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Beschluss

2 O 263/20

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Tatsachenbehauptung, die in Frageform gekleidet ist, ist gegendarstellungsfähig.(Rn.36)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „F.-R.“, in der der Artikel „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ (Überschrift des Beitrages Seite 11 F.-R. Nr. 26 vom 17.06.2020) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Text der Gegendarstellung der Größe der Schrift des Fließtextes auf Seite 11 zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben in der „F.-R.“ Nr. 26 vom 17. Juni 2020 auf Seite 11 unter der Überschrift „Schleicht er nachts um H.es Haus?“: “ „Ich habe S. vor wenigen Monaten hier am Grundstück gesehen“, erzählt ein Einheimischer. „Er kam relativ spät abends, hat sich das angeschaut.“ “ Hierzu stelle ich fest: Ich war nicht vor wenigen Monaten an dem Grundstück und habe es mir nicht angeschaut. M., den 25.06.2020 S. 2. Die Gegendarstellung ist darüber hinaus im Inhaltsverzeichnis anzukündigen wie die Ausgangsberichterstattung mit den Worten: „Gegendarstellung von S.“. Schriftgröße und Gestaltung sind dabei nach der üblichen Schriftgröße und Gestaltung des Inhaltsverzeichnisses vorzunehmen, wobei das Wort „Gegendarstellung“ zu fetten ist und auf die Seite zu verweisen ist, auf der die Gegendarstellung veröffentlicht ist. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5. 5. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tatsachenbehauptung, die in Frageform gekleidet ist, ist gegendarstellungsfähig.(Rn.36) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „F.-R.“, in der der Artikel „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ (Überschrift des Beitrages Seite 11 F.-R. Nr. 26 vom 17.06.2020) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Text der Gegendarstellung der Größe der Schrift des Fließtextes auf Seite 11 zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben in der „F.-R.“ Nr. 26 vom 17. Juni 2020 auf Seite 11 unter der Überschrift „Schleicht er nachts um H.es Haus?“: “ „Ich habe S. vor wenigen Monaten hier am Grundstück gesehen“, erzählt ein Einheimischer. „Er kam relativ spät abends, hat sich das angeschaut.“ “ Hierzu stelle ich fest: Ich war nicht vor wenigen Monaten an dem Grundstück und habe es mir nicht angeschaut. M., den 25.06.2020 S. 2. Die Gegendarstellung ist darüber hinaus im Inhaltsverzeichnis anzukündigen wie die Ausgangsberichterstattung mit den Worten: „Gegendarstellung von S.“. Schriftgröße und Gestaltung sind dabei nach der üblichen Schriftgröße und Gestaltung des Inhaltsverzeichnisses vorzunehmen, wobei das Wort „Gegendarstellung“ zu fetten ist und auf die Seite zu verweisen ist, auf der die Gegendarstellung veröffentlicht ist. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5. 5. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den Abdruck einer Gegendarstellung. Der Antragsteller ist Sänger und Moderator. Er war bis Ende 2018 mit der Sängerin H. F. liiert und erwarb mit dieser eine Immobilie am ... See, welche diese nach der Trennung alleine übernahm. Die Antragsgegnerin verlegt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift F.-R. . Auf der Titelseite der F.-R. Nr. 26 vom 17.06.2020 heißt es großformatig unter Abbildung des Antragstellers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin (vgl. AST 1): „Die Nachbarn tuscheln schon S. Schleicht er nachts um H.es Haus?“ Im Innenteil der Zeitschrift heißt es auf Seite 11: „S. Schleicht er nachts um H.es Haus? Unglaublich, was ein Nachbar verrät!“ Im dazugehörigen Fließtext heißt es weiter: „Ich habe S. vor wenigen Monaten hier am Grundstück gesehen“, erzählt ein Einheimischer. „Er kam relativ spät abends, hat sich das angeschaut.“ Man sah ihn auf dem Motorrad Hofft er, H. wie zufällig auf der Baustelle zu begegnen?