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Urteil

3 O 183/18

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2018:0522.3O183.18.00
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Leitsätze
1. Die Gegendarstellung muss in ihrer optischen Wirkung ihrem äußeren Erscheinungsbild dem beanstandeten Text entsprechen. Sie muss gleich auffällig sein, damit sie die gleiche Beachtung wie die Erstbehauptung findet.(Rn.28) 2. Die Angemessenheit der begehrten Schriftgröße ergibt sich daraus, dass mit dem Text und der Bilddarstellung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verbunden ist.(Rn.35)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung „F. A.“, in der der Artikel „Unfassbar - die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Unfassbar“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Fließtext der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „Schlager-Königin“ zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben in „F. A.“ Nr. ... auf Seite ... in Bezug auf eine Preisverleihung in F., an der ich teilgenommen habe, in der Überschrift: „die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“ Hierzu stelle ich fest: Ich hatte keinen einzigen Bodyguard bei der Preisverleihung. H., den Name der Verfügungsklägerin 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gegendarstellung muss in ihrer optischen Wirkung ihrem äußeren Erscheinungsbild dem beanstandeten Text entsprechen. Sie muss gleich auffällig sein, damit sie die gleiche Beachtung wie die Erstbehauptung findet.(Rn.28) 2. Die Angemessenheit der begehrten Schriftgröße ergibt sich daraus, dass mit dem Text und der Bilddarstellung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verbunden ist.(Rn.35) 1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung „F. A.“, in der der Artikel „Unfassbar - die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Unfassbar“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Fließtext der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „Schlager-Königin“ zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben in „F. A.“ Nr. ... auf Seite ... in Bezug auf eine Preisverleihung in F., an der ich teilgenommen habe, in der Überschrift: „die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“ Hierzu stelle ich fest: Ich hatte keinen einzigen Bodyguard bei der Preisverleihung. H., den Name der Verfügungsklägerin 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. A. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung. I. Nach § 11 Abs. 1 LPressG ist der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist dabei, dass sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.11.2007 - 14 U 148/07 - NJW-RR 2008, 641 m.w.N.). Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Erstmitteilung „die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“, die im Fließtext weiter ausgeführt wird, und damit insgesamt gegen einen dem Beweis zugänglichen Vorgang der Vergangenheit (BVerfG, NJW 2004, Rn. 22 - juris), mithin gegen eine Tatsachenbehauptung (BVerfG, NJW 2004, Rn. 22 - juris). Die Verfügungsklägerin ist berechtigt, den Abdruck einer Gegendarstellung des Inhalts zu verlangen, dass sie keinen Bodyguard bei der im Artikel in Bezug genommenen Preisverleihung dabeigehabt habe. Dies stellt eine Entgegnung auf die Erstmitteilung dar, da dieser widersprochen wird. II. Der Anspruch der Verfügungsklägerin bezieht sich dabei auch auf die von ihr von der Verfügungsbeklagten verlangten Abdruckmodalitäten. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 LPressG muss die Gegendarstellung in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Dabei findet sich im Artikel der Verfügungsbeklagten die Tatsachenbehauptung der zehn Bodyguards bereits in der Hauptüberschrift, so dass die Verfügungsklägerin gar einen Anspruch auf Veröffentlichung in dieser Schriftgröße hätte. Der Antrag der Verfügungsklägerin bleibt dahinter zurück. Dass die Preisverleihung selbst erst im Fließtext geschildert wird, ändert nach Auffassung des Gerichts daran nichts. Denn die Preisverleihung kommt bereits durch die Hauptüberschrift in Verbindung mit der Fotoaufnahme, auf der Pokale ersichtlich sind, zum Ausdruck. Die Schriftgröße wie im Tenor ersichtlich gebietet auch der Grundsatz der Waffengleichheit. Die Gegendarstellung soll den gleichen Rezipientenkreis erreichen und gleiche Aufmerksamkeit erfahren wie die Erstmitteilung (KG NJW-RR 2009,767). Die Gegendarstellung muss in ihrer optischen Wirkung ihrem äußeren Erscheinungsbild dem beanstandeten Text entsprechen. Sie muss gleich auffällig sein, damit sie die gleiche Beachtung wie die Erstbehauptung findet (Löffler/Sedelmeier, Presserecht § 11 LPG Rn. 175). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Erstmitteilung mit einer Fotoaufnahme, auf der u.a. die Verfügungsklägerin zu sehen ist, veröffentlicht wurde, mithin besonders prägnant auf diese hinweist. III. Der Verfügungsklägerin fehlt auch nicht das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung (§ 11 Abs. 2 LPressG). 1. Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2016 - 6 U 224/15 -, Rn. 48, juris). Weiterhin bezieht sich die im hiesigen Verfahren begehrte Gegendarstellung allein und unmittelbar auf den Inhalt der beanstandeten Tatsachenbehauptung und geht nicht darüber hinaus, sodass eine Verletzung der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. September 2015 - 6 U 110/15 -, Rn. 39, juris). Die Gegendarstellung ist auch nicht etwa offenkundig unwahr. Der Verfügungsklägerin kann nicht widerlegt werden, dass sie bei der bei der Preisverleihung keine Bodyguards dabeihatte. Im Übrigen ist die Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung unerheblich(vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2005 - 14 U 173/05 -, Rn. 23, juris). 2. Weiterhin ist die beantragte Schriftgröße bezüglich der Überschrift „Gegendarstellung“ sowie des Fließtextes wie im Tenor ersichtlich angemessen. Dies ergibt sich zusätzlich zu den bereits dargelegten Anforderungen, die das Prinzip der Waffengleichheit stellt, auch daraus, dass die Verfügungsklägerin hinsichtlich des Fließtextes eine geringere Schriftgröße beantragt hat als nach dem Gesetzeswortlaut möglich wäre. Zudem fällt ins Gewicht, dass die behauptete Tatsachenbehauptung nicht lediglich in der Hauptüberschrift des Artikels, also einfach, zu finden ist, sondern darüber hinaus im Fließtext wiederholt und konkretisiert wird. Die Angemessenheit ergibt sich weiterhin daraus, dass mit dem Text und der Bilddarstellung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin verbunden ist(vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2005 - 14 U 173/05 -, Rn. 33, juris). Denn der Artikel zieht die Tatsachenbehauptung der zehn Bodyguards bei der Preisverleihung zur (Mit-)Begründung und Untermauerung der Bewertung, die Verfügungsklägerin sei abgehoben und brauche immer mehr Extrawürste, heran. Vor diesem Hintergrund wäre die begehrte Schriftgröße selbst dann gerechtfertigt, wenn die Gegendarstellung größer als der ursprüngliche Artikel und in der Größe, wie die Verfügungsbeklagte behauptet (vgl. AG 2), ausfallen sollte. Das Gericht macht der Verfügungsbeklagten darüber hinaus auch keine Auflagen dahingehend, wie die Formatierung des Artikels zu erfolgen hat oder welche Anzahl von Absätzen die Gegendarstellung enthalten muss, sodass zweifelhaft ist, ob die Gegendarstellung tatsächlich größer ausfällt als die Erstmitteilung. IV. Der Verfügungsklägerin ermangelt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfügungsbeklagte hat ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die beantragte Verfügung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Sie hat unter Bezug auf die vorgelegte Anlage AG 2 dargestellt, die Schriftgröße für die Gegendarstellung, auf die die Verfügungsklägerin allein einen Anspruch habe, entspreche dem Fließtext der Erstmitteilung. Die Verfügungsbeklagte hat damit den eindeutigen Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 11 LPressG in Abrede gestellt. Nichts Anderes ergaben auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018. Dabei hat dieser wiederum keine Angaben zur konkreten Schriftgröße machen wollen, sondern lediglich auf den gesetzlichen Anspruch verwiesen, den man anerkenne. Auf eine solche spitzfindige Äußerung, die das Risiko in sich trägt, dass der eindeutige Anspruch der Verfügungsklägerin nicht erfüllt, wird, muss sich diese nicht verweisen lassen: Aus der in § 11 Abs. 4 Satz 4 LPressG zum Ausdruck kommenden Eilbedürftigkeit, die ebenso wie der Anspruch darauf, dass die Gegendarstellung in der nächstfolgenden Nummer erfolgen muss, § 11 Abs. 3 Satz 1 LPressG, im Prinzip der Waffengleichheit wurzelt, folgt, dass es der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten ist, abzuwarten, wie die Verfügungsbeklagte den Anspruch erfüllt, zumal vor dem Hintergrund der eindeutig anderen Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten bezüglich der maßgeblichen Schriftgröße. V. Es ermangelt dem Anspruch auch nicht an seiner Fälligkeit. Dabei folgt bereits aus § 271 BGB, dass der Anspruch sofort fällig ist. Zudem sieht dies auch § 11 LPressG vor, da die Gegendarstellung gem. § 11 Abs. 3 LPressG in der nächstfolgenden Nummer erfolgen muss. VI. Für die Beurteilung des Verfügungsanspruchs der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ist unerheblich, was der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in seiner Berufserfahrung, die das Gericht zudem nicht beurteilen kann, erlebt und erlebt hat oder als Praxis der Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen wahrnimmt. Maßgeblich für das Gericht ist das Gesetz. Das Gericht findet seine Legitimation in diesem und nicht in der normativen Kraft des Faktischen. VII. