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Urteil

5 O 16/23 KfH

LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0502.5O16.23KFH.00
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Leitsätze
Kommt es nach der Entgleisung eines Eisenbahnwaggons neben dem eigentlichen Entgleisungsschaden zu einem durch das von der Nutzerin des entgleisten Waggons mit der Bergung beauftragte Unternehmen verursachten weiteren Bergungsschaden, haftet das nutzende Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Eigentümer des Waggons gegenüber auch für den Bergungsschaden gemäß Art. 22.1, 28 AVV, wenn Eigentümer und nutzendes Eisenbahnverkehrsunternehmen Vertragspartner des Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen (AVV) sind.(Rn.46)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143.984,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2022 sowie weitere 2.538,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle aus der Entfernung des beschädigten Kesselwagens Nr. XXX-X von dem Gelände des Chemieparks XXX, XXX XXX, und der anschließenden Verschrottung und Entsorgung zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/20 und die Beklagte 17/20 zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte 17/20 zu tragen, die übrigen Kosten behält die Nebenintervenientin auf sich. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 216.944,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es nach der Entgleisung eines Eisenbahnwaggons neben dem eigentlichen Entgleisungsschaden zu einem durch das von der Nutzerin des entgleisten Waggons mit der Bergung beauftragte Unternehmen verursachten weiteren Bergungsschaden, haftet das nutzende Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Eigentümer des Waggons gegenüber auch für den Bergungsschaden gemäß Art. 22.1, 28 AVV, wenn Eigentümer und nutzendes Eisenbahnverkehrsunternehmen Vertragspartner des Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen (AVV) sind.(Rn.46) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143.984,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2022 sowie weitere 2.538,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle aus der Entfernung des beschädigten Kesselwagens Nr. XXX-X von dem Gelände des Chemieparks XXX, XXX XXX, und der anschließenden Verschrottung und Entsorgung zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/20 und die Beklagte 17/20 zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte 17/20 zu tragen, die übrigen Kosten behält die Nebenintervenientin auf sich. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 216.944,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. A. Zulässigkeit: Soweit sich die Frage stellt, ob die von Klägerseite angerufene Kammer für Handelssachen funktional zuständig ist, insbesondere, ob eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG vorliegt, weil die Prozessparteien Vertragsbeteiligte des multilateralen AVV sind, kann diese Frage dahinstehen, da die Beklagte keinen Verweisungsantrag nach § 97 Abs. 1 GVG stellte und sich in der Sache rügelos einließ. Weitere Bedenken an der Zulässigkeit bestehen nicht. B. Begründetheit: I. Klageantrag Ziff. 1: Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten streitgegenständlichen Kesselwagens i.H.v. 143.984,00 € aus Art. 22.1., 28 AVV zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert für den vorliegenden Rechtsstreit. Sie ist Halterin des streitgegenständlichen Kesselwagens im Sinne von Art. 22.1 AVV i.V.m. der Anlage 2 zum AVV. Als Halter eines Güterwaggons wird in der Anlage 2 zum AVV (vgl. Anlage K 14) die natürliche oder juristische Person bezeichnet, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter einen Wagen als Beförderungsmittel nutzt und als Halter des Wagens in dem zuständigen offiziellen Fahrzeugregister eingetragen ist. Insoweit ergibt sich die Haltereigenschaft der Klägerin aus der durch die Anlage K 15 nachgewiesene Eintragung in das Fahrzeugregister. Dort ist in dem sogenannten Virtual Vehicle Register als „Owner“ bzw. „Keeper“ und damit als Eigentümer bzw. Halter jeweils die Klägerin eingetragen. Die Identität des eingetragenen mit dem verunfallten streitgegenständlichen Kesselwagen ergibt sich aus der in der Anlage K 15 aufgeführten Wagennummer (“European Vehicle Number“). Damit kommt es nicht darauf an, ob der streitgegenständliche Kesselwagen gemäß der Anlage B 2 von der XXX GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt wurde oder nicht. Die Anlage B 2 bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Kesselwagen von der dort genannten Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden war. Er sagt jedoch nichts darüber aus, ob die genannte Gesellschaft selbst Halterin war oder nicht. Insoweit mag sie Nutzerin gewesen sein und ihr Nutzungsrecht weitergeleitet haben. Hierfür spricht bereits die Tatsache, dass die Klägerin die von ihr gehaltenen Güterwagen unstreitig auch vermietet, daher möglicherweise auch an die XXX GmbH & Co. KG. Letztlich kann dies auch deswegen dahinstehen, weil die Klägerin auf jeden Fall entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zum AVV im entsprechenden Fahrzeugregister als Halterin ausgewiesen ist. 2. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Zwar spricht für den Vortrag der Beklagten, dass das Schadensprotokoll gemäß Anlage K 2 als verwendendes EVU die XXX AG ausweist. Dies allein ist aber nicht ausschlaggebend. Unstreitig und unwidersprochen hat die Klägerin substantiiert ausgeführt, dass die Beklagte im Bahnhof XXX von der XXX AG den streitgegenständlichen Kesselwagen übernommen hatte, da dieser auf das Gelände des Chemieparks XXX verbracht werden sollte und allein die Beklagte berechtigt war, dort zu verkehren. Dementsprechend ging die Eigenschaft als verwendendes EVU mit dieser Übergabe in XXX auf die Beklagte über. Ungeachtet dessen, dass dieser substantiierte Vortrag von Beklagtenseite nicht bestritten wurde, spricht für eine Haftung der Beklagten als EVU auch deren vorgerichtliches Verhalten. Danach hat sich die Beklagte selbst als Ansprechpartnerin aus dem Schadensfall angesehen. Dies ergibt sich sowohl aus der Mail gemäß der Anlage K 3, dem Schreiben gemäß der Anlage K 10 und dem Schreiben gemäß der Anlage K 11. Dort hat die Beklagte einerseits erklärt, die erforderlichen Meldungen abzugeben, andererseits hat sie auch ihre Haftung dem Grunde nach für den Unfall eingeräumt, wobei sie lediglich ihre Auffassung kundtat, alleine für den Entgleisungsschaden, nicht jedoch für den Bergungsschaden zu haften. Schon aus diesen Erklärungen ergibt sich die grundsätzliche Passivlegitimation der Beklagten. Ob und in welchem Umfang die Beklagte haftet, ist dann keine Frage der Passivlegitimation, sondern der weiteren Begründetheit Last not least spricht für die Passivlegitimation der Beklagten auch die von ihr selbst eingeräumte Schadensverursachung durch ihre Mitarbeiter, die die Weiche, die letztendlich unmittelbar schadensverursachend war, unzureichend umgelegt hatten. 3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist materiellrechtlich aus Art. 22.1., 28 AVV gegeben. Unzweifelhaft hatte die Beklagte an der Schadensstelle Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft an dem verunfallten Kesselwagen im Sinne von Art. 22.1 AVV. Dass die Klägerin Halterin ist, wurde bereits ausgeführt. Ein Schaden an dem Kesselwagen, zunächst durch die eigentliche Entgleisung, später durch den fehlgeschlagenen Bergungsversuch ist unstreitig. Ein Haftungsausschluss ergibt sich auch nicht durch einen eventuellen Nachweis, dass der Schaden nicht durch das Verschulden der Beklagten als EVU eingetreten ist. Dies folgt schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach diese einräumt, dass der unmittelbar schadensauslösende Faktor die falsche Weichenbedienung durch ihre Mitarbeiter war, deren Verhalten der Beklagten nach Art. 28 AVV (der § 278 BGB nachgebildet ist) zuzurechnen ist. Die Beklagte haftet jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht alleine für den reinen Entgleisungsschaden, sondern darüber hinaus auch für den durch die Streitverkündete verursachten Bergungsschaden aufgrund der unsachgemäßen Bergung des Kesselwagens, der letztlich zum Totalschaden führte. Diese Haftung ergibt sich auch aus Art. 28 AVV. Nach dieser Haftungsnorm haftet die Beklagte als Vertragspartei des AVV nicht nur für ihre eigenen Bediensteten, sondern auch für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrags bedient, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Bei der Streitverkündeten handelt es sich um eine solche Person, derer sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bediente. Nach dem eingetretenen Entgleisungsschaden war die Beklagte gemäß Art. 19.1 AVV verpflichtet, für die Herstellung der Lauffähigkeit des beschädigten Kesselwagens zu sorgen. Da sie unstreitig dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen konnte, bediente sie sich für die erforderliche Bergung der Streitverkündeten. Diese handelte somit nicht aus eigenem Willensentschluss, sondern in Erfüllung der eigenen Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der Lauffähigkeit und damit zur Erfüllung des Vertrages. Die Streitverkündete handelte auch in Ausübung ihrer Verrichtungen. Es war gerade die Aufgabe der Streitverkündeten, im Auftrag der Beklagten den verunfallten Kesselwagen zu bergen und damit auch die Lauffähigkeit wieder herzustellen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schlug die Bergung jedoch fehl und es kam zum Umstürzen des Waggons und damit zum Totalschaden. Da die Streitverkündete im Auftrag und in Erfüllung eigener Verpflichtungen der Beklagten handelte, ist deren Handeln nicht als Beginn eines neuen Kausalverlaufs anzusehen, sondern als Fortsetzung des durch die Entgleisung eingeleiteten Kausalverlaufs. Ein Haftungsausschluss der Beklagten für den durch die Streitverkündete unmittelbar herbeigeführten Schadenseintritt des Bergungsschadens kann auch nicht aus Art. 22.1., 22.2 AVV hergeleitet werden. Zwar liegt nach Art. 22.2 ein Verschulden des EVU insbesondere dann nicht vor, wenn es beweist, dass das Verschulden eines Dritten vorliegt. Dritter in diesem Sinne könnte die Streitverkündete sein. Dies ist aber im konkreten Fall zu verneinen, da nach Sinn und Zweck der Norm hier nur ein gänzlich unbeteiligter Dritter gemeint sein kann, insbesondere ein Dritter, der nicht in einem Auftrags- oder sonstigen Erfüllungverhältnis zum eigentlichen, ursprünglichen Schädiger, hier der Beklagten steht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts schon aus der teleologischen Bedeutung der Norm des Art. 28 AVV. Wenn jeder, auch eine von einem Unfallbeteiligten beauftragte Person Dritter im Sinne von Art. 22.2 AVV wäre, liefe die Regelung des Art. 28 AVV in den Fällen leer, in denen der Erfüllungsgehilfe eines Schädigers einen auf dem ursprünglichen Schaden adäquat kausal beruhenden weiteren (Vertiefungs-)Schaden verursacht. Das kann aber nicht sein, da Art. 28 AVV gerade eine Haftung für Erfüllungsgehilfen - ähnlich wie § 278 BGB - begründet. Dies gilt auch und gerade für die Fälle von Vertiefungsschäden, wenn der Dritte aufgrund einer Geschäftsbesorgung für den originären Schädiger tätig gewordenen ist. Hier sollen dem Geschädigten schwierige und kostspielige Abgrenzungsfragen zwischen dem originären und dem weiteren Schädiger erspart werden. Aufgrund des Geschäftsbesorgungsverhältnisses verdrängt Art 28 AVV als Sondernorm den Art. 22.2 AVV. Demzufolge haftet die Beklagte auch für den durch die Streitverkündete verursachten Bergungsschaden. Dies ist auch nicht unbillig, da es der Beklagten frei steht, Rückgriff bei der Streitverkündeten zu nehmen, soweit sie selbst von der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Die Schadenshöhe von 143.984,00 € für den an dem Kesselwagen eingetretenen Totalschaden ist unstreitig. Diese Schadenshöhe wurde unter Zugrundelegung der Regelungen über die pauschalierende Zeitwertberechnung nach Anlage 5 zum AVV durchgeführt und im einzelnen mit der Anlage K 8 transparent dargelegt. Hiergegen hat die Beklagte nichts eingewendet. 4. Die Entscheidung über die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zwar enthält erst der Schriftsatz der Klägervertreter vom 27.04.2023 (vgl. Anlage K 12) eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts die Beklagte jedoch ohne Mahnung in Verzug geraten, weil sie die Forderung der Klägerin ernsthaft und endgültig im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ablehnte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.08.2022 (vgl. Anlage K 10), mit dem die Beklagte zwar einerseits ihre Haftung für den unmittelbaren Entgleisungsschaden einräumte, jedwede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für den Bergungsschaden aber ohne Einschränkung und endgültig zurückwies. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Verzug allenfalls in Bezug auf den Bergungsschaden, nicht jedoch auf den Entgleisungsschaden eingetreten sei, da sie in der Folge keinerlei Leistungen an die Klägerin erbrachte, insbesondere auch keine Akontoleistungen in Bezug auf den von ihr dem Grunde nach eingeräumten Entgleisungsschaden. Die Klägerin wiederum war auch nicht gehalten, der Beklagten Angaben zu dem Entgleisungsschaden als Teil des Gesamtschadens zu machen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 266 BGB. Somit bewirkt die Leistungsverweigerung der Beklagten in Bezug auf den Bergungsschaden de facto auch eine Leistungsverweigerung des Entgleisungsschaden, selbst wenn die Beklagte Gegenteiliges behauptet. Die Beklagte ist somit mit dem Zugang ihres Schreibens vom 11.08.2022 gemäß Anlage K 10 bei der Klägerin in Verzug geraten. Da die Klägerin jedoch Verzug erst ab dem 18.09.2022 vor dem Hintergrund der Fälligkeitsbestimmung in der Rechnung vom 19.07.2022 (vgl. Anlage K 8) begehrte, konnte das Gericht über den diesbezüglichen Antrag nicht hinausgehen. II. Klageantrag Ziff. 2: Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind in der zuerkannten Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Die Beklagte war gemäß den vorstehenden Ausführungen durch ihr Schreiben vom 11.08.2022 spätestens zum 18.09.2022 in Verzug geraten. Von da an durfte die Klägerin anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. In Anbetracht der Komplexität der im Raum stehenden Rechtsfragen erscheint der Kammer die Zuziehung eines Rechtsanwalts auch erforderlich und sachdienlich. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zudem gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer ordnungsgemäß berechnet. Auf die Ausführungen auf Seite 13 der Klageschrift (vgl. Aktenseite 13) wird Bezug genommen. Die geltend gemachten Kosten wurden insoweit auch nicht bestritten. III. Klageantrag Ziff. 3: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, wie in Ziff. 2 des Urteilstenors zuerkannt. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest für die Inanspruchnahme des Gleises der XXX für das Abstellen des beschädigten Kesselwagens als weiterer Schaden aus dem Unfallereignis vom 12.01.2022 Nutzungskosten von 700,00 € pro Woche in Rechnung gestellt werden. Diese werden anfallen, bis der Kesselwagen von dem Gleis entfernt wird, was nach Angaben der Klägerseite voraussichtlich Ende April 2024 geschehen dürfte. Insoweit fallen zumindest bis dahin die weiteren Standgebühren an. Darüber hinaus ist noch nicht abschließend erkennbar, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen durch den Abtransport und die Verschrottung des Kesselwagens weitere Kosten anfallen. Hierfür wäre die Beklagte auch schadensersatzpflichtig. Vor diesem Hintergrund greift nach Auffassung der Kammer der Einwand der Beklagten nicht, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht entsprochen habe. Gemäß Ziff. II. 2. Abs. 2 der Anlage 5 zum AVV kann der Halter ausdrücklich schriftlich erklären, ob er den Güterwagen dem EVU zum Zwecke der Verschrottung überlässt oder ob er ihn behalten will. Diese Entscheidung ist für das EVU bindend. Eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin in der Mail vom 01.07.2022 (vgl. Anlage K 4) abgegeben. Aufgrund des so erklärten Eigentumsübergangs war es von da an Sache der Beklagten, sich um den Abtransport und die Entsorgung des verunfallten Kesselwagens zu kümmern. Dass der Kesselwagen immer noch auf dem Gleis der XXX steht, ist keine Frage der Schadensminderungspflicht der Klägerin, sondern stellt aufgrund ihrer bestehenden Verpflichtung zu Abtransport und Entsorgung vielmehr einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Beklagten dar. Diese kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass sie sich zum Abtransport bei Kostenübernahme durch die Klägerin bereit erklärt hatte. Die Klägerin muss sich vor dem Hintergrund der klaren Regelung der Art. 22.1., 28 AVV und derjenigen in der Anlage 5 zum AVV gerade nicht darauf verweisen lassen, dass sie Kosten der Beklagten zu ersetzen hat. Vielmehr ist es so, dass die Klägerin, soweit