Beschluss
3 Qs 83/07
LG OFFENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu Anschlussinhabern ist seit dem 01.01.2008 als Auskunft über Bestandsdaten nach § 113 TKG zu behandeln.
• Für Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft über Anschlussinhaber ist das manuelle Auskunftsverfahren nach §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG maßgeblich; eine richterliche Anordnung nach § 100 g StPO ist nicht erforderlich.
• Die Kammer entscheidet die Frage nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage und berücksichtigt die gesetzgeberische Klarstellung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung.
Entscheidungsgründe
Auskunft über Anschlussinhaber bei dynamischer IP-Adresse: Bestandsdatenregelung nach §113 TKG • Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu Anschlussinhabern ist seit dem 01.01.2008 als Auskunft über Bestandsdaten nach § 113 TKG zu behandeln. • Für Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft über Anschlussinhaber ist das manuelle Auskunftsverfahren nach §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG maßgeblich; eine richterliche Anordnung nach § 100 g StPO ist nicht erforderlich. • Die Kammer entscheidet die Frage nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage und berücksichtigt die gesetzgeberische Klarstellung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Das Amtsgericht Offenburg lehnte den Antrag mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit und der Einordnung als verkehrsbezogene Maßnahme ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und führte ergänzend aus, die Daten seien Bestandsdaten oder jedenfalls die Maßnahme verhältnismäßig. Das Amtsgericht gab der Beschwerde nicht statt und verwies die Entscheidung an die Beschwerdekammer. Zwischenzeitlich war am 01.01.2008 ein Gesetz in Kraft getreten, das die Einordnung strittiger Daten regelte. Die Beschwerdekammer prüfte die Frage nach der jetzt geltenden Rechtslage. • Die Kammer ist nach § 309 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Entscheidung nach der jetzt geltenden Rechtslage zu treffen und berücksichtigt das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007, in Kraft seit 01.01.2008. • Nach bisheriger Rechtslage war umstritten, ob Auskünfte über dynamische IP-Adressen Verkehrsdaten oder Bestandsdaten sind; Bestandsdaten werden in § 3 Nr. 3 TKG i.V.m. § 111 Abs. 1 TKG definiert, Verkehrsdaten in § 3 Nr. 30 TKG. • Die gesetzliche Änderung (Ergänzung in § 113b Satz 1 TKG) und die Begründung des Gesetzgebers zeigen, dass dynamische IP-Adressen und die zugehörigen Informationen als Bestandsdaten zu behandeln sind, weil der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Auskunftserteilung über mittels dynamischer IP individualisierte Anschlussinhaber vorgesehen hat. • Da die Einordnung als Bestandsdaten feststeht, ist das zuständige Verfahren das manuelle Auskunftsverfahren nach §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG; damit liegt kein Fall vor, der einer richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO (alte Fassung) bedarf. • Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weil die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht nach § 100 g StPO, sondern nach den Vorschriften über die Auskunftserteilung bei Bestandsdaten zu prüfen ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird als unbegründet verworfen; der Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung nach §§ 100 g, 162 StPO ist als unzulässig abgelehnt worden. Maßgeblich ist, dass dynamische IP-Adressen nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage als Bestandsdaten nach § 113 TKG zu behandeln sind und die Auskunft daher im manuellen Auskunftsverfahren zu erlangen ist. Das Amtsgericht hat insoweit richtig entschieden, weshalb die Beschwerde zu verwerfen ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.