Urteil
2 S 5/24
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2025:0509.2S5.24.00
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Leitsätze
1. Wegen der Drittbezogenheit der privaten Haftpflicht fällt der Honoraranspruch des Rechtsanwalts als Eigenschaden nicht unter das Merkmal der "Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts". Auch die Rückforderung von Honoraren ist deshalb nicht gedeckt (Anschluss LG Darmstadt, Urteil vom 4. März 2014 - 17 O 142/13).(Rn.39)
2. Wird in den AVB eines Vertrages für die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte klargestellt, dass ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren nicht unter den Versicherungsschutz fällt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht, so umfasst dies auch die Rückforderung von Anwaltshonorar im Wege des Schadensersatzes.(Rn.43)
(Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 18.06.2024, Az. 2 C 287/23, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen der Drittbezogenheit der privaten Haftpflicht fällt der Honoraranspruch des Rechtsanwalts als Eigenschaden nicht unter das Merkmal der "Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts". Auch die Rückforderung von Honoraren ist deshalb nicht gedeckt (Anschluss LG Darmstadt, Urteil vom 4. März 2014 - 17 O 142/13).(Rn.39) 2. Wird in den AVB eines Vertrages für die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte klargestellt, dass ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren nicht unter den Versicherungsschutz fällt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht, so umfasst dies auch die Rückforderung von Anwaltshonorar im Wege des Schadensersatzes.(Rn.43) (Rn.44) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 18.06.2024, Az. 2 C 287/23, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag wegen eines Versicherungsfalls. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft und unterhielt für ihre Tätigkeit bei der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2017 bis 01.02.2023 unter der Versicherungsnummer: … einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag. Auf den Versicherungsschein vom 14.03.2017 nach Anlage K 1 der erstinstanzlichen Akte wird Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB-R - Stand 01.07.2015 nach Anlage K 2 der erstinstanzlichen Akte zugrunde, welche auszugsweise lauten: 1. Was leistet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn der Verstoß von einer Person begangen wurde, für die er einzutreten hat. ... 8. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? 8.1 Der Versicherungsschutz umfasst die - Klärung der Haftungsfrage, - Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, - Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, - Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. 8.2 Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren fällt nicht unter den Versicherungsschutz, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. ... 9. Welchen Umfang hat die Entschädigungsleistung? ... 9.4 Keine Gebührenanrechnung "Eine Anrechnung vereinnahmter Gebühren und Honorare des Versicherungsnehmers erfolgt nicht." ... Am 23.09.2022 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Versicherungsfall, nachdem ein ehemaliger Mandant sie wegen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 9.370,83 € aus einem Mandatsverhältnis in Anspruch nahm. Dieser Mandant unterlag mit einer von der Klägerin erhobenen Klage aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung der Klägerin teilweise. Der von dem Mandanten geltend gemachte Betrag beinhaltete die von ihm bezahlten Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die gerichtlichen Anwaltsgebühren der Klägerin und der Gegenseite aufgrund eines teilweise verlorenen Rechtsstreits mit entsprechender Kostenquote. Als Verzugsschaden machte der ehemalige Mandant der Klägerin zudem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten seines neuen Rechtsanwalts in Höhe von 973,66 € geltend. Die Beklagte zahlte an den ehemaligen Mandanten der Klägerin 5.117,92 € auf die Hauptforderung und sich daraus ergebende anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 531,76 €. Die von der Klägerin vereinnahmten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.252,91 € und die sich aus diesem Betrag weiter ergebenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 441,90 € regulierte die Beklagte nicht. Diese Beträge erstattete die Klägerin ihrem ehemaligen Mandanten und fordert sie von der Beklagten nun mit der Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch im Hinblick auf das von ihr vereinnahmte Honorar Versicherungsschutz bestehe, da es sich um einen Schadensersatzanspruch ihres ehemaligen Mandanten handle. Ziffer 8.2 der Versicherungsbedingungen stehe dem nicht entgegen, da er sich nur auf Bereicherungsansprüche und nicht auf Schadensersatzansprüche beziehe. Es handle sich bei den angefallenen Gebühren um einen Drittschaden, von welchem die Beklagte die Klägerin zu befreien habe. Die Klägerin beantragte vor dem Amtsgericht: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.694,81 