Urteil
2 O 185/24
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2024:1022.2O185.24.00
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Leitsätze
Eine in einem Kfz-Mietvertrag enthaltene Formularklausel, nach der eine Kaufoption über das gemietete Fahrzeug bei einer zweimaligen Rücklastschrift entfällt, ist nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB oder intransparent und benachteiligt den Mieter auch nicht unangemessene i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
a) an die Beklagte den LKW der Marke V., amtliches Kennzeichen: …, Fahrgestellnummer: …(V1), nebst dazugehöriger Schlüssel und Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I), herauszugeben;
b) an die Beklagte den LKW der Marke V., amtliches Kennzeichen: …, Fahrgestellnummer: …(V2), nebst dazugehöriger Schlüssel und Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I), herauszugeben.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in einem Kfz-Mietvertrag enthaltene Formularklausel, nach der eine Kaufoption über das gemietete Fahrzeug bei einer zweimaligen Rücklastschrift entfällt, ist nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB oder intransparent und benachteiligt den Mieter auch nicht unangemessene i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, a) an die Beklagte den LKW der Marke V., amtliches Kennzeichen: …, Fahrgestellnummer: …(V1), nebst dazugehöriger Schlüssel und Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I), herauszugeben; b) an die Beklagte den LKW der Marke V., amtliches Kennzeichen: …, Fahrgestellnummer: …(V2), nebst dazugehöriger Schlüssel und Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I), herauszugeben. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in der Sache nicht begründet, die Widerklage hat Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung sowie Herausgabe der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge (Ergänzung: V1 und V2), deren Schlüssel und der Zulassungsbescheinigungen. Ein Kaufvertrag über die Fahrzeuge ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da die in den Verträgen der Klägerin als Mieterin eingeräumte Übernahmeoption aufgrund der unstreitigen Rücklastschriften erloschen ist. Gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen zu den Voraussetzungen und der Ausübung der Kaufoption bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie sind weder intransparent noch unangemessen. Die Regelungen zum Erlöschen der Option sind unmissverständlich formuliert und finden sich keineswegs versteckt im Vertrag, sondern deutlich erkennbar in direktem Zusammenhang mit dem etwaigen Kaufpreis direkt oberhalb der Unterschrift der Vertragsparteien. Sie sind daher nicht intransparent oder überraschend im Sinne von § 305c BGB. Die hier formularmäßig vereinbarte Abweichung von § 579 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mietzins für die LKW statt am Monatsende bereits im Voraus am Monatsersten fällig ist, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich, wie im gegebenen Fall, auf die Zahlung der laufenden Mietzinsen bezieht und die Parteien zudem Kaufleute sind (vgl. BGH NJW 1998, 2664, 2665, beckonline). Auch die Einziehungsermächtigung kann zugunsten des Vermieters – auch formularmäßig und nicht nur im kaufmännischen Verkehr – vereinbart werden, schon deshalb, weil bei diesem Verfahren für den Mieter eine Widerspruchsmöglichkeit besteht (vgl. BGH NJW 1996, 988). Auch der Wegfall der Kaufoption bei zweimaliger unpünktlicher Mietzinszahlung stellt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine derart unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 2024 – IV ZR 350/22 –, Rn. 39, juris). Die Klägerin hat eine solche missbräuchliche Durchsetzung eigener Interessen seitens der Beklagten nicht dargelegt. Bei der Mietzinszahlung handelt es sich um die gesetzliche Hauptpflicht des Mieters. Auch das Gesetz sieht bei unpünktlicher Mietzinszahlung Sanktionsmöglichkeiten für den Vermieter vor. Die streitgegenständliche Klausel belohnt die pünktliche Mietzinszahlung mit der Option, das gemietete Fahrzeug bei Mietende zu einem günstigen Preis zu erwerben. Aus Sicht der Beklagten ist das günstige Angebot nur gerechtfertigt, wenn auch über die gesamte Mietzeit die Miete pünktlich bezahlt wird, so dass sie mit dem Einzug der Forderung keinen Aufwand hat und ihr auch immer rechtzeitig Liquidität zufließt. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz unpünktlicher Zahlung in der Nutzung des LKW während der Mietdauer nicht eingeschränkt ist. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der wechselseitigen unternehmerischen Interessen ist das Erlöschen der Kaufoption bei zweimaliger unpünktlicher Zahlung innerhalb von sechzig Monaten zwar eine für die Klägerin harte Folge. Die Klägerin kann sie aber bereits durch die an sich selbstverständliche pünktliche Mietzinszahlung vermeiden. Insgesamt wird sie daher durch diese Abrede nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Bei dieser Sachlage konnte die Klage daher keinen Erfolg haben. II. Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer I. war der Widerklage stattzugeben. Die Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 985 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus § 546 BGB Herausgabe der beiden streitgegenständlichen LKW und der dazu gehörigen Papiere und Schlüssel verlangen. Die Beklagte ist Eigentümerin der Fahrzeuge und der Klägerin steht seit Ablauf der Mietverträge kein Recht zum Besitz mehr zu. III. Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. nach 709 ZPO. Die Parteien streiten, ob ein Kaufvertrag über zwei zunächst von der Klägerin gemietete LKW zustande gekommen ist. Die Klägerin begehrt mit der beim Landgericht Darmstadt eingereichten Klage die Übereignung der beiden LKW und Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil 2. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin Herausgabe der LKW sowie der Zulassungsbescheinigungen Teil 1. Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Die Beklagte verkauft und vermietet Transportfahrzeuge. Die Parteien schlossen am 23.11.2018 zum 01.12.2018 einen Mietvertrag sowie einen dazugehörigen Wartungs- und Reparaturvertrag über das Fahrzeug V1. Sie schlossen am 11.12.2018 zum 01.01.2019 einen weiteren Mietvertrag und einen weiteren dazugehörigen Wartungs- und Reparaturvertrag über das Fahrzeug V2. Als Mietende wurde im ersten Geschäft der 30.11.2023 und im zweiten Geschäft der 31.12.2023 bestimmt. Der Wartungs- & Reparaturvertrag bzgl. des ersten LKW enthält folgende Klausel (vgl. Seite 18 der Akte): „Übernahme durch den Mieter/Übernahmeoption Der Mieter hat das Recht den Vertragsgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu einem Restwert von 22.500,000 € netto zu erwerben. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten sind monatlich, im Voraus, zum 1. fällig. Dieses Recht erlischt, wenn mindestens zwei Mietraten nicht pünktlich bezahlt werden oder es zu mindestens zwei Rücklastschriften kommt. Eine gesonderte Inverzugsetzung muss nicht erfolgen. Diese Option entfällt, wenn der Mieter, bis einen Monat vor Ablauf der Mietvertragslaufzeit gemäß § 2 des Mietvertrags, nicht schriftlich erklärt hat, diese Option wahr zu nehmen. Tritt die Option in Kraft, ist der Kaufpreis zum 31.12.2023 sofort in voller Höhe fällig.“ Der Wartungs- & Reparaturvertrag bzgl. des zweiten LKW enthält eine identische Klausel (Seite 32 der Akte) bei einem Restwert (Kaufpreis) von 25.000,00 € netto. In den Monaten April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, Oktober 2019 und März 2020 scheiterte der Einzug der Miete im Lastschriftverfahren. Es kam jeweils zur Rücklastschriften. Mit E-Mail vom 06.09.2023 erklärte die Klägerin, die Übernahmeoption für die beiden Fahrzeuge wahrzunehmen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die Kaufoption wirksam gezogen habe. Die Regelung, dass die Kaufoption bei einer zweimaligen Rücklastschrift entfalle, stelle im Hinblick auf die Mietdauer eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin das Fahrzeug V1 zu übereignen und das Zubehör, wie weitere Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu übergeben und zu übereignen; 2. der Klägerin den V2, zu übereignen und das Zubehör, wie weitere Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu übergeben und zu übereignen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Widerklage beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, 1. an die Beklagte den LKW der Marke V1, nebst dazugehöriger Schlüssel und Fahrzeugpapiere, insbesondere auch den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I), herauszugeben; 2. an die Beklagte den LKW der Marke V2, nebst dazugehöriger Schlüssel und Fahrzeugpapiere, insbesondere auch den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I), herauszugeben. Sie ist der Auffassung, dass das Recht auf Übernahme der streitgegenständlichen Lkw aufgrund der Rücklastschriften erloschen sei. Die Klägerin werde durch die Übernahmeklausel nicht unangemessen benachteiligt. Die an sie gestellten Anforderungen der pünktlichen Mietzinszahlung seien Selbstverständlichkeiten im kaufmännischen Rechtsverkehr. Das Gericht hat den Rechtsstreit am 27.08.2024 mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestands und wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.