sodass ihm eine Herstellung der Wasserversorgung mit alternativen Möglichkeiten auf eigene Kosten zuzumuten ist. 3.) Aus eben Gesagtem folgt auch, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Herstellung einer weiteren Quellfassung an welcher Stelle auch immer hat, da dem Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelungen ist, dass der Beklagte dies dem Kläger rechtsverbindlich zugesagt hat. Vielmehr bleibt auch nach der Zeugenaussage des Zeugen N. offen, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger letztlich nur eine derartige Absicht geäußert hat, wofür insbesondere spricht, dass der Ort der zu erstellenden Quellfassung nicht exakt festgelegt wurde und beide Parteien bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhalts sicherlich nicht eine Pauschalzahlung von 3.000,00 oder 4.000,00 € für die Errichtungskosten vereinbart hätten. Letztlich kann aber ebenfalls offen bleiben, ob der Beklagte eine derartige Zusage überhaupt dem Kläger gegenüber abgegeben hat, da dem Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ebenfalls ein Recht zur Lösung von seiner einmal gegebenen Zusage einzuräumen wäre, da eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei bei lebensnaher Betrachtungsweise sicherlich nicht auf alle Ewigkeit unabhängig von veränderten Umständen an eine derartige altruistische Zusage gebunden sein wollen würde. 4.) Aus oben Gesagtem ergibt sich, dass der Kläger somit auch nicht Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehren kann. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück des Klägers sowie die erstmalige Herstellung einer Wasserquelle auf dem Grundstück des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücknummer 1**/3, welches er im Jahr 2016 von den Voreigentümern L. und S. käuflich erworben hatte. Das vorgenannte Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemeinde D.. Das darauf befindliche Wohngebäude mit der Anschrift L*** 4 ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, da ein solcher Anschluss aufgrund der Randlage des Grundstücks und der damit verbundenen Distanz zum öffentlichen Leitungsnetz nach Ansicht der Gemeinde D. mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Wasserversorgung des klägerischen Grundstücks wurde jahrzehntelang über drei auf dem benachbarten Grundstück des Beklagten befindliche „Quellfassungen“ sichergestellt, von denen eine Wasserleitung zum Grundstück des Klägers gelegt wurde (zur genauen Lage der „Quellfassungen“ vgl. den Lageplan unter Anlage K1). Eine grundbuchliche oder auch nur schriftliche Absicherung der Wasserversorgung zugunsten des klägerischen Grundstücks besteht nicht. Auf die vorgenannten Umstände wurde der Kläger im Jahr 2016 von den Voreigentümern sowie vom Zeugen N., der die Veräußerer bei der Vertragsanbahnung vertreten hatte, vor Kaufvertragsschluss aufgeklärt. Im notariellen Kaufvertrag vom 13.12.2016 heißt unter § 6 Ziffer 5 (Bl. 201 d.A.): „Der Erwerber wurde darüber hinaus hingewiesen, dass keine eigene Wasserquelle vorhanden ist. Der Erwerber hat sich wegen der Wasserversorgung mit dem Nachbar V., L*** 1, **** D. ins Einvernehmen zu setzen, Flurstück 1**/1. Ein Gespräch zwischem dem Erwerber und Herrn V. wurde im August 2016 bereits geführt.“ Nach dem Erwerb des Grundstücks ließ der Kläger das darauf befindliche Wohnhaus restaurieren und vermietete es in der Folgezeit zum vorübergehenden Gebrauch an wechselnde Mieter. Anfang 2018 bekam der Kläger erstmals von seinen Mietern die Rückmeldung, dass kein bzw. nur noch wenig Wasser aus den Leitungen kommen würde. Mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2018 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Wasserversorgung wiederherzustellen sowie eine zugesagte Grundwasserquelle Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000,00 € zu errichten (Anlage K2). Dieser wies mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2018 (Anlage K3) die klägerische Forderung zurück. