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3 O 43/20

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.(Rn.21) 2. Wird ein Privatgrundstück (hier: Parkplätze) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Unebenheiten in der Regel nicht die gleichen Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht wie nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 103.362,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.(Rn.21) 2. Wird ein Privatgrundstück (hier: Parkplätze) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Unebenheiten in der Regel nicht die gleichen Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht wie nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 103.362,56 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zu. I. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin auf dem zum Grundstück der Beklagten gehörenden Verkehrsfläche gestürzt ist, weil der Klage schon aus Rechtsgründen der Erfolg versagt bleibt. Selbst wenn man den streitigen Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, sie sei auf Grundstücksgrenze in einer Vertiefung von mehr als 2,5 cm (bzw. die Unebenheit habe bis zu 7,5 cm betragen) mit dem Fuß hängen geblieben und gestürzt, steht diesem kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 229 StGB zu. Denn es fehlt an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. 1. Es ist zunächst unbeachtlich, dass die Klägerin sich möglicherweise unbefugt auf dem Grundstück der Beklagten aufgehalten bzw. das Grundstück nicht der Allgemeinheit zur Nutzung gestattet war. So kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306). Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (OLG Köln, VersR 1992, 1241; OLG Brandenburg, a.a.O.). 2. Es fehlt aber an einer Verletzung einer möglichen Verkehrssicherungspflicht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich generell danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Benutzer muss die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten, und sich ihnen anpassen. Mit typischen Gefahren muss er rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist jedoch dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 – I-6 U 178/12 –, Rn. 23, juris m.w.N.). An den Inhalt der Sicherungspflichten dürfen im Fall der bloßen Duldung privaten Verkehrs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen, die an die konkreten Sicherungsmaßnahmen auf einem dem allgemeinen (Fußgänger-) Verkehr gewidmeten öffentlichen Gehweg - meist auch auf der Grundlage kommunaler Satzungen - gestellt werden, können hierauf nicht übertragen werden. Für solche öffentlichen Gehwege gibt es in der Regel keine Alternative; der betroffene Fußgänger ist also auf deren Nutzung mehr oder weniger angewiesen. Im Falle der bloßen Duldung einer Nutzung durch Unbefugte muss dagegen in verstärktem Maße gelten, dass der geduldete Nutzer die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen muss, wie er sie vorfindet; es bleibt ihm die Möglichkeit, von der Nutzung aufgrund der offenbaren Gefahren, die von dem Grundstück ausgehen, abzusehen (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 – I-6 U 178/12 –, Rn. 24, juris m.w.N.). Entscheidend ist daher, ob sich eine erkennbare und typische Gefahr verwirklicht hat. Anders wäre die Situation zu beurteilen bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer also nicht rechtzeitig einstellen kann, wie etwa nicht erkennbare tiefere Löcher (z.B. 1 m breite und 50 cm tiefe Querrinne auf Privatstraße, die von Kraftfahrzeugen befahren wird, siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 1995 – 2 U 53/95 –, Rn. 4, juris) oder wenn erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 – I-6 U 178/12 –, Rn. 24, juris m.w.N.). Ein Benutzer von solchen Verkehrsflächen muss mit größeren Bodenunebenheiten rechnen als ein sorgfältiger Fußgänger auf öffentlichen Straßen rechnen muss (Bereich von 2 bis 2,5 cm vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 5; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Schleswig, MDR 2003, 29; OLG Jena, NJW 1998, 247). 