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Honorarrückforderung kein vom Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers zu deckender Haftpflichtanspruch sei. Es handle sich nicht um einen Drittschaden, sondern um einen nicht versicherten Eigenschaden des Versicherungsnehmers. Das Amtsgericht Lahr hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da es sich um einen gedeckten Folgeschaden handle, da der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers der Klägerin seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch verloren habe. Dem stehe Ziffer 8.2 der Versicherungsbedingungen nicht entgegen. Dieser betreffe nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut nur zu Unrecht vereinnahmtes Honorar des Versicherungsnehmers und nicht auch Schadensersatzansprüche wegen infolge eines Anwaltsfehlers verlorener prozessualer Kostenerstattungsansprüche. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahr hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass die eigenen Anwaltskosten einschließlich des daraus resultierenden Verzugsschadens von dem versicherten Risiko nicht erfasst sei. Nach Ziffer 8.2 der Versicherungsbedingungen sei eine Rückforderung von Gebühren und Honoraren nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn sie im Wege des Schadensersatzes gefordert werden. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Bezugnahme auf sämtliche Aktenteile von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch in Höhe von 441,90 € aus dem Versicherungsvertrag zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. a) Ein Anspruch auf Ersatz des an den Mandanten zurückgezahlten Honorars besteht nicht. aa) Bereits nach Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen besteht kein Versicherungsschutz für den geltend gemachten Honoraranspruch. Nach Ziffer 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend AVB) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten die Rechtsfolge des Schadensersatzes an die Verwirklichung des Verstoßes knüpfen (Fahrendorf/Mennemeyer/Mennemeyer/Hugemann, 10. Auflage 2021, Kap. 11, F. Rn. 72). Der Honoraranspruch als Eigenschaden fällt wegen der Drittbezogenheit der privaten Haftpflicht bereits nicht unter das Merkmal der "Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts", weshalb auch die Rückforderungen von Honoraren nicht gedeckt sind (LG Darmstadt, Urteil vom 04.03.2014 - 17 O 142/13, juris Rn. 15; Borgmann/Jungk/Schwaiger/Weinbeer/Jungk, 6. Auflage 2020, Kap. VIII § 39 Rn. 8). Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung ist das Risiko des Anwalts und der Mitversicherten, wegen eines Verstoßes, der bei einem Dritten zu einem Vermögensschaden geführt hat, in Anspruch genommen zu werden (Langheid/Wandt/Littbarski VVG, 3. Auflage 2024, § 102 Rn. 23). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung, welche vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums dient (Borgmann/Jungk/Schwaiger/Weinbeer/Jungk, 6. Auflage 2020, Kap. VIII § 39 Rn. 2). Für diese Auslegung spricht auch § 51 BRAO, da Ansprüche ausgeschlossen sind, die auf einem sogenannten Eigenschaden des Klienten beruhen im Gegensatz zum Drittschaden, den der Mandant aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung im Außenverhältnis zu anderen Personen erleidet (BeckOK BRAO/Günther 26. Edition Stand 01.02.2025, § 51 Rn. 8). Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (vgl. Diller, VersR 2023, 1493 ff, 1494, juris und derselbe in Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, 3. Aufl. 2024, AVB § 1, RN 85, beck-online), das Honorar werde nicht zurückgefordert, sondern es sei Teil des Schadens und der Mandant rechne mit dem Schadensersatzanspruch gegen die Honorarforderung auf, überzeugt insoweit nicht. bb) Jedenfalls wird dies auch in Ziffer 8.2 der AVB klargestellt, wonach ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren nicht unter den Versicherungsschutz fällt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Die Klausel ist nicht wie die Klägerin meint auf die Rückforderung nach Bereicherungsrecht beschränkt, sondern umfasst auch die Rückforderung von Anwaltshonorar im Wege des Schadensersatzes. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen. Diese sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Staudinger/Halm/Wendt/Staudinger/Richters Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 1 VVG Rn. 31). Im Rahmen von Versicherungsbedingungen einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Versicherungsnehmern um rechtskundige Personen handelt. (1) Gründe für die Unwirksamkeit der AVB als allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere überraschende Klauseln oder Klauseln, welche die Klägerin unangemessen benachteiligen, sind für die Kammer nicht ersichtlich. (2) Der Wortlaut von Ziffer 8.2 der AVB, insbesondere das Wort "Rückforderung" steht dieser Auslegung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen. Es handelt sich bei der Verwendung des Wortes "Rückforderung" im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen allgemeinen Begriff, dessen Bedeutung im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch geht es bei einer Rückforderung darum, dass ein gezahlter Betrag zurückgewährt werden soll. Dies ist auch im Hinblick auf das gezahlte Anwaltshonorar der Fall, auch wenn dieses im Wege eines Schadensersatzanspruchs vom Mandanten zurückgefordert wird. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage ergibt sich aus der Auslegung nach dem Wortlaut nicht. Insbesondere kann auch bei der Forderung von Schadensersatz in Höhe des gezahlten Honorars von einer Rückforderung gesprochen werden. (3) Außerdem spricht auch der Zusatz "gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht" eindeutig für diese Auslegung. Der Zusatz stellt gerade klar, dass sich die Klausel nicht auf Ansprüche aus Bereicherungsrecht beschränkt, sondern auch andere Anspruchsgrundlagen, wie z. B. Schadensersatzansprüche umfasst. Aus Sicht der Kammer ergeben sich durch den Zusatz keinerlei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des Wortlautes. Dies mag bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherer ohne den hier gegebenen Zusatz anders sein. (4) Auch die Systematik von Ziffer 8 der AVB spricht für die von der Kammer vorgenommene Auslegung. So betrifft die gesamte Vorschrift Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche, sodass sich auch der Ausschluss nach Ziffer 8.2 auf Schadensersatzansprüche bezieht. Im Übrigen hätte die Klausel ansonsten lediglich deklaratorischen Charakter, da eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht ohnehin nicht unter den Versicherungsschutz fallen würde. (5) Es handelt sich auch nicht - wie die Klägerin meint - um die "Vereinbarung eines Selbstbehaltes durch die Hintertür". Zwar war in dem Vertrag gemäß Versicherungsschein (Anlage K 1 der erstinstanzlichen Akte) kein Selbstbehalt vereinbart. Der Selbstbehalt wird jedoch nur dann relevant, wenn ein versicherter Schaden vorliegt, was hier bereits nicht der Fall ist. Für die Gebührenansprüche besteht bereits kein Versicherungsschutz, weshalb die Regelung des Selbstbehalts nicht zur Anwendung kommt. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 5 BRAO für die Kammer nicht erkennbar. (6) Auch Ziffer 9.4 der AVB, wonach eine Anrechnung vereinnahmter Gebühren oder Honorare des Versicherungsnehmers nicht erfolgt, steht dem nicht entgegen. Die Ziffer findet sich unter den Klauseln zum Umfang der Entschädigungsleistungen. Sie hat lediglich zum Inhalt, dass der Versicherer in denjenigen Fällen, in welchen das Honorar des Rechtsanwalts nicht als Schaden geltend gemacht wird und grundsätzlich beim Versicherungsnehmer verbleibt, nicht vom Versicherer im Innenverhältnis verrechnet werden darf. Dies käme einer Erhöhung des Selbstbehalts gleich, die nicht vorgenommen werden soll. Der Inhalt der Klausel ist klar, was sich auch aus der systematischen Stellung ergibt. (7) Diesem Ergebnis steht auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 09.12.2024 (Az. 8 O 781/23) nicht entgegen. Das Verfahren ist bereits deshalb nicht mit dem hiesigen vergleichbar, als die dortige Ausschlussklausel nicht den Zusatz "gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht" enthält (vgl. Ziffer 1.1.2, aufgeführt im Tatbestand des Urteils). b) Dagegen ist der Anspruch auf Ersatz der Gebühren des beauftragten neuen Rechtsanwalts von der Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Es handelt sich dabei um einen Drittschaden, für welchen Versicherungsschutz besteht, auch wenn dieser aus dem vom Mandanten beanspruchten eigenen Anwaltshonorar (als Nebenforderung) resultiert. Insoweit greift auch die Ausschlussklausel nach Ziffer 8.2 der AVB nicht, da es sich gerade nicht um die Rückforderung von Gebühren handelt. Der nur mittelbar bestehende Zusammenhang reicht für den Ausschluss nicht aus. Auch aus Ziffer 9.6 der AVB ergibt sich nichts anderes. Die Klausel betrifft die Kosten der Prozessführung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf ZPO, 56. Edition Stand 01.03.2025, § 543 Rn. 19). Vorliegend geht es um die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche sich je nach Versicherer und Versicherungsvertrag unterscheiden. Es bedarf daher stets einer Betrachtung des Einzelfalles anhand der jeweiligen Vertragsklauseln. Dies steht der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits entgegen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf ZPO, 56. Edition Stand 01.03.2025, § 543 Rn. 23). Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere wegen divergierender Entscheidungen, erforderlich. Die Kammer entscheidet übereinstimmend mit dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 04.03.2014 - 17 O 142/13). Die Entscheidung des Landgerichts Dresden (Urteil vom 09.12.2024 - Az. 8 O 781/23) ist nicht vergleichbar, da es sich um eine abweichende Vertragsklausel handelt. Einzelne abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte führen zudem ohnehin nicht dazu, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 – II ZR 264/08 –, Rn. 3, juris). Gleiches gilt für einzelne Meinungen in der Literatur.