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Urteil

2 S 7/24

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2025:1118.2S7.24.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 03.09.2024, Az. 2 C 332/23, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 80%, der Kläger 20% 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 03.09.2024, Az. 2 C 332/23, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 80%, der Kläger 20% 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten über (Rückzahlungs-)ansprüche im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Beratung. I. Im Namen und mit Vollmacht des 1939 geborenen Klägers ließ sich dessen Tochter am 22.06.2022 in einer erbrechtlichen Angelegenheit - dem Erbfall nach seiner Ehefrau - von dem beklagten Rechtsanwalt beraten. Die Kosten gemäß Rechnung vom 23.06.2022 in Höhe von 218,10 € (Anlage A6) für diese Erst-Beratung wurden vom Rechtsschutzversicherer des Klägers übernommen. An einem weiteren Beratungstermin beim Beklagten am 05.07.2022 nahm der Kläger persönlich teil. ln diesem Termin wurden Entwürfe des Beklagten für ein Testament und für eine Vorsorgevollmacht besprochen. Mit Schreiben vom 12.07.2022 stellte der Beklagte dem Kläger gemäß § 9 RVG einen Betrag von 2.142,00 € in Rechnung (Anlage A5), und zwar 1.200 € netto für das Testament und 600 € netto für die Vorsorgevollmacht. Diese Rechnung hat der Kläger bezahlt. Am 19.07.2022 erfolgte die notarielle Beurkundung eines Testaments des Klägers (Beilage 3) und einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung (Anlage A2). Die entsprechenden Rechnungen des Notars über 528,11€ und 331,04 € (Anlage A3) wurden vom Kläger bezahlt. Mit Datum vom 26.07.2022 stellte der Beklagte dem Kläger weitere 3.607,84 € in Rechnung (Anlage A4), nämlich jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 95.000 € für die Vorsorgevollmacht und aus einem Gegenstandswert von 180.000 € für das Testament zzgl. 40 € Postpauschale und Umsatzsteuer abzüglich des geleisteten Vorschusses. Grundlage für die Honorarrechnung ist ein von der Tochter des Klägers unterschriebener Auftrag mit Honorarvereinbarung "bzgl. Auftrag vom 22.06.2022" (vgl. Anlage B2). Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der an den Beklagten und an den Notar bezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 3.001,15 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 €. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte Bezahlung der noch offenen 3.607,84 € aus der Rechnung vom 26.07.2022 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 298,00 €, nämlich eine 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Beklagte nicht beauftragt gewesen sei, Testament und Vorsorgevollmacht zu entwerfen oder einen Notartermin zu vereinbaren. Selbst wenn der Kläger einen entsprechenden Wunsch gehabt hätte, hätte der Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht, da eine notarielle Beurkundung nicht notwendig gewesen sei. Allenfalls hätte der Beklagte eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190 € abrechnen dürfen. Über die Kosten sei er nicht aufgeklärt worden, da er davon ausgegangen sei, dass diese vom Rechtsschutzversicherer übernommen würden. Die Vergütung sei sittenwidrig überhöht, wenn man berücksichtige, dass ein bloßes Standard-Testament entworfen worden sei. Der Beklagte hat vorgetragen, dass ihn der Kläger, vertreten durch seine Tochter, bei dem Termin am 22.06.2022 mit der Erstellung von Entwürfen für ein Testament und eine Vorsorgevollmacht beauftragt und insoweit auch die Vergütungsvereinbarung (Anlage B2) unterschrieben habe. Bei dem Termin am 05.07.2022 habe ihn der Kläger sodann mit der Vereinbarung eines Notartermins beauftragt. Ihm seien keine Beratungsfehler unterlaufen; denn das Testament in notarieller Form verhindere das in der Praxis nicht unerhebliche Risiko des Verlustes oder der Veränderung. Die Erben ersparten sich zudem die Kosten eines Erbscheinverfahrens. Auch hinsichtlich der Vollmacht sei die notarielle Beurkundung empfehlenswert gewesen, da diese Form der Vollmacht bei Immobiliengeschäften erforderlich sei. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass seine Tochter zwar mehrere Unterschriften beim Beklagten geleistet habe; dies sei jedoch auf Blanko-Formularen geschehen, wobei der Beklagte erklärt habe, dass dies nur für die Rechtsschutzversicherung sei. lm Nachgang und ohne Kenntnis und Willen des Klägers oder seiner Tochter habe der Beklagte dann auf diesen Formularen den Text der Auftragserteilung und der Vergütungsvereinbarung jeweils oberhalb der Unterschrift der Tochter des Klägers ergänzt. Das Amtsgericht Lahr hat nach Vernehmung der Tochter des Klägers die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger könne keine Rückzahlung der Vorschüsse verlangen, da er das Fehlen eines Rechtsgrundes, nämlich das Fehlen eines Auftrags für die Zahlung nicht bewiesen habe, wofür er die Beweislast trage. Die Aussage der Zeugin, sie habe blanko unterschrieben, sei nicht glaubhaft. Zudem habe die Zeugin ausgesagt, dass der Kläger im Termin am 05.07.2022 mit den Entwürfen einverstanden gewesen sei, worin eine Genehmigung liege. