Urteil
5 O 24/18 KfH
LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit ist selbstständig anzuknüpfen und zu prüfen und wird von der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht erfasst. Nach Verweisung kann es somit wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit zu einer Klageabweisung kommen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des zunächst angerufenen, unzuständigen Gerichts hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit ist selbstständig anzuknüpfen und zu prüfen und wird von der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht erfasst. Nach Verweisung kann es somit wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit zu einer Klageabweisung kommen.(Rn.30) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des zunächst angerufenen, unzuständigen Gerichts hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die vorliegende Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist international nicht zuständig. Für die internationale Zuständigkeit geben die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich Hinweise über deren Vorliegen, wobei die internationale Zuständigkeit jedoch grundsätzlich selbständig anzuknüpfen ist (vgl. statt aller: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Auflage 2019, Rd. Nr. 7 Übersicht zu § 12). Ungeachtet des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2018 ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht gegeben, weswegen es an der selbständig anzuknüpfenden internationalen Zuständigkeit fehlt. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergibt sich nicht aus Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort im Bezirk des Landgerichts Offenburg läge. Diesbezüglich kann nicht auf die zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Offenburg gehörende Gemeinde A. als Retourenort abgestellt werden. Nach ganz herrschender Meinung bleibt Ort der Ablieferung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR bei Ablieferungshindernissen in Bezug auf den Gerichtsstand der für die ursprüngliche Ablieferung vorgesehene Ort. Dies gilt auf jeden Fall, wenn das abzuliefernde Gut im Hinblick auf eine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird (zur h. M.: BGH, Urteil vom 18.12.2003 - I ZR 228/01 - juris, Rd. Nr. 17 m. w. N.; Mindermeinung: Koller, Transportrecht, 9. Auflage 2016, Rd. Nr. 4 zu Art. 31 CMR). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Mindermeinung abzulehnen, weil hierbei nicht genügend berücksichtigt wird, dass die Ausladung für den Frachtführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 CMR auch mit nicht unerheblichen Verpflichtungen verbunden ist und daher für diesen möglicherweise keine Alternative darstellt, die geeignet ist, die sich für ihn aus dem Verlust eines Gerichtsstands ergebenden Nachteile auszugleichen (vgl. BGH aaO.). Das erkennende Gericht schließt sich der vom Bundesgerichtshof formulierten herrschenden Meinung nach eigener Prüfung als vorzugswürdig an. Der vom Bundesgerichtshof formulierte Grundgedanke gilt nach Auffassung der Kammer für alle Formen von Ablieferungshindernissen, die nicht aus der Sphäre des Frachtführers stammen, mithin auch im vorliegendem Fall bei Annahmeverweigerung durch den Adressaten. Damit ist - zumindest für den Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR - für den Gerichtsstand auf C. und nicht auf A. abzustellen. Damit kann es auch dahinstehen bleiben, ob die Retoure auf Weisung der Klägerin oder quasi automatisch nach A. in Bewegung gesetzt wurde. Eine Weisung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 CMR begründet auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen neuen oder zusätzlichen Gerichtsstand der Ablieferung aus Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR. Dies wäre vor dem Hintergrund der Begründung des Bundesgerichtshofes auch weder konsistent noch sachgerecht. Ein anderweitiger Gerichtsstand beim Landgericht Offenburg ist nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO. Diese Norm begründet einen Gerichtsstand für die Erbringung von Dienstleistungen an dem Ort eines Mitgliedsstaates, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Damit stellt Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO grundsätzlich ebenso auf den Ablieferungsort ab wie Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bedarf es damit auch einer gleichgelagerten Auslegung. Das bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der vertraglich vereinbarte Ablieferungsort bei dem ursprünglichen Empfänger in C. lag, kein Ersatzerfüllungsort an dem Ort der Ablieferung der Retoure begründet werden kann. Alles andere führte zu erheblichen Wertungswidersprüchen. Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 25 EuGVVO. Eine solche Vereinbarung, aus der sich die Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergebe, wurde unstreitig von den Parteien nicht geschlossen. Vielmehr rügte die Beklagtenseite von Anfang an bis in den Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Offenburg durchgängig die fehlende Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Wenn überhaupt von einer Vereinbarung im Sinne von Art. 25 EuGVVO ausgegangen werden könnte, dann wäre es diejenige nach dem „Sales Agreement“ von 2012, bezüglich dessen die Klägerseite jedoch den Erhalt der diesbezüglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestritten hat. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten, die ihren Sitz in Frankreich hat, liegt gemäß § 17 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 4 Nr. 1 EuGVVO am Sitz der Gesellschaft, mithin in Frankreich. Zu einem Gerichtsstand gemäß § 21 ZPO wurde nichts vorgetragen. Aufgrund der bis in den Termin der mündlichen Verhandlung erhobenen Zuständigkeitsrüge der Beklagten kann auch nicht von einem rügelosen Einlassen ausgegangen werden. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund der Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Offenburg am 07.11.2018, da das Gericht hinreichend deutlich gemacht hatte, dass der Termin ausschließlich der Verhandlung über die Zuständigkeit des Gerichts dienen sollte. Dies ergab sich bereits aus der Verfügung des Gerichts vom 04.06.2018 (AS 347). Hierauf wurde nochmals in der Verfügung vom 23.07.2018 (AS 399) hingewiesen. Nach alldem ist in Ermangelung eines Gerichtsstands beim Landgericht Offenburg vom Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg auszugehen. Der Rechtsstreit wäre aufgrund der rein innerfranzösischen Abwicklung des streitgegenständlichen Transports durch die Beklagte vor den französischen Gerichten geltend zu machen. Hieran ändert auch nichts die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach der erfolgten Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Frankfurt am Main an das Landgericht Offenburg. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist sachlich falsch, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ein inländischer Gerichtsstand überhaupt nicht gegeben ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies allein änderte jedoch nichts an der prinzipiellen Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, denn ein Wegfall der Bindungswirkung kommt im vorliegenden Fall nicht wegen willkürlicher Handhabung durch das Landgericht Frankfurt am Main in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für eine Bewertung als willkürlich nicht, dass der Verweisungsbeschluss - wie tatsächlich der Fall - inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 - juris, Rd.Nr. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2013 - 11 AR 54/13 - juris, Rd. Nr. 12). Auf eine Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, da als Prozessvoraussetzung nicht die vom Landgericht Frankfurt am Main zugrunde gelegte fehlende örtliche Zuständigkeit die streitentscheidende, fehlende Prozessvoraussetzung darstellt, sondern - wie ausgeführt - die fehlende internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Diese ist jedoch von der Bindungswirkung des § 281 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausdrücklich nicht erfasst und daher selbständig und isoliert zu prüfen, was ganz herrschender Meinung entspricht (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, Rd. Nr. 4 zu § 281; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., Rd. Nr. 49 zu § 281; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2013 - 11 AR 54/13; juris, Rd. Nr. 18 und 22; LG Siegen, Teilurteil vom 07.03.2007 - 8 O 250/06 - juris, Rd. Nr. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.1988 - 14 U 129/87; juris, Orientierungssatz; AG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2015 - 32 C 3451/15 (84); juris, Rd. Nr. 18). Wenn somit aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung der örtlichen Zuständigkeit durch ein verweisendes Gericht bei dem angewiesenen Gericht objektiv keine örtliche Zuständigkeit besteht, kann die unabhängig zu prüfende internationale Zuständigkeit mithin nicht bejaht werden. Aufgrund der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist das angewiesene Gericht lediglich gehindert, eine Zurück- oder Weiterverweisung wegen Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses in Bezug auf den Grund der Verweisung, hier die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main, vorzunehmen. Die rechtliche Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen, mithin der internationalen Zuständigkeit, hat das angewiesene Gericht dennoch vorzunehmen mit der Konsequenz, dass bei Fehlen einer weiteren Prozessvoraussetzung ohne rügeloses Einlassen der Parteien die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist, wie vorliegend geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten im Wege des Regresses über Schadensersatzforderungen aus einem Transportschaden aus abgetretenem Recht. Im Juli 2015 beauftragte die M. GmbH mit dem Sitz in Bad S. die Klägerin mit der Beförderung eines Collis mit einem Gewicht von 205,36 kg von Bad S. nach C. in Frankreich. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die t. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in W. mit der Beförderung des streitgegenständlichen Gutes. Diese wiederum beauftragte am 16.07.2015 die Beklagte, die ihren Firmensitz in Frankreich hat, mit der Durchführung auf einer Teilstrecke des Transports von L. in Frankreich nach C., ebenfalls in Frankreich. Die Annahme der Sendung wurde am Zielort durch den Empfänger verweigert. Daraufhin sollte die Ware in ein Firmenlager der mit der Klägerin verbundenen Firma t. N. GmbH in A. verbracht werden. Am 13.08.2015 erfolgte eine Meldung an die Klägerin, dass die Ware unauffindbar sei. Die t. GmbH & Co. KG trat zwischenzeitlich ihre im Raum stehenden Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. In einem separaten Verfahren vor dem Landgericht Köln (dortiges Aktenzeichen 85 O 9/16) wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt, an den Versicherer der M. GmbH Euro 14.722,50 zu zahlen. In diesem Verfahren war der hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden. Die Klägerin behauptet, das Transportgut sei während der Obhut der Beklagten vollständig abhanden gekommen. Auch angeblich teilweise wieder aufgefundene Ware habe die Klägerin nie erreicht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass beim Landgericht Offenburg ein Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR begründet sei. Aufgrund der Anwendbarkeit der CMR sei nicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß dem „Sales Agreement“ von 2012 abzustellen. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg sei jedenfalls nach der erfolgten Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Frankfurt am Main an das Landgericht Offenburg aufgrund der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gegeben. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass aufgrund der Streitverkündung im Vorprozess, der vor dem Landgericht Köln geführt worden war, die entsprechende prozessuale Interventionswirkung gegenüber der Beklagten gelte. Auch sei Verjährung nicht eingetreten, da selbst bei Zugrundelegung der einjährigen Verjährung diese gehemmt gewesen sei. Darüber hinaus sei von dreijähriger Verjährung im Sinne von Art. 32 CMR auszugehen, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. Die Klägerin beantragte: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 14.722,50 nebst 5 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 13.08.2015 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte: Klageabweisung. Die Beklagte rügte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Auffassung, dass ein Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland nicht begründet sei. Vielmehr gehe es um einen rein innerfranzösischen Transport, auf den die CMR nicht anwendbar seien. Somit seien nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der Grundlage des „Sales Agreements“ zwischen den Parteien von 2012 französische Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von einer prozessualen Interventionswirkung aus dem vor dem Landgericht Köln geführten Verfahren der Beklagten gegenüber auszugehen sei. Die Beklagte behauptet, nach der Verlustmeldung vom 13.08.2015 sei ein Großteil der verlorengegangenen Ware im Gesamtwert von Euro 12.040,00 wiedergefunden und am 04.09.2015 an die Klägerin zurückgesandt worden. Lediglich ein geringfügiger Teil der Ware im Wert von Euro 2.682,50 habe nicht mehr aufgefunden werden können. Letztlich ist die Beklagte der Auffassung, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Das Landgericht Frankfurt am Main, bei dem der Rechtsstreit zunächst anhängig gemacht worden war, hat sich nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss vom 23.04.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Offenburg - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Das Landgericht Offenburg - Kammer für Handelssachen - hat seinerseits mit Verfügung vom 08.05.2018 (AS 329) und Verfügung vom 04.06.2018 (AS 347) sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 auf Bedenken an der eigenen Zuständigkeit hingewiesen.