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Urteil

5 O 67/20 KfH

LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2021:0219.5O67.20KFH.00
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Leitsätze
Angaben zu Quelle und Quellort eines stillen Mineralwassers aus Rumänien, die in rumänischer Sprache gehalten sind, sind nicht leicht verständlich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO und stellen daher einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 3a UWG dar. Zwar müssen derartige Angaben nicht durchgängig in deutscher Sprache gehalten sein, jedoch liegt Unzulässigkeit vor, wenn auch nur eine Minderheit der Verbraucher die Sprache nicht versteht, was bei der rumänischen Sprache bejaht wird. Für den Verbraucherbegriff ist dabei auf den inländischen Durchschnittsverbraucher abzustellen.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Produkt „Natürliches Mineralwasser, still“ wie im Folgenden dargestellt: ... anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn sich auf der Verpackung kein Hinweis auf die Quelle und den Ort der Quelle befindet, welcher in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angaben zu Quelle und Quellort eines stillen Mineralwassers aus Rumänien, die in rumänischer Sprache gehalten sind, sind nicht leicht verständlich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO und stellen daher einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 3a UWG dar. Zwar müssen derartige Angaben nicht durchgängig in deutscher Sprache gehalten sein, jedoch liegt Unzulässigkeit vor, wenn auch nur eine Minderheit der Verbraucher die Sprache nicht versteht, was bei der rumänischen Sprache bejaht wird. Für den Verbraucherbegriff ist dabei auf den inländischen Durchschnittsverbraucher abzustellen.(Rn.32) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Produkt „Natürliches Mineralwasser, still“ wie im Folgenden dargestellt: ... anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn sich auf der Verpackung kein Hinweis auf die Quelle und den Ort der Quelle befindet, welcher in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aus § 14 Abs. 2 UWG gegeben. Im Landgerichtsbezirk Offenburg wurde die wettbewerbswidrige Handlung der Abgabe eines nicht ausreichend gekennzeichneten Mineralwassers begangen. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerseite, wonach das streitbefangene Produkt bei einem Testkauf am 28.10.2020 in einem Ladengeschäft in K. in Verkehr gebracht wurde. Die Stadt K. gehört unzweifelhaft zum Landgerichtsbezirk Offenburg. Der Antrag ist auch begründet. In formeller Hinsicht ist der Antrag nicht verfristet. Gemäß § 12 Abs. 2 UWG besteht die widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass die Durchsetzung der begehrten Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen für die Antragstellerin in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - WRP 2007, 675, 676). Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihr „nicht eilig ist“ (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, Rn. 2.15 zu § 12 m.w.N.). Dabei erachtet die Rechtsprechung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in der Regel nur kurze Fristen als hinnehmbar, ohne dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt. Grundsätzlich ist insoweit von einem Zuwarten von nicht mehr als in der Regel einem Monat auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 304; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 2.15 zu § 12 UWG). Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist eingehalten, sodass nicht von einer Verfristung auszugehen ist. Unstreitig fand der Testkauf, bei dem das streitgegenständliche Mineralwasser erworben wurde, am 28.10.2020 statt. Am 28.11.2020, mithin genau innerhalb der Monatsfrist, beantragte die Antragstellerin den Erlass der vorliegenden einstweiligen Verfügung. Damit wurde die Frist gewahrt (§ 188 Abs. 2 BGB). Eine Frist von vier Wochen wird nicht gefordert. Im Rahmen der summarischen Prüfung, die beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzunehmen ist, geht das Gericht davon aus, dass zugunsten der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO streitet. Antragstellerin und Antragsgegnerin sind unstreitig Mitwettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Antragsgegnerin handelte auch unlauter im Sinne des Gesetzes (§§ 3 Abs. 1 u. 2, 3 a UWG). Von einem Rechtsverstoß gegen § 3 a UWG ist auszugehen, wenn eine durchweg dem Schutz der Verbraucher dienende Produktkennzeichnungspflicht verletzt wird (vgl. Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.194 zu § 3 a UWG.). Dabei ist die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) als Norm mit derartiger Produktkennzeichnungspflicht anerkannt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.208 zu § 3 a UWG). Die Kammer bejaht die unlautere Handlung aufgrund eines Verstoßes durch die Antragsgegnerin gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV i. v. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO, da sich aus dem auf der Mineralwasserflasche aufgebrachten Text nicht in leicht verständlicher Weise die gesetzlich geforderte Angabe des Orts der Quellnutzung und der Name der Quelle ergeben. Die Rechtsprechung bejaht einen derartigen Wettbewerbsverstoß, wenn gesetzlich geforderte Aufdrucke in einer anderen als der deutschen Sprache angegeben werden, falls diese nicht leicht verständlich ist und dadurch die Information der Verbraucher beeinträchtigt wird. Auf der anderen Seite reicht es aber nach Sinn und Zweck der auch heute geltenden Vorschriften aus, dass die Angaben in einer anderen Sprache, nicht aber die Sprache selbst für den deutschsprachigen Verbraucher leicht verständlich sind, wenn außerdem seine Information nicht beeinträchtigt wird. Davon ist bei Angaben in einer anderen Sprache nur dann auszugehen, wenn diese in diesem Sinn leicht verständlich sind, mit anderen Worten, wenn dies für praktisch alle Verbraucher, die lesen können, zutrifft. Die Angabe in einer anderen Sprache ist deshalb bereits dann unzulässig, wenn auch nur eine geringe Minderheit der Verbraucher die Angabe nicht versteht (vgl. zum alten Recht: OLG Dresden, Urteil vom 06.07.1999 - 14 U 3647/98 - Juris, Rn. 23 und 24). Im Sinne dieser, ihren Grundaussagen nach noch heute zutreffenden Rechtsprechung fehlt es an einer leicht verständlichen Angabe über Quellort und Quellnamen. Dabei kann sich die Antragsgegnerseite nicht auf das formale Argument berufen, dass die geforderten Angaben in rumänischer Sprache gemacht und auch fremdsprachige Angaben möglich seien. Dabei hebt die Antragsgegnerseite darauf ab, dass die Worte „Sursa“ und „Izvor“ zu deutsch „Quelle“ bedeuten und mit „P.“ der Quellort angegeben sei. Dieses formale Argument vermag genauso wenig zu verfangen wie ein Rückgriff auf die europarechtliche Freiheit des Warenverkehrs. Dem stehen die im Inland zu beachtenden und auch europarechtlich relevanten Normen des Verbraucherschutzes entgegen. Zwar ist es richtig - wie schon das OLG Dresden ausführte - dass die erforderlichen Angaben der Kennzeichnung nicht mehr zwingend in deutscher Sprache gehalten werden müssen (vgl. insoweit auch: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 176. Nachlieferung, Stand März 2020, Rn. 22 zu § 8 MTVO). Für die Frage der leichten Verständlichkeit ist nach Auffassung der Kammer auf allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze und Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes abzustellen. Damit kommt es für die leichte Verständlichkeit auf den Durchschnittsverbraucher an, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist und mithin den „fiktiven typischen Verbraucher“ darstellt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 5.2 zu § 3 UWG). Dabei ist dieser Maßstab nicht nur gültig für die UGP-Richtlinie, sondern es handelt sich wegen des Zieles, gerade auch europarechtlich einen hohen Verbraucherschutz zu garantieren, um eine Definition für alle verbraucherschützenden Unlauterkeitstatbestände im UWG (Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 5.7 zu § 3 UWG), mithin um einen Maßstab, der auch im Rahmen des § 3 a UWG Geltung beanspruchen