Urteil
3 O 426/18
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2019:0607.3O426.18.00
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Leitsätze
1. Der Verbraucher kann seine auf Abschluss eines Kilometer-Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung nicht nach § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB widerrufen, da es sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt.(Rn.39)
2. Die im Leasingvertrag enthaltenen Vereinbarung, dass ein möglicher Minderwert aufgrund des Zustandes des Leasinggegenstandes vom Leasingnehmer auszugleichen ist, stellt keine Vereinbarung einer Einstandspflicht für einen bestimmten Wert nach § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB dar.(Rn.52)
3. Das Risiko der Vollamortisation trägt beim Kilometer-Leasingvertrag der Leasinggeber.(Rn.63)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3 Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbraucher kann seine auf Abschluss eines Kilometer-Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung nicht nach § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB widerrufen, da es sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt.(Rn.39) 2. Die im Leasingvertrag enthaltenen Vereinbarung, dass ein möglicher Minderwert aufgrund des Zustandes des Leasinggegenstandes vom Leasingnehmer auszugleichen ist, stellt keine Vereinbarung einer Einstandspflicht für einen bestimmten Wert nach § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB dar.(Rn.52) 3. Das Risiko der Vollamortisation trägt beim Kilometer-Leasingvertrag der Leasinggeber.(Rn.63) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3 Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig (Klagantrag Ziff. 3), im Übrigen zulässig, jedoch vollumfänglich nicht begründet. I. Das Landgericht Offenburg ist für sämtliche Klaganträge örtlich zuständig nach § 29 ZPO. Die Zuständigkeit ist bei mehreren in einer Klage verfolgten Ansprüche, § 260 ZPO, für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Mit dem Klagantrag Ziff. 1 erhebt der Kläger eine negative Feststellungsklage hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der weiteren Leasingraten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger ist der Auffassung, dass er ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung die vereinbarte Leasingrate nicht mehr schuldet. Die Verpflichtung des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag in Form der monatlichen Leasingraten ist am Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen (BGH, NJW 1988,1914). Aus den vorgelegten Leasingvertrag ergibt sich, Anl. K1, dass der Kläger damals wie heute in 77948 Friesenheim wohnhaft war. Im Fall eines Streites über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses ist nach § 29 ZPO das Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre, hier die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten bis zum vereinbarten Ende des Vertrages, zuständig. Dies ist das Landgericht Offenburg. Hinsichtlich des Klagantrages Ziff. 2 (Feststellung bezüglich der Pflicht zum Wertersatz hinsichtlich des Fahrzeuges) gilt dasselbe. Es handelt sich um eine Geldschuld, die am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen wäre. Gleiches gilt für die Pflicht zur Rückgabe des geleasten Fahrzeuges im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 3 (Annahmeverzug). Die örtliche Zuständigkeit besteht auch für den Klagantrag Ziff. 4 (Freistellung von Anwaltskosten) unter dem Gesichtspunkt einer Nebenforderung. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vollständige Abwicklung des Leasingvertrages, die begehrt wird, da die bis Zugang der Widerrufserklärung bereits gezahlten Leasingraten nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Insofern greift auch die Argumentation, zuständig sei das Gericht am Sitz der Beklagten, nicht. Der Klageantrag Ziff. 3 (Annahmeverzug) ist mangels Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, unzulässig. Ein Feststellungsinteresse wird wegen §§ 756, 765 ZPO nur dann bejaht, wenn die Leistungen Zug-um-Zug auszutauschen sind (BGH, NJW 2000, 2663). Dies ist bei Ansprüchen, die aus einem Widerruf eines Leasingvertrages resultieren, nicht der Fall. § 355 Abs. 3 BGB verweist, anders als in früheren Fassungen, nicht mehr auf § 348 BGB, der eine Zug-um-Zug Leistung vorsieht. Da das Feststellungsinteresse jedoch nur Voraussetzung für die Stattgabe einer Feststellungsklage ist, kann der Klagantrag als unbegründet abgewiesen werden (wird ausgeführt). Das Feststellungsinteresse ist nur dann Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn der Klage stattgegeben werden soll (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7a; BGHZ 12, 308). II. Die Klage ist vollumfänglich nicht begründet. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 495, 355 BGB zu. Bei dem geschlossenen Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 15.10.2018, Az. BI 6 O 246/18; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 19.09.2012, Az. 22 S 178/12; Martinek/Omlor in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 101; Zahn, NJW 2019, 1329; Grodefroid, SVR 2013, 161; Skusa, NJW 2011, 2993 (2997 ff.), so dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. 1. Kilometer-Leasingverträge fallen nach dem Willen des Gesetzgebers unter keine der in § 506 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Alternativen. a) Ein solcher Vertrag sieht weder eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers (§ 506 Abs. 2 Nr. 1) vor, noch wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, von dem Verbraucher den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verlangen (§ 506 Abs. 2 Nr. 2), noch hat der Verbraucher bei Vertragsablauf für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen (§ 506 Abs. 2 Nr. 3). B) Ein „bestimmter Wert“, für den der Leasingnehmer einzustehen hat nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Vertrag findet sich keine Regelung dazu, mit welchem Wert das Fahrzeug bei der Rückgabe bewertet wird. Vielmehr sieht XVI. Nr. 3 und 4 des Vertrages gerade vor, dass der Leasinggeber einen öffentlich bestellten Sachverständigen hinzuziehen kann, falls keine Einigung erfolgt, un dass der Rechtsweg hierdurch nicht ausgeschlossen wird. b) Der Kilometer-Leasingvertrag entspricht einem bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, der nicht von § 506 Abs. 2 BGB umfasst ist. (1) Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/11643, Seite 91 ff.) ergibt sich, dass die Neufassung von § 499 BGB, jetzt § 506 BGB, Art. 2 Abs. 2d der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.04.2008) in nationales Recht umsetzen soll. Art. 2 Abs. 2d wiederum besagt, dass die Richtlinie nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Mietgegenstandes vorgesehen ist. Nach der Richtlinie ist von einer solchen Verpflichtung auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet. Sowohl die Richtlinie als auch der deutsche Gesetzgeber wollten daher die Finanzierungshilfe vom bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, insbesondere Mietvertrag, abgrenzen. Diese sind von der Richtlinie nicht umfasst und sollen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers ebenfalls wegen der abweichenden Interessenlage nicht von § 506 Abs. 2 BGB umfasst werden. Abgrenzungskriterium gegenüber einem Mietvertrag, für den kein Widerrufsrecht eingeräumt wird, ist daher eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). (2) § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB trägt der Gefahr der Umgehung der Erwerbsverpflichtung (§ 506 Abs. 2 Nr. 1 und 2) durch eine vertragliche Restwertgarantie Rechnung. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber über die Richtlinie hinaus solche Leasingverträge einbezogen, bei denen zwar eine Erwerbsverpflichtung nicht besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat und dabei in seinem Gesetzesentwurf ausgeführt, dass ein bestimmter Wert ein solcher ist, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist, somit ein im Vertrag festgesetzter Restwert (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Nach Ansicht des Gesetzgebers verschafft eine solche Restwertgarantie dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstandes, die der Verbraucher finanziert und nach Ansicht des Gesetzgebers ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit einer Erwerbsverpflichtung. Derartige Verträge unterscheiden sich nach Ansicht des Gesetzgebers so deutlich vom Leitbild des Mietvertrages, dass eine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe nicht gerechtfertigt ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Im Falle einer Restwertgarantie trägt wie bei einer Erwerbspflicht der Leasingnehmer den vollen Finanzierungsaufwand des Leasinggebers ohne irgendein Risiko hinsichtlich der Vollamortisation. (3) Der Gesetzgeber hatte somit bei § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur Leasingverträge mit Restwertgarantie vor Augen, nicht jedoch Kilometer-Leasingverträge. Dem Gesetzgeber war bekannt, welche Art von Leasingverträgen es in Deutschland gibt, da er ausdrücklich auf das klassische Finanzierungsleasing mit dem darin enthaltenen Andienungsrecht des Leasinggebers bzw. der darin enthaltenen Erwerbspflicht des Leasingnehmers abstellt. Ferner hatte er Verträge vor Augen, in denen eine sog. Restwertgarantie enthalten ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB stellt gegenüber der europäischen Richtlinie, die nur bei einer Erwerbsverpflichtung gilt, eine ausdrücklich genannte Erweiterung des Verbraucherschutzes dar. Ansonsten dient das Gesetz der Umsetzung der Richtlinie. Eine planwidrige Gesetzeslücke besteht daher nicht, so dass eine analoge Anwendung auf den Kilometer-Leasingvertrag ausscheidet. (4) Der Kilometer-Leasingvertrag entspricht gerade auch dem Typus eines Mietvertrages. Mietvertragstypisch ist, dass der Mieter bzw. hier der Leasingnehmer das Fahrzeug in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand zurückzugeben hat, XVII. Ziff. 2 des Leasingvertrages, Anl. K 1. Dementsprechend sieht XVI. Ziff. 2 vor, dass für den Fall, dass das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand entspricht und jedoch im Wert gemindert ist, der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet ist. Damit entspricht die Situation des Leasingnehmers beim Kilometer-Leasingvertrag nicht der eines Leasingnehmers bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie. Bei vertragsgemäßen Gebrauch kann der Leasingnehmer beim Kilometer-Leasingvertrag davon ausgehen, dass er keinen Minderwert zu ersetzen hat. Gleiches gilt für den Mieter. Der Leasingnehmer beim Kilometer-Leasingvertrag kann daher durch sein eigenes Verhalten bestimmen, was auf ihn zukommt an finanzieller Belastung. Das Risiko, das zurückgegebene Fahrzeug nach drei Jahren kostendeckend verwerten zu können, trägt der Leasinggeber. (4) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Gesetzesänderung im Jahr 2010 (NJW 1996, 2033; 1998, 1637) stehen den vorgenannten Ausführungen nicht entgegen. Dort hat der BGH vor Einführung von § 506 Abs. 2 BGB zur alten Rechtslage entschieden, dass auch Kilometer-Leasingverträge Finanzierungsleasingverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG und damit Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG sind. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.03.1998 (NJW 1988, 1637) zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Begriff des Finanzierungsleasingvertrages im Verbraucherkreditgesetz nicht definiert werde. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Wortlaut von § 506 Abs. 2 Nr. 3 geändert und darunter nur die Leasingverträge mit Restwertgarantie gefasst. Tatsächlich hat § 499 Abs. 2 in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung nur von Finanzierungsleasingverträgen gesprochen, ohne diese näher zu definieren. Dies hat sich mit § 506 Abs. 2 BGB geändert. Darüber hinaus war maßgebliches Argument des BGH, dass die Vollamortisation des Leasinggebers bei Kilometer-Leasingverträgen zum einen durch das Entgelt pro (Mehr) Kilometer und zum anderen durch die Verwertung des Fahrzeuges durch den Leasingnehmer erreicht wird, für dessen Zustand der Leasingnehmer haftet (BGH, NZV 1998, 459 (460)). Eine Amortisationslücke sei daher nicht zu erwarten. Dies überzeugt nicht, da der BGH gleichzeitig in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass das Verwertungsrisiko sowie die Verwertungschancen beim Leasinggeber liegen und daher dieser alleine auch bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand das Risiko trägt, dass er bei einer Veräußerung des Fahrzeuges die Amortisation des eingesetzten Kapitals erreichen kann. Der intern durch den Leasinggeber kalkulierte Restwert spielt daher bei der Frage der Bemessung eines Minderwertausgleiches keine Rolle (BGH, NJW 2013, 2420 (2421); NJW 2004, 2823 (2825)). Der Kilometer-Leasingvertrag unterscheidet sich daher deutlich von den übrigen Arten des Leasings nach § 506 Nr. 1 und 2 BGB, bei denen das Risiko der Vollamortisation vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. Nur solche Verträge hatte der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor Augen. Gleiches gilt für den europäischen Gesetzgeber. Dem Kläger steht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es kann somit dahinstehen, ob die erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. 2. Dem Kläger steht auch kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht aufgrund der erteilten Widerrufsinformation zu. Der Kläger durfte die Widerrufsinformation nicht als Angebot der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechtes nach §§ 133, 157 BGB verstehen (vgl. BGHZ 78, 248; offengelassen von BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. XI ZR 442/10). Die Widerrufsinformation nimmt ausdrücklich auf die Pflichtangaben nach § 492 BGB Bezug, somit auf eine gesetzliche Bestimmung. Dass die Beklagte dem Kläger davon unabhängig ein Widerrufsrecht einräumten wollte auch in dem Fall, dass diesem kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, kann vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet nicht ausgegangen werden. 3. Der Klagantrag Ziffer ist mangels Widerrufsrecht, welches ausgeübt werden konnte, abzuweisen. Der Klageantrag Ziff. 2 (Feststellung Wertersatz) ist ebenfalls abzuweisen, da mangels rechtswirksamen Widerrufs die Regelung des §§ 357a Abs. 3 S. 4, Abs. 2 S. 2 BGB, § 347 Abs. 7 BGB nicht eingreift und kein Wertersatz für einen Wertverlust der Sache geschuldet wird. Aus demselben Grund befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des geleasten Fahrzeuges in Annahmeverzug, so dass der Klageantrag Ziff. 3 ebenfalls abzuweisen ist ungeachtet des Umstandes, dass er auch unzulässig ist (wurde bereits ausgeführt). Gleiches gilt für den Klagantrag Ziff. 4 (Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten), da es mangels rechtswirksamen Widerrufs nicht erforderlich war, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen. Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen. III. Über die Widerklage ist, da die prozessuale Bedingung, unter der sie erhoben wurde, nicht eingetreten ist, nicht zu entscheiden. Ihre Rechtshängigkeit entfällt somit. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird nach § 3, 9 ZPO, 45, 48 GKG in Höhe von 7.299,45 € festgesetzt. Auf den Klagantrag Ziff. 1 entfällt ein Betrag i.H.v. 2400 €, der sich aus der Differenz zwischen dem geschuldeten Leasingraten in Höhe von insgesamt 11.550,53 € sowie der geleisteten Zahlungen bis zum Widerruf i.H.v. 9150,53 € ergibt. Da nur noch 15 monatliche Raten offen waren, ist dieser Wert maßgeblich, § 9 ZPO. Den Klagantrag Ziff. 2 bewertet das Gericht mit 4.899,45 €. Die Höhe des Wertersatzes für den Wertverlust bemisst sich nach der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs (Reinking, DAR 2019,132 (136)). Das Gericht schätzt den Wertverlust eines Neufahrzeuges innerhalb der ersten drei Jahre auf 25 % des Kaufpreises, bereinigt um die enthaltene Umsatzsteuer sowie einen etwaigen Gewinn des Händlers von geschätzten 20 %. Bei einem Nettokaufpreis von 24.521 € und abzüglich eines Händlergewinns von 4.904 € ergibt sich ein bereinigter Kaufpreis i.H.v. 19.19.597,80 €, hieraus 25 % sind 4.899,45 €. Zuzüglich des Wertes des Antrags Ziff. 1 ergibt sich ein Betrag i.H.v. 7.299,45 €. Da es sich um jeweils eine negative Feststellungsklage handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen. Der Klageantrag Ziff. 3 hat (ein Annahmeverzug) hat keinen eigenen Gegenstands wert, da er lediglich Bedeutung für die Vollstreckung hat. Der Klagantrag Ziff. 4 ist Nebenforderung nach § 4 ZPO und bleibt daher außer Ansatz. Über die hilfsweise erhobene Widerklage wurde nicht entschieden, so dass diese den Streitwert ebenfalls nicht erhöht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Der Kläger macht Ansprüche wegen des Widerrufs eines Kilometer-Leasingvertrages geltend. Der Kläger schloss im Juli 2016 einen Leasingvertrag bezüglich der Finanzierung eines Neuwagens Opel Astra K Sports Tourer Dynamic über einen zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 11.550,53 €, einer Laufzeit von 36 Monaten und einer vereinbarten Gesamtfahrleistung von 45.000 km. Jeder Mehr-Kilometer wird mit 0,114 € brutto berechnet. Die Beklagte erteilte nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Widerrufsinformation: Widerrufsfolgen Soweit der Leasinggegenstand bereits übergeben wurde, hat ihn der Leasingnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasinggegenstandes den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 0,00 € zu zahlen. [...] [...] Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Leasinggeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Der Leasingnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dss vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zum Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Leasingnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss. [...] Der Leasingnehmer muss für einen etwaigen Wertverlust des Leasinggegenstandes nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggegenstandes nicht notwendigen Umfang mit diesem zurückzuführen ist. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Die Beklagte erwarb das geleaste Fahrzeug und der Kläger zahlte an das Autohaus eine Anzahlung i.H.v. 5.790,53 €. Das geleaste Fahrzeug wurde ihm übergeben und seit dem 01.12.2016 zahlte der Kläger eine monatliche Rate i.H.v. 160 € an die Beklagte, bis zum Widerruf insgesamt 9.150,53 €. Mit Schreiben vom 31.08.2018, welches der Beklagten unstreitig zugegangen ist, widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung, was die Beklagte zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. K 2 Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er über sein Widerrufsrecht nichtzutreffend belehrt wurde, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte habe ihn falsch über die Pflicht, die Zahlungsverpflichtung bis zum Widerruf zu erfüllen, belehrt. Eine Pflicht zum Wertersatz bestehe mangels richtiger Belehrung ebenfalls nicht. Im Übrigen berechne sich ein solcher lediglich aus dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges. Ferner sei ein falscher Hinweis über den Ersatz von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erteilt worden. Die Beklagte habe außerdem die falsche Information erteilt, dass zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes ein Zinsbetrag pro Tag von 0,00 € zu zahlen sei. Eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen existieren nicht. Auf die Gesetzesfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht berufen. Bezüglich der Anwaltskosten sei eine 2,0-fache Gebühr aufgrund der Schwierigkeiten und der Bedeutung für den Kläger angemessen. Der Beklagte beantragt, 1. festzustellen, dass er infolge seiner Widerrufserklärung vom 16.10.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des PKWs mit der FIN abgeschlossenen Leasingvertrags weder Zins -noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schulde; 2. festzustellen, dass er der Beklagten Partei keinen Wert als Schadensersatz schulde für den Wertverlust, der an dem im Klagantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an ihn eingetreten sei; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten PKWs in Annahmeverzug befinde; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1461,32 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, ferner sei die Feststellungsklage sei aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Der Klageantrag Ziff. 3 sei unzulässig, da keine Leistung Zug-um-Zug in Streit stehe. Es bestehe kein Widerrufsrecht, im Übrigen sei die Frist abgelaufen. Dem Kläger stehe, da es sich um einen Kilometer-Leasingvertrag handle, ein Widerrufsrecht zu. Die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € sei nicht unrichtig und auch nicht verwirrend. Der Hinweis auf Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen sei nicht irreführend, weil durchaus Kosten in Form von Zulassungskosten anfallen könnten. Unschädlich sei, dass diese nicht angefallen seien. Die Anwaltskosten sei nicht zu erstatten, da die Beklagte bereits ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck gebracht habe. Eine 2,0 -fache Gebühr sei nicht begründet. Die Beklagte erhebt für den Fall des wirksamen Widerrufs hilfsweise Widerklage und beantragt, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufes verpflichtet sei, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Kfz Opel Astra K Sport Dynamic Tour mit der FIN zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig sei. Zur Begründung führt sie aus, im Falle eines wirksamen Widerrufes schuldet der Kläger Wertersatz für den Wertverlust, der sich nach dem Unterschied zwischen Anschaffungspreis und möglichem Veräußerungserlös zum Zeitpunkt des Widerrufs bemesse ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seinen Vortrag zur Klage Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.05.2019, AS 175, Bezug genommen.