Urteil
4 O 159/17
LG Offenburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Nutzungsentschädigung bei einem Leasingvertrag über ein Kfz bemisst sich nach dem objektiven Leasingwert in Höhe der vereinbarten Leasingraten (Anschluss OLG Karlsruhe, 21. Januar 2020, 17 U 2/19).(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 52.988,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzungsentschädigung bei einem Leasingvertrag über ein Kfz bemisst sich nach dem objektiven Leasingwert in Höhe der vereinbarten Leasingraten (Anschluss OLG Karlsruhe, 21. Januar 2020, 17 U 2/19).(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 52.988,98 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ziff. 1 keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Beklagten Ziff. 1 und der Volkswagen Leasing GmbH zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB infolge der von der Klägerin unter dem 19.12.2016 erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin ist nicht Partei des Kaufvertrages zwischen der Beklagten Ziff. 1 und der Volkswagen Leasing GmbH. Eine unmittelbare Täuschung gegenüber der Klägerin liegt damit nicht vor. Zwar sind der ... Reisecenter GmbH als ursprünglicher Leasingnehmerin durch die einbezogenen Leasing-Bedingungen „sämtliche Ansprüche und Rechte des Leasing-Gebers aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeur/Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs“ abgetreten worden, doch konnte diese Abtretung nicht das Recht auf Anfechtung umfassen, weil es sich dabei um ein Recht höchstpersönlicher Natur handelt, das unübertragbar ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aul., § 413 Rn. 5). Damit konnte auch die Klägerin eine Anfechtung nicht erklären. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 1 keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages im Verhältnis zu Volkswagen Leasing GmbH nach den §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 398 BGB wegen des behaupteten (Benzin-) Mehrverbrauchs des Fahrzeuges. aa) Aufgrund der Vorlage der Vertragsübernahmevereinbarung zum Januar 2016 (Anlage R3a) und der ebenfalls vorgelegten Abtretungserklärung der ... Reisecenter GmbH vom 20.07.2017 (sic) geht das Gericht von einer Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich kaufrechtlicher Mängelgewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten Ziff. 1 und der Volkswagen Leasing GmbH aus. bb) Ein Anspruch besteht aber nicht, da es insoweit an einem Mangel des Fahrzeuges fehlt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass dem Erwerb des Fahrzeuges notwendige Herstellerangaben über den Verbrauch vorangegangen sind, wie sich diese hier aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung in Anlage K3 ergeben. Ob damit zugleich eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen wurde, kann dahinstehen, da die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit diesen Angaben jedenfalls nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erwartet werden könnte. Gegenstand der zu erwartenden Beschaffenheit ist gemäß der EG-Übereinstimmungsentscheidung dann aber nur ein Verbrauch, der auch der dieser Bescheinigung zu Grunde liegenden Messmethode - NEFZ - entspricht. Der Kläger bzw. der Volkswagen Leasing GmbH als Erklärungsempfänger dieser Bescheinigung war erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhen und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu BGHZ 136, 94 ff). Auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Betrieb kann daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abgestellt werden - auch wenn der Käufer eines Neuwagens mehr an den Angaben über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch interessiert sein mag (vgl. BGH a.a.O.). Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Kaufvertragsparteien tatsächliche Verbrauchswerte zugrunde gelegt haben und nicht Laborwerte nach der EG-Richtlinie. Damit schuldete die Beklagte Ziff. 1 nicht die Auslieferung eines Fahrzeuges, das die genannten Werte in der Praxis auch tatsächlich erzielt. Es kommt also nicht darauf an, ob das Fahrzeug im täglichen Gebrauch einen höheren Kraftstoffverbrauch hat als in der EG-Übereinstimmungserklärung angegeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2008 – 1 U 97/07 –, Rn. 35 - 40, juris). cc) Ansprüche der Klägerin wegen eines Benzinmehrverbrauches sind aber auch bereits nach § 377 HGB mangels unverzüglicher Rüge ausgeschlossen. aaa) Auf die Parteien des Kaufvertrages, die Volkswagen-Leasing GmbH und die Beklagte Ziff. 1 ist § 377 HGB unmittelbar anwendbar, weil es sich um Formkaufleute i.S.d. §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG handelt. Dies gilt - auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankommt - im Übrigen aber auch für die Parteien des Leasingvertrages mit der ...-Reisecenter GmbH und - entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 04.06.2021 - auch für die Klägerin, welche ebenfalls den genannten Normen unterliegt. Es kommt hinsichtlich der Eigenschaft als Formkaufmann überhaupt nicht darauf an, dass die Klägerin kein Gewerbe betreibt. Die GmbH braucht als sog. Formkaufmann kraft ihrer Rechtsform überhaupt kein Gewerbe zu betreiben. Sie unterliegt in jedem Fall den handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute (Altmeppen, 10. Aufl. 2021 Rn. 12, GmbHG § 13 Rn. 12; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, 47. Ed. 1.2.2020, GmbHG § 13 Rn. 236). Eines Beweises der Kaufmannseigenschaft der Klägerin bedarf es daher nicht. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Lage einigermaßen überraschend. bbb) Bei einem Kaufvertrag, der für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist (§ 343 HGB), hat der Käufer die Ware gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Käufer gemäß § 377 Abs. 3 HGB die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Rügeobliegenheit gilt auch im Rahmen des zwischen einem Leasinggeber und dessen Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrags. Den Leasingnehmer, die ...-Reisecenter GmbH und damit letztlich auch die Klägerin, trifft als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers dabei die vertragliche Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasinggeber zu bestätigen (BGH NJW 2005, 365, beck-online). Die Klägerin kann eine Rückabwicklung des Kaufvertrages im Verhältnis des Leasinggebers und der Verkäuferin nur verlangen, wenn der von der Klägerin geltend gemachte Mängel des Benzinmehrverbrauchs dem Verkäufer rechtzeitig angezeigt wurde oder aber eine solche Anzeige entbehrlich war. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sie schnell festgestellt, dass sich die angegebenen Verbrauchswerte nicht einhalten ließen (Klageschrift S. 3). Dies ist auch unmittelbar nachvollziehbar, da sich die Kraftstoffverbrauchswerte - anders etwa als eine Abgasmanipulation - unmittelbar auf den Nutzer des Fahrzeuges und damit die Klägerin auswirken. Eine Mängelrüge im Rahmen des im März 2015 geschlossenen Vertrages erfolgte aber unstreitig erstmals mit Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage K2) gegenüber der Beklagten Ziff. 1. Dies ist ersichtlich nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den (streitigen) Mangel erkannt hat, ist unerheblich, dass es sich insoweit um einen verdeckten Mangel handeln könnte. Für eine Entbehrlichkeit der Rüge nach § 377 Abs. 5 HGB bestehen keinerlei Anhaltspunkte. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 1 keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages im Verhältnis zu Volkswagen Leasing GmbH nach den §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 398 BGB wegen einer behaupteten Abgasmanipulation des Fahrzeuges. Einem solchen Rückabwicklungsverlangen steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen. aa) Die Frage, ob bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abgasmanipulation vorliegt, kann dabei letztlich offenbleiben. Das Gericht teilt den Ausgangspunkt der Klägerin, dass ein Fahrzeug, welches von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist, grundsätzlich nach § 434 BGB als mangelhaft angesehen werden kann, sofern diese die weitere Zulassung zum Straßenverkehr hindert oder seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. 