kann. Dabei kommt es für den Maßstab nicht auf eine beschränkte Gruppe an wie z. B. in der Bundesrepublik Deutschland lebende rumänische Staatsangehörige oder andere Personen, die der rumänischen Sprache mächtig sind; vielmehr ist auf den allgemeinen deutschen Durchschnittsverbraucher abzustellen, da sich das Angebot des streitgegenständlichen Mineralwassers nicht ausdrücklich nur an Verkehrskreise wendet, die der rumänischen Sprache mächtig sind, sondern an alle Verbraucher, die in den Supermärkten und sonstigen Verkaufsstellen einkaufen, in denen das streitgegenständliche Produkt feilgeboten wird. Bei dem durchschnittlichen inländischen Verbraucher in der nach wie vor mehrheitlich deutschsprachigen Gesellschaft können keine Kenntnisse der rumänischen Sprache zugrunde gelegt werden. Somit besteht gerade keine allgemeine Verständlichkeit der in rumänischer Sprache gehaltenen Angaben bei praktisch allen Verbrauchern, die lesen können. Für eine leichte Verständlichkeit kann auch nicht auf das Wort „Sursa“ abgestellt werden, in dem eine Parallele zur französischen Sprache gezogen wird. Nach wie vor spricht ein Großteil der inländischen Bevölkerung keine oder maximal eine Fremdsprache. Französisch gehört nicht zwingend dazu. Ungeachtet dessen ist es auch nicht zwingend, bei dem Wort „Sursa“ an das französische Wort „Source“ zu denken. Selbst wenn man dies der Antragsgegnerseite jedoch zubilligen wollte, ergibt sich daraus allenfalls, dass auf dem Flaschentext das Wort „Quelle“ in rumänischer Sprache auftaucht. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass dieses Wort im Zusammenhang mit anderen im Kontext stehenden Worten den Quellort wiedergibt. Selbst wenn es sich bei dem rumänischen Abfüller und dem rumänischen Quellort „P.“ um ein in Rumänien bekanntes Unternehmen bzw. eine in Rumänien bekannte Quelle handeln sollte, gilt solches nicht in gleichem Maße in der Bundesrepublik Deutschland. Hier kann der Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres aus diesen, in rumänischer Sprache gehaltenen Worten davon ausgehen, dass ihm gemäß der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht Quelle und Quellort mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, da für eine der rumänischen Sprache nicht mächtige Person nicht erkennbar ist, was das Wort „P.“ bedeutet. Dies kann für den inländischen Durchschnittsverbraucher alles mögliche bedeuten, z. B. ein ganz normales Wort der für ihn unverständlichen rumänischen Sprache sein, ohne dass sich daraus zwingend ergibt, dass es ein Ortsname oder gar der Quellname ist. Diesbezüglich kann sich die Antragsgegnerseite nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der zitierten Entscheidung des OLG Dresden vom 06.07.1999 die Angabe „Terme San Pellegrino“ vom Gericht nicht angegriffen wurde. Hier ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Dresden darauf abzustellen, dass es auf die Verständlichkeit für den deutschen Verbraucher und eine eventuelle Übernahme in den deutschen Sprachgebrauch ankommt, mithin auch auf den Grad der Markenbekanntheit. Somit ist die Angabe eines Quellorts einer international bekannten Marke wie „San Pellegrino“ durchaus in der Bundesrepublik Deutschland geläufig. Dieses Mineralwasser wird in nahezu allen italienischen Restaurants im Inland angeboten, was dem Unterzeichner, der selbst zu dem relevanten Verkehrskreis gehört, aus entsprechenden Gaststättenbesuchen bekannt ist. Eine gleiche Markenbekanntheit kann das Mineralwasser der Mineralquelle „P.“ nicht für sich in Anspruch nehmen. Gerade aus diesem Grund bedarf es der Angabe der Quelle und des Quellorts in deutscher Sprache, um die erforderliche Transparenz und Verständlichkeit für den inländischen Durchschnittsverbraucher herzustellen. Das Gericht braucht nicht zu entscheiden, ob eine andere Beurteilung dann möglich ist, wenn die hier relevante rumänische Quelle im Laufe der Zeit eine ähnliche Markenbekanntheit erlangen sollte wie viele inländische Mineralwässer, das bereits zitierte italienische Mineralwasser „San Pellegrino“ oder die ebenso bekannten französischen Mineralwässer „Volvic“ oder „Evian“. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Bejahung der leichten Verständlichkeit der gesetzlichen Angaben nach § 8 Abs. 7 MTVO bei dem streitgegenständlichen Mineralwasser der entsprechenden Angaben in deutscher Sprache. Die Angaben allein in rumänischer Sprache stellen somit einen Gesetzesverstoß und eine Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch dar, die der Antragstellerseite den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gewährt. Einen Verfügungsgrund muss die Antragstellerin weder darlegen noch glaubhaft machen (§ 12 Abs. 2 UWG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist per se vorläufig vollstreckbar, auch ohne ausdrücklichen Ausspruch (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 22 zu § 922). Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Mitwettbewerber auf dem Gebiet des Lebensmittelhandels, insbesondere für das Angebot von Spezialitäten aus dem osteuropäischen und russischen Raum. Am 28.10.2020 wurde bei einem Testkauf in dem Geschäft „H“ in K. das hier streitgegenständliche und im Urteilstenor näher bezeichnete Mineralwasser erworben, das von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebracht wurde. Die Mineralwasserflasche ist aus transparentem Kunststoff gefertigt. Auf der Flasche befindet sich ein Aufkleber in deutscher Sprache, aus dem sich ergibt, dass es sich um natürliches Mineralwasser, still, handelt. Weiter ergeben sich aus dem Aufkleber die mineralische Zusammensetzung, das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Nettogewicht. Im Übrigen ist der transparente Flaschenkörper mit einer ausführlichen Aufschrift in rumänischer Sprache bedruckt. Ungefähr in der Mitte des Aufdrucks befindet sich das rumänische Wort „Sursa“, gefolgt von dem rumänischen Wort „Izvor“ und nach einem Zwischentext das weitere Wort „P.“. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Landgericht Offenburg zur Entscheidung örtlich zuständig und der Antrag auch fristgerecht eingegangen sei. Weiter weise nach Auffassung der Antragstellerseite das streitbefangene Produkt unter Verstoß gegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) nicht wie vorgeschrieben den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Weise auf. Dies stelle einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen die §§ 3, 3 a UWG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 7 Nr. 1 MTVO dar. Die Antragstellerin beantragte daher: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es ab sofort bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Produkt „Natürliches Mineralwasser, still“ wie im Folgenden dargestellt: ... anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn auf der Verpackung sich kein Hinweis auf die Quelle und den Ort der Quelle befindet, welcher in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist. Die Antragsgegnerin beantragte: Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das angerufene Landgericht Offenburg sei örtlich nicht zuständig. Außerdem sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfristet eingegangen. In der Sache ist die Antragsgegnerin der Auffassung, es liege bei dem streitgegenständlichen Produkt kein Wettbewerbsverstoß vor. Quelle und Quellort seien angegeben, wobei die Angabe nicht in deutscher Sprache erfolgen müsse. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei den in rumänischer Sprache aufgebrachten Worten „Sursa“ und „Izvor“ um rumänische Worte für „Quelle“ handle. Der Quellort sei mit „P.“ zutreffend angegeben. Mehr sei im Rahmen des vom EU-Recht geforderten freien Warenverkehrs nicht erforderlich, insbesondere sei auch nicht der gesamte auf der Mineralwasserflasche aufgebrachte Text in fremder - hier rumänischer - Sprache aufgebracht. Wesentliche Angaben, die sich aus dem auf der Flasche aufgebrachten Aufkleber ergeben, seien in deutscher Sprache gehalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Antrag der Antragstellerseite vom 28.11.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am selben Tag beim Landgericht Offenburg eingegangen.