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Urteil

7 S 641/02

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behauptetem Missbrauch von Zahlungskarten trifft das Kreditinstitut die Beweislast dafür, dass die Verfügungen nicht von einem missbräuchenden Dritten vorgenommen wurden (§ 676h BGB). • Ein Anscheinsbeweis zulasten des Karteninhabers wegen fehlerfreier PIN-Eingabe besteht nicht, weil konventionelles Ausspähen der PIN möglich ist. • Die Bank muss darlegen, dass ein Ausspähen an dem konkreten Terminal ausgeschlossen war; gelingt ihr das nicht, ist der Karteninhaber trotz fehlender sofortiger Strafanzeige zu entlasten. • Bei unwirksamer Weisung des Karteninhabers besteht für die Bank kein Aufwendungsersatzanspruch; der Kunde kann die Herausgabe bereits abgebuchter Beträge nach § 667 BGB verlangen.
Entscheidungsgründe
Beweislast der Bank bei Kreditkartenmissbrauch; kein Anscheinsbeweis wegen PIN-Eingabe • Bei behauptetem Missbrauch von Zahlungskarten trifft das Kreditinstitut die Beweislast dafür, dass die Verfügungen nicht von einem missbräuchenden Dritten vorgenommen wurden (§ 676h BGB). • Ein Anscheinsbeweis zulasten des Karteninhabers wegen fehlerfreier PIN-Eingabe besteht nicht, weil konventionelles Ausspähen der PIN möglich ist. • Die Bank muss darlegen, dass ein Ausspähen an dem konkreten Terminal ausgeschlossen war; gelingt ihr das nicht, ist der Karteninhaber trotz fehlender sofortiger Strafanzeige zu entlasten. • Bei unwirksamer Weisung des Karteninhabers besteht für die Bank kein Aufwendungsersatzanspruch; der Kunde kann die Herausgabe bereits abgebuchter Beträge nach § 667 BGB verlangen. Der Kläger erhielt eine Kredit- und eine ec-Karte von der Beklagten (Bank). Nach AGB der Beklagten war die Haftung des Karteninhabers für missbräuchliche Verfügungen vor Verlustanzeige auf 100 DM begrenzt, außer bei grober Fahrlässigkeit. Der Kläger stellte fest, dass vier Bargeldabhebungen zu je 1.000 DM an Automaten vorgenommen worden waren; er erstattete später Strafanzeige. Die Bank führte an, aus dem Journal ergebe sich, dass die PIN jeweils im ersten Versuch korrekt eingegeben wurde, woraus ein Anscheinsbeweis für PIN-Weitergabe folge. Das Amtsgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger Zahlung von 1.994,04 Euro abzüglich Selbstbehalt. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab dem Kläger abzüglich eines Zinszeitpunkts Recht. • Vertraglich liegt dem Kartenvertrag ein Giroverhältnis zugrunde; die Bank führt Weisungen des Karteninhabers aus und kann nur Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Zahlung nicht missbräuchlich durch Dritte erfolgte (§§ 676f, 670, 667 BGB). • Die seit 29.6.2000 geltende Norm § 676h BGB bestätigt, dass das Kreditinstitut die Beweislast trägt, dass Verfügungen nicht missbräuchlich durch Dritte vorgenommen wurden; die negative Formulierung ordnet die Darlegungs- und Beweislast der Bank zu. • Ein genereller Anscheinsbeweis zugunsten der Bank wegen fehlerfreier PIN-Eingabe greift nicht; das Gericht stellt dar, dass konventