Urteil
3 O 70/21
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Durch die Behauptungen, der Schuldner begehe Straftaten und verhalte sich vertragswidrig und unlauter, ist ein Arrestgrund nicht hinreichend dargelegt.(Rn.44)
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestkläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 53.333,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Behauptungen, der Schuldner begehe Straftaten und verhalte sich vertragswidrig und unlauter, ist ein Arrestgrund nicht hinreichend dargelegt.(Rn.44) 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestkläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 53.333,33 € festgesetzt. I. Der Antrag auf den Erlass eines dinglichen Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung (Antrag Ziff. 7.) ist zurückzuweisen, weil ein solcher Antrag nicht begründet ist. 1. a. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Arrestkläger einen Arrestanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insofern bestehen Zweifel, ob der Arrestkläger schon glaubhaft gemacht hat, dass er an den Arrestbeklagten zum Zahlung des Kaufpreises vor dem Kaufvertragsabschluss 19.000 € in bar gezahlt hat. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die vorgelegten eidesstaatlichen Versicherungen nur angeben, dass tatsächlich 19.000 € an den Arrestbeklagten vor dem Notartermin gezahlt worden seien, ohne dass glaubhaft gemacht wird, dass diese Zahlung im Hinblick auf den anstehenden Kaufvertrag erfolgen sollte. b. Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich eines Verfügungsanspruchs in Bezug auf den Antrag Ziff. 7. 2. a. Das Gericht kann es offen lassen, ob und in welchem Umfang die Glaubhaftmachung hinsichtlich der unterschiedlichen Arrestansprüche ausreicht, weil der Arrestkläger einen Arrestgrund zumindest nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach § 917 Abs. 1 ZPO besteht ein Arrestgrund nur dann, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Für einen Arrestgrund muss die Vollstreckung eines (künftigen) Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden, § 917 Abs. 1 ZPO. Ein Arrestgrund setzt nach § 917 Abs. 1 ZPO die Besorgnis voraus, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Vereitelt oder erschwert werden würde die Vollstreckung dann, wenn sich die dem Gläubiger für Vollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde, sei es, dass Vermögensgegenstände verloren gehen, sei es, dass sie unauffindbar werden. Ziel des Arrests ist indes nicht die Verbesserung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers, sondern die Verhinderung ihrer Verschlechterung aufgrund Vermögensminderung (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.1995 - IX ZR 82/94; BeckOK-Mayer, ZPO, § 917, Rn. 5 mwN). Der insofern anzulegende Maßstab ergibt sich aus dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (OLG Dresden MDR 2018, 699; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; BeckOK-Mayer, ZPO, § 917, Rn. 6). Irrelevant ist die persönliche Ansicht des Arrestklägers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 1998 – 21 W 19/98 –, Rn. 5, juris). aa. Das Verlieren einer Sicherheit wegen einer möglicherweise Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigt keinen Arrestgrund. Bei jedem Vertrag kann es zu einer Rückabwicklung kommen. Soweit der Arrestkläger vorbringt, dass davon auszugehen sein wird, dass er eine Sicherung erhalten hätte, wenn er geahnt hätte, dass der Vertrag rückabgewickelt werden würde, kann er nicht durchdringen. Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann ein solches Sicherungsrecht des Arrestklägers nicht begründet werden. Insofern ist schon fraglich, ob der Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit enthält (BGH, Urteil vom 21. September 1994 – XII ZR 77/93 –, Rn. 8, juris). Die Parteien haben wie die Klausel in § 10 belegt sich eindeutig auch mit dem Fall des Rücktritts auseinandergesetzt. Selbst wenn man ein Sicherungsrecht des Arrestklägers erkennen würde, wäre damit noch nichts über einen möglichen Arrestgrund gesagt. Insofern trägt der Arrestkläger nicht vor, warum zu befürchten ist, dass er seine Ansprüche nicht geltend machen kann. Der gezahlte Kaufpreis ist weiterhin durch eine Grundschuld gesichert. Es wird nicht vorgebracht, inwiefern zu befürchten ist, dass hinsichtlich der behauptende Zahlung von 19.000 € eine Rückforderung erschwert sein sollte. bb. Soweit der Arrestkläger anführt, dass vom Arrestbeklagten Straftaten drohen, ist ein Arrestgrund nicht hinreichend dargelegt. Selbst unredliche und strafbare Verhaltensweisen führen nicht zu einem Arrestgrund (BGH NJW 2014, 3258 Rn. 7; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020 Rn. 7, ZPO § 917 Rn. 10 m.w.N.). Zwar hat der Arrestkläger vorgetragen, dass vage Angaben des Arrestbeklagten vorlägen „weiteres Geld“ erhalten zu haben und der Arrestbeklagte zunächst nicht mitgeteilt habe, wieviel Geld er am 30.09.2019 erhalten habe. Der Arrestbeklagte verhalte sich zudem insofern unlauter, weil er nicht den Erhalt von 19.000 € mitgeteilt habe. Daraus schließt der Arrestkläger, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Arrestbeklagte Geld unterschlage. Es bestünde daher auch die Gefahr, dass der Kaufpreis veruntreut werden solle. Diese Angaben können nicht zur Annahme eines Arrestgrundes führen. Selbst im Fall der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist ein Arrestgrund nicht hinreichend dargelegt, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575, 576). Im vorliegenden Fall gibt es noch nicht einmal solche erhärtenden Indizien wie die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, so dass noch vielmehr gelten muss, dass es an Umständen fehlt, die neben der bloßen Äußerung durch den Arrestkläger, dass durch den Arrestbeklagten die Begehung von Straftaten drohen, Anhaltspunkte für mögliche Straftaten durch den Arrestbeklagten bestehen. Die Angaben des Arrestklägers reichen folglich nicht aus, dass ein Arrestgrund durch drohende Straftaten glaubhaft gemacht worden ist. Selbst wenn der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt hätte, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzten und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen (siehe BGH, Beschluss v. 24.03.1983 - III ZR 16/82). Hierfür hat der Arrestkläger nichts dargetan. Im Gegenteil zeigt das Verhalten des Arrestbeklagten, welcher mit der Bank vereinbart hat, dass der unstreitig bezahlte Kaufpreis treuhänderisch verwahrt werden, gerade keine solche Anhaltspunkte. Es ergeben sich hieraus gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fortsetzung des vom Arrestkläger behauptenden Verhaltens. Der Arrestbeklagte hat ausdrücklich die Zahlung von Geldern durch den Arrestkläger bestätigt. Er trägt hinsichtlich dieser Zahlung nur vor, dass die Zahlung nicht den Kaufvertrag betroffen hat und hat hierfür auch entsprechende Unterlagen (Quittung Anlage AG 6) vorgelegt. Es fehlt bis zuletzt an jeglichen, substantiiert vorgetragenen Anhaltspunkten dafür, dass ein solches Verhalten Rückschlüsse darauf geben könnten, dass sich die dem Gläubiger für Vollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde, sei es, dass Vermögensgegenstände verloren gehen, sei es, dass sie unauffindbar werden. Insbesondere kann nicht ein Arrestgrund begründet werden, allein aus dem Umstand, dass der Arrestbeklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender vollständiger Zahlung des Kaufpreises behauptet. Die Behauptung des Rücktritts stellt eine legitime Rechtshandlung dar. Allein daraus lässt sich dementsprechend nach Auffassung des Gerichts nicht im Ansatz auf die Besorgnis einer Vereitelung oder Erschwerung von Vollstreckungsmöglichkeiten im Falle eines späteren, stattgebenden Urteils schließen. Weitere Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der Vermögensminderung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich eines Verfügungsanspruchs in Bezug auf den Antrag Ziff. 7. II. Mangels Arrestgrunds waren auch die übrigen Anträge zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO. V. Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 53.333,33 € festzusetzen. Der Streitwert hat sich bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich an dem Wert der Hauptsache zu orientieren. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Regelung ist im Regelfall der Streit mit 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs festzusetzen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss v. 10.01.2008 - 3 Ws 323/07; ebenso OLG München, Beschluss v. 16.08.2010 - 4 Ws 114/10). Der Arrestkläger begehrt die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Arrestbeklagten wegen einer behaupteten Geldforderung des Arrestklägers. Zudem begehrt er eine einstweilige Verpflichtung. Der Arrestbeklagte hat mit notariellen Kaufvertrag vom ... (Anlage AS 1) Grundbesitz das im Grundbuch des Amtsgerichts A. Blatt eingetragene Grundstück Flst. Nr. ... zum Kaufpreis von 160.000,00 € an den Arrestkläger veräußert. Zur Absicherung des Erwerbs war gemäß § 10 der Kaufvertragsurkunde zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen. Zu diesem Kaufvertrag wurde eine Finanzierungsgrundschuld in Höhe von 141.000,00 € zugunsten der Bank bestellt. § 10 der Urkunde lautete darüber hinaus weiter wie folgt: „Die Vertragsteile beauftragen den Notar unwiderruflich, die Löschung zu beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Der Notar hat eine Bestätigung der oben genannten Fälligkeitsvoraussetzungen an den Käufer zu der im Urkundeneingang genannten Anschrift versandt. - Der Verkäufer hat dem Notar schriftlich mitgeteilt, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist bzw. die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat. - Der Käufer hat dem Notar nach Aufforderung an die im Urkundseingang genannte Adresse nicht innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts nachgewiesen, dass der Kaufpreis bezahlt ist.“ Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Arrestklägers im Grundbuch wurde durch den beurkundenden Notar am 13.09.2019 die Fälligkeitsmitteilung an die Beteiligten versandt. Nachdem der Arrestbeklagte als Veräußerer dem Notar am 12.12.2019 mitgeteilt hatte, dass er nicht den vollständigen Kaufpreis erhalten habe, bat der Notar Mitte Dezember 2019 den Arrestkläger als Käufer um Prüfung, ob der Kaufpreis vollständig gezahlt worden sei. Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 teilte der Arrestbeklagte dem Notar mit, dass er vom Kaufvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des vollständigen Kaufpreises vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und bat um Löschung der zugunsten des Arrestklägers eingetragenen Auflassungsvormerkung. Mit Schreiben des Notars vom 16.07.2020 forderte dieser den Arrestkläger auf, durch schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen, dass der Kaufpreis zwischenzeitlich vollständig gezahlt wurde. Daraufhin teilte der Arrestbeklagter mit am 29.07.2020 bei dem Notar eingegangenen Schreiben mit, dass ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 141.000,00 € durch die Bank beglichen worden sei und ein weiterer Teil des Kaufpreises in Höhe von 19.000,00 € unmittelbar vor der Beurkundung des Kaufvertrages dem Beschwerdegegner in bar gezahlt worden sei. Über die Zahlung der 141.000,00 € wurde eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Bank vorgelegt. Daraufhin erließ der Notar am 15.09.2020 einen notariellen Vorbescheid, in dem er ankündigte, die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten des Arrestklägers zur Löschung zu beantragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde schließlich mit Beschluss vom 09.02.2021 durch Landgericht Offenburg (4 T 1/20) zurückgewiesen. Die Löschung der Auflassungsvormerkung ist bislang noch nicht vollzogen. Der Arrestbeklagte hat auf ein Konto der Bank einen Betrag von 141.000 € treuhänderisch eingezahlt. Nach Löschung der Auflassungsvormerkung wird dieser Betrag von der Bank Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung von dieser vereinnahmt (Anlage AG 9). Der Arrestkläger behauptet, er habe neben dem über die Bank finanzierten und bezahlten 141.000,00 € den restlichen Kaufpreis vorab des Beurkundungstermins als Anzahlung bar bezahlt. Er ist daher der Auffassung, dass er den Kaufvertrag erfüllt habe und kein Rücktrittsgrund vorliege. Er ist der Auffassung, dass nachdem die Sicherung durch Auflassungsvormerkung durch Rechtskraft des Beschlusses vom 4 T 1/20 des Landgericht Offenburg vom 09.02.2021 durch das Notariat S. aufgehoben wird, sei das Sicherungsbedürfnis durch eine Sicherungshypothek zu ersetzen durch Vorlage des entsprechenden Arrestbefehls beim zuständigen Amtsgericht K. - Zentrales Grundbuchamt. Vor dem Hintergrund der vereinbarten Auflassungsvormerkung sei davon auszugehen, dass wenn der Arrestkläger es geahnt hätte, dass der Vertrag – nach teilweiser Kaufpreiszahlung - rückabgewickelt werde, er auch eine Sicherung für diesen Fall erhalten hätte. Zudem liege ein Arrestgrund darin, dass vom Arrestbeklagten Straftaten zu befürchten seien. Es bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Arrestbeklagte Geld unterschlage. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Kaufpreis veruntreut werde. Er ist zudem der Auffassung, dass auch eine sogenannte Kostenpauschale hinzugesetzt werden könne. Diese diene der Absicherung des Arrestklägers im Hinblick auf die durch das Hauptsacheverfahren entstehenden Kosten. Der Arrestkläger beantragt: 1. Wegen einer Forderung des Arrestklägers in Hohe von 141.000 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.02.2021 sowie einer Kostenpauschale von 3.020,34 EUR wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, angeordnet. 2. Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Arrestbeklagte kann die Vollziehung des Arrestes hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Hohe von 110% von 144.020,34 EUR hinterlegt. 4. Hilfsweise zu 3.: In dem Arrestbefehl wird ein Geldbetrag festgesetzt, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und durch den der Arrestbeklagte auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. 5. Höchst hilfsweise: Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden. 6. Es wird darum gebeten die vollstreckbare Ausfertigung des Arrestbefehls, zusammen mit meinem Antrag vom 28.02.2021 auf Eintragung der Sicherungshypothek, an das Amtsgericht K. - Zentrales Grundbuchamt - Anlage AS12 - zusammen mit Anlage AS11 an Amtsgericht Kehl - Zentrales Grundbuchamt - unter Beigabe der Vollmacht, zuzusenden. 7. Der Arrestbeklagte wird vorläufig verpflichtet, zugunsten des Arrestklägers gegenüber dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Achern die nachfolgende Erklärung abzugeben und bis Vorlage eines dem entgegenstehenden Urteil aufrechtzuerhalten: Es wird betreffend Grundstück Nstr., ... K. Grundbuch Blatt ..., BV-Nr. 1: Fist. Nr. ..., Gebäude- und Freiflache, Nstraße mit 811 m² zugunsten des Arrestklägers eine unbedingte Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Arrestbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Es bestehe keine fällige Geldforderung des Arrestklägers, die zu sichern sei. Der Arrestbeklagte habe keine weitere 19.000 € erhalten vom Arrestkläger für den Kaufpreis der Immobilie. Es seien vor dem Notartermin 18.500 € vom Arrestkläger an den Arrestbeklagten bezahlt worden, um bestehende Darlehensverbindlichkeiten zu begleichen. Es bestünden auch keinerlei Indizien für zu befürchtende Straftaten durch den Arrestbeklagten, so dass kein Sicherungsinteresse des Arrestklägers aufgrund des Verhaltens des Arrestbeklagten gäbe. Zudem sei der Arrestkläger ausreichend gesichert, weil die Rückzahlung des insofern unstreitigen bezahlten Teilbetrags von 141.000 € noch durch die Grundschuld gesichert sei. Eine Eintragung würde dagegen zu einer Übersicherung führen. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Arrestklägers sei der Kaufvertrag nichtig, weil wesentliche Bestandteile des Vertrages nicht beurkundet worden wäre. Der Vertrag wäre somit rückabzuwickeln. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.04.2021 Bezug genommen.