sie sich bereit erklärte, den Kesselwagen nunmehr abzutransportieren und verschrotten zu lassen, ein Geschäft der Beklagten wahrnimmt, das eigentlich dieser aufgrund der Erklärung nach Ziff. II. 2. Abs. 2 der Anlage 5 zum AVV obläge. Demzufolge ist auch der Feststellungsantrag in Bezug auf den zuletzt noch eingeklagten Zukunftsschaden begründet. Soweit mit dem ursprünglichen Antrag auch ein Vergangenheitsschaden geltend gemacht worden war, hat sich dieses Gericht damit nicht mehr auseinanderzusetzen, da der diesbezügliche Teil des Klageantrags zurückgenommen worden war. IV. Nebenentscheidungen: 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO. Dabei wurde die im Termin vom 20.03.2024 erklärte teilweise Klagerücknahme in Bezug auf den Klageantrag Ziff. 3 berücksichtigt. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung i.H.v. 216.944,00 € ergibt sich aus der Addition des bezifferten Klageantrags Ziff. 1 in Höhe von 143.984,00 € und dem geschätzten Wert des ursprünglichen Klageantrages für den Feststellungsantrag Ziff. 3 unter Berücksichtigung eines zwanzigprozentigen Abschlags im Rahmen des Feststellungsantrages, mithin von 72.960,00 €. Der Klageantrag Ziff. 2 ist als Nebenforderung wertfrei. Das Gericht legte seiner Schätzung für den Klageantrag Ziff. 3 die Standgebühren von 700,00 € pro Woche für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 30.04.2024, d.h. für 29 Monate, zugrunde, was den Betrag von 81.200,00 € ergibt, zuzüglich weiterer 10.000,00 € für eventuelle weitere Kosten für Abtransport und Verschrottung, mithin insgesamt 91.200,00 €. Das ergibt unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% den festgelegten Betrag von 72.960,00 €. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung eines Güterwaggons im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die Klägerin ist Vermieterin und Halterin von Eisenbahngüterwagen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU), das im Schienengüterverkehr tätig ist. Beide Prozessparteien sind Vertragsparteien des multilateralen „Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen - AVV“, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Bereich der Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel durch EVU festlegt (vgl. Anlage K 1). Am 12.01.2022 führte die Beklagte mit dem Kesselwagen Nr. XXX-X (im Folgenden: Kesselwagen), der Epoxidharz geladen hatte, Rangierarbeiten im Bahnhof XXX/Baden durch. Im Verlauf der Rangierarbeiten entgleiste der Waggon beim Befahren der Weiche XXX mit allen Achsen. Ursache hierfür war, dass die Handweiche durch das beteiligte Personal der Beklagten nicht in die korrekte Endlage gebracht worden war. Mit der Bergung des entgleisten Waggons beauftragte die Beklagte die Streitverkündete. Diese unternahm am 13.01.2022 einen Bergungsversuch, der jedoch fehlschlug. Im Rahmen des Bergungsversuchs kippte der Kesselwagen um und wurde hierdurch total beschädigt. In der Folge wurde der Kesselwagen auf ein Privatgleis der XXX Anlagengesellschaft mbH (im Folgenden: XXX) verbracht, wo er noch heute steht. Die XXX erhebt hierfür seit 01.12.2022 Standgebühren von 700,00 € pro Woche. Mit E-Mail vom 01.07.2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich für eine Abwicklung mit Eigentumsübergang gemäß Anlage 5 zum AVV entschieden habe (vgl. Anlage K 4). Mit dieser E-Mail wurde das Schadensprotokoll ohne Datum übersandt, das als EVU die XXX AG ausweist (vgl. Anlage K 2). Mit weiterem Schreiben der Klägerin vom 19.07.2022 (vgl. Anlage K 7) teilte diese der Beklagten mit, dass es sich bei dem Kesselwagen um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, der der Verschrottung zugeführt werden könne. Die Berechnung des maßgeblichen pauschalierten Zeitwerts und damit des Schadens erfolge auf der Grundlage der Anlage 5 zum AVV (vgl. Anlagenband Klägerin, Aktenseite 19). Die Berechnung führe zu einem Erstattungsbetrag von 143.984,00 € (vgl. Anlage K 6). Aufgrund eines versehentlich veralteten Angebots übersandte die Klägerin unter dem 19.07.2022 der Beklagten eine Rechnung über 114.795,00 € mit Fälligkeit zum 17.09.2022 (vgl. Anlage K 8). Mit Schreiben vom 11.08.2022 (vgl. Anlage K 10) erklärte die Beklagte, dass sie lediglich bereit sei, für den reinen Entgleisungsschaden einzustehen. Jedwede darüber hinausgehende Forderung wies sie zurück. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin und Halterin des streitgegenständlichen Kesselwagens. Damit sei sie auch für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert. Sie behauptet weiter, die Beklagte sei das haftende EVU. Zwar sei es richtig, dass der Kesselwagen zunächst im Gewahrsam der XXX AG gewesen sei. Da jedoch ausschließlich die Beklagte berechtigt gewesen sei, auf dem Werksgelände des Chemieparks XXX zu verkehren, sei ihr von der XXX AG im Bahnhof XXX der streitgegenständliche Kesselwagen zum Transport und zur Ablieferung nach XXX (Ortsteil von XXX) übergeben worden. Insoweit sei ab der Übergabe die Beklagte das verwendende EVU gewesen und nicht mehr die XXX AG. Entsprechend sei die Beklagte passivlegitimiert. Das Schadensprotokoll gemäß Anlage K 2 sei nur deswegen durch die XXX AG ausgefüllt worden, weil ein solches durch die Beklagte nicht vorgelegt worden sei. Aus technischen Gründen weise das Schadensprotokoll die XXX AG als EVU aus, da dies nicht anders möglich gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte auch für den durch die unsachgemäße Bergung seitens der XXX AG entstandenen Bergungsschaden hafte. Dies ergebe sich aus Art. 28 AVV. Es sei keine Unterbrechung des Kausalverlaufs eingetreten. Vielmehr habe die Beklagte sich der Streitverkündeten in Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen nach Art. 19.1 AVV bedient. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schulde. Letztlich ist die Klägerin der Auffassung, dass sie berechtigt die Feststellung beantragen könne, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch weiteren, zukünftigen Schaden zu ersetzen. Dies ergebe sich insbesondere vor dem Hintergrund der von der XXX geltend gemachten Standgebühren. Die Klägerin beantragte zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 143.984,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.538,10 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle aus der Entfernung des beschädigten Kesselwagens Nr. XXX-X von dem Gelände des Chemieparks XXX, XXX, und der anschließenden Verschrottung und Entsorgung zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragte: Klageabweisung. Sie bestreitet die Haltereigenschaft der Klägerin in Bezug auf den streitgegenständlichen Kesselwagen und damit auch deren Aktivlegitimation. Weiter ist sie der Auffassung, selbst nicht passivlegitimiert zu sein. Sie behauptet, das zuständige EVU sei die XXX AG gewesen. Sie selbst habe lediglich Rangierleistungen als Zugzusammenstellerin erbracht. Weiter ist sie der Auffassung, dass sie für den Bergungsschaden mangels adäquater Haftung nicht einstehen müsse. Sie behauptet, das Umkippen des Kesselwagens beruhe auf einer unsachgemäß durchgeführten Bergung durch die XXX AG. Nur hierdurch sei der Totalschaden eingetreten. Sie sei allenfalls bereit, den reinen Entgleisungsschaden zu tragen, den sie auf 20.000,00 € schätzt. Allerdings habe die Klägerseite bislang unterlassen, den Entgleisungsschaden der Beklagten gegenüber zu beziffern und nachzuweisen. Wegen des Feststellungsantrages vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sich die Klägerin insoweit auf Ihre Schadensminderungspflicht verweisen lassen müsse. Sie selbst sei bereit gewesen, den Kesselwagen gegen Kostenübernahme zu überführen. Die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Streitverkündete stellte selbst keinen Antrag. Sie behauptet, die Beklagte habe Gewahrsam an dem Kesselwagen gehabt. Die Beschädigung bei dem Bergungsvorgang sei nur erfolgt, weil die Heizung des Kesselwagens ausgefallen sei, wodurch dessen Füllung erstarrt gewesen sei. Dies haben die Mitarbeiter der Streitverkündeten nicht wissen können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst weiteren Unterlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.03.2024 den im klageerweiternden Schriftsatz vom 22.02.2024 geltend gemachten Feststellungsantrag (vgl. Aktenseite 78) insoweit teilweise zurückgenommen, als ursprünglich auch die Feststellung bereits entstandener Schäden beantragt gewesen war. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2024 Bezug genommen (vgl. Aktenseite 103 ff.).