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2 O 20/21

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit i.S.v. §§ 110 ff. ZPO ist es irrelevant, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist und über sein Vermögen in Deutschland kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.(Rn.17)
Tenor
1. Dem Kläger wird aufgegeben, dem Beklagten für die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 19.331,00 € bis spätestens zum 30.06.2021 zu leisten. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit i.S.v. §§ 110 ff. ZPO ist es irrelevant, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist und über sein Vermögen in Deutschland kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.(Rn.17) 1. Dem Kläger wird aufgegeben, dem Beklagten für die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 19.331,00 € bis spätestens zum 30.06.2021 zu leisten. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Der Kläger ist gemäß § 110 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Beklagten eine Sicherheit für die Prozesskosten der von ihm erhobenen Klage zu leisten. 1.) Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 29 S. 7), während dessen das Vereinigte Königreich gemäß § 1 BrexitÜG im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat galt, ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen (BGH, Beschl. v. 01.03.2021 – X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858 Rn. 7). 2.) Der Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten rechtzeitig erhoben. 3.) Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 110 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 4.) Die Staatsbürgerschaft und die Vermögensverhältnisse des Klägers sind entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite für die Stellung der Prozesskostensicherheit irrelevant (vgl. Zöller/Herget, 33. Aufl., § 110 ZPO Rn. 2). 5.) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich gemäß § 112 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Sie richtet sich grundsätzlich nach den bereits aufgewendeten und voraussichtlich noch aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten, die dem Beklagten in allen Instanzen erwachsen werden (BGH, NJW-RR 2005, 148; Herget, a.a.O., § 112 ZPO Rn. 2 m.w.N.). Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Beschl. v. 01.03.2021 – X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858) ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes, da die in dieser Entscheidung vorhandene Konstellation eines Eintritts der Voraussetzungen des § 110 ZPO im Instanzenzug hier nicht in Rede steht. Damit sind im Streitfall, d.h. bei einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 € - die erstinstanzlichen Anwaltskosten des Beklagten in Höhe von 3.828,83 €, - die Kosten einer möglichen Berufungseinlegung durch den Beklagten in Höhe von 6.689,43 € (Gerichtskosten und Anwaltskosten des Beklagten) sowie - die Kosten einer möglichen Revisionseinlegung durch den Beklagten in Höhe von 8.812,44 € (Gerichtskosten und Anwaltskosten des Beklagten) zu berücksichtigen. Dies ergibt aufgerundet 19.331,00 €. 6.) Die Fristsetzung erfolgt gemäß § 113 ZPO. Sie berücksichtigt die Höhe der zu leistenden Sicherheit. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nur um einen Zwischenstreit handelt. Die Parteien streiten im Wege des Zwischenstreits über die Plicht des Klägers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit i.S.v. §§ 110 ff. ZPO. Der Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hat, ist ein ehemaliger Tennisspieler, der Beklagte u.a. Fernsehmoderator. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Unterlassung der Veröffentlichung von Film- und Bildmaterial, welches den Kläger zeigt, sowie dessen Löschung. Der Streitwert wurde vom Gericht durch Beschluss vom 25.01.2021 vorläufig auf 50.000,00 € festgelegt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger eine Prozesskostensicherheit für alle drei Instanzen zu leisten habe, da die fiktive Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU zum 31.12.2020 endete. Der Beklagte beantragt, dem Kläger aufzugeben, binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten des Beklagten in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu stellen. Der Kläger beantragt, den Antrag des Beklagten auf Stellung einer Prozesskostensicherheit zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet sei, da er deutscher Staatsbürger ist und zudem in Deutschland kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist, sodass keinerlei Veranlassung für die Stellung einer Prozesskostensicherheit bestünde. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen jeweils vom 15.04.2021 (Bl. 34 f.) einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.