Beschluss
3 O 226/23
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0129.3O226.23.00
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Leitsätze
Eine gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts, deren satzungsmäßige Aufgabe in der bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis gemäß der Krankenhausplanung nach dem LKHG, sowie den Betrieb von Alten- und Pflegeeinrichtungen besteht ist, ist nicht von der Zahlung von Gerichtskosten i. S.d. § 7 Abs. 1 LJKG befreit.(Rn.19)
Tenor
1. Die Erinnerung der Klägerin vom 01.12.2023 gegen den Kostenansatz vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts, deren satzungsmäßige Aufgabe in der bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis gemäß der Krankenhausplanung nach dem LKHG, sowie den Betrieb von Alten- und Pflegeeinrichtungen besteht ist, ist nicht von der Zahlung von Gerichtskosten i. S.d. § 7 Abs. 1 LJKG befreit.(Rn.19) 1. Die Erinnerung der Klägerin vom 01.12.2023 gegen den Kostenansatz vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses. In dem Rechtsstreit forderte die Klägerin als gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts die Zahlung einer Vergütung für Behandlungen der Beklagten. Sie führte in der Klageschrift aus, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit zu sein (AS 6). Ein Gerichtskostenvorschuss wurde zunächst nicht angefordert. Mit Verfügung vom 29.11.2023 (AS 52) forderte die Kostenbeamtin die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 885 € auf. Mit als Erinnerung gewertetem anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2023 (AS 54) wandte sich die Klägerin gegen die Anforderung des Vorschusses. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie auf § 7 Abs. 2 LJKG. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab (AS 55). Mit Beschluss vom 28.12.2023 wurde das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Erinnerung der Kammer übertragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2024 (AS 62) legte die Klägerin einen Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 AO vor. Die Bezirksrevisorin als Kostenprüfungsbeamtin trat der Erinnerung mit Schreiben vom 17.01.2024 (AS 63) entgegen. § 7 Abs. 2 LJKG sei im vorliegenden Zivilverfahren bereits nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG lägen nicht vor, da die Klägerin weder eine Gemeinde, noch ein Gemeindeverband oder ein Zweckverband sei. II. Die Erinnerung ist statthaft, jedoch in der Sache nicht begründet. I. Das anwaltliche Schreiben vom 01.12.2023, mit dem der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses entgegengetreten wird, ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Das Schreiben der Kostenbeamtin vom 29.11.2023 mit der Aufforderung, 885 € Gerichtskosten zu bezahlen, stellt einen Kostenansatz im Sinne dieser Vorschrift dar. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten befreit. 1. Die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gemäß § 2 Abs. 1 GKG, die Gebühren- und Auslagenfreiheit umfasst, liegen nicht vor. Die Klägerin ist als gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 102a GemO zwar eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Norm. Sie wird jedoch nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet. Vielmehr gelten gemäß § 102a Abs. 6 GemO für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der selbstständigen Kommunalanstalt die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Kostenbefreiung setzt aber nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass die beiden Merkmale kumulativ vorliegen. 2. Eine Gebührenbefreiung folgt auch nicht aus landesrechtlichen Vorschriften. Von der in § 2 Abs. 1 S. 1 GKG getroffenen Regelung bleiben nach § 2 Abs. 3 S. 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren. a) § 7 Abs. 2 LJKG betrifft nur Gebühren, die nach dem GNotKG und nach dem JVKostG anfallen und ist somit in vorliegendem Zivilverfahren bereits nicht anwendbar. b) Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit. aa) Die Klägerin fällt offenkundig weder unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Kirchen und andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften), Nr. 3 (Kommunalverband für Jugend und Soziales) oder Nr. 4 (Verband der freien Wohlfahrtspflege) LJKG. bb) § 7 Abs. 1 Nr. 5 LJKG greift nicht ein, da die Klägerin keine Forschungseinrichtung betreibt. Gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist ihre Aufgabe vielmehr „die bedarfsgerechte medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung im Landkreis O. gemäß der Krankenhausplanung nach dem LKHG, sowie den [sic!] Betrieb von Alten- und Pflegeeinrichtungen“. Gegenstand der Kommunalanstalt ist „der Betrieb von Kliniken für Krankenhausleistungen […] zur bedarfsgerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung des Landkreis O. auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens.“ cc) Schließlich ist auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG nicht anwendbar. Halbsatz 2 nennt anerkannte regionale Planungsgemeinschaften, worunter die Klägerin nicht fällt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 LJKG sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gebührenbefreit. Für die Gebührenfreiheit müssen beide Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG kumulativ erfüllt sein (vgl. BGH, MDR 2010, 949), d. h. es muss sich um eine entsprechende Rechtsform und eine entsprechende Tätigkeit handeln. Zunächst muss eine Gebietskörperschaft aus der Gruppe der „Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände“ am Rechtsstreit beteiligt sein. Dabei erfasst der Gesetzeswortlaut nur die kommunalen Gebietskörperschaften selbst, nicht aber von diesen betriebene Unternehmen (vgl. BGH, MDR 2010, 949; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2020 – 8 W 321/19). Erst wenn dies bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob die Angelegenheit ein wirtschaftliches Unternehmen der Gebietskörperschaft betrifft, was einer Gebührenfreiheit entgegenstehen würde. Die Klägerin ist nicht identisch mit dem Landkreis Landkreis O.. Sie ist vielmehr eine eigenständige juristische Person in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Erfüllt aber die Klägerin schon das Rechtsformkriterium nicht, ist sie nicht gebührenfrei, unabhängig von der Frage, ob sie ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt. Eine analoge Anwendung der Regelung auf kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts ist nicht möglich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Normgeber die Privilegierung ausdehnen wollte (vgl. zum Ganzen: LG Stuttgart, Beschluss vom 04.09.2019 – 20 O 208/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2020 – 8 W 321/19). 3. Nichts Anderes ergibt sich aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.11.2021, Az. 13 W 59/21, und vom 10.11.2021, Az. 13 W 71/21. Dort ging es jeweils - anders als hier - um die Frage, ob der Landkreis selbst Gebührenfreiheit genießt. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen. III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 7 GKG.