“ Die zitierte Berichterstattung wurde im Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 angekündigt. Der Antragsteller erlangte am 17.06.2020 von der Berichterstattung Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2020 forderte er die Antragsgegnerin auf, sich bereit zu erklären, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der F.-R., eine Gegendarstellung - Wortlaut gemäß seinerzeit beigefügter Anlage - abzudrucken und diese auf der Titelseite und im Inhaltsverzeichnis anzukündigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2020 lehnte die Antragsgegnerin dieses Ansinnen ab. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er aufgrund der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung aus § 11 LPressG BW habe, wobei die Gegendarstellung auf der Titelseite und im Inhaltsverzeichnis anzukündigen sei. Dem Gegendarstellungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Aussage der Antragsgegnerin noch mit einem Fragezeichen versehen ist, da die Aussage durch den Zusatz „Unglaublich, was ein Nachbar verrät!“ bereits in der Überschrift bestätigt würde. Der Antragsteller beantragt, Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitungschrift „F.-R.“, in der der Artikel „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ (Überschrift des Beitrages Seite 11 F.-R. Nr. 26 vom 17.06.2020) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Text der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „Unglaublich was ein Nachbar verrät“ (Zwischenüberschrift des Beitrages auf Seite 11 F.-R. Nr. 26 vom 17.06.2020) zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben in der „F.-R.“ Nr. 26 vom 17. Juni 2020 auf Seite 11 unter der Überschrift „Schleicht er nachts um H.es Haus?“: ““Ich habe S. vor wenigen Monaten hier am Grundstück gesehen“, erzählt ein Einheimischer. „Er kam relativ spät abends, hat sich das angeschaut.““ Hierzu stelle ich fest: Ich war nicht vor wenigen Monaten an dem Grundstück und habe es mir nicht angeschaut. M., den 25.06.2020 S. Die Gegendarstellung ist mit den Worten: „Gegendarstellung von S. zum Beitrag „Schleicht er nachts um H.es Haus?“ S. ....„ auf der Titelseite anzukündigen, wobei dort auf die konkrete Seite der Veröffentlichung der Gegendarstellung zu verweisen ist. Die Schriftgröße hat dabei die Worte „Nachbarn tuscheln schon“ auf der Titelseite der F.-R. Nr. 26 vom 17.06.2020 zu entsprechen. Die Gegendarstellung ist darüber hinaus im Inhaltsverzeichnis anzukündigen wie die Ausgangsberichterstattung mit den Worten: „Gegendarstellung von S.“. Schriftgröße und Gestaltung sind dabei nach der üblichen Schriftgröße und Gestaltung des Inhaltsverzeichnisses vorzunehmen, wobei das Wort „Gegendarstellung“ zu fetten ist und auf die Seite zu verweisen ist, auf der die Gegendarstellung veröffentlicht ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das bloß spiegelbildliche Umdrehen der Erstmitteilung vorliegend irreführend sei, da die Fassung der Gegendarstellung offen lasse, worauf sich das Dementi beziehe. Es bestünden die Verständnismöglichkeiten, dass der Antragsteller am Grundstück war, aber nicht vor wenigen Monaten, er noch nie am Grundstück war, er am Grundstück war, es sich aber nicht angeschaut hat, er das Grundstück noch nie angeschaut hat, er das Grundstück nicht vor wenigen Monaten angeschaut hat. An der Veröffentlichung einer irreführenden und damit unbrauchbaren Gegendarstellung bestünde jedoch kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 11 LPressG BW. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen sowie auf die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 06.07.2020 (Bl. 39 d.A.) verwiesen. II. 1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist zulässig und überwiegend begründet. a) Der Anspruch des Antragstellers aus § 11 LPressG BW auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung im Innenteil der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der F.