Urteil
2 O 333/23
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2025:0122.2O333.23.00
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Leitsätze
1. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann.(Rn.52)
2. Ein Antrag auf Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge gegen Facebook ist nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO umfasst, da die Vorschrift lediglich ein Löschungsrecht bezüglich persönlicher Daten einräumt. Von daher steht dem Betroffenen kein Anspruch auf die begehrte Datenverarbeitung durch Facebook auf Webseiten von Drittanbietern.(Rn.55)
3. Der betroffene Facebook-Account-Inhaber hat keinen Anspruch darauf, dass Facebook ab sofort bereits verarbeitete personenbezogene Daten des Klägers (insbesondere bei Cookie-Einstellungen) unverändert am gespeicherten Ort belässt und erst nach vollständiger Auskunftserteilung löscht und diese Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht verändert, intern nicht weiter verwendet und nicht an Dritte weitergibt.(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann.(Rn.52) 2. Ein Antrag auf Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge gegen Facebook ist nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO umfasst, da die Vorschrift lediglich ein Löschungsrecht bezüglich persönlicher Daten einräumt. Von daher steht dem Betroffenen kein Anspruch auf die begehrte Datenverarbeitung durch Facebook auf Webseiten von Drittanbietern.(Rn.55) 3. Der betroffene Facebook-Account-Inhaber hat keinen Anspruch darauf, dass Facebook ab sofort bereits verarbeitete personenbezogene Daten des Klägers (insbesondere bei Cookie-Einstellungen) unverändert am gespeicherten Ort belässt und erst nach vollständiger Auskunftserteilung löscht und diese Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht verändert, intern nicht weiter verwendet und nicht an Dritte weitergibt.(Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg folgt aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, weil der Kläger als betroffene Person im Sinne der Norm seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des hiesigen Gerichts hat.Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. II. 1. Klageantrag 1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die die Beklagte beim Aufenthalt auf Drittwebseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten verarbeitet haben soll, seit dem 31.07.2021 nicht zulässig war. Dieser Antrag ist bereits nicht zulässig, weil dem Kläger das Feststellungsinteresse fehlt. § 256 Abs. 1 ZPO erlaubt die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen Feststellung hat (BGH NJW 2017, 402 [403 Rn. 25]). Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (BGH NJW 1984, 1118). Vorliegend kann der Kläger auf Unterlassung und Löschung der im Feststellungsantrag zu 1 genannten Daten klagen. Ein darüber hinaus gehendes Interesse, zusätzlich die Unzulässigkeit der bestrittenen Datenverarbeitung festzustellen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist die Unzulässigkeit der Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten Teil der Prüfung der Unterlassungs- und Löschungsanträge zu 2 und 5. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet, weil der Kläger keinen hinreichend substantiierten Vortrag gehalten hat, dass er durch die Beklagte in unzulässiger Weise ausgeforscht wurde. Der Kläger hat keinen hinreichend substantiierten Vortrag dahingehend gehalten, dass er aufgrund des Besuchs von konkreten Drittwebseiten individualisierte Werbung erhalten habe. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihm sei über Facebook Werbung angezeigt worden, nachdem er bei Mediamarkt nach Handys oder Laptops gegoogelt habe, wurde dies von der Beklagten - zulässigerweise mit Nichtwissen - bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt. 2. Klageantrag 2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 2 begehrte Unterlassung der Datenverarbeitung durch die Beklagte auf den Webseiten der Drittanbieter (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 12 O 170/23 -, Rn. 69 ff, juris, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Denn wenn der Antrag so verstanden wird, dass auf die Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge abgezielt wird, ist er nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO umfasst. Es geht nicht um die Unterlassung einer erneuten Speicherung, sondern der Unterlassungsantrag verlangt etwas Anderes. Da Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert worden sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können. Wegen des abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nach der DSGVO kann auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts zurückgegriffen werden. Aber auch, wenn man den Unterlassungsantrag der Klagepartei so verstehen würde, dass damit die Verarbeitung der mit den Businesstools übertragenen Daten gemeint ist, wäre dieser Antrag unbegründet. Denn nach dem Vortrag der Beklagten findet die zu unterlassende Datenverarbeitung gerade nicht statt. Aufgrund der fehlenden Einwilligung des Klägers werden keine Daten zu Werbezwecken genutzt. Hinsichtlich der Cookie-Banner auf Drittseiten ist festzuhalten, dass diese nicht im Belieben der jeweiligen Seitenanbieter stehen, sondern beim ersten Öffnen der Website erscheinen und die Webseitenbesucher über Tracking von personenbezogenen Daten und Nutzprofilen informiert werden müssen. Dem Nutzer muss somit eine echte Wahlmöglichkeit einschließlich einer Ablehnungsoption eröffnet werden. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm die sorgfältige Aus- und Abwahl von Cookies und Tracking nicht möglich oder unzumutbar war. Vielmehr hat er vorgetragen, dass er in der Regel Cookies akzeptiere, wenn er ansonsten bezahlen müsse (Seite 38 des Schriftsatzes vom 14.05.2024, AS 188). 3. Klageantrag 3 Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Klageantrag zu 3 darauf, dass die Beklagte ab sofort bereits verarbeitete personenbezogene Daten der Klagepartei unverändert am gespeicherten Ort belässt und erst nach vollständiger Auskunftserteilung löscht und diese Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht verändert, intern nicht weiter zu verwendet und nicht an Dritte weitergibt. Dem Kläger fehlt hierzu das Rechtsschutzinteresse. Denn er kann sein Konto bei der Beklagten ohne weiteres selbst löschen. Der Kläger hat die Möglichkeit, sein Facebook-Konto jederzeit zu löschen, indem er das Self Service Tool der Beklagten nutzt, um die dauerhafte Löschung des Kontos zu initiieren. Vorliegend möchte der Kläger jedoch nach eigenen Angaben die Plattform der Beklagten weiterhin nutzen, um „informiert zu bleiben“, was seine freie Entscheidung ist. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Denn es gibt keine Anspruchsgrundlage für eine solche „geleitete“ Datenverarbeitung in der DSGVO. Sie kann insbesondere nicht aus Art. 18 DSGVO hergeleitet werden. Entgegen Art. 18 Absatz 1 lit. c DSGVO benötigt die Beklagte die Daten weiterhin zur Aufrechterhaltung des bislang nicht gelöschten Accounts der Klagepartei. Hieraus ergibt sich auch die Berechtigung zur Verarbeitung der Daten nach Art. 18 Absatz I lit. b DSGVO (vgl. LG Stuttgart a.a.O, RN 78). 4. Klageantrag 4 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 4 begehrte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil die Beklagte diesen Anspruch bereits erfüllt hat (vgl. auch insoweit LG Stuttgart, a.a.O, RN 80 ff). Die Beklagte teilte mit, dass sie Daten, mit denen einzelne Nutzer identifiziert werden können, nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergebe, sofern ein Nutzer nicht in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden einwillige. Die Beklagte verwies den Kläger auch ausreichend auf die Erläuterungen in ihrer Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) sowie auf die relevanten Seiten der Hilfebereichshinweise zur Steuerung und Kontrolle bestimmter Werbeanzeigenfunktionen (Anlage B3). Zudem gab sie in der Klageerwiderung ihre Plattform-Hinweise an und erklärte nochmals, ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben zu haben. Die Beklagte hat weiter in der Klageerwiderung erläutert, wie der Kläger eine Übersicht der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten herunterladen könne (vgl. Seite 27 f der Klageerwiderung, AS 90 f). Eine Auskunftserteilung über ein elektronisches Auskunftssystem ist ausweislich Erwägungsgrund 63 DS-GVO eine zulässige Art und Weise der Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO (so auch Bäcker in Kühling/Buchner, Art. 15 DSGVO, 2020, Rn. 31). So heißt es in EG 63 DS-GVO: „Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.“ Damit hat der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines Selbstbedienungstools gerade vorgesehen. 5. Klageantrag 5 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 5 gestellte künftige Löschung seiner Daten sowie deren Anonymisierung. Wie bereits unter Ziffer 3 ausgeführt, hat der Kläger die Möglichkeit, seine gespeicherten Daten selbst zu löschen, weswegen auch bezüglich Klageantrag zu 5 das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Eine Anonymisierung von Daten ist in der DSGVO nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Klageantrag weder bestimmt noch bestimmbar ist, welche Daten anonymisiert werden sollen. Wegen des abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nach der DSGVO kann auch hier nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts zurückgegriffen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, juris Rn. 560). Schließlich benötigt die Beklagte weiterhin die personenbezogenen Daten des Klägers, weil dieser weiterhin seinen Facebook Account nutzen will. Daher müsste der Kläger in seinem Löschungsantrag konkret differenzieren, welche Daten die Beklagte löschen muss und welche sie für den weiteren Betrieb des Facebook Accounts behalten darf. Daran fehlt es hier (so auch LG Stuttgart, a.a.O., RN 83 ff). 6. Klageantrag 6 Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Klageantrag zu 6 auf eine angemessene Entschädigung in Geld beziehungsweise auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 EUR gemäß Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO, weil er weder eine Pflichtverletzung der Beklagten noch einen ihm daraus etwaig entstandenen Schaden schlüssig dargelegt hat. Das vom Kläger angeführte Störgefühl, das zudem vielerlei Ursachen haben kann, rechtfertigt als solches keine Entschädigungsverpflichtung (vgl. LG Stuttgart, a.a.O. RN 87 ff, mit ausführlicher Begründung). Der Kläger muss sich darüber hinaus widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen. Er verletzt seine Obliegenheiten, wenn er einerseits Cookies akzeptiert und damit in die Verwendung der Daten gerade einwilligt, wenn er ansonsten bezahlen müsste, und anderseits eine möglichst weitgehende anonyme Nutzung des Internets für sich in Anspruch nehmen möchte. Es ist zudem gängige Praxis zahlreicher Anbieter von Webseiten im Internet, entweder für die von ihnen erbrachte Leistung eine monetäre Gegenleistung etwa in Form eines Abonnements zu fordern oder bei kostenloser Nutzung das Surfverhalten der User zu Werbezwecken zu tracken („Bezahlen mit persönlichen Daten“). 7. Klageantrag 7 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt, wobei für den Feststellungsantrag 4.000,00 €, den Unterlassungsantrag 4.000,00 €, den Auskunfts-/Belassens- mit dem anschließenden Löschungsantrag 4.000,00 € und den Zahlungsantrag 5.000,00 € angenommen werden. Der Kläger macht Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Die Beklagte betreibt die Social-Media-Plattform Facebook auf dem Gebiet der Europäischen Union. Der Kläger ist seit dem 31.07.2021 Nutzer von Facebook unter der E-Mail-Adresse „....“. Die Plattform ermöglicht den Nutzern, ein persönliches Nutzerprofil zu erstellen und zu teilen. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruht dabei auf der Finanzierung durch Online-Werbung, die auf den individuellen Nutzer insbesondere nach Maßgabe seines Konsumverhaltens und seiner Interessen zugeschnitten ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die “Meta Business Tools” der Beklagten („Meta Pixel“, „Facebook SDK“, „App Events API“, „Conversation API“). Diese Tools wurden entwickelt, um Webseitenbetreibern und App-Entwicklern Werbeeinnahmen verschaffen zu können und werden deshalb von diesen auf ihren Webseiten und in ihren Apps eingebunden. Die Daten enthalten beispielsweise Informationen, wie Nutzer mit den Webseiten und Apps von Drittunternehmen interagieren (z.B. Aufrufe, Käufe sowie angeschaute/angeklickte Werbeanzeigen). Die von der Beklagten vorgehaltene Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ hat der Kläger nicht betätigt. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte in unzulässiger Weise seinen Internetverkehr überwache und ihn ausspioniere, indem sie ohne bzw. gegen seinen Willen seine persönlichen Nutzerdaten innerhalb und außerhalb von Facebook erhebe. Die Beklagte würde sich der Technik des „Digital Fingerprintings“ betätigen, wonach ihr die Individualisierung eines jeden Nutzers im Internet auch dann möglich sei, wenn dieser Nutzer nicht in den Netzwerken der Beklagten eingeloggt sei und ihre „Cookies“ nicht akzeptiere. Eine Nachverfolgung des Nutzers sei möglich, sobald dieser Drittwebseiten von externen Betreibern besuche, welche die „Meta Business-Tools“ verwenden. Zudem habe die Beklagte spätestens 2021 die “Conversation API” und die „App Events API“ eingeführt. Deren einziger Zweck bestehe darin, unter Mitwirkung der Webseitenbetreiber und App-Anbieter alle Schutzversuche der Nutzer und der Browserhersteller zu umgehen und die Spionage weiterhin zu ermöglichen. Die Beklagte nehme sich das Recht heraus, seine Daten in unbekanntem Maße auszuwerten und an Dritte, auch in unsicheren Drittstaaten, weiterzugeben, ohne ihn hiervon zu informieren. Er surfe pro Tag zwei bis drei Stunden im Internet, bei der Beklagten etwa eine halbe Stunde. Er habe das Gefühl, dass die Beklagte die von ihm eingegebenen Suchbegriffe mitlese, dadurch seine Privat- und Intimsphäre überwache und Rückschlüsse auf seine politischen und weltanschaulichen Einstellungen und seine Gesundheit ziehen könne. Eine wirksame Einwilligung - ob gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber Dritten - zur Weitergabe, dauerhaften Speicherung und Verarbeitung seiner persönlichen und höchstpersönlichen Daten durch die Beklagte habe er niemals abgegeben. Eine „Auslagerung” dieser Verantwortung an die Webseitenbetreiber, welche die entsprechenden Einwilligungen einholen sollen, sei nicht möglich. Denn die Beklagte sei selbst alleinige “Verantwortliche” für die Verarbeitung der Daten durch die eigenen „Meta Business Tools“ im Sinne des Art. 28 DSGVO. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass bei rechtskonformer Auslegung des Nutzungsvertrages der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Facebook” unter der E-Mail-Adresse „....“ abweichend von den Regelungen des Nutzungsvertrags die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten der Klagepartei, die die Beklagte beim Aufenthalt der Klagepartei auf Drittwebseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten verarbeitet hat, in folgendem Umfang seit dem 31.07.2021 nicht zulässig war: a) auf durch die Klagepartei besuchten Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klagepartei dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. E-Mail der Klagepartei Telefonnummer der Klagepartei Vorname der Klagepartei Nachname der Klagepartei Geburtsdatum der Klagepartei Geschlecht der Klagepartei Ort der Klagepartei Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external-ID” genannt) IP-Adresse des Clients User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen) interne Klick-ID der Meta Ltd. interne Browser-ID der Meta Ltd. Abonnement-ID Lead-ID anon-id die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Meta Ltd. „madid“ genannt) sowie b) auf durch die Klagepartei besuchten Dritt-Webseiten die URLs der Webseiten samt ihren Unterseiten der Zeitpunkt des Besuchs der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in den durch die Klagepartei genutzten mobilen Dritt-Apps der Name der App sowie der Zeitpunkt des Besuchs die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne wirksame Einwilligung der Klagepartei auf Drittseiten - und Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten die personenbezogenen Daten der Klagepartei gemäß des Antrags zu 1 zu verarbeiten, solange im Einzelfall kein Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 b-e DSGVO vorliegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 31.07.2021 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d.h. insbesondere diese erst zu löschen, wenn unsere Mandantschaft sie hierzu auffordert, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben. 4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a), c), g) und h) DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten gem. des Antrags zu 1. a.-c. die Beklagte seit dem 31.07.2021 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks „Facebook“ unter der E-Mail-Adresse „...“ der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „Meta Business Tools“, außerdem für jedes erhobene Datum, ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 31.07.2021 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten, ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 31.07.2021 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat; inwieweit die personenbezogenen Daten der Klagepartei für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, vier Wochen nach vollständiger Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 4. sämtliche gemäß dem Antrag zu 1 a. seit dem 31.07.2021 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gemäß dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 31.07.2021 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2023, zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält Klageantrag 1 mangels Feststellungsinteresse und als zu unbestimmt für unzulässig. Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf unzutreffenden Behauptungen basiere. Die Beklagte generiere Umsatz, indem sie Werbetreibenden die Möglichkeit biete, gegen Entgelt Anzeigen für ein Publikum auf Facebook zu präsentieren. Als Teil der Meta Produkte biete sie Funktionen wie die streitgegenständlichen Business Tools an, deren vorrangiger Zweck es sei, Drittunternehmen bei der Integration von Meta Produkten zu unterstützen sowie die Effektivität ihrer Werbeanzeigen zu messen und auf Meta Produkten Personen zu erreichen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nutzen oder an diesen interessiert sein könnten. Um die Drittunternehmen bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen, könnten die Drittunternehmen, welche die streitgegenständlichen Business Tools auf ihrer Webseite oder in ihrer App integriert hätten, sich dazu entscheiden, Kundendaten mit der Beklagten zu teilen. Kundendaten beinhalteten „event data“, das heißt Daten zur Aktivität auf der Webseite oder der App des Drittunternehmens, abhängig davon, welches der streitgegenständlichen Business Tools das Drittunternehmen integriert habe. Ferner seien die Informationen enthalten, die Drittunternehmen entschieden hätten mit der Beklagten zu teilen, um bessere und interaktivere Inhalte und Werbeanzeigen zu erstellen und ein Publikum für Werbekampagnen aufzubauen. Die Beklagte sei nicht der Inhaber oder Betreiber der Webseiten und/oder Apps Dritter und könne folglich auch nicht deren Webdienste „manipulieren“. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Klagepartei die Schlussfolgerung ziehe beziehungsweise unterstelle, die Beklagte solle die „Webserver“ von Drittunternehmen „manipuliert“ haben. Entscheidend sei, dass - wie aus den Business Tool Nutzungsbedingungen eindeutig hervorgehe - die Drittunternehmen maßgebliche Pflichten gegenüber den Besuchern ihrer Webseite und/oder App hätten. Insofern seien diese die maßgeblich Verantwortlichen für die Installation und Nutzung der streitgegenständlichen Business Tools, die Offenlegung von Informationen gegenüber den Besuchern ihrer Webseite oder Apps in Bezug auf die Nutzung der Meta Business Tools und die Erhebung und Übermittlung der Daten an die Beklagte. Dieses Prinzip entspreche zudem der praktischen Realität, wonach die Drittunternehmen diejenige Partei seien, die eine rechtzeitige Bereitstellung von Informationen gegenüber Besuchern ihrer eigenen Webseite oder App gewährleisten könnten. Die Beklagte hingegen sei weder Inhaber noch Verwalter oder Betreiber der vom Kläger in der Anlage K2 aufgeführten Drittwebseiten und habe folglich auch keine Möglichkeit, den Besuchern Informationen über die Datenverarbeitungsaktivitäten dieser Webseiten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus lege der Kläger nicht konkret dar, dass die streitgegenständlichen Webseiten und/oder Apps, die in der Klageschrift oder der Anlage K2 gelistet werden, angeblich die vorstehend genannten Pflichten verletzt haben sollen. Die Business Tool-Nutzungsbedingungen (Anlage B5) würden den Drittunternehmen zudem ausdrücklich das Teilen von sensiblen Daten, einschließlich BKD (vgl. § 9 DSGVO), untersagen. Die durch sie vorgenommene Datenverarbeitung sei aufgrund wirksamer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gerechtfertigt. Sie verwende für bestimmte Verarbeitungsvorgänge keine über Cookies und ähnliche Technologien erhobenen Daten des Nutzers, wenn ein Nutzer den Einsatz der optionalen „Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ nicht erlaube. Selbst wenn ein Nutzer die Verwendung der optionalen „Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ erlaube, müsse der Nutzer dennoch ausdrücklich über die Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ in die streitgegenständliche Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einwilligen. Nur wenn der jeweilige Nutzer ausdrücklich und übereinstimmend über diese Einstellung eingewilligt habe, nehme sie die streitgegenständliche Datenverarbeitung vor. Vorliegend mache sie dies nicht, weil der Kläger nicht zugestimmt habe. Da das Facebook-Konto des Klägers nicht die Nutzung von Meta Cookies auf Drittwebseiten und -Apps mit der Einstellung „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ gestatte, nutze sie dessen Informationen von Cookies und ähnlichen Technologien nur für begrenzte Zwecke, wie Sicherheits- und Integritätszwecke. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich Webseiten oder Apps Dritter genutzt habe, die eines der streitgegenständlichen Business Tools verwendet hätten und dass dabei tatsächlich persönliche Informationen des Klägers mittels der streitgegenständlichen Business Tools an die Beklagte übermittelt worden seien und dass sie die Daten des Klägers ohne eine valide Rechtsgrundlage im Rahmen der DSGVO verarbeitet habe. Der Kläger habe bewusst seine Darlegungs- und Beweislast missachtet, indem er keine Tatsachen oder Beweise bezüglich der angeblich eingetretenen Schäden durch die angeblich erfolgte streitgegenständliche Datenverarbeitung mitteile. Hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung habe der Kläger nicht dargelegt, infolge der streitgegenständlichen Datenverarbeitung einen tatsächlichen Schaden erlitten zu haben. Die angeblichen Ängste und Befürchtungen seien lediglich subjektive Empfindungen in Bezug auf potenzielle Ereignisse, deren Eintritt unwahrscheinlich sei. Das Gericht hat den Rechtsstreit am 26.11.2024 mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch angehört. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und alle sonstigen Aktenteile Bezug genommen.