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte in Gegenwart des Zeugen N. im Herbst 2016 das uneingeschränkte und unbefristete Fortbestehen der Wasserversorgung über die auf seinem Grundstück befindlichen drei Quellfassungen per Handschlag zugesagt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte darin eingewilligt, dass zugunsten des Grundstücks des Klägers eine weitere Quelle durch die Errichtung von Quellfassungen auf seinem Grundstück erschlossen wird, sodass auf diese Weise auch während etwaiger Trockenperioden eine ununterbrochene Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück des Klägers sichergestellt würde. Für die Kosten hierfür in Höhe von maximal 3.000,00 € sollte der Kläger aufkommen. Ohne diese Zusagen hätte er das Grundstück erst gar nicht gekauft. Der Polizeigroßeinsatz gegen den Mieter des Wohngebäudes auf dem klägerischen Grundstück stelle keinen Grund dar, der es dem Beklagten erlauben würde, sich nunmehr im Nachhinein von seinen Zusagen zu lösen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund der vorgenannten Zusagen des Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung sowie Errichtung einer weiteren Wasserquelle habe. Der Anspruch folge hilfsweise aus § 917 BGB, der auf den vorliegenden Sachverhalt analog anzuwenden sei. Der Verweis des Klägers auf alternative Möglichkeiten der Wasserversorgung etwa durch einen Trinkwassertank sei vor dem Hintergrund der erfolgten Zusagen treuwidrig i.S.v. § 242 BGB. Der Kläger beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm zur Entwässerung des auf seinem Grundstück (Gemeinde D., Grundbuch Blatt 1***, Flurstück 1***/1) gelegenen Hangs/Abhangs, der oberhalb/östlich des klägereigenen Grundstücks (Gemeinde D., Grundbuch Blatt 1***, Flurstück 1***/3) liegt und auf dem sich die in dem als Anlage K1 beigefügten Lageplan eingezeichneten drei Quellfassungen befinden, gelegte Drainage zu entfernen. 2. Im Wege der Zwischenfeststellung im Sinne des § 256 Abs.2 ZPO wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dauerhaft die Nutzung der im Klageantrag 1.) bezeichneten drei Quellfassungen und der durch diese erschlossenen Wasserquelle zur Trinkwasser-Versorgung des auf dem im Klageantrag 1.) genannten Grundstücks des Klägers gelegenen Wohngebäudes zu dulden, sowie ferner dass der Beklagte jedwede Maßnahmen zu unterlassen hat, die eine solche Nutzung der Quellfassungen und der Wasserquelle beeinträchtigen oder unterbinden könnten. 3. Der Beklagte wird verurteilt, auf seinem Grundstück (Gemeinde D., Grundbuch Blatt 1***, Flurstück 1***/1) Zug um Zug gegen die vom Kläger an den Beklagten zu leistende Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000 € eine weitere Wasserquelle zu erschließen und hierzu mindestens eine geeignete Quellfassung auf seinem Grundstück zu errichten. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der vom Kläger gemäß dem Klageantrag 3.) Zug um Zug zu leistenden Zahlung in Höhe von 3.000 € im Annahmeverzug befindet. 5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,97 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er nie die vom Kläger behaupteten rechtsverbindlichen Zusagen hinsichtlich der Wasserversorgung abgegeben habe. Es habe lediglich eine Unterhaltung, d.h. ein erstes Abtasten über die künftige Wasserversorgung des klägerischen Grundstücks stattgefunden. Er habe dem Kläger von Anfang an klar gemacht, dass die Wassernutzung des Klägers nur dann möglich sei, wenn sich dies mit seiner landwirtschaftlichen Nutzung seines eigenen Grundstücks vertrage. Die Gespräche mit dem Kläger hätten sogar im Streit geendet. Der Kläger versuche mit der vorliegenden Klage nur „Honig zu saugen“, da die Gemeinde D. einen Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung abgelehnt habe. Dass er die streitgegenständliche Zusage nie abgegeben haben könne, folge auch daraus, dass das Wasser, welches der Kläger bislang bezog, aufgrund der Belastung mit Pestiziden und Herbiziden zu Trinkwasserzwecken völlig ungeeignet sei. Im Übrigen sei der Wasserbezug der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks durch das eigenmächtige Einsetzen dreier Betonschächte in einer Nacht-und-Nebel-Aktion erfolgt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er aus keinem Rechtsgrund zur Herstellung bzw. Wiederherstellung der Wasserversorgung verpflichtet sei. Eine Verpflichtung zur Versorgung des klägerischen Grundstücks mit Wasser käme einer Enteignung gleich. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen N. und K. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2019 (Bl. 155 ff. d.A.) verwiesen.