-R. ist glaubhaft gemacht. aa) Nach § 11 Abs. 1 S. 1 LPressG BW ist der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist mithin, dass sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.11.2007 - 14 U 148/07, juris Rn. 17). Die beantragte Gegendarstellung richtet sich gegen eine durch eine Publikation der Antragsgegnerin aufgestellte Tatsachenbehauptung. Vorliegend handelt es sich sowohl um eine Drittäußerung des namentlich nicht genannten Einheimischen, die sich die Publikation der Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, als auch deren eigene verdeckte Tatsachenbehauptung. Dies gilt für die Mitteilung im Innenteil der F.-R. Nr. 26 auf Seite 11 „S. Schleicht er nachts um H.es Haus? Unglaublich, was ein Nachbar verrät!“ deshalb, weil sich auf Grund der Darstellung, dass der Antragsteller mehrmals in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks seiner ehemaligen Lebensgefährtin körperlich anwesend war, sich dort langsam und leise umherbewegte, um einen Blick auf das Grundstück und/oder seine ehemalige Lebensgefährtin zu erhaschen, und dies - aufgrund der Verwendung des Präsens „schleicht“ statt der Vergangenheitsform „schlich“ - immer noch tut, für den verständigen Leser das Herumschleichen und das Betrachten des Anwesens von Frau H. F. als unabweisbare Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der vorgenannte Aussagegehalt zunächst als Frage formuliert ist. Echte Fragen sind, da hiermit keine Tatsache behauptet, sondern allenfalls gesucht wird, nicht gegendarstellungsfähig (BVerfG, Beschluss v. 07.02.2018 – 1 BvR 442/15, juris Rn. 23; LG Offenburg, Urteil v. 21.12.2000 - 3 O 469/00, NJW-RR 2001, 1052). Anders verhält es sich, wenn eine Tatsachenbehauptung - wie hier - in Fragenform gekleidet wird (dazu ausführlich: Wiedermann, AfP 2019, 496). Durch den Zusatz hinter der Frage „Unglaublich, was ein Nachbar verrät!“ drängt sich dem verständigen Empfänger aus dem Zusammenhang der Berichterstattung ein bestimmter Eindruck unabweisbar auf, nämlich, dass der Antragsteller tatsächlich in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks von H. F. körperlich anwesend war, sich dort langsam und leise umherbewegte (und dies auch immer noch tut). Dies deshalb, weil „unglaublich“, d.h. in hohem Maße erstaunlich, aus der Sicht eines verständigen Lesers nur ist, was den absoluten Ausnahmefall darstellt, nämlich, dass der Antragsteller als berühmte Persönlichkeit dort körperlich anwesend war und ab und zu immer noch ist, nicht aber, dass er am Grundstück von H. F. das ein oder andere Mal nicht körperlich anwesend ist bzw. war, da dies seit der Trennung der beiden den unspektakulären Regelfall bildet. Im Fließtext unter der vorgenannten verdeckten Tatsachenbehauptung in der Überschrift wird dann deren Aussagegehalt dahingehend konkretisiert, dass ein Einheimischer den Antragsteller einmal vor wenigen Monaten auf einem Motorrad am Grundstück gesehen haben will und sich der Antragsteller dieses angeschaut haben soll. Diese Aussage im Fließtext, die sich die Antragsgegnerin durch die Formulierung „verrät“ statt „behauptet“ zu eigen macht, da hierdurch eine bloße Äußerung eines Dritten als wahr dargestellt und mit vorgeblichen Sehnsüchten des Antragstellers nach seiner ehemaligen Lebensgefährtin im übrigen Fließtext begründet wird, ist somit aus Sicht eines verständigen Lesers der maßgebliche Gehalt des Artikels. bb) Der Antragsteller ist somit berechtigt, den Abdruck einer Gegendarstellung des Inhalts zu verlangen, dass er nicht vor wenigen Monaten am abgebildeten Grundstück von H. F. war und es sich nicht angeschaut hat. Bei dieser Formulierung handelt es sich um die Verneinung der maßgeblichen Behauptung und damit um eine der drei zulässigen Möglichkeiten einer