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Urteil

2 O 85/23

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0507.2O85.23.00
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Leitsätze
1. Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle handelt es sich um eine „in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende“ Klage i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO (Anschluss EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18).(Rn.17) 2. Die in Art. 6 Abs. 1 EuInsVO enthaltene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist ausschließlich und steht nicht zur Disposition der Parteien. Daher kann auch die Verfügung des „Juge-commissaire“, wonach der Kläger nachgewiesen habe, das zuständige Gericht in Deutschland angerufen zu haben, nicht eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründen, die kraft Gesetzes, nämlich aufgrund Art. 6 Abs. 1 EuInsVO, ausgeschlossen ist.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle handelt es sich um eine „in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende“ Klage i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO (Anschluss EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18).(Rn.17) 2. Die in Art. 6 Abs. 1 EuInsVO enthaltene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist ausschließlich und steht nicht zur Disposition der Parteien. Daher kann auch die Verfügung des „Juge-commissaire“, wonach der Kläger nachgewiesen habe, das zuständige Gericht in Deutschland angerufen zu haben, nicht eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründen, die kraft Gesetzes, nämlich aufgrund Art. 6 Abs. 1 EuInsVO, ausgeschlossen ist.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist insgesamt unzulässig. I. Das Landgericht Offenburg ist international nicht zuständig. 1. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Zwar ist das schädigende Ereignis, nämlich der behauptete Schaden am Haus des Klägers, in K. und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Offenburg eingetreten. Allerdings ist die EuGVVO wegen der Eröffnung des Schutzschirmverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO), aus der sich gemäß Art. 6 Abs. 1 eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ergibt. Das Schutzschirmverfahren wurde vom Tribunal de Commerce in A., Frankreich, eröffnet, so dass die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte besteht. Deutsche Gerichte sind nach der Europäischen Insolvenzverordnung vorliegend nicht zuständig. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO ist die Verordnung nicht auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren anzuwenden. Auch Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und im engen Zusammenhang damit stehen, unterfallen nicht ihrem Anwendungsbereich, sondern unterfallen der Europäischen Insolvenzverordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2018 - C-296/17, NZI 2018, 994 Rn. 31). Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle handelt es sich um eine solche „in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende“ Klage (vgl. EuGH, Urteil vom 18.09.2019 - C-47/18, BeckRS 2019, 21303, „Riel“, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.06.2021 - II ZB 35/20, Rn. 20 ff. juris). Denn es besteht ein direkter Bezug zum Insolvenzverfahren, da die Art und Weise der Geltendmachung der Forderung durch die Anmeldung umfassend modifiziert wird (vgl. Mock in BeckOK InsR EuInsVO 2017, 34. Edition Stand 15.01.2024, Art. 6 Rn. 5; vgl. insoweit auch zum französischen Recht und zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des „juge-commissaire“ und des „juge compétent“ bei Insolvenzforderungen: Cour de cassation, civile, Chambre commerciale, 11 mars 2020, 18-23.586, RN 12). 2. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergibt sich auch nicht daraus, dass aufgrund des Ortes des Schadenseintritts in K. eine Sachnähe besteht. Denn auch hier greift die Sperrwirkung der Europäischen Insolvenzverordnung mit der internationalen Zuständigkeit der französischen Gerichte. Im Übrigen käme es auch nach der deutschen Insolvenzordnung auf eine solche Sachnähe nicht an. Auch im deutschen Recht konzentriert § 180 Abs. 1 S. 2 InsO die örtliche und sachliche Zuständigkeit als ausschließliche Zuständigkeit auf das Amts- oder Landgericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. Depré in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, § 180 InsO, Rn. 1). 3. Der Umstand, dass sich der „Juge-commissaire“ bei dem Tribunal de Commerce A. durch Verfügungen vom 09.03.2023 und vom 26.09.2023 für unzuständig erklärt hat, begründet ebenfalls keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg als Prozessgericht. Auch insoweit ist Art. 6 Abs. 1 EuInsVO vorrangig und führt zur Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates der Verfahrenseröffnung, hier Frankreichs. Der „Juge-commissaire“ hat den Kläger als Insolvenzgläubiger an das „zuständige Prozessgericht“ verwiesen. Welches Gericht das örtlich und sachlich zuständige Prozessgericht ist, bestimmt sich - darin ist dem Kläger zuzustimmen - nach den allgemeinen französischen Zuständigkeitsregeln als lex fori concursus (Mock in BeckOK InsR EuInsVO 2017, 34. Edition Stand 15.01.2024, Art. 6 Rn. 11). Die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts jedoch ergibt sich aus der Europäischen Insolvenzverordnung. Diese sieht - wie ausgeführt - in Art. 6 Abs. 1 eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates vor, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich und steht nicht zur Disposition der Parteien (Mock in BeckOK InsR EuInsVO 2017, 34. Edition Stand 15.01.2024, Art. 6 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Daher kann auch die Verfügung des „Juge-commissaire“ vom 26.09.2023, wonach der Kläger nachgewiesen habe, das zuständige Gericht angerufen zu haben, nicht eine Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg begründen, die kraft Gesetzes, nämlich aufgrund Art. 6 EuInsVO, ausgeschlossen ist. Dies gilt, obwohl weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) die Verfügung vom 26.09.2023 angefochten haben. Denn hinsichtlich der von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO erfassten Klagen kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht getroffen werden und auch eine rügelose Einlassung ist ausgeschlossen (Mock in BeckOK InsR EuInsVO 2017, 34. Edition Stand 15.01.2024, Art. 6 Rn. 10). Daher kann auch nicht aus der Nichtanfechtung der Verfügung vom 26.09.2023 die Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg abgeleitet werden. 4. Schließlich besteht auch eine Not- oder Renvoi-Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg nicht. Eine solche wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn kein Staat die eigene internationale Zuständigkeit für sich reklamiert (Patzina in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 12 Rn. 98). Dies ist vorliegend nicht der Fall; vielmehr weist die Europäische Insolvenzverordnung das vorliegende Verfahren den französischen Gerichten zu. II. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 267 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich vorliegend keine Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt wäre oder sich nicht zweifelsfrei beantworten ließe. Die entscheidungserhebliche Frage hat der Gerichtshof aus Sicht der Kammer im Rahmen seiner bereits zitierten „Riel-Entscheidung“ beantwortet. III. In Bezug auf den Beklagten zu 1) war die Klage ebenfalls abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat zwar innerhalb der gesetzten Notfrist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und ist auch zum Verhandlungstermin vom 16.04.2024 nicht erschienen. Mangels Bestehens der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ist die Klage jedoch insgesamt unzulässig. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle. Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in K.... Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine in Frankreich ansässige „vereinfachte Aktiengesellschaft“ französischen Rechts (Société par actions simplifiée), deren Gesellschaftszweck in der Erzeugung von Strom, insbesondere durch Nutzung von Erdwärme, besteht. Über ihr Vermögen wurde am 02.02.2022 vom Handelsgericht (Tribunal de commerce) in A., Frankreich, ein Schutzschirmverfahren („procédure de sauvegarde“) eröffnet. Der Beklagte zu 1) ist der in dem Schutzschirmverfahren bestellte Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“). Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin einer geothermischen Anlage in V., Frankreich. Im Zusammenhang mit Probebohrungen und Interferenztests an der Anlage in V. ereigneten sich im französisch-deutschen Grenzgebiet ab dem 27.10.2020 seismische Ereignisse. In der Folge wurde die Beklagte zu 2) wegen Gebäudeschäden in Anspruch genommen, die deren Haftpflichtversicherung, die ..., in vielen Fällen regulierte. In Bezug auf Schäden am Haus des Klägers lehnte sie mit Schreiben vom 28.09.2021 eine Haftung ab, da es sich um Altschäden handele. Der Kläger meldete in dem in A. anhängigen Schutzschirmverfahren beim Beklagten zu 1) eine Schadensersatzforderung von mindestens 30.000 € gegen die Beklagte zu 2) an. Mit Verfügung („ordonnance“) vom 09.03.2023 (Anlage K6) stellte der Insolvenzrichter („Juge-commissaire“) bei dem Tribunal de Commerce A. fest, dass die Forderung des Klägers ernsthaft bestritten sei, setzte das Feststellungsverfahren aus und forderte den Kläger auf, binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung das zuständige Gericht („la juridiction compétente“) anzurufen, um über das Bestehen der Forderung entscheiden zu lassen. Anderenfalls sei der Kläger mit seiner Forderung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Die Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.03.2023 zugestellt. Am 14.04.2023 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein. Mit Verfügung („Ordonnance“) vom 26.09.2023 (Anlage K7) stellte der „juge-commissaire“ fest, dass der Kläger durch Vorlage der Klageschrift nachgewiesen habe, das zuständige Gericht angerufen zu haben, und erklärte sich „bezüglich dieses Verfahrens“ für unzuständig („Nous déclarons dessaisi de la présente instance“). Diese Verfügung wurde dem Kläger und den Beklagten zugestellt und nicht angefochten. Der Kläger ist der Meinung, das Landgericht Offenburg sei aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO, Brüssel-Ia-Verordnung) international zuständig. Das zuständige Prozessgericht sei nach den französischen allgemeinen Rechtsregeln zu bestimmen. Daraus folge die Anwendbarkeit der EuGVVO, die zur Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg führe, da das schädigende Ereignis in dessen Gerichtsbezirk, in K., eingetreten sei. Die Bohrungen hätten an seinem Haus ausweislich des Kostenvoranschlags der H. GmbH & Co. KG, Offenburg, vom 10.08.2022 (Anlage K4) zu einem Schaden von 26.340,64 € brutto geführt, den die Beklagte zu 2) zu erstatten habe, so dass die geltend gemachte Forderung bei dem Tribunal de Commerce A. im Schutzschirmverfahren festzustellen sei. Der Kläger beantragt zuletzt, die vom Kläger in dem französischen Schutzschirmverfahren (procédure de sauvegarde) beim Handelsgericht (Tribunal de commerce - Juge-commissaire) in A., Frankreich der G. SAS (société par actions simplifiée) angemeldete Forderung über 26.340,64 € - gegen den Beklagten zu 1 durch Versäumnisurteil - festzustellen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg. Aufgrund des in Frankreich eröffneten Schutzschirmverfahrens statuiere die Europäische Insolvenzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2015/848 (EuInsVO)) eine Zuständigkeitskonzentration beim Insolvenzgericht für die Entscheidung über das Bestehen von Ansprüchen, somit bei dem Tribunal de Commerce A.. Bei den vom Kläger geltend gemachten Schäden handele es sich ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen F. vom 27.05.2021 (Anlage B3) um Altschäden. Keinesfalls könnten die Schäden Aktivitäten der Beklagten zu 2) zugeordnet werden. Der Beklagte zu 1) hat seine Verteidigung nicht angezeigt und keinen Antrag gestellt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2024.