Beschluss
3 Qs 118/17
LG Offenburg 3. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO verpflichtet den Tatrichter dazu, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehles abzulehnen und eine Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken betreffend des Rechtsfolgenausspruchs hat oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will.(Rn.28)
2. Von einer unangemessenen Verzögerung oder Erschwerung i.S.d. § 422 StPO kann immer nur dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung über die Einziehung zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung oder Verkomplizierung des Verfahrens führen würde oder sie eine so umfangreiche Aufklärungsarbeit erfordern würde, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur Bedeutung der Nebenfolge steht.(Rn.23)
3. Gem. § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt vor wenn zu besorgen steht, dass die die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird.(Rn.32)
(Rn.33)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Kehl vom 28.11.2017 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO verpflichtet den Tatrichter dazu, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehles abzulehnen und eine Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken betreffend des Rechtsfolgenausspruchs hat oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will.(Rn.28) 2. Von einer unangemessenen Verzögerung oder Erschwerung i.S.d. § 422 StPO kann immer nur dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung über die Einziehung zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung oder Verkomplizierung des Verfahrens führen würde oder sie eine so umfangreiche Aufklärungsarbeit erfordern würde, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur Bedeutung der Nebenfolge steht.(Rn.23) 3. Gem. § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt vor wenn zu besorgen steht, dass die die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird.(Rn.32) (Rn.33) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Kehl vom 28.11.2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. I. Mit Schreiben vom 26.06.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Offenburg beim Amtsgericht Kehl den Erlass eines Strafbefehles des folgenden Inhaltes: „Am 29.3.2016, gegen 16:23 Uhr, traten Sie an den Geldautomat im Vorraum der X in K., nachdem dort unmittelbar vor Ihnen der Geschädigte H. versucht hatte, 2.600 € abzuheben. Als dieser feststellte, dass an dem Automaten nur eine Abhebung von maximal 2.000 € möglich ist, brach er – wie er meinte – den Vorgang gegen 16:23 Uhr ab und verließ das Bankgebäude. Tatsächlich hatte er den Vorgang jedoch nicht abgebrochen und der Automat gab den Betrag von 2.000 € aus. Dieses Geld nahmen Sie als nachfolgender Kunde an sich, um es für sich zu behalten und verfügten darüber wie ein Eigentümer, obwohl Sie wussten, dass Sie dazu verpflichtet gewesen wären, das Geld zurückzugeben. Nach Entnahme der 2.000 € führten Sie gegen 16:24 Uhr selbst Ihre Kreditkarte in den Automaten ein, um eine Abhebung zu veranlassen.“ Dies seit strafbar als Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 06.09.2017 sandte das Amtsgericht den Entwurf mit der Bitte an die Staatsanwaltschaft zurück, die Einziehung i.H.v. 2.000 EUR mit in den Strafbefehlsentwurf aufzunehmen. Im Übrigen wies es darauf hin, dass es beabsichtige, nach § 111e StPO den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeschuldigten anzuordnen. Hierauf erwiderte die Staatsanwaltschaft Offenburg unter erneuter Aktenvorlage, dass sie von der Beantragung einer Einziehung nach § 421 Abs. 1 und 3 StPO absehe: Der Rechtsanwalt des Geschädigten strebe eine eigenständige Rückforderung des Tatbetrages auf dem Zivilrechtswege an. Das Amtsgericht Kehl sandte die Akte daraufhin abermals an die Staatsanwaltschaft zurück und wies darauf hin, dass eine Beschränkung nach § 421 Abs. 3 StPO nur im vorbereitenden Verfahren möglich sei - inzwischen sei jedoch bereits der Erlass eines Strafbefehles beantragt, was der Erhebung öffentlicher Klage gleichstehe. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 StPO nicht vor. Schließlich seien die Anstrengungen des Geschädigten, auf dem Zivilrechtswege Ersatz für seinen Schaden zu erlangen, unerheblich. Die Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB sei nämlich obligatorisch zu treffen. Daraufhin gab die Staatsanwaltschaft die Akte erneut an das Amtsgericht zurück und beharrte auf dem Strafbefehlsantrag in seiner Form vom 26.06.2017. Dem Gericht stehe es frei, nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen und selbst eine Entscheidung über die Einziehung herbeizuführen. Mit Verfügung vom 13.11.2017 sandte das Amtsgericht Kehl die Akte an den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Offenburg und bat um Überprüfung der Entschließung des zuständigen Dezernenten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg weiterhin an ihrer zuvor geäußerten Entschließung festhielt, trennte das Amtsgericht Kehl das Verfahren über die Einziehung mit seinem Beschluss vom 28.11.2017 gem. § 422 StPO ab. Zur Begründung führte es aus, dass ohne Abtrennung die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögert würde, da andernfalls nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, um die Einziehung durch Urteil anzuordnen. Mit weiterem, taggleichem Beschluss ordnete es gem. § 111e StPO i.V.m. § 73c StGB den Vermögensarrest i.H.v. 2.000 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeschuldigten an. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis ergebe sich aus dem Umstand, dass der Betroffene die Tat bestreite. Weiterhin erließ es den ursprünglich beantragten Strafbefehl unter dem Aktenzeichen X. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Offenburg mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.12.2017. Die Abtrennung des Verfahrens nach § 422 StPO sei rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass das Amtsgericht anstelle des Erlasses eines Strafbefehles einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen müsse, könne keine unangemessene Verfahrensverzögerung darstellen. Auch habe das Amtsgericht den Vermögensarrest nach § 111e StPO nicht anordnen dürfen, da kein Sicherungsbedürfnis gegeben sei. Allein die Tatsache, dass der Betroffene die Tat bestreite reiche hierfür keineswegs aus. Vielmehr ergebe sich aus den Ermittlungen, dass der Betroffene in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebe. Jedenfalls sei die Arrestierung in Anbetracht der Höhe des Tatertrages und des bereits vergangenen Zeitablaufes unverhältnismäßig. II. Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg ist begründet. 1. Dem Amtsgericht war zunächst dahingehend zuzustimmen, dass weder die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 StPO, noch diejenigen, des § 421 Abs. 3 StPO vorlagen und eine etwaige Beschränkung der Staatsanwaltschaft daher nicht in Betracht kam. Weiterhin war dem Amtsgericht insoweit beizupflichten, als dass die Norm des § 73 Abs. 1 StGB keinerlei Ermessen zulässt, sondern es sich grundsätzlich um eine obligatorisch und gemeinsam mit dem Hauptsacheausspruch zu treffende Entscheidung handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie aus einem Umkehrschluss zu den §§ 76 ff. StGB i.V.m. § 435 StPO, die ein selbstständiges Einziehungsverfahren nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulassen. 2. Gleichwohl lagen die Voraussetzungen für eine Abtrennung des Verfahrens nach § 422 Satz 1 StPO nicht vor, so dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg hin aufzuheben war. a) Gem. § 422 StPO kann das Gericht die Entscheidung über die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB dann abtrennen, wenn die Entscheidung über die übrigen Rechtsfolgen der Tat andernfalls unangemessen erschwert oder verzögert werden würde. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, die konsequente Umsetzung staatlicher Strafgewalt nicht durch die obligatorisch zu treffende Entscheidung über die Einziehung unangemessen hinauszuzögern und dadurch faktisch zu vereiteln. Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des hier in Rede stehenden § 422 StPO n.F. Dieser geht unmittelbar auf § 430 Abs. 1 StPO a.F. zurück und bedient sich weitestgehend dessen Terminologie. Demnach war eine Beschränkung insbesondere dann zulässig, wenn die Entscheidung über die Einziehung „einen unangemessenen Aufwand erfordert oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren“ würde. Die damalige Regelung sollte insbesondere dem Beschleunigungsgrundsatz Geltung verschaffen und bewirken, dass die Beurteilung der Nebenfolgen im Strafprozess nicht in den Vordergrund tritt (BT-Drs. V/1319 S. 74). Diese bereits nach früherer Rechtslage verfolgte gesetzgeberische Intention ist nach der neuen Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Nach wie vor dient § 422 StPO dem Beschleunigungsgrundsatz und damit der zügigen und konsequenten Umsetzung des staatlichen Strafanspruchs, der nicht durch eine obligatorisch zu treffende Nebenentscheidung unangemessen hinausgezögert werden darf. Folglich kann immer nur dann von einer unangemessenen Verzögerung oder Erschwerung i.S.d. § 422 StPO n.F. gesprochen werden, wenn die Entscheidung über die Einziehung zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung oder Verkomplizierung des Verfahrens führen würde oder sie eine so umfangreiche Aufklärungsarbeit erfordern würde, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur Bedeutung der Nebenfolge steht. Es kommt somit stets darauf an, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe nur deswegen ausbleiben müsste, weil die Sache ausschließlich wegen der obligatorisch zu treffenden Einziehungsentscheidung bis auf Weiteres noch nicht spruchreif ist. b) Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Abtrennung des Verfahrens nach derzeitigem Sachstand nicht angezeigt. Die bloße Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Bedenken des Tatrichters gegen die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl beantragten Rechtsfolge kann grundsätzlich keine unangemessene Verzögerung oder Erschwerung i.S.d. § 422 StPO darstellen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein rein schriftliches und summarisches Verfahren. Es durchbricht den sonst im deutschen Strafprozess vorherrschenden Grundsatz, dass Rechtsfolgen im Strafverfahren nur auf Grund einer öffentlichen Hauptverhandlung festgesetzt werden dürfen. Aus diesem Grunde verpflichtet § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO den Tatrichter dazu, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehles abzulehnen und eine Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er - wie hier - Bedenken betreffend des Rechtsfolgenausspruchs hat oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will (KK-StPO/Maur StPO § 408 Rn. 21). Die pflichtgemäße Rückkehr des Richters von der Ausnahme eines Strafbefehls hin zur dogmatischen Regel einer Hauptverhandlung kann jedoch generell nicht dazu geeignet sein, eine Verzögerung i.S.d. § 422 StPO n.F. zu begründen, da das Verfahren hierdurch nicht verzögert, sondern lediglich gesetzeskonform betrieben wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zur vermeintlichen Abtrennung berechtigende Verzögerung i.S.d. § 422 StPO allein damit begründet wird, dass eine Hauptverhandlung überhaupt durchzuführen wäre. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn auch in einer nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO durchzuführenden Hauptverhandlung aufgrund anderer, tatsächlicher oder rechtlicher Begebenheiten kein Ausspruch über die Einziehungsentscheidung ergehen könnte. Derartiges war vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall, denn im Falle einer Verurteilung des Betroffenen wäre es dem Amtsgericht ohne weiteres möglich gewesen, gemeinsam mit dem Schuldspruch auch eine Entscheidung nach den §§ 73 ff. StGB zu treffen. 3. Ebenfalls aufzuheben war die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e StPO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Arrestierung unverhältnismäßig war, da es jedenfalls an einem für eine derartige Anordnung erforderlichen Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO fehlte. a) Gem. § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist (grundlegend zur neuen Rechtslage: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 Ws 163/17 –, juris). Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt vor wenn zu besorgen steht, dass die die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets ein auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht der die begründete Vermutung zulässt, der Betroffene werde seine Vermögensverhältnisse verschleiern, Vermögenswerte verstecken oder dieselben gar verschleudern (Hellerbrand wistra 2003, 203) und deshalb zu erwarten ist, dass die Arrestforderung vom Betroffenen bei weiterem Zuwarten nicht mehr beigetrieben werden kann (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 111; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 216). Dagegen ist allein die Tatsache, dass die gegenständliche Straftat gegen fremdes Vermögen gerichtet ist für die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ebenso wenig ausreichend, wie die bloß schlechten Vermögensverhältnisse des Betroffenen (BGH WM 1975, 641; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; OLG Frankfurt a. M. StV 1994, 234; LG Kiel wistra 2001, 319; LG München I StV 2001, 107). Gemessen an den vorbezeichneten Grundsätzen kann kein Sicherungsbedürfnis erblickt werden. Es bestehen nach Lage der Akten und bei vorläufiger Bewertung des Falles keinerlei objektiven Tatsachen, welche die Annahme zu rechtfertigen vermögen, der Betroffene werde ohne die Arrestierung Bestandteile seines Vermögens beiseiteschaffen und hierdurch die Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Geschädigten vereiteln oder erschweren. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat nicht freiwillig einräumt, kann für sich alleine genommen ebenfalls kein Sicherungsbedürfnis begründen. Ein Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet auch bewusst entsprechende Vermögenswerte dem Zugriff der Zwangsvollstreckung entziehen wird, existiert schließlich nicht. Andere Anhaltspunkte die dafür sprächen, der Betroffene werde sein Vermögen schmälern und die Zwangsvollstreckung vereiteln sind, nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m Abs. 2 Satz 1 StPO analog (OLG Düsseldorf, NJW-RR 200, 223).