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Beschluss

3 Qs 73/17

LG Offenburg 3. Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach Erhebung der öffentlichen Klage liegt die originäre Anordnungskompetenz für alle die angeklagten Tat betreffenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund der Inquisitionsmaxime ausschließlich bei dem mit der Sache befassten Gericht.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 27.07.2017 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Erhebung der öffentlichen Klage liegt die originäre Anordnungskompetenz für alle die angeklagten Tat betreffenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund der Inquisitionsmaxime ausschließlich bei dem mit der Sache befassten Gericht.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 27.07.2017 aufgehoben. I. Am 16.03.2017 erließ das Amtsgericht Kehl gegen den Angeschuldigten Strafbefehl wegen Diebstahls. Da er jedoch unter der damals bekannten Adresse nicht zu ermitteln war, konnte der Strafbefehl nicht zugestellt werden. Nachdem weitere Versuche, den Aufenthaltsort des Angeschuldigten zu ermitteln fehlschlugen, wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 29.05.2017 nach § 205 StPO eingestellt und gem. § 131a Abs. 1 StPO die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung angeordnet. Mit taggleicher Verfügung versandte das Amtsgericht die Akte gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Bitte um weitere Veranlassung an die Staatsanwaltschaft: Die Akte könne dort während der Überwachung der Fahndung bis zur Feststellung des Aufenthalts des Angeschuldigten verbleiben. Hierauf sandte die Staatsanwaltschaft die Akte an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO auf den Fall des § 131a Abs. 1 StPO nicht anwendbar sei, da die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Vollstreckung nicht unterliege. Mit Beschluss vom 27.07.2017 stellte das Amtsgericht Kehl sodann fest, dass für die Anordnung und Vornahme der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gem. § 131a Abs. 1 StPO sowie deren Überwachung allein die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Zur Begründung führte es aus, dass sich diese Zuständigkeit unmittelbar aus § 131c Abs. 1 Satz 2 StPO ergebe. Die Vorschrift sei insbesondere auch nach Erhebung der öffentlichen Anklage noch anwendbar, da es keine Hinweise für deren ausschließliche Anwendbarkeit im Ermittlungsverfahren gebe. In Anbetracht dessen komme es schließlich auch nicht mehr darauf an, ob eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung i.S.d. § 131a Abs. 1 StPO nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO zu vollstrecken sei. Unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sei jedoch festzuhalten, dass die Vorschrift nach wie vor dazu diene, die Gerichte von allen nichtrichterlichen Aufgaben zu entlasten. Dies spreche für die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO auf Maßnahmen nach § 131a Abs. 1 StPO. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Offenburg mit ihrer Beschwerde vom 03.08.2017. Mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2017 begründet sie diese und trägt vor, dass die Verfahrensleitung mit Anklageerhebung auf das Gericht übergehe. Folglich sei in diesem Verfahrensstadium nur noch das Gericht zur Anordnung, Vornahme und Überwachung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zuständig. Auch sei § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO auf § 131a Abs. 1 StPO nicht anwendbar, denn es handle sich nicht um eine Maßnahme, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO der Vollstreckung unterliege. Dies sei der Fall da es sich um keine Maßnahme handle, die notfalls mit Zwang umgesetzt werden müsse. Mit Beschluss vom 04.10.2017 half das Amtsgericht Kehl der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Offenburg zur Entscheidung vor. II. Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist - unabhängig von einer etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO - allein das Gericht sowohl für die praktische Anordnung, als auch für die Vornahme und Überwachung von Maßnahmen nach § 131a Abs. 1 StPO zuständig. 1. Aus § 131c Abs. 1 Satz 2 StPO folgt keine originäre Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur praktischen Umsetzung von Maßnahmen nach § 131a StPO in jeder Verfahrenslage. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Vorschrift ohnehin ausschließlich mit der Frage der Anordnungskompetenz für Maßnahmen nach §§ 131a, 131b StPO, nicht aber mit deren praktischen Umsetzung befasst, findet sie nur im Ermittlungsverfahren Anwendung. a) § 131c Abs. 1 StPO beschreibt unterschiedliche Anordnungskompetenzen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen betreffend Fahndungen nach § 131a Abs. 3 StPO und § 131b StPO (§ 131c Abs. 1 Satz 1 StPO) sowie Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO (§ 131c Abs. 1 Satz 2 StPO). Während für erstere ein Richtervorbehalt gilt, wird bei letzteren auf einen solchen verzichtet. Diese Unterscheidung ist ausschließlich der unterschiedlichen Eingriffsintensität beider Maßnahmen geschuldet und trägt dem Umstand Rechnung, dass Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung nach § 131a Abs. 3 StPO und § 131b StPO - im Gegensatz zur einfachen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO - mit einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbunden sind. Um jedoch zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft aus eigener Machtvollkommenheit schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen vornimmt, ordnet § 131c Abs. 1 Satz 1 StPO einen an den Ermittlungsrichter des § 162 StPO gerichteten Richtervorbehalt für Maßnahmen nach § 131a Abs. 3 StPO und § 131b StPO an. b) Nach Erhebung der öffentlichen Klage besteht für die in § 131c Abs. 1 StPO getroffene Unterscheidung jedoch keinerlei Bedürfnis mehr. Aufgrund der Inquisitionsmaxime liegt die originäre Anordnungskompetenz für alle die angeklagte Tat betreffenden Ermittlungsmaßnahmen ausschließlich bei dem mit der Sache befassten Gericht. aa) Der gemeinrechtliche Inquisitionsprozess beruht auf dem Prinzip, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage zur Strafverfolgung ausschließlich der Richter berufen ist und in dieser Eigenschaft von sich aus tätig wird: Er verhaftet, vernimmt, untersucht und verurteilt. Dieses Prinzip findet auch in § 155 Abs. 2 StPO seinen Ausdruck, nach dem die Gerichte nach Erhebung der öffentlichen Klage zu einer selbstständigen Tätigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. bb) Da die Verfahrensherrschaft bezüglich der in der Anklage beschriebenen Taten nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch vollständig auf das Gericht übergegangen ist, gibt es in diesem Stadium des Strafverfahrens kein Bedürfnis mehr für ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft - deren frühere Ermittlungstätigkeit wird nunmehr vollständig durch den Richter übernommen (Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Auflage, § 17, Rn. 3). In Anbetracht dieser Tatsache bedarf es aber der in § 131c Abs. 1 StPO getroffenen Unterscheidung nicht mehr, da alle darin beschriebenen Maßnahmen nunmehr ohnehin aufgrund einer richterlichen Anordnung ergehen und ein etwaiger Richtervorbehalt zum Schutze der Grundrechte eines Betroffenen in jedem Fall gewahrt wird. Daraus folgt zweifelsfrei, dass die Vorschrift des § 131c Abs. 1 StPO ihre Daseinsberechtigung ausschließlich im Ermittlungsverfahren findet und nach Erhebung der öffentlichen Klage unanwendbar ist. Somit folgt aus § 131c Abs. 1 Satz 2 StPO auch keine, für das gesamte Strafverfahren geltende, originäre Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die praktische Anordnung, Ausführung und Überwachung einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO. 2. Auch ist die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO keine Maßnahme, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO der Vollstreckung unterliegt. a) Gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO sind Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Der Begriff der „Vollstreckung“ ist seit jeher in seinem gewöhnlichen Wortsinn von unmittelbarer, zwangsweiser Durchführung einer Maßnahme zu verstehen (so bereits Löwe/Rosenberg, StPO, 16. Aufl., 1925, § 36, 3. b); vgl. auch OLG Kassel GoltdA 40 [1892], 357; OLG Celle GoltdA 59 [1912]). An der vorbezeichneten Auslegung des Begriffes hat sich auch in den nachfolgenden Jahrzehnten nichts geändert (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 150; OLG Hamm JMBlNW 1977, 235; Wendisch JR 1978, 446; Rieß NJW 1975, 81, 86; Doller NJW 1977, 2153; Herrmann NJW 1978, 653; OLG Hamm JMBlNW 1977, 235; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1968, 288; OLG Frankfurt GA 1980, 474, KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, StPO § 36 Rn. 11 m.w.N.). b) Die Vorschrift findet ihre Daseinsberechtigung allein in der Tatsache, dass die Gerichte nach Übergang der Verfahrensherrschaft auf sie in Ermangelung institutioneller und personeller Ausstattungen nicht zu einer unmittelbaren und zwangsweisen Umsetzung der von ihnen angeordneten Maßnahmen in der Lage sind. Konsequenterweise werden die Gerichte gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Staatsanwaltschaften verwiesen, die sich zur zwangsweisen Durchsetzung gem. § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO auch der Behörden und Beamten des Polizeidienstes bedienen können. c) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bedarf jedoch nicht der Vollstreckung i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO, da sie keiner unmittelbaren, zwangsweisen Durchsetzung unterliegt. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung - wie etwa bei der Fahndung i.S.d. § 131 StPO - um die ziel- und zweckgerichtete Suche nach einer Person durch staatliche Organe handeln würde. Dies ist bei Maßnahmen nach § 131a Abs. 1 StPO aber gerade nicht der Fall, da es sich hierbei lediglich um die Bitte an andere Behörden handelt, dem Gericht ihre etwaigen Erkenntnisse aus anderen Verfahren über den Aufenthaltsort und Verbleib eines Tatverdächtigen mitzuteilen. Der Anordnungsgehalt erschöpft sich daher lediglich in der Eintragung der Ausschreibung. Ein darüber hinaus gehender, etwaiger zu vollstreckender Inhalt ist ihr nicht zu entnehmen. 3. Insoweit verbleibt es bei dem allgemeinen Prinzip, dass jede Behörde aus ihrer eigenen Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme auch für deren tatsächliche Umsetzung verantwortlich ist, soweit das Gesetz keine Übertragung auf eine andere Behörde erlaubt. Da letzteres - wie dargelegt - für Maßnahmen nach § 131a Abs. 1 StPO nicht der Fall ist, bleibt das Amtsgericht Kehl für deren Umsetzung zuständig.