Verfügung
5 O 10/15 KfH
LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2015:0722.5O10.15KFH.0A
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Leitsätze
1. Die Pooling-Regelung nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV, wonach ein Pooling auch zulässig ist, wenn mehrere Entnahmestellen bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Betreibers angeschlossen sind, verstößt in einer die Grenzen der Verordnungsermächtigung überschreitenden Weise gegen das in § 21 Abs. 1 EnWG normierte Diskriminierungsverbot.(Rn.24)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.226.611 ‚77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pooling-Regelung nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV, wonach ein Pooling auch zulässig ist, wenn mehrere Entnahmestellen bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Betreibers angeschlossen sind, verstößt in einer die Grenzen der Verordnungsermächtigung überschreitenden Weise gegen das in § 21 Abs. 1 EnWG normierte Diskriminierungsverbot.(Rn.24) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.226.611 ‚77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderungen (unten 1.) insgesamt, hinsichtlich der Nebenforderungen (unten 2.) nur zum Teil begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Netzentgelts in der geltend gemachten Höhe, da sie die zwischen den Parteien unstreitig dem Grunde nach bestehenden Ansprüche auf Netzentgelt ordnungsgemäß berechnet hat. Eine zum Zweck der Ermittlung des Jahresleistungsentgelts zeitgleiche Zusammenführung der streitgegenständlichen Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle (Pooling) nach § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 StromNEV ist nicht durchzuführen, da sich diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbots des § 21 Abs. 1 EnWG nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 4 EnWG hält und damit unwirksam ist. a) Die Kammer ist zur umfassenden Prüfung der Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV und auch zur Feststellung ihrer Nichtigkeit befugt. Bei dieser Vorschrift handelt es ich um ein im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht, das als solches von jedem damit befassten Gericht überprüft werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 - NVwZ 2006, 322, 323; Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 1 GVG Rn. 31, 39). Überschreitet eine Rechtsverordnung nach Auffassung des Richters den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, so kann er die Ungültigkeit der Verordnung feststellen und sie bei seiner Entscheidung unbeachtet lassen (BVerfG, Entscheidung vom 02. Juni 1964 – 2 BvL 23/62 –, BVerfGE 18, 52, juris Rn. 16). b) Der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsraum innerhalb der ihm jeweils auf Grund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 – 1 BvR 265/62 –, BVerfGE 16, 332-343, Rn. 22). In diesem Raume muss er nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden, in den engen Grenzen des ihm demnach zustehenden Ermessens hat er sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfGE aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2013 – VI-3 Kart 178/12 (V) –, Rn. 25, juris mwN). c) Die Netzentgelte müssen nach § 21 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei sein. Damit ist auch die horizontale Gleichbehandlung gemeint (Britz/Hellermann/Hermes/Groebel, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl., § 21 Rn. 51). Dies bedeutet, dass allen externen Nachfragern gleiche Bedingungen eingeräumt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. März 2013 – VI-3 Kart 65/12 (V), 3 Kart 65/12 (V) –, Rn. 94, juris), um nicht durch unterschiedliche Behandlung einzelne Konkurrenten zu bevorzugen oder zu benachteiligen, wodurch die Wettbewerbschancen verzerrt würden, was dem regulatorischen Grundgedanken der Schaffung eines „level playing field“ widerspräche (Britz/Hellermann/Hermes/Groebel aaO). Da das Diskriminierungsverbot eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, finden auch die insoweit entwickelten Grundsätze Anwendung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. März 2013 – VI-3 Kart 65/12 (V), 3 Kart 65/12 (V) –, Rn. 95, juris) . Danach hat der Gesetzgeber - wie auch der Verordnungsgeber - wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (OLG Düsseldorf aaO). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (OLG Düsseldorf aaO mwN). Dabei bedürfen Differenzierungen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (OLG Düsseldorf aaO). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder -betroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (OLG Düsseldorf aaO mwN). Von einem selbst gesetzten Regelsystem darf der Gesetzgeber grundsätzlich abweichen, wenn das mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht ist; die Gründe für eine Durchbrechung des einmal gewählten Ordnungsprinzips müssen, um überzeugend zu sein, zureichend sachlich begründet sein und in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen (OLG Düsseldorf aaO). d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV, wonach ein Pooling auch zulässig ist, wenn mehrere Entnahmestellen bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Betreibers angeschlossen sind, in einer die Grenzen der Verordnungsermächtigung überschreitenden Weise das in § 21 Abs. 1 EnWG normierte Diskriminierungsverbot. Denn hierdurch werden die Netznutzer, deren Entnahmestellen nicht Bestandteil eines Netzknotens sind, aber zwischen denen kundenseitig eine galvanische Verbindung besteht und solche, deren Entnahmestellen ebenfalls nicht Bestandteil eines Netzknotens sind, aber zwischen denen eine induktive Verbindung - wie hier über Transformatoren - besteht, bei der Entgeltberechnung unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen diesen beiden Abnehmergruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Regelung rechtfertigen können (so auch zutreffend Bartsch/Voß/Rieke, Pooling ab dem 1.1.2014 - Auslegungsfragen zur Neuregelung in § 17 IIa StromNEV, IR 2014, 347, 349 (Anlagenheft Beklagte AS 11)). Der einzige Unterschied besteht bei diesen beiden Abnehmergruppen darin, dass eine galvanische Verbindung mittels eines leitenden Mediums und eine induktive Verbindung mittels Transformatoren über ein elektrisches Magnetfeld erfolgt. Dieser Unterschied rechtfertigt jedoch vor folgendem Hintergrund der in Streit stehenden Ausnahmeregelung keine Ungleichbehandlung dieser Fälle: Die Möglichkeit einer (kundenseitigen) Lastverlagerung zwischen den Entnahmestellen stellt den zentralen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Pooling dar. Liegt diese Möglichkeit vor, so wird dem Grundsatz der Angemessenheit (Kostenverursachungsgerechtigkeit) der Netzentgelte gemäß § 21 Abs. 1 EnWG Rechnung getragen, da der vorgelagerte Netzbetreiber in diesem Fall nicht für jede dieser Entnahmestellen die gesamt zeitungleiche Netzkapazität vorhalten, sondern nur die an den Entnahmestellen insgesamt benötigte zeitgleiche Netzkapazität, und er im Ergebnis Netzkosten einsparen kann (BR-Drs. 447/13 S.13 (Anlagenheft Klägerin AS 937). Diese Möglichkeit besteht aber auch bei einer induktiven Verbindung - so wie im vorliegenden Fall - in Transformatoren des nachgelagerten Netzbetreibers. e) Der Begriff „galvanische Verbindung“ in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV kann auch nicht „ermächtigungsnormkonform“ dahingehend ausgelegt werden, dass er auch induktive Verbindungen erfasst. Denn der Wortlaut der Norm ist eindeutig (unten aa)), und eine von dieser eindeutigen Wortbedeutung abweichende Auslegung ist im konkreten Fall nicht geboten (unten bb)). aa) Der Wortlaut einer Vorschrift ist Ausgangspunkt einer möglichen Auslegung. Es ist zunächst der Wortsinn im Alltags- und/oder ggf. Fachsprachengebrauch zu erforschen. Der Begriff „galvanische Verbindung“ ist im Zusammenhang mit Stromfluss - dem hier maßgeblichen Kontext - ein fachsprachlicher Begriff, der keine unscharfen Ränder aufweist und der - soweit ersichtlich - weder in der Fachsprache noch in der Umgangssprache in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht wird. Er beschreibt die Art der Verbindung von zwei oder mehreren Stromkreisen. Unter einer „galvanischen Verbindung“ im Sinne der Elektrotechnik ist nach allgemeinem fachsprachlichem Verständnis eine elektrisch leitende Verbindung zwischen zwei Stromkreisen in dem Sinne zu verstehen, dass der Elektronenfluss direkt über ein leitfähiges Material wie Eisen oder Kupfer erfolgt. Von eben diesem Verständnis ging auch der Verordnungsgeber aus, der in der Verordnungsbegründung ausgeführt hat: „Eine galvanische Verbindung stellt eine technische, elektrisch leitfähige Verbindung zwischen den Entnahmestellen dar, die entweder permanent geschlossen ist oder durch eine Schalthandlung geschlossen werden kann...Eine solche galvanische Verbindung der angeschlossenen Entnahmestellen kann in Form eine Abspanners, einer Doppel-T-Brücke, einer Muffe oder ähnlicher technischer Einrichtungen bestehen.“ (BR-Drs. 447/13 (Beschluss) S. 8). Bei einer „induktiven Verbindung“ im elektrotechnischen Sinn - wie sie etwa durch einen Transformator hergestellt wird - sind nach allgemeinem fachsprachlichem Verständnis die beiden Stromkreise nicht direkt miteinander verbunden, sondern beeinflussen sich durch den magnetischen Fluss. Der Begriff „galvanische Verbindung“ im elektrotechnischen Sinne steht im Gegensatz zum Begriff der „induktiven Verbindung“. So wird etwa auch im Lexikon der Physik der Begriff galvanisch im Sinne der Elektrotechnik wie folgt beschrieben: „eine galvanische Verbindung ist eine leitende Verbindung im Gegensatz zu rein kapazitiven bzw. induktiven Kopplungen.“ (http://www.spektrum.de/lexikon/physik/galvanisch/5481). Von diesem wesentlichen Unterschied zur galvanischen Verbindung ging auch der Verordnungsgeber aus, der insoweit in der Verordnungsbegründung festgestellt hat: „Über mehrere Netzebenen hinweg ist eine galvanische Verbindung nicht möglich, da eine Umspannebene (Transformator) nie eine elektrisch leitfähige Verbindung darstellt.“ (BR-Drs. 447/13 aaO). In der Begründung heißt es außerdem zu § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV: „Hintergrund dieser Voraussetzung ist, dass zwischen den verschiedenen Netz- oder Umspannebenen auf Grund der notwendigerweise zwischengeschalteten Umspannung (Transformator) keine galvanische Verbindung besteht.“ (BR-Drs. 447/13 S. 10). Andere als die voranstehenden beschriebenen Wortbedeutungen der - gegensätzlichen - Begriffe „galvanische Verbindung“ und „induktive Verbindung“ im alltäglichen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit Strom sind nicht erkennbar und wurden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. bb) Der Wortlaut der Vorschrift ist zugleich grundsätzlich auch die Grenze der möglichen Auslegung: ist der Wortlaut eindeutig, ist die Gewinnung eines Normverständnisses auch im Wege einer ermächtigungskonformen Auslegung nicht möglich. Eine ermächtigungsnormkonforme Auslegung ist unter den gleichen Voraussetzungen wie eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm geboten, denn in beiden Fällen geht es darum, aus mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die einen Verstoß gegen höherrangiges Recht vermeidet, um so die Geltung der Norm zu erhalten. Eine verfassungskonforme Auslegung ist geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (st. Rspr. d. BVerfG, statt aller: Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 –, BVerfGE 95, 64-96, Rn. 130). Grenzen werden der verfassungskonformen Auslegung aber durch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen (BVerfG aaO). Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (BVerfG aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein Verständnis von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StromNEV dahingehend, dass eine „galvanische Verbindung“ im Sinne dieser Vorschrift auch eine „induktive Verbindung“ sein kann, auch nicht durch eine ermächtigungsnorm- und verfassungskonforme Auslegung gewonnen werden. Aus der Verordnungsbegründung ergibt sich, wie bereits oben unter 1.e)aa) ausgeführt, dass dem Verordnungsgeber der fachsprachliche Wortsinn des Begriffs „galvanische Verbindung“ sowie der Unterschied zur „induktiven Verbindung“ bewusst war und er die beiden Begriffe im elektrotechnischen Sinne verstanden wissen wollte. Dieser aus den Verordnungsmaterialien eindeutig ableitbare, objektivierbare Wille des Verordnungsgebers ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt. 2. Die Klägerin kann allerdings lediglich Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB in der bis 28.07.2014 geltenden Fassung verlangen. Nach Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB ist der seit dem 29.07.2014 für Handelsgeschäfte geltende Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Bei vorher entstandenen Dauerschuldverhältnissen gilt er nach Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB nur soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Weitergehende Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 - 3 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, da sie nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ein Verzugsbeginn vor Rechtshängigkeit zu den im Klageantrag genannten Zeitpunkten ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin darauf nicht vorher hingewiesen wurde, da insoweit nur Nebenforderungen betroffen sind (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie die Beklagte zu den im Klageantrag genannten Zeitpunkten im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB gemahnt hat. b) Sie hat auch nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass es einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bedurfte. Insoweit genügt es nicht, dass die Klägerin unter Ziff. III der Klageschrift diese Vorschrift zitiert. Eine solche Leistungsbestimmung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen. Für die Annahme einer Leistungsbestimmung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss durch Gesetz, Urteil oder vertragliche Vereinbarung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein die - wie hier allenfalls den Abrechnungen der Klägerin zu entnehmende - einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07 - NJW 2008, 50 Rn. 7 mwN). Die von der Klägerin angegebenen Zeitpunkte für den Zinsbeginn waren auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte diesen Zeitpunkten nicht ausdrücklich entgegen getreten ist. Hieraus lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei schließen, dass die Beklagte die Verzugszeitpunkte geprüft und - ggf. im Wege einer nachträglichen Vereinbarung einer Leistungszeitbestimmung - anerkannt hat. So hat die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der Hauptforderungen ausdrücklich erklärt, zwischen den Parteien sei allein streitig, ob die Klägerin jeden einzelnen Netzverknüpfungspunkt als separat abzurechnende Entnahmestelle ansehen durfte oder ob sie sämtliche Netzverknüpfungspunkte im Wege des Pooling gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV als einheitlich abzurechnende Entnahmestelle einstufen musste; im Übrigen stünden weder die pro Netzverknüpfungspunkt in Anspruch genommene Leistung noch die entnommene Strommenge noch die von der Klägerin abgerechneten Leistungs- und Arbeitspreise im Streit. Zu den Nebenforderungen hat sie dagegen lediglich vorgebracht, der Anspruch bestehe nicht, da schon der Hauptanspruch nicht bestehe. c) Zwar bedurfte es hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB keiner Mahnung, da die Beklagte durch ihr Verhalten im Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit eine solche Leistungsverweigerung der Beklagten angenommen werden kann, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin dagegen nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 04.11.2014 (Anlage K5, Anlagenheft Klägerin AS 885), in dem die Beklagte zwar die Kürzungen unter Darlegung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung ankündigt, gleichwohl jedoch anbietet, für eine weitere Diskussion zur Verfügung zu stehen. Auch im Falle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsweigerung treten die Verzugsfolgen aber erst von dem Zeitpunkt an ein, in dem die Weigerung erklärt wird (BGH, Urteil vom 24.10.1984 - IV b ZR 43/83 - NJW 1985, 486, 488). d) Die Klägerin hat auch nicht ausreichend Tatsachen zu den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB vorgetragen, insbesondere nicht dazu, wann die jeweiligen Forderungen fällig waren und die jeweiligen Abrechnungen der Beklagten zugegangen sind. Das Gericht war insoweit nicht verpflichtet, das umfangreiche Anlagenkonvolut K1 (Anlagenheft Klägerin AS 1 - 791) durchzuarbeiten, um sich ggf. den für die Fälligkeit der einzelnen Forderungen relevanten Sachverhalt zu erschließen. Der Sachverhalt ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der als Anlage K3 (Anlagenheft Klägerin AS 863 - 869) vorgelegten Übersicht, da diese lediglich jeweils ein Rechnungsdatum enthält, das keinen zuverlässigen Schluss auf Fälligkeit und Zugang der Rechnungen zulässt, zumal bereits bei Vergleich der ersten Positionen mit den Rechnungsdaten der im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Rechnungen auffällt, dass diese nicht übereinstimmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt aus ihrer Sicht rückständiges Netzentgelt von der Beklagten. Die Parteien streiten insoweit allein darüber, ob die Klägerin bei der Ermittlung des Entgelts ein sogen. Pooling im Sinne von § 17 Abs. 2a StromNEV durchzuführen hat. Die Klägerin betreibt ein mehr als 100.000 km langes Verteilnetz in der Hoch-, Mittel- und Niederspannung, die Beklagte in weiten Teilen des Ortenaukreises und der Landkreise ... und ... das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung. Dieses Stromversorgungsnetz besteht aus Hochspannungs-, Mittelspannungs- und Niederspannungseinrichtungen und ist mit vorgelagerten Netzen, nachgelagerten Netzen sowie mit Kundenanlagen von Letztverbrauchern verbunden. Das Mittelspannungsnetz der Beklagten ist u.a. an den Umspannwerken ..., ..., ... mit dem vorgelagerten Hochspannungsnetz der Klägerin über Transformatorenstationen verbunden, in denen der Strom aus dem Hochspannungsnetz (110 kV) der Klägerin in Strom zur Einspeisung in das Mittelspannungsnetz (20 kV) der Beklagten transformiert und nicht direkt über eine galvanische Verbindung im elektrotechnischen Sinn, mithin über ein leitendes Medium, sondern kontaktlos über ein elektromagnetisches Feld übertragen wird. Dabei ist auch bei dieser Art von Stromübertragung – wie im Fall einer galvanischen Verbindung im elektrotechnischen Sinn – eine Lastverschiebung zwischen den streitgegenständlichen Entnahmestellen möglich, mit der Spitzen an einer Entnahmestelle über eine andere, nicht ausgelastete Entnahmestelle ausgeglichen werden können. Die streitgegenständlichen Entnahmestellen sind nicht Bestandteil desselben Netzknotens. Für die Nutzung ihres Netzes im Zeitraum zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2014 stellte die Klägerin der Beklagten unter Berücksichtigung der Abrechnungsleistung (in kW) und der Wirkarbeit (in kWh) Netzentgelte für die streitgegenständlichen Entnahmestellen sowie die (nicht in Streit stehenden) Entnahmestellen ... und ... in Rechnung. Dabei hat sie die Netzentgelte für die streitgegenständlichen Entnahmestellen separat abgerechnet und jeweils die durch die Beklagte im Jahr 2014 pro Entnahmestelle in Anspruch genommene Jahreshöchstleistung zugrunde gelegt. Bei den nicht in Streit stehenden Entnahmestellen hat sie eine im Sinne von § 17 Abs. 2a StromNEV gepoolte Abrechnung vorgenommen. Die in den Abrechnungen genannten Preise sind regulierte Netzentgelte. Die Klägerin hat die Netzentgelte anhand der gesetzlichen Vorgaben des EnWG und der StromNEV kalkuliert. Die Entgelte wurden von der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt. Sie sind auf der Internetseite der Klägerin veröffentlicht. Wegen der Berechnung der Entgelte im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut K1 (Anlagenheft Klägerin AS 1 - 791), wegen der dieser Berechnung zu Grunde liegenden Regelungen wird auf die als Anlagen K2 vorgelegten „Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes der ...“ (Anlagenheft Klägerin AS 793 - 861) Bezug genommen. Die Beklagte nahm eine Kürzung der Rechnungen um einen Betrag von insgesamt 2.226.611,77 € vor, da sie die Auffassung vertritt, dass alle Entnahmestellen gepoolt hätten abgerechnet werden müssen, und zahlte den Restbetrag an die Klägerin. Wegen der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen im Einzelnen wird auf die als Anlage K3 (Anlagenheft Klägerin AS 863 - 869) vorgelegte Übersicht Bezug genommen. Die Klägerin meint: Bei den streitgegenständlichen Entnahmestellen sei kein Pooling durchzuführen, da bei diesen keine galvanische Verbindung im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StromNEV vorliege. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass eine galvanische Verbindung im Sinne dieser Vorschrift auch eine induktive Verbindung sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.226.611 ‚77 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.363.106,08 € seit dem 10.12.2014, aus 7.11 5,73 € seit dem 18.12.2014, aus 251.826,64 € seit dem 19.12.2014, aus 7.788,84 € seit dem 20.12.2014, im Übrigen seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen: Die Beklagte meint: Eine galvanische Verbindung im Sinne von § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 4 StromNEV sei nach den juristischen Auslegungsregeln nicht identisch mit einer galvanischen Verbindung im Sinne der Elektrotechnik. Vielmehr komme es darauf an, dass ein Stromfluss zwischen den betreffenden Entnahmestellen möglich ist, um eine Lastverschiebung zwischen den Entnahmestellen zu ermöglichen. Damit sei eine galvanische Verbindung im Sinne dieser Vorschrift auch eine induktive Verbindung mittels Transformatoren. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2015 (AS 201 f.) Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende allein an Stelle der Kammer einverstanden erklärt.