5, juris). Dies kann aber dahinstehen, da Ansprüche der Klägerin aus Rechtsgründen ausscheiden. Den insoweit noch offenen Beweisanträgen der Klägerin zur möglichen Manipulation des Fahrzeuges war nicht nachzugehen, da diese nicht entscheidungserheblich sind. bb) Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 21.02.2020 (Az. 17 U 2/19) bemisst sich die Nutzungsentschädigung bei einem Leasingvertrag über ein Kfz nach dem objektiven Leasingwert in Höhe der vereinbarten Leasingraten. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus: α) Entgegen der Ansicht des Klägers berechnen sich die anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem Leasingvertrag – anders als bei einem Kaufvertrag – nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises. Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss nämlich auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 –, juris Rn. 13 mwN). Da er in diesem Fall die anderweitig erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart, weshalb es gerechtfertigt ist, den Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat (BGH, aaO). β) Anders liegt der Fall aber bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 –, juris Rn. 13). Denn der Mietpreis enthält – anders als der Kaufpreis – einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten (BGH, aaO). Deshalb bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach deren objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95 –, juris Rn. 19 mwN; Urteil vom 31. März 2006, aaO, Rn. 11 mwN). γ) Bei dem hier vorliegenden Finanzierungsleasingvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88 –, juris Rn. 21; Urteil vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97 –, juris Rn. 25 ff. mwN) handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb es gerechtfertigt ist, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen. Hierfür spricht auch, dass sich die von einem Leasingnehmer im Fall der Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsbeendigung zu erbringende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB der Höhe nach (ebenfalls) nach den vereinbarten Leasingraten richtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88 –, juris Rn. 20 mwN zu der Vorgängervorschrift des § 557 BGB; BeckOGK/Ziemßen, Stand: 1.10.2019, § 535 BGB, Rn. 1075 mwN). δ) Damit bemisst sich die Höhe des von dem Kläger zu leistenden Wertersatzes für die gezogenen Nutzungsvorteile nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Marktüblichkeit der von dem Kläger und der Leasinggeberin für die 30-monatige Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren in Höhe von insgesamt 39.338,75 EUR auszugehen. Gegenteiliges trägt der hierauf hingewiesene Kläger (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2019, dort S. 2 = II 113) nicht vor. Einen pauschalen Abschlag wegen des bloßen Vorhandenseins der – zum damaligen Zeitpunkt sowohl dem KBA als auch der Öffentlichkeit unbekannten – Abschalteinrichtung ist nicht gerechtfertigt. Denn diese hatte für den Kläger während der Gebrauchsdauer keine Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs zur Folge (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 –, Rn. 119 - 122, juris). cc) Der Einzelrichter schließt sich der genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe an. Die von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. Es ist zwar sicherlich richtig, dass mangelbehaftete und mangelfreie Fahrzeuge am Markt mit unterschiedlichen Preisen bewertet werden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt aber hinzu, dass es nicht von einem Rückruf betroffen war und ist und auch sonst keine negativen Eigenschaften am Markt - selbst nachträglich - in die Preisbestimmung miteinfließen konnten. Nach Wikipedia ist der Marktwert einer Sache der Wert, der einem Wirtschaftsobjekt auf einem Markt durch den Marktpreis von den Marktteilnehmern beigemessen wird. Dieser „beigemessene“ Marktpreis kann dabei nur auf den im Zeitpunkt der Erzielung des Marktpreises verfügbaren Informationen beruhen. Solche lagen aber nicht vor, diese sind Gegenstand der angestrengten Vermutungen der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit, bildeten aber nicht die Grundlage für die Preisermittlung des Fahrzeuges. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht angezeigt, da selbst bei unterstellter Manipulation nicht ersichtlich ist, dass die Nutzbarkeit des Fahrzeuges in der Zeit der Gebrauchsüberlassung in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre. Mit anderen Worten war die Klägerin bereit, für eine zeitweise Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Nutzung einen monatlichen Betrag von 541 EUR zu bezahlen. Die Klägerin hat das Fahrzeug erhalten und konnte dieses ohne Einschränkung nutzen. Weshalb in diesem Falle eine Herabsetzung der Leasingrate in Folge einer Abgasmanipulation erfolgen sollte, ist nicht begründbar. Insoweit folgt der Einzelrichter auch der zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 10.12.2019, Az. I-13 U 86/18 nicht. Die Leasingrate mag neben dem Bruttoeinkaufspreis des Leasinggebers auch Finanzierungskosten, Nebenkosten und einen Gewinn enthalten. Dies besagt aber nichts über die Bemessung einer Nutzungsentschädigung. Für die Nutzung eines anderweitigen Fahrzeuges würde der Leasingnehmer auch dort für die entsprechenden Beträge in Form einer Leasingrate aufzukommen haben. Entscheidend ist, dass der Leasingnehmer für die Zahlung seiner Leasingrate die Nutzung eines Gegenstandes erlangt. Eine solche Nutzung konnte durch die Klägerin erfolgen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es im vorliegenden Falle anders als beim OLG Karlsruhe nicht um ein Finanzierungsleasing gehe, sondern um ein Kilometerleasing spricht dies erst Recht dafür, die Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingraten festzulegen, weil der Zweck des Vertrages den Fokus noch weiter auf die reine Nutzung durch den Leasingnehmer legt und der (Rest-) Wert des Fahrzeuges für den Leasingnehmer völlig in den Hintergrund tritt. dd) Damit kann die Klägerin nach § 242 BGB die Rückabwicklung des Vertrages im Verhältnis der Beklagten Ziff. 1 zur Volkswagen Leasing GmbH nicht verlangen, da sie selbst keine Besserstellung erlangen könnte. Im Falle einer Rückabwicklung wäre die Klägerin zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in vereinbarter Höhe verpflichtet. Soweit die Klägerin einen Vorteil aus der Geltendmachung des Rücktrittsrechtes nicht erlangen kann, kann sie auf eine Rückabwicklung nicht bestehen, weil insoweit eine unzulässige Rechtsausübung vorläge. ee) Auch im Hinblick auf die behauptete Abgasmanipulation mangelt es an einer ordnungsgemäßen - rechtzeitigen - Rüge im Sinne des § 377 HGB, weshalb auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche ausscheiden müssen. Nach eigenen Angaben ist der Klägerin eine Manipulation des Fahrzeuges im Sinne einer fehlerhaften Abgasnachbehandlung im November 2016 bekannt geworden (S. 4 der Klageschrift). Eine Rüge ist aber erstmals mit Schreiben vom 19.12.2016 erfolgt (Anlage K2). Dies ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB. Die reine Frist zur Erhebung der Mängelanzeige ergibt sich allein aus dem zur Übermittlung eiliger geschäftlicher Mitteilungen erforderlichen Zeitraum und wird strengen Anforderungen unterworfen. Sie beträgt aufgrund der Verwendbarkeit moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei (Werk-)Tage (BeckOK HGB/Schwartze, 32. Ed. 15.4.2021, HGB § 377 Rn. 50 m.w.N.). Eine solche Frist hat die Klägerin ersichtlich nicht gewahrt. Eine Entbehrlichkeit der Rüge hinsichtlich des von der Klägerin offenbar erkannten Mangels ist nicht gegeben. ff) Der Umstand, dass es im Übrigen an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 1 keinen Anspruch auf Zahlung von 6.246,58 € gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 bzw. 284 BGB. Insoweit mangelt es der Klägerin jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden bzw. an frustrierten Aufwendungen. Den insoweit geltend gemachten Kosten für Abholung des Fahrzeuges, Kosten für Winterräder, Reifenwechsel, Kompletträder, Einlagerung der Räder, Inspektionskosten, Kosten für HU und AU und weitere Reifenwechsel steht eine Nutzung durch die Klägerin gegenüber, welche sowohl einen Vermögensschaden als auch eine Nutzlosigkeit der Aufwendungen ausschließt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Kausalität zur behaupteten Abgasmanipulation, da auch bei Nutzung eines nicht manipulierten Fahrzeuges Kosten für Räder, Inspektion, HU, AU und Reifenwechsel angefallen wären. 3. Deliktische Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte Ziff. 1 kommen nicht in Betracht. Insoweit fehlt es schon an einer Zurechenbarkeit von Handlungen des Herstellers an den Vertragshändler. Mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen kann der Vertragshändler nicht als Erfüllungsgehilfe des Herstellers angesehen werden, sondern der Hersteller ist Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, 2. Zivilsenat, Beschluss v. 18.05.2017, 2 U 39/17). Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB kann dem Vertragspartner aber die durch einen Dritten verübte Täuschung nur dann zugerechnet werden, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Diese Überlegungen greifen auch im Rahmen der §§ 823 BGB, 263 StGB. 4. Mangels Anspruches in der Hauptsache kommen weder die Feststellung von Annahmeverzug, noch der Ersatz zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Betracht. II. Der zulässige Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten Ziff. 2 ist nicht begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB, weil es insoweit jedenfalls an einem Schaden mangelt. Hinsichtlich der Leasingraten ergibt sich dies aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingraten verpflichtet wäre (s.o.). Ein Schaden ist damit ausgeschlossen. Soweit die Klägerin - in offensichtlicher Verkennung der Umstände und wohl bezugnehmend auf Dieselverfahren - von einem Schaden als Erwerber des Fahrzeuges ausgeht, ist zu entgegnen, dass die Klägerin nie Eigentümerin des Fahrzeuges geworden ist. Dies hat die Klägerin auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 12.12.2019 mit Schriftsatz vom 10.01.2020 (AS 831) bestätigt. Ein Schaden durch einen verminderten Verkehrswert kann die Klägerin daher nicht erlitten haben. Auch etwaige Steuernachteile gegenüber der Klägerin sind nicht hinreichend wahrscheinlich dargelegt. Es ist nicht im Ansatz schlüssig dargelegt, dass bei Einreichung der Klage oder zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Änderung der für die Steuer maßgeblichen Klassifizierung durch die Zulassungsbehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz) zu rechnen gewesen wäre. Dies kann auch nicht gelingen. Wie aus zahlreichen Fällen im Zuge des Abgasskandales bekannt ist, hat selbst im Rahmen der Verfahren über den Motor EA 189 - bei dem eine Manipulation feststeht - keine Änderung von Bemessungsgrundlagen der Besteuerung stattgefunden. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine nachträgliche rückwirkende Neubemessung zulässig sein könnte, besteht zu einem solchen Vorgehen überhaupt kein politischer Wille gegenüber den einzelnen Käufern und Leasingnehmern. Dass der Gesetzgeber oder die Finanzbehörden gegenüber Käufern von Fahrzeugen der Beklagten zu 2) auf der Grundlage eines etwaig in Zukunft geänderten Bescheides des KBA anders verfahren werden, ist nicht wahrscheinlich (vgl. so für den Motor EA 189 OLG Köln Urt. v. 27.8.2020 – 12 U 174/19, BeckRS 2020, 24512 Rn. 37, beck-online; OLG München Endurteil v. 10.8.2020 – 21 U 2719/19, BeckRS 2020, 18878 Rn. 44, beck-online). Die vorgetragenen Steuerzahlungen betreffen die Steuer des Fahrzeuges, die auch bei jedem anderen Fahrzeug angefallen wären und keinen kausalen Schaden darstellen. Ein Schaden kann auch nicht mit Erfolg aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit nicht an die Beklagte Ziff. 1 zurückgegeben hat, weil sie dieses - nach eigener Überzeugung - als Beweismittel in dem vorliegenden Rechtsstreit benötige. Diese Argumentation, welche auf die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten nach § 546 a Abs. 1BGB analog abzielt, verfängt schon deshalb nicht, weil die Klägerin durch ihr eigenes vertragswidriges Verhalten gegenüber der Beklagten Ziff. 1 nicht besser stehen kann, als durch vertragsgemäßes Verhalten. Soweit der Klägerin wegen der Berechnung der Nutzungsentschädigung während der Vertragslaufzeit keine Ansprüche zustehen, so stehen ihr diese erst Recht nicht nach Ablauf des Vertrages zu. 2. Aus denselben Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 2 keinen Anspruch auf Ersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i.V.m. § 263 StGB. 3. Ansprüche ergeben sich ebenfalls nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007), da es sich insoweit nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. eingehend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 –, Rn. 130, juris). 4. Mangels Anspruches in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. III. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 04.06.2021 führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Grund, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen, liegt nicht vor. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gem. § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist - von dem hier nicht vorliegenden und nicht zu erörternden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen - nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2021 war die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 21.02.2020, Az. 17 U 2/19, auf die die Beklagte Ziff. 2 bereits mit Schriftsatz vom 25.02.2020 (AS 881) hingewiesen hat. Dieser Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 befasst sich ausschließlich mit der genannten Entscheidung und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 02.03.2020 mit der ausdrücklichen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist übersandt. Die Klägerin hat hierzu auch mit Schriftsatz vom 05.06.2020 (AS 927) innerhalb großzügiger um drei Monate verlängerter Frist (AS 903) Stellung genommen. Soweit das Gericht daher im Rahmen des Termins vom 14.05.2021 maßgeblich auf diese Entscheidung abstellt, kann dies in keinem Falle überraschend sein. Ein Gehörsverstoß ist nicht im Ansatz ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin vom 14.05.2021 keinen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt. Das Protokoll ist insoweit korrekt. Im Übrigen - also außerhalb der genannten Gründe - steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (BGH NJW 2000, 142ff, mit weiteren Nachweisen; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 132 ZPO, Rn. 4, § 156 Rdnr. 1, 3 bis 5, § 296a Rdnr. 1 bis 3, je mit weiteren Nachweisen). Ein Wiedereintritt wäre ermessensfehlerhaft. Die Klägerin vertritt im Wesentlichen eine andere Rechtsauffassung als das Gericht, der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Bei der Fassung des Beweisbeschlusses mit Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen war die Entscheidung des OLG Karlsruhe noch nicht ergangen und konnte keine Berücksichtigung finden. Insoweit bestand auch kein Anlass, von der Erhebung der Kosten für die - nunmehr nicht mehr notwendige - Begutachtung abzusehen. Der Streitwert war auf 52.988,98 € festzusetzen. Ziff. 1: 25.968,00 € (= 541 € x 48 Monatsraten als Leasinggesamtbetrag) Ziff. 2: 6.246,58 € Ziff. 3: erhöht den Streitwert nicht Ziff. 4: 20.774,40 € (80 % von Ziff. 1) Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen einer behaupteten Abgasmanipulation eines Fahrzeuges geltend. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in L.. Die Beklagte Ziff. 1 ist ein Vertragshändler u.a. für von der Beklagten Ziff. 2 hergestellte Fahrzeuge. Aufgrund einer Bestellung vom 03.12.2014 bestätigte die Fa. Audi Leasing unter dem 23.03.2015 gegenüber der Fa. ... Reisecenter GmbH in L. einen Leasingvertrag betreffend einen PKW Audi Q5 mit 2,0 l TFSI (Benzin-) Motor für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zu einer monatlichen Leasingrate von 541,00 EUR. Die jährliche Fahrleistung wurde mit 10.000 km vereinbart und als Verwendungszweck „Geschäftswagen“, der Listenpreis des Fahrzeuges mit 62.919,98 EUR angegeben. Ziff. 11 der Leasingbedingungen sieht vor, dass der Leasinggeber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche u.a. gegen Hersteller wegen einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges an den Leasingnehmer abtritt. Darüber hinaus ist für den Fall, dass der Leasingnehmer aufgrund einer Mangelhaftigkeit Rückabwicklung verlangt, vorgesehen, dass er berechtigt ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Ziff. III. 3. Der Vertragsbedingungen sieht vor, dass Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasing-Gebers abgetreten werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Beklagte Ziff. 1 hat das streitgegenständliche Fahrzeug an die Volkswagen Leasing GmbH verkauft. Mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, verlangte die Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin abzüglich einer Nutzungsentschädigung und verlangte Erfüllung der Ansprüche bis zum 02.01.2017 (Anlage K2). Die Klägerin behauptet, dass sie den Leasingvertrag von der ... Reisecenter GmbH übernommen habe, diese habe alle Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Anlage R2). Aus internen Gründen sei der Klägerin das Fahrzeug im Rahmen eines Mietvertrages zwischen der ... Reisecenter GmbH und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die Vertragsverhandlungen über das Fahrzeug seien von der Klägerin geführt worden. Die Volkswagen Leasing GmbH habe der Übernahme zugestimmt (Anlage R3a). Das Fahrzeug sei aus mehreren Gründen mangelbehaftet. Der Kraftstoffverbrauch sei überhöht und liege mehr als 10 % über den Herstellerangaben. Die Klägerpartei habe schnell feststellen müssen, dass die Verbrauchswerte weitaus höher lägen, als angegeben. Das Fahrzeug weise eine Manipulation der Abgaswerte auf, weshalb die Leasingraten überhöht seien. In Kenntnis der Umstände würde die Klägerin den Vertrag niemals abgeschlossen haben. Die Klägerin behauptet hierzu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Software aufweise, die auf das Getriebe des Fahrzeugs einwirke. Dies sei im November 2016 bekannt geworden. Diese Software erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde. Sobald das Lenkrad um mehr als 15° gedreht werde, schalte diese Software um. Dies komme auf dem Prüfstand nie vor. Das Fahrzeug arbeite in diesem Modus mit anderen Schaltpunkten, was dann niedrigere CO² Werte, sonstige Schadstoffwerte und einen niedrigeren Benzinverbrauch zur Folge habe. Selbst wenn eine Messung mit diesem Modus im NEFZ Modus vorgenommen werde, ergäben sich weitaus höhere Werte als vom Hersteller angegeben. Diese würden auch im NEFZ Modus im Prüfstand mehr als 10 % über den angegebenen Werten liegen. Die Herstellerangaben ergäben sich aus der Anlage K3. Das Fahrzeug weise noch weitere Manipulationen auf, so eine Ansteuerung des Ladereglers der Lichtmaschine, eine Auswertung der Temperatur, eine GPS-Ortung und eine Prüfung über den Lichtsensor. Alles dies diene der Erkennung des Teststandes. Die Beklagte Ziff. 2 habe eine minderwertige Hardware verbaut. Darüber hinaus habe die Klägerin bzw. die ... Reisecenter GmbH Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für das Fahrzeug in Form der Kosten für Abholung des Fahrzeuges, Winter- und Kompletträder, Reifenwechsel, Inspektions- und Kosten für HU und AU in Höhe von insgesamt 6.246,58 €. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kaufpreis an die Volkswagen Leasing GmbH zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des geleasten Audi Q5, ..., der vom Leasingvertrag Nr. zwischen der Klägerin und der Volkswagen Leasing GmbH umfasst ist und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.246,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi Q5, FIN: ... in Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges Audi Q5, FIN: ... durch die Beklagte zu 2) resultieren. 5. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 4.005,54 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Es gebe keine Abgasmanipulation des Fahrzeuges. Die Klage sei unschlüssig. Angesichts der Bemessung eines Nutzungsersatzes anhand der vereinbarten Leasingrate kämen Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht. Die Beklagte Ziff. 1 macht überdies geltend, dass eine Rüge nicht unverzüglich im Sinne des § 377 HGB erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A. C., welches dieser unter dem 09.07.2020 (Sonderband) erstattet hat und auf das Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 (AS 477), 21.11.2019 (AS 727) und 14.05.2021 (AS 1231) Bezug genommen. Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 04.06.2021 weiter vorgetragen und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagten haben mit Schriftsätzen vom 21.05.2021, 31.05.2021 und 02.06.2021 weiter vorgetragen. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen.