Beschluss
3 Qs 38/18
LG Offenburg 3. Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts O vom 18.04.2018 werden als unbegründet
v e r w o r f e n.
2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts O vom 18.04.2018 werden als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. Mit den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden des Landratsamtes O vom 18.07.2017 (Az.) sowie vom 28.07.2018 (Az.) ist gegen die Betroffene wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von je 15 EUR festgesetzt worden. Die Betroffene hat die Geldbußen bislang nicht bezahlt. Gegen sie wurden ausweislich der vorläufigen Aufstellung vom 27.04.2018 insgesamt 79 Bußgeldforderungen in einer Höhe von etwa 3.500 EUR festgesetzt, die ausnahmslos unbeglichen sind. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 18.04.2018 hat das Amtsgericht Offenburg auf Antrag der Bußgeldstelle nach schriftlicher Anhörung der Betroffenen in beiden Fällen je einen Tag Erzwingungshaft gegen sie angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Betroffenen. Zur Begründung trägt sie vor, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 19.12.2017, Az., das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Die große Anzahl an Bußgeldforderungen würden aus dem inzwischen eingestellten Betriebe ihres Transportunternehmens beruhen. Gegenwärtig versuche man sich einen Überblick über die noch offenen Bußgeldforderungen zu verschaffen. Allerdings gehe man davon aus, dass es noch einige unbekannte Bußgeldforderungen gebe. Sie sei nicht in der Lage, das Bußgeld zu bezahlen, da sie lediglich Zugriff auf ihr Pfändungsschutzkonto habe, auf dem ein Sockelfreibetrag i.H.v. 1.133,80 EUR eingetragen sei. Darüber hinaus beziehe sie Kindergeld und Elterngeld i.H.v. insgesamt 300 EUR. Weiterhin gehe sie einer geringfügigen Beschäftigung nach und Verdiene im Zuge dessen monatlich 500 EUR netto. Ungeachtet dessen sei die Erzwingungshaft wegen ihres 6 Monate alten Kindes unverhältnismäßig. Das Amtsgericht Offenburg hat den Beschwerden nicht abgeholfen und unter dem 30.04.2018 an die Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG liegen vor. Die Betroffene hat die Geldbuße nicht bezahlt und ist zudem ihrer Mitwirkungspflicht i.S.d. § 96 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr die Zahlung der Geldbuße nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Auch sind die Anordnungsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Ziff. 4 OWiG erfüllt. 1. Gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG kann Erzwingungshaft nur dann angeordnet werden, wenn keine Umstände bekannt sind, welche die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergeben. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 19.12.2017 gem. § 17 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellt für sich allein genommen jedoch grundsätzlich noch keinen Umstand dar, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. a) Der insolvenzrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist nicht mit Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts gleichzusetzen. (1) Das Insolvenzverfahren soll die gleichmäßige Verteilung des gesamten noch verbleibenden Schuldnervermögens auf alle Insolvenzgläubiger gewährleisten. Deshalb kann Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechts bereits dann vorliegen, wenn trotz des tatsächlichen Vorhandenseins liquider Mittel im Schuldnervermögen bei rein betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen ist, dass die bilanzierten Verbindlichkeiten das Aktivvermögen des Schuldners übersteigen. Dagegen verfolgt das Recht der Ordnungswidrigkeiten rein pönale Zwecke. Mit der Festsetzung einer Geldbuße soll ein inadäquates Verhalten mit einem wirtschaftlichen Einschnitt sanktioniert und der Betroffene so zur Besserung angehalten sowie von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten abgeschreckt werden. Vor diesem Hintergrund liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts jedoch erst dann vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel, der Einschränkung seiner Lebenserhaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht dazu in der Lage ist, die Geldbuße, ggf. unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen, zu bezahlen. (2) Dass dem Betroffenen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch regelmäßig noch ausreichend liquide Mittel zur Begleichung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße zur Verfügung stehen, ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850k ZPO und dem hiernach einzurichtenden Pfändungsschutzkonto, welches grundsätzlich zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sich nicht auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende freie Vermögen des Schuldners i.S.d. § 36 InsO bezieht, weshalb der Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen während der regulären Dauer eines Insolvenzverfahrens sogar auch freiwillige Zahlungen an Massegläubiger erbringen kann, ohne sich aus diesem Grunde wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB strafbar zu machen (BGH, ZIP 2010, 380 ff.). Wenn der Betroffene aus seinem insolvenzfreien Vermögen aber ohne weiteres Massegläubiger vorrangig befriedigen darf, so darf er hieraus erst Recht eine gegen ihn festgesetzte Geldbuße bestreiten. b) Wieso es der Betroffenen ausgehend von dem ihr gegenwärtig noch zur Verfügung stehenden Freibetrag i.H.v. 1.133,80 EUR nicht möglich gewesen sein soll, den Betrag von 15 EUR zu bezahlen, ist auch unter Berücksichtigung der 79 weiteren offenen Bußgeldforderungen nicht hinreichend dargelegt. Gegen die Betroffene sind in der Vergangenheit eine Vielzahl von zum überwiegenden Teil geringfügigen Bußgeldern wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten festgesetzt worden, ohne dass sie erkennbare Anstrengungen unternommen hätte, diese zumindest ansatzweise und unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen i.S.d. § 96 Abs. 2 OWiG unter Rückgriff auf finanzielle Rücklagen zu begleichen. Ob die Betroffene andere Bußgeldforderungen aus ihrem insolvenzfreien Vermögen bedient, in welcher Reihenfolge und welcher Höhe dies erfolgt ist ihrerseits jedoch weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass sie keinerlei Zahlungen auf irgendeine Bußgeldforderung leistet. Eine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG kann somit vor dem Hintergrund des ihr zur Verfügung stehenden Betrages von maximal 1.133, 80 EUR bezogen auf die geringe Höhe der hier in Rede stehenden Geldbußen ausgeschlossen werden. 2. § 89 InsO steht der Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Bußgelder nicht entgegen. Demnach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist jedoch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 Abs. 1 InsO. Auch ist der Staat in dieser Situation kein Insolvenzgläubiger. a) Die Vorschrift verfolgt in erster Linie den Zweck, Gläubigern den privilegierten Zugriff auf die Masse außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Pfändung i.S.d. §§ 808 ff. ZPO zu verwehren. Das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn einzelnen Insolvenzgläubigern während des Verfahrens, über ihren Anspruch auf die Quote hinaus (§§ 187 ff. InsO), ein Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Schuldners erlaubt wäre. Die Vorschrift verleiht daher dem Grundsatz Ausdruck, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die Zwangsvollstreckung verdrängt. b) Mit der Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG erfolgt jedoch kein die Insolvenzgläubiger beeinträchtigender Zugriff auf die Masse, so dass die Vorschrift des § 89 InsO nicht einschlägig ist. aa) Die Anordnung der Erzwingungshaft lässt den Bestand der Insolvenzmasse vollkommen unberührt: Sie ist ein reines Beugemittel deren primärer Zweck nicht etwa in der Bezahlung der Geldbuße besteht, sondern den Betroffenen zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht anhalten und dazu zu zwingen soll, seine Vermögensverhältnisse dezidiert offenzulegen. Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, dass die Pflicht zur Zahlung der Geldbuße keine übliche Geldverbindlichkeit ist, sondern wegen ihres Sanktionscharakters als persönliche Leistung des Betroffenen eine Mitwirkung an der Erfüllung erfordert (LG Potsdam NStZ 2007, 293). Aus dieser Mitwirkungspflicht folgt nach der Konzeption des Gesetzes, dass der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen hat, wenn er die Geldbuße nicht entrichten kann. Schon die Nichterfüllung dieser Mitwirkungspflicht rechtfertigt es, die Erzwingungshaft anzuordnen (KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 96 Rn. 3). bb) Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht - wenn auch unter dem Eindruck der Erzwingungshaft - nach, so kann diese einerseits ergeben, dass er zahlungsunfähig ist. Dann entfällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG entweder ganz, oder dem Betroffenen wird eine Zahlungserleichterung nach § 96 Abs. 2 OWiG gewährt. Alternativ kann die Erfüllung der Mitwirkungspflicht ergeben, dass der Betroffene – aufgrund der ihm trotz des Insolvenzverfahrens noch zur Verfügung stehenden Mittel - zahlungsfähig ist. Steht die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen jedoch fest, so besteht keinerlei Veranlassung, von der Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG abzusehen. Bezahlt der Betroffene die Geldbuße schließlich um die Erzwingungshaft abzuwenden, sind auch die Insolvenzgläubiger nicht betroffen, denn § 80 Abs. 1 InsO verbietet dem Schuldner den Zugriff auf die Masse und damit die Schmälerung des Insolvenzvermögens. Dem Betroffenen verbleiben hierfür nur die ihm nach § 36 InsO zur Verfügung stehenden Mittel. cc) Gemessen hieran ist der gegenteiligen, in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung vom „faktischen Zwangsvollstreckungsbegriff“ nicht zu folgen (vgl. LG Flensburg, Beschluss vom 26.08.2011 – II Qs 48/11, SchIHA 2012, 77 f. – juris, LG Hannover, Beschluss vom 07.09.2009 – 48 Qs (OWi) 101/09, NdsRPfl 2011, 78 ff. – juris). (1) Angesichts des vorbezeichneten Hauptzwecks des § 89 Abs. 1 InsO, die Masse für die Insolvenzgläubiger zu sichern, und der Tatsache, dass mit der Anordnung der Erzwingungshaft weder ein unmittelbarer, noch mittelbarer Zugriff auf dieselbe durch Zahlung erfolgt, besteht keine Veranlassung, die Anordnung der Erzwingungshaft als Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu verstehen. Zwangsvollstreckung im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO ist nur der zwangsweise Zugriff auf das Schuldnervermögen zur Durchsetzung eines titulierten Anspruchs des Gläubigers in Form der Einzelzwangsvollstreckung. Nur ein so verstandener Vollstreckungszugriff soll zu Gunsten der Gesamtvollstreckung durch Vollzug des Insolvenzverfahrens durch § 89 Abs. 1 InsO verhindert werden. Wenn die Masse aber - wie dargestellt - durch die Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG vollkommen unberührt bleibt, kann sie von § 89 Abs. 1 InsO nicht verhindert werden. (2) Für die Annahme des faktischen Zwangsvollstreckungsbegriffs spricht auch nicht die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der insbesondere Geldbußen im Rang erst nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger zu begleichen sind. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist Ausfluss des Grundsatzes des „par conditio creditorum“. Sie richtet sich unmittelbar an Insolvenzgläubiger. Ein Insolvenzgläubiger im Sinne dieser Vorschrift ist der Staat jedoch nur dann, wenn dieser die Geldbuße nach § 90 OWiG und den Regeln des jeweils anzuwendenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in das Schuldnervermögen vollstreckt. Dann ist er Staat - so wie jeder andere Gläubiger auch - an der Masse beteiligt und unterliegt denjenigen Vorschriften, die die Gleichbehandlung aller Schuldner herbeiführen und schützen sollen. Möchte er den Betroffenen jedoch nur dazu veranlassen, am Verfahren mitzuwirken oder die Geldbuße aus seinem insolvenzfreien Vermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850k ZPO zu bezahlen, ist er kein Massegläubiger und unterliegt folglich auch nicht den für diese geltenden Vorschriften des Insolvenzrechts. b) Weil § 89 Abs. 1 InsO dem Schuldner ebenfalls einen Neuanfang nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglichen will ordnet er gleichwohl die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners an. Eine Auslegung, nach der der Betroffene die Geldbuße aber nicht aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu bestreiten habe, würde dem Sanktionscharakter derselben jedoch nicht ausreichend Rechnung tragen. Wären von der Wirkung des § 89 Abs. 1 InsO auch staatliche Sanktionen für begangenes Unrecht erfasst, so würde dies in letzter Konsequenz dazu führen, dass nicht nur das festgesetzte Bußgeld zur Makulatur verkommen würde, sondern auch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB nicht mehr möglich wäre. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Schuldner zumindest vor einer absehbaren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keinerlei staatliche Sanktionen mehr fürchten müsste, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedoch nicht vereinbar wäre. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.