Gegendarstellung (Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 147). Eine Irreführung ist damit entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht verbunden, insbesondere bleibt aufgrund dieser Formulierung für den verständigen Leser nicht offen, ob der Antragsteller noch nie am Grundstück war, er am Grundstück war, es sich aber nicht angeschaut hat, er das Grundstück noch nie angeschaut hat, oder er das Grundstück nicht vor wenigen Monaten angeschaut hat. Abgesehen davon, dass die vollständige Verneinung jeder einzelnen aufgestellten Tatsachenbehauptung (...war nicht...und habe...nicht angeschaut) gerade den Paradefall der zulässigen Gegendarstellung darstellt (vgl. die Beispiele bei Seitz, a.a.O., Seite 108) besteht aufgrund der Formulierung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des übrigen Fließtextes gerade nicht die Verständnismöglichkeit, dass der Antragsteller noch nie am Grundstück war oder es sich noch nie angeschaut hat. War der Antragsteller nämlich - wie im übrigen Fließtext ausgeführt - der Lebensgefährte der jetzigen Eigentümerin, war er sicherlich irgendwann einmal am Grundstück und/oder hat es sich angeschaut. cc) Die Gegendarstellung muss auch nicht deutlich machen, dass sie sich gegen eine von der Presse nur zitierte Äußerung eines Dritten wendet, da sich die Antragsgegnerin die vorgebliche Äußerung des Einheimischen nach oben Gesagtem zu eigen gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.05.1999 - 6 U 22/99, juris). dd) Dem Antragsteller fehlt auch aus sonstigem Grund nicht das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 LPressG BW. Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.04.2016 - 6 U 224/15, juris Rn. 48). Weiterhin bezieht sich die im hiesigen Verfahren begehrte Gegendarstellung allein und unmittelbar auf den Inhalt der beanstandeten Tatsachenbehauptung und geht nicht darüber hinaus, sodass eine Verletzung der Pressefreiheit der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.09.2015 - 6 U 110/15, juris Rn. 39). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gegendarstellung offenkundig unwahr ist. ee) Die Formalien des § 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LPressG BW sind gewahrt. ff) Gemäß § 11 Abs. 3 LPressG BW muss die Gegendarstellung in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Druckwerk und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers muss der übrige Text der Gegendarstellung nicht die Schriftgröße der Überschrift „Unglaublich, was der Nachbar verrät!“ haben. Die Gegendarstellung erwidert ihrem Inhalt nach die Behauptung, der Antragsteller sei am Grundstück von H. F. gewesen und habe sich das angeschaut. Diese vorgebliche Behauptung des Einheimischen, die sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, steht im Fließtext. Dessen Schriftgröße ist folglich maßgeblich (Seitz, a.a.O., 7. Kap. Rn. 21 f.). b) Die Gegendarstellung ist aus Gründen der Waffengleichheit im Inhaltsverzeichnis anzukündigen (KG, Beschluss v. 25.01.2019 – 10 U 2/19, juris Rn. 5; OLG Hamburg, Urteil v. 27.10.2009 – 7 U 39/09, juris Rn. 14; Seitz, a.a.O., Kap. 7 Rn. 13). Die abweichende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mindermeinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Urteil v. 10.05.1995 – 21 U 1930/95, juris Rn. 3). Gegen diese spricht, dass die Funktion des Inhaltsverzeichnisses, dem Leser zu erleichtern, ihn interessierende Artikel leicht aufzufinden und eine Auswahl unter der Vielzahl der Beiträge zu treffen, bei einem umfangreichen Magazin wie der Publikation der Antragsgegnerin besondere Bedeutung hat und eine dort nicht erwähnte Gegendarstellung von vielen Lesern, die das Heft nicht konzentriert und Seite für Seite lesen, übersehen würde (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). c) Die Gegendarstellung ist allerdings nicht, auch