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Honorarvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Auch insoweit sei die Aussage der Zeugin, sie habe blanko unterschrieben, nicht glaubhaft. Sie stehe auch im Widerspruch zu dem Umstand, dass der Kläger die Vorschussrechnung vom 12.07.2022 bezahlt habe. Der Kläger habe auch keine Schadensersatzansprüche, da dem Beklagten kein Beratungsfehler vorzuwerfen sei. Die Widerklage sei begründet. Der Anspruch des Beklagten auf restliche Vergütung ergebe sich aus § 611 BGB in Verbindung mit der Honorarvereinbarung vom 22.06.2022. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht überzeugt, dass die Honorarvereinbarung abgeschlossen worden sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er das Urteil vollumfänglich angreift. Die Tochter habe am 22.06.2022 keine Honorarvereinbarung unterschrieben, weswegen sie auch mit Schriftsatz vom 28.03.2024 die Erklärung angefochten habe. Hiermit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Zudem sei die Honorarvereinbarung gemäß § 3a Abs. 1 RVG unwirksam, da sie in der Vollmacht enthalten sei. Die Vereinbarung sei zudem sittenwidrig, intransparent und insgesamt unwirksam. Seine Tochter habe deutlich gemacht, hohe Kosten vermeiden zu wollen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Lahr vom 13.08.2024, Aktenzeichen 2 C 332/23, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.001,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2023 zu bezahlen und den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € gemäß Rechnung vom 13.08.2024 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen sowie die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und weist zusätzlich darauf hin, dass die Vollmachtsurkunde (Anlage B10) separat unterschrieben worden sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen sowie die gesamten erst- und zweitinstanzlichen Akten verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit am 21.10.2025 mündlich verhandelt. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Zwar hat der Kläger gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche; jedoch schuldet er lediglich gemäß §§ 611 BGB, 34 RVG eine Anwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 357 €, so dass er vom Beklagten entsprechend §§ 675, 667 BGB Rückzahlung von 1.785 € verlangen kann. Die Widerklage ist entsprechend abzuweisen. 1. Der Kläger hat aus dem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des auf die Rechnung vom 12.07.2022 geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. a) Unstreitig ist zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Tochter, und dem Beklagten ein Anwaltsvertrag über die Beratung bezüglich der Errichtung eines Testaments und einer Vorsorgevollmacht zustande gekommen. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nicht nach § 812 BGB; vielmehr sind die §§ 675, 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden (BGH, NJW 2019, 1458 Rn. 6, beck-online; BGH NJW-RR 2018, 700 Rn. 11). b) Ist der Rechtsanwalt von seinem Mandanten mit dem Entwurf eines Testaments beauftragt, entsteht grundsätzlich keine Geschäftsgebühr. Der Entwurf eines Testaments ist weder "Betreiben eines Geschäfts" noch "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" iSd VV Vorb. 2.3 Abs. 3 RVG. Vielmehr ist der Entwurf eines Testaments "gebührenrechtlich" als Beratung einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018 – IX ZR 115/17). Hat der Rechtsanwalt keine Gebühr für die Beratung mit dem Mandanten vereinbart, kann er – wenn der Mandant Verbraucher ist – höchstens eine Gebühr von 250 € berechnen gemäß § 34 RVG. Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsanwalt mit dem Entwurf einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung vom Mandanten beauftragt ist (vgl. Enders RVG, 22. Aufl. 2025, D. Rn. 125, beck-online). c) Der Beklagte kann sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht auf die Gebührenvereinbarung vom 22.06.2022 stützen. Zwar kann grundsätzlich anstelle des oft üblichen Zeithonorars auch die Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert vereinbart werden (vgl. Reckin/Kallenbach, AnwBl 2021, 425, 426). Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ist jedoch im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und verständlich. Daraus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers, sodass die Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Auf die Frage möglicher Blanko-Unterschriften kommt es daher nicht an. aa) Zu einer Zeithonorarvereinbarung hat der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer und dem Mandanten als Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung dann im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist, wenn nicht der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen (BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23 –, BGHZ 241, 174-196, Rn. 57). bb) Eine solche Intransparenz zeigt sich auch bei der streitgegenständlichen Vereinbarung der Abrechnung einer Geschäftsgebühr. Denn darin wird lediglich ein Gegenstandswert genannt, ohne jedoch den nach § 14 RVG in Verbindung mit Nummer 2300 VV-RVG maßgeblichen Gebührenrahmen näher einzugrenzen oder sonstige Hinweise zu geben, die es dem Kläger ermöglicht hätten, die voraussichtlichen Gesamtkosten zumindest grob abzuschätzen. Die bloße Angabe eines Gegenstandswerts genügt hierfür keinesfalls, da das gesetzliche Gebührenrecht für rechtliche Laien regelmäßig nur mit fachkundiger Hilfe verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23 –, BGHZ 241, 174–196, Rn. 31).Aus dieser Unklarheit folgt zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Vereinbarung, was zu deren Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB führt. Zwar begründet Intransparenz für sich genommen noch keine unangemessene Benachteiligung. Eine solche liegt jedoch dann vor, wenn die Klausel dem Verwender aufgrund ihrer Unklarheit einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum eröffnet. Genau dies ist hier der Fall. Denn dem Verwender wird bei der Abrechnung in Höhe einer Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Umfang ein rechtlicher Laie allein - wie ausgeführt - nicht überblicken kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23 –, BGHZ 241, 174–196, Rn. 31). d) Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung im Ganzen führt nicht zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie hat zur Folge, dass der Beklagte für seine anwaltliche Tätigkeit jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes von dem Kläger verlangen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 306 Abs. 2 BGB). Auf dieser Grundlage kann der Beklagte vom Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 357 € verlangen. Ihm steht für jede der beiden Beratungen – sowohl zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung als auch zur Testamentserstellung – eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG in Höhe von 150 € zuzüglich Umsatzsteuer zu. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den beiden Beratungsanliegen jedenfalls unter den vorliegenden Umständen um zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG (offen gelassen von BGH, Urteil vom 22.02.2018 – IX ZR 115/17). Vorsorgevollmacht und Testament lassen sich nicht zu einem einheitlichen Vorgang zusammenfassen (vgl. BGH, NJW 2011, 2591, Rn. 8 f., beck-online). Gemäß § 34 RVG in Verbindung mit § 14 RVG ist für jede dieser Angelegenheiten eine Gebühr von jeweils 150 € zuzüglich Umsatzsteuer angemessen, da es sich in beiden Fällen um Angelegenheiten durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfangs handelte. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargelegt, dass ihm ein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden wäre, der eine höhere oder gar die Höchstgebühr rechtfertigen könnte. Der Kläger hatte vorgerichtlich an den Kläger 2.142 € bezahlt, so dass er Rückzahlung von 1.785 € verlangen kann. 2. Dem Kläger stehen dagegen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 611, 280 BGB für entstandene Notarkosten in Höhe von insgesamt 859,15 € zu. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ohne seinen Auftrag den Notartermin vereinbart, ist – wie das Amtsgericht zurecht ausführt - unplausibel und steht im Widerspruch zur Teilnahme des Klägers am Notartermin. Dem Beklagten ist auch kein Beratungsfehler vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die notarielle Beurkundung von Testament und Vollmacht nicht unzweckmäßig, sondern weist wie vom Beklagten dargelegt im Geschäftsverkehr Vorteile auf. 3. Der Kläger kann keine – auch keine anteilige - Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er vorgerichtlichen anwaltlichen Rat infolge Verzugs des Beklagten mit der Rückzahlung der 1.785 € eingeholt hat. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, dass er sich anwaltlich beraten ließ, als der Beklagte mit der Schlussrechnung weitere 3.607,84 € von ihm forderte. Jedoch vermag allein der Umstand, dass der Beklagte mit seiner Rechnung vorgerichtlich ein Zahlungsverlangen gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte, welches sich letztlich als unberechtigt darstellte, eine Einstandspflicht nicht zu begründen. Eine allein zu erwägende Haftung des Beklagten aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es in einer solchen Fallgestaltung regelmäßig an einem erforderlichen Verschulden des (vermeintlichen) Gläubigers fehlt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2025 – 19 U 153/23 –, Rn. 82, juris). III. Entsprechend den Ausführungen unter II.1. ist die Widerklage abzuweisen. Dem Beklagten stehen keine weiteren Gebührenansprüche gegen den Kläger zu. Damit kann er auch keine Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall.