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Urteil

6 O 102/16

LG Offenburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2017:0405.6O102.16.00
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Leitsätze
1. Die Eintragung eines Pkw im Schengener Informationssystem (SIS-System) ist ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB.(Rn.18) 2. Vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht entbehrlich. Denn dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Leistung noch zu erbringen, indem er die SIS-Eintragung beseitigt.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.982,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eintragung eines Pkw im Schengener Informationssystem (SIS-System) ist ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB.(Rn.18) 2. Vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht entbehrlich. Denn dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Leistung noch zu erbringen, indem er die SIS-Eintragung beseitigt.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.982,80 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 12.500 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 346 BGB oder aufgrund von Schadensersatz statt der Leistung. Zwar hat der Beklagte der Klägerin das streitgegenständliche Kfz mit einem Rechtsmangel verschafft. Es fehlt aber für die geltend gemachten Ansprüche aus Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung an der Setzung einer wirksamen Frist zur Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. des Verlangens nach Schadenersatz. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Schäden fehlt es zudem am Vertretenmüssen des Beklagten. 1. Der Beklagte hat der Klägerin eine mit einem Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB behaftete Sache verschafft. a) Dies ergibt sich hier allerdings nicht daraus, dass einem Eigentumserwerb der Klägerin an dem Kfz sein Abhandenkommen gem. § 935 BGB beim ursprünglichen Eigentümer entgegengestanden hätte und der Beklagte daher der Klägerin bereits nicht wirksam Eigentum verschafft hätte. Der objektive Erwerbsvorgang in Form zweier übereinstimmender Willenserklärungen und der Übergabe lag nämlich vor. Für die Berechtigung des Beklagten, als Eigentümer wirksam über den streitgegenständlichen PKW zu verfügen streitet bereits die widerlegbare Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Beim Kaufvertrag ist der Käufer beweispflichtig für das Abhandenkommen, wenn er einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 geltend macht. (MüKoBGB/Oechsler BGB § 935 Rn. 19-21, beck-online) Ein Abhandenkommen setzt im Umkehrschluss zu § 935 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz verliert. Aus den beiden Regelbeispielen (gestohlen, verloren) folgt ferner, dass der Besitzverlust unfreiwillig erfolgt sein muss. § 935 Abs. 1 erfasst also nur jeden unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. (MüKoBGB/Oechsler BGB § 935 Rn. 2, beck-online) Diese Rechtsgrundsätze hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbes abhandengekommene Sachen gelten auch im französischen Recht. Die Klägerin ist hier insoweit beweisbelastet und beweisfällig geblieben. Denn es hat sich nicht aufklären lassen, warum die Kaufsache im SIS System eingetragen ist. Es ist gut möglich, dass hier der Beklagte bei dem seinerzeitigen Erwerb wirksam Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW erworben hat. Denn die Behauptung des Beklagten konnte nicht widerlegt werden, dass die Versicherung den PKW aufgrund einer Unterschlagung oder eines Betruges ins SIS System eintragen ließ. Ein Beweis des ersten Anscheins für ein Abhandenkommen durch die Eintragung in das SIS-System kommt nicht in Betracht. Es ist eine gerichtsbekannte Tatsache, dass in anderen Ländern, insbesondere auch Frankreich, eine Eintragung in das SIS-System auch in anderen Fällen als Diebstahl erfolgen kann, namentlich in Unterschlagungs- und Betrugsfällen ohne ein Abhandenkommen des Fahrzeugs. Denn bei einem Betrug oder Unterschlagung liegt kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes und somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor. b) Bei der Eintragung des Kfz in das Schengener Informationssystem handelt es sich allerdings nach der jüngsten überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB (BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 234/15). Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstands beeinträchtigt werden kann. Auch auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, die die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, können nach der überzeugenden jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Rechtsmangel begründen (BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 234/15, Rn. 18 m.w.N.). Damit ist bereits die Eintragung des Kfz in die Fahndungsliste aufgrund der SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen: Art. 39 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates der Europäischen Union bestimmt, dass der die Sache, nach der zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gefahndet wird, aufgreifende Mitgliedsstaat Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu ergreifen hat. Dies begründet die konkrete Gefahr einer Sicherstellung oder Beschlagnahme im gesamten Schengen-Raum (so auch BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 234/15, Rn. 21 ff.). Genau dies ist hier auch durch die lettische Staatspolizei am 08.01.2016 geschehen. 2. Für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB fehlt es aber an einer erfolglos gesetzten Frist zur Nacherfüllung. Die Fristsetzung ist die bestimmte Aufforderung zur Erbringung der genau bezeichneten, geschuldeten Leistung binnen einer angemessenen Frist , wobei Beginn und Ende dieser Frist für den Schuldner ohne weiteres erkennbar sein müssen. (MüKoBGB/Ernst BGB § 281 Rn. 30-31, beck-online) Das Schreiben vom 19. Februar 2016 enthält keine wirksame Nachfristsetzung, weil es an einer Leistungsaufforderung zur Beseitigung des Mangels fehlt. Es wird vielmehr direkt Schadensersatz statt der Leistung gefordert. Dem Beklagten wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, seine Leistung noch zu erbringen, indem er die SIS Eintragung beseitigt. 3. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war hier auch nicht ausnahmsweise gem. § 440 S. 1 BGB entbehrlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Rücktrittserklärung (Palandt/Grüneberg, § 323, Rn. 10 a.E.; BGH, a.a.O., Rz. 8). Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Entscheidung zwar § 440 BGB angewandt, weil es in dem dort zu entscheidenden Fall dem Käufer zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht mehr zumutbar war, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist zu setzen. Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall waren aber zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits 18 Monate verstrichen, in denen es dem Verkäufer des PKW nicht gelungen war, den Sachverhalt aufzuklären und insbesondere die SIS Eintragung zu löschen. Im vorliegenden Fall wurde die SIS Eintragung von der lettischen Polizei am 8. Januar 2016 festgestellt und die Beschlagnahme noch einmal förmlich mit Schreiben vom 25. Januar 2016 der Klägerin mitgeteilt. Diesen Sachverhalt hat sie dem Beklagten im Schreiben vom 19. Februar 2016 mitgeteilt und direkt Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Der Beklagte hatte also vor der Rücktrittserklärung keine Chance, sich um die Aufklärung des Sachverhaltes und eine Löschung der SIS Eintragung zu bemühen. Unter diesen Umständen war es zumindest zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des erkennenden Gerichtes der Klägerin zumutbar, dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dann hätte für den Beklagten zumindest die Möglichkeit bestanden, sich zumindest gegen die Herausgabe des Fahrzeuges durch die lettischen Behörden an die französische Versicherung zu wenden, bevor der Sachverhalt abschließend geklärt ist. Es ist auch nicht sicher, dass dies völlig aussichtslos gewesen wäre. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung angegeben, dass seine eigenen Klärungsversuche vergeblich waren. Allerdings hat die Klägerin nach ihrer Auskunft in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts gegen die Maßnahmen der lettischen Behörden unternommen und sie hat auch dem Beklagten diese Chance nicht eingeräumt. Dem erkennenden Gericht ist aus anderen derartigen Fällen bekannt, dass derartige SIS Eintragungen in Frankreich durchaus gelöscht werden, wenn sich herausstellt, dass die Eintragung unberechtigt gewesen ist. Insbesondere hätte dem Beklagten die Chance gegeben werden müssen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Klärung des Sachverhaltes mit der französischen Versicherung zu erzielen, auf deren Meldung bei den französischen Behörden die Eintragung zurückgehen dürfte. 4. Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen fehlt es ebenfalls an einer Frist zur Nacherfüllung, soweit sie als Schadenersatz statt der Leistung verlangt werden. Soweit es sich demgegenüber um Schadenersatz neben der Leistung handelt, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn der Beklagte hat die Vermutung des Verschuldens widerlegt. Er hatte nach den vorliegenden Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Chance, von der Eintragung des Fahrzeugs ins SIS System Kenntnis zu erlangen. Denn selbst als er später entsprechende Informationen von der französischen Polizei einholte, teilten diese mit, dass das Fahrzeug nicht gestohlen sei. Der Beklagte hat die Erteilung eines „Certificat de non gage“ – eines Nachweises, dass auf das Fahrzeug keine Bürgschaft besteht – vom 28.01.2016 nachgewiesen, als das Kfz bereits beschlagnahmt worden war. Eine Einsichtnahme in die SIS-Aufzeichnungen ist nur bestimmten Behörden, nicht jedoch Privatpersonen, möglich, so dass jenseits der Einholung des „Certificat de non gage“ keine weitergehende Einholung von Informationen über den rechtlichen Zustand des Fahrzeugs für den Beklagten möglich war. Das „Certificat de non gage“ wird auch dann nicht erteilt, wenn das Kfz als gestohlen gemeldet ist (Website der Französischen Verwaltung: www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F1360). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO. Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten, den Kaufpreis für ein Kfz zurückzuerstatten sowie Schadensersatz zu leisten. Am 08.12.2015 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über ein Kfz der Marke Renault, Modell Master, Baujahr 2011, grau, Fahrgestell-Nr. VF..., war. Der Kaufpreis betrug 12.500 €. Der Kaufpreis wurde von der Klägerin vollständig bezahlt und sie ließ das Fahrzeug abholen und nach Lettland verbringen. Bei der Registrierung in Lettland am 08.01.2016 stellte sich heraus, dass das Kfz im SIS-System international zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Die Eintragung war von der Firma DIAC S.A., einem Finanzierungsunternehmen von Autokrediten in Frankreich, veranlasst worden. Das Kfz wurde bei der Klägerin beschlagnahmt und auf dem Polizeigelände in Lettland abgestellt. Am 19.02.2016 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben, in dem sie ihn über die Situation und die Beschlagnahme in Kenntnis setzte. Gleichzeitig machte die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 13.982,80 € geltend und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 21.03.2016. Am 03.04.2016 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite dem Beklagten ein weiteres Aufforderungsschreiben mit einer weiteren Zahlungsfrist bis zum 21.04.2016. Beide Fristen sind fruchtlos verstrichen. Am 02.06.2016 teilte die zuständige Polizeibehörde der Klägerin das Ergebnis der Ermittlungen mit, dass der wahre Eigentümer - die DIAC - nunmehr ermittelt worden sei und dass dieser das Fahrzeug zurückfordere. Das Kfz wurde in der Zwischenzeit an diesen herausgegeben. Die Klägerin hat keine Maßnahmen gegen die Beschlagnahme und die spätere Herausgabe des KFZ an die französische Versicherung ergriffen. Die Klägerin trägt vor, das Kfz sei gestohlen worden. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr deshalb nicht wirksam Eigentum verschaffen können. Jedenfalls habe ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB vorgelegen. Die Klägerin beantragt: 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.982,80 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.03.2016 Zug um Zug gegen Rückabtretung sämtlicher Ansprüche an dem streitgegenständlichen PKW zu zahlen; 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.04.2016 zu zahlen; Der Beklagte beantragt die Klageabweisung. Der Beklagte trägt vor, das Kfz sei nicht gestohlen worden, sondern es habe sich um einen Betrug oder eine Unterschlagung gehandelt. Er ist daher der Ansicht, dass er selbst seinerzeit gutgläubig Eigentum erwerben konnte und daher auch der Klägerin wirksam Eigentum verschafft habe. Außerdem bestreitet sie hilfsweise den Anspruch der Höhe nach. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.12.2016 der DIAC S.A., vertreten durch d. Generaldirektor F. G., … a. d. P. N., … N. C., Frankreich, den Streit verkündet. Diese hat sich über den Beitritt gem. § 74 Abs. 2 ZPO nicht erklärt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.