3. Nach diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Verkehrsfläche befand sich ausweislich der Lichtbilder in einem sofort erkennbaren ungepflegten Zustand. Bei einem solchen Zustand ist grundsätzlich mit Unebenheiten auch größeren Ausmaß, insbesondere von einem größeren Ausmaß als es auf Fußgängerzonen zu erwarten ist, auszugehen. Es befanden sich ausweislich der Bilder der Unfallörtlichkeit zahlreiche Rasenstücke auf der Fläche, auch größere Pflanzen waren zu erkennen. Dadurch bestand zum einen die Gefahr, dass man an dem Unkraut hängen bleibt und zu Boden kommt als auch dass aufgrund größerer Unebenheiten ein einfaches und unbeschwertes Bewegen auf diesem Untergrund nicht möglich ist. Auch war das aufgrund der mit Rasen bewachsenen Stelle und der Unebenheiten, welche noch keine beträchtliche Tiefe nach der Begutachtung der Lichtbilder eingenommen haben, insbesondere nicht die Tiefe von 50 cm (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 1995 – 2 U 53/95 –, Rn. 4, juris) bestehende Gesundheitsrisiko nicht so groß und unkalkulierbar, dass aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Insbesondere soweit man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, von einer Unebenheit von bis zu 7,5 cm ausgeht. Die Klägerin war auch nicht gezwungen, diese nicht geräumte, private Verkehrsfläche zu benutzen, sondern konnte auf die öffentlichen Verkehrsflächen ausweichen, indem sie den Gehweg benutzte. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der informatorischen Anhörung der Klägerin fest, dass sie aufgrund des vorausgeeilten Enkel selbst abgelenkt war und sie selbst hat die Verkehrsfläche nicht so betreten, wie es zu erwarten gewesen wäre. Die Ablenkung und der Versuch schneller voran zu kommen hat sich dann in einem Sturz auch verwirklicht. Wegen der Erkenn- und Beherrschbarkeit der Gefahrenlage fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, sodass sich Ausführungen zum Verschulden der Beklagten und Mitverschulden der Klägerin erübrigen. II. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist die Klage insgesamt abzuweisen. Zinsansprüche kommen mangels des Bestehens von Hauptforderungen nicht in Betracht. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem von ihr behaupteten Sturzgeschehen auf einer Vertiefung von mehr als 2,5 cm auf dem Grundstück der Beklagten an der Ecke Straße/Hstraße in S. Am 07.05.2018 ging die Klägerin mit ihrem zehnjährigen Enkel an der Straße entlang. Als ihr Enkel drohte mit seinem Fahrrad an ein Auto zu fahren, eilte die Klägerin ihm hinterher. Um schnell bei ihm zu sein, kürzte sie über das Gelände der Beklagten ab. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlagenheft Kläger, K 3 AS 7-21) Bezug genommen, welche die Örtlichkeit im Hinblick auf die Beschaffenheit des Untergrunds im Unfallzeitpunkt unstreitig widergeben. Die Klägerin behauptet, beim Überqueren des Geländes der Beklagten sei sie mit einem Fuß an einer mit Unkraut verwachsenen Vertiefung von mehr als 2,5 cm, einer Art sehr kleinen Graben, bei welcher aufgrund des Unkrauts die Unebenheit nicht sofort zu erkennen sei, hängen geblieben. Die Unebenheit habe eine Tiefe von bis zu 7,5 cm gehabt. Dadurch habe sie sich eine Radiusköpfchenfraktur des Lendenwirbels, ein Knochenmarksödem in diesem Bereich sowie eine Fraktur des Lendenwirbels L 3 zugezogen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ein Fahr- oder Gehweg sich grundsätzlich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden müsse. Die Beklagte habe keine Maßnahmen ergriffen, um die sich aufdrängende Abkürzung zu verhindern. Der Klägerin sei maximal ein Mitschuldensvorwurf von 30 % zu machen. Es habe von ihr in der Situation nicht verlangt werden können, besonders auf den Boden zu achten. Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen für Pflegeleistungen durch Angehörige, Erwerbsschaden und weiterer materieller Schaden entstanden. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2018. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.736,52 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.963,81 EUR brutto (Verdienstausfall) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aufgrund des Sturzes am XXXX auf dem Grundstück an der Straße 108 in S, entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Gebührenanspruch der Anwaltssozietät i.H.v. 2.193,65 EUR brutto freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte behauptet, es handele sich um eine minimale, belanglose Vertiefung. Es könne nicht erwartet werden, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sei. Bei der bloßen Duldung des privaten Verkehrs dürfe keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen, welche an einem dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmeten öffentlichen Gehweg gestellt werden, könne daher nicht übertragen werden. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Verkehrsfläche gegen die Benutzung zu sperren. Vom Grundstück der Beklagten gehen keine erkennbaren Gefahren aus. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020, AS 107 ff., Bezug genommen.