nicht aus Gründen der Waffengleichheit, auf der Titelseite der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer anzukündigen. aa) Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung Fälle denkbar, in denen eine Titelankündigung erforderlich ist, um der Gegendarstellung die gleiche Aufmerksamkeit zu verschaffen, wie sie die Ausgangsmitteilung erreichte. Insoweit ist auch anzuerkennen, dass die Gestaltung einer Titelseite einen „Anreißer” enthalten kann, der einen Leser auf eine bestimmte Berichterstattung im Innenteil einer Zeitung erst aufmerksam macht und dass in einem solchen Fall zur Sicherung der gleichen Aufmerksamkeit auch eine Ankündigung der Gegendarstellung in vergleichbarer Weise erforderlich sein kann. Allerdings ist hierbei stets die besondere Bedeutung des Titelblattes für die Presse zu berücksichtigen. Das Titelblatt darf durch Umfang und Aufmachung nicht seine Funktion verlieren, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Insoweit sind das dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dienende Recht auf Gegendarstellung einerseits und das verfassungsmäßig gleichermaßen garantierte Recht auf Pressefreiheit, welches in besonderem Maße bei Eingriffen in die Gestaltung des Titelblattes beeinträchtigt wird, andererseits unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit gegeneinander abzuwägen (KG, Urteil v. 09.01.2007 - 9 U 248/06, juris Rn. 36 ff.; Seitz, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14 ff.). bb) Im vorliegenden Fall hat hiernach das Interesse des Antragstellers an einer Ankündigung der Gegendarstellung auf dem Titelblatt hinter dem Interesse der Antragsgegnerin an der Freihaltung ihres Titelblattes zurückzustehen. Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der „Anreißer” auf der Titelseite nur allgemein auf einen Bericht auf Seite 11 hinwies, noch keinen Bezug zu der mit der Gegendarstellung beanstandeten Aussage enthielt und damit der Leser allein durch Lektüre der Seite 11 der Ausgabe vom 17.06.2020 Kenntnis von der Tatsachenbehauptung, gegen die sich die Gegendarstellung wendet, nehmen konnte. In gleicher Weise kann nun die Gegendarstellung auf Seite 11 durch den Leser zur Kenntnis genommen werden. Dieser wird damit hinreichend vergleichbar Aufmerksamkeit verschafft. Dem Titelblatt der Ausgabe vom 17.06.2020 konnte ein Leser allenfalls ansatzweise entnehmen, dass sich der auf der Titelseite angekündigte Artikel auf Seite 11 mit der (vorgeblich) tatsächlichen Anwesenheit des Antragstellers am Grundstück von H. F. beschäftigt. Kern der Darstellung auf dem Titel ist eine Frage, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als Werturteil aufzufassen ist und erst dann zur gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung wird, wenn sich dem verständigen Leser eine Aussage als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 BvR 442/15, juris Rn. 22 ff.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Allein aus dem Wortlaut „Die Nachbarn tuscheln schon“ auf dem Titelblatt ergibt sich nämlich nicht, dass der Antragsteller bereits tatsächlich schon schleichend am Grundstück von H. F. gesehen wurde. Vielmehr lässt diese Formulierung noch offen, ob z.B. lediglich eine Person von der Statur des Antragstellers regelmäßig am fraglichen Grundstück gesehen wurde. d) Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 4 LPressG BW bedarf es eines Verfügungsgrundes nicht. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. 3.) Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe der Einzelwerte der drei Anträge (Gegendarstellung in der überregionalen Zeitschrift: 15.000,00 €, Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis: 5.000,00 €; Ankündigung der Gegendarstellung auf Titelseite 5.000,00 €), vgl. §§ 3, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG (Seitz, a.a.O., Kap. 10 Rn. 13 ff.).