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 4 LPressG bedarf es eines Verfügungsgrundes nicht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Parteien streiten über die Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs. Die Verfügungsklägerin ist Sängerin. Die Verfügungsbeklagte verlegt unter anderem die Monatspublikation „F. A.“. In deren Ausgabe „XY 2018“ wurde auf Seite über die Verfügungsklägerin in der Rubrik „Promis Aktuell“ mit der vorangestellten, kleiner gedruckten Unterüberschrift „Schlager-Königin“ und unter dem Titel „Unfassbar - die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“ berichtet. Im darunter befindlichen Fließtextteil heißt es unter anderem, die Verfügungsklägerin habe bei einer Preisverleihung in F. „laut B.“ jetzt sogar sage und schreibe zehn Leibwächter“ um sich geschart. Daneben befindet sich eine Fotoaufnahme, auf der neben einer weiteren männlichen Person die Verfügungsklägerin zu sehen ist. Auf der Fotoaufnahme findet sich die Aufschrift „Abgehoben: Verfügungsklägerin braucht immer mehr Extrawürste“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten Artikel verwiesen (AST 1), der sich im Folgenden abgedruckt befindet: [ ... ] Mit anwaltlichem Schreiben vom (AST 2) forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Veröffentlichung der Gegendarstellung mit den entsprechenden Textmodalitäten wie im Tenor ersichtlich auf. Daraufhin teilte die Verfügungsbeklagte mit, die Gegendarstellung in der nächsten erreichbaren Ausgabe zu veröffentlichen (AST 3). Auf das anschließende Verlangen der Verfügungsklägerin dahingehend, dass sich die Verfügungsbeklagte zur Größe der Gegendarstellung er klären solle (AST 4), entgegnete die Verfügungsbeklagte, eine Veröffentlichungszusage könne sich nur auf den Inhalt der Gegendarstellung, nicht aber auf Abdruckmodalitäten beziehen (AST 5). Sie könne selbst einschätzen, welche Abdruckmodalität das Gesetz vorsehe. Die Verfügungsklägerin beantragt: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung, in der der Artikel „Unfassbar - die 33-Jährige hat für sich allein zehn Bodyguards“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Unfassbar“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Fließtext der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „Schlager-Königin“ zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben in „F. A.“ Nr. ... auf Seite ... in Bezug auf eine Preisverleihung in F., an der ich teilgenommen habe, in der Überschrift: „Die 33-Jährige hat für sich allein 10 Bodyguards“ Hierzu stelle ich fest: Ich hatte keinen einzigen Bodyguard bei der Preisverleihung. H., den Name der Verfügungsklägerin Die Verfügungsbeklagte beantragt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Rechtsauffassung, sie könne selbst entscheiden, wie sie den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs genüge. Die Verfügungsbeklagte sei nicht vor Veröffentlichung der Gegendarstellung dazu verpflichtet, sich Gedanken zur Schriftgröße zu machen (AS 63), oder sich hierzu zu äußern; der Antrag der Verfügungsklägerin im gerichtlichen Verfahren beinhalte Anforderungen an eine Abdruckzusage, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Der Antrag gehe, was die Schriftgröße anbelange, weit über das hinaus, was nach dem Gesetz verlangt werden könne (AS 69). Die Verfügungsklägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfügungsbeklagte die Veröffentlichung der Gegendarstellung zugesagt habe. Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung sei nicht fällig, da er erst bei der nächsten Ausgabe im erfüllt werden könne. Das Gericht könne nicht beurteilen, ob der Abdruck den gesetzlichen Anforderungen genüge, solange er noch nicht erfolgt sei. Die Verfügungsbeklagte lässt vortragen, es sei deren Prozessbevollmächtigten in seiner 20-jährigen Berufspraxis zum Gegendarstellungsrecht noch nicht begegnet, dass jemand seine Vorstellungen zu den Abdruckmodalitäten schon vor Abdruck durchsetzen wolle. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2018 Bezug genommen.