Urteil
2 O 21/24
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0731.2O21.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Offenburg ist örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. 2. Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben worden. Die Rüge des Mangels einer Vollmacht der Klägerseite durch die Beklagte wurde nach der Erklärung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024, wonach er seine Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, nicht mehr aufrechterhalten. 3. Die Klageanträge sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist. Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Es kann dahin stehen, ob für den Klageantrag in Ziff. 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO besteht, weil die Klage unbegründet ist (LG Traunstein, Urteil vom 3. Juni 2024 – 9 O 2353/23 –, juris). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Zunächst liegt die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters vor. Diese war gemäß § 88 Abs. 2 ZPO zu prüfen, weil die Klägerin den Mangel der Vollmacht gerügt hat. Die Beklagtenseite hat die entsprechende Prozessvollmacht im Anschluss im Original eingereicht. Damit ist der erforderliche Nachweis geführt worden. 2. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen Art. 6 DSGVO nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten ein Datenschutzverstoß dahingehend vorzuwerfen ist, dass sie Positivdaten des Klägers bei der Schufa gemeldet hat. Insoweit ist streitig, ob berechtigte Interessen das Recht des Mobilfunkkunden auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (dafür: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art 6 DS-GVO, Rn. 159 ff.; dagegen: LG München I, Urt. v. 25.4.2023 – 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff.). Es fehlt jedenfalls an einem substantiiert dargelegten Schaden beim Kläger. Die Annahme eines Schadens setzt zwar nicht voraus, dass dieser eine gewisse Erheblichkeit überschreitet (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C 300/21, Rn. 51). Jedoch muss der Schaden nach der Rechtsprechung des EuGH tatsächlich und sicher bestehen (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, Rn. 86). Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, da das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. EuGH, Urt. v. 25.1.2024, C-687/21, Rn. 58; EuGH, Urt. v. 11.04.2024 – C-741/21, Rn. 34). Das pauschale und nicht substantiierte Berufen auf abstrakte Befürchtungen, Ängste und Ohnmacht wegen eines Kontrollverlustes reicht nicht aus, um einen Schaden darzulegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Kläger durch die Übermittlung der Positivdaten materielle Schäden erlitten hat. Bezüglich des immateriellen Schadens kommt auf das Vorliegen innerer Tatsachen an, die dem Beweis nur eingeschränkt zugänglich sind. Erforderlich ist, dass der Betroffene Umstände darlegt und beweist, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (OLG Hamm, Urt. V. 15.08.2023 – I-7 U 19/23, Rn. 148f.). Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung keine derartigen konkreten negativen Auswirkungen für sich selbst geschildert. So sei er, nachdem er erfahren habe, dass Positivdaten an die Schufa übermittelt worden seien, „nicht erfreut“ gewesen. Nach weiterer Nachfrage gab der Kläger an, er leide unter Schlafstörungen, wobei diese bereits seit längerer Zeit bestünden. Insoweit verwies der Kläger jedoch auf seine bereits seit sieben Jahren bestehende Depression. Diese ganze Situation mit den Daten habe ihn lediglich „ein bisschen mehr belastet“. Er habe einen Kredit von der Bank nicht erhalten, was er auf den Eintrag der streitgegenständlichen Positivdaten zurückführe. Ob der Kredit dem Kläger, der nach eigenen Angaben immerhin einen SCHUFA-Score von 98,73 besitzt, tatsächlich aufgrund des Eintrags nicht gewährt wurde, konnte auch der Kläger selbst nicht ausdrücklich bestätigen. Allein die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Aussagen mehrere laufende Kredite unterhält, lässt es jedoch unwahrscheinlich erscheinen, dass der von ihm beantragte Kredit aufgrund der übermittelten Positivdaten nicht gewährt wurde. Es ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum gerade die Meldung von Positivdaten zu Sorgen oder Ängsten wegen der eigenen Bonität führen sollen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sein Schufa-Score gerade durch die Meldung der Beklagten an die Schufa verschlechtert wurde. Die informatorische Anhörung hat insgesamt ergeben, dass der Kläger allenfalls geringe „Einschränkungen“ verspürte. Diese sind jedoch nicht geeignet, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. 3. Der auf Unterlassung gerichtete Antrag ist unbegründet. Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend. Ist ein Unterlassungsantrag gegen ein von der konkreten Verletzungsform losgelöstes Verhalten gerichtet, müssen Einschränkungen in den Antrag und entsprechend in den diesem stattgebenden Urteilstenor aufgenommen werden, um von einem weit gefassten Verbot etwa erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird, die Umstände, unter denen die Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt ist, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden (OLG Köln, Urt. 3.11.2023 – 6 U 58/23). Solche erlaubten Verhaltensweisen können im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 f DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln, Urt. 3.11.2023 – 6 U 58/23) oder, wie oben angeführt, möglicherweise bereits in der durchgeführten Form erlaubt war. 4. Da ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus den oben dargelegten Gründen ausscheidet, kommt auch keine Feststellung der Haftung für weitere Schäden nicht in Betracht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für kausale zukünftige materielle oder immaterielle Schäden als Folge der gegenständlichen Datenübermittlung (so auch LG Traunstein, Urteil vom 3. Juni 2024 – 9 O 2353/23 –, juris, Rz. 40). III. Mangels Anspruch des Klägers aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO kommt eine Haftung für die mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie Rechtshängigkeitszinsen nicht in Betracht. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 48 GKG i.V.m §§ 3, 4, 5 ZPO. Der Streitwert in Bezug auf den Antrag zu 1) wird mit 5.000,00 € sowie die Anträge zu 2. und zu 3. jeweils mit 500,00 € bemessen. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung aufgrund der DSGVO. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunkvertrag) geschlossen. Die Beklagte meldete in der Vergangenheit – bis zum 01.09.2022 - dann, wenn sie mit einem Verbraucher einen Mobilfunkvertrag abschloss, einen bestimmten Datensatz - sog. Positivdaten - an die Schufa Holding AG, eine Wirtschaftsauskunftei, welche Auskunft über die Bonität Dritter an ihre Vertragspartner erteilt. Dieser Auszug beinhaltete: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende eines Telekommunikationsvertrags, Vertragsnummer, Meldemerkmal „SK“ – Servicekonto zum Telekommunikationskonto. Am 27.10.2023 erhielt der Kläger eine Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG gespeicherten Daten (im Folgenden SCHUFA-Auskunft). In dieser Auskunft heißt es: „Am 22.05.2019 hat XY (…) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer 16364560 übermittelt“. Der Eintrag beruht auf den Angaben der Beklagten. Eine ausdrückliche Einwilligung in Bezug auf diese Datenweitergabe von der Beklagten an die Schufa hat der Kläger nicht erteilt. Der Kläger behauptet, es habe sich unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonität, eingestellt. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des Schufa-Scores. Diese Auswirkungen würden die freie Entscheidung des Klägers im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse behindern und damit die freien Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens untergraben. Das sorge für das ständige Gefühl von Zwang, sich nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu müssen. Der Kläger kündigte ursprünglich an, zu beantragen, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 4.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die SCHUFA Holding AG…., zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro zu zahlen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 4.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG (…), zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an einem Datenschutzverstoß. Die Weitergabe der streitgegenständlichen SK-Daten sei durch überwiegende berechtigte Interessen iSv Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt gewesen. Die Übermittlung der SK-Daten des Klägers durch die Beklagte liege im berechtigten Interesse der SCHUFA am Erhalt aussagekräftiger Bonitätsdaten. Dem berechtigten Interesse der Beklagten und der SCHUFA stünden keine überwiegenden Interessen des Klägers als betroffene Person entgegen. Der Kläger habe darüber hinaus einen konkret ersatzfähigen Schaden schon nicht schlüssig dargelegt. Jedenfalls habe er dazu weder substantiiert vorgetragen, noch sei ein solcher Schaden anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerin rügt die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters. Die Beklagte hat hierzu eine unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 09.07.2024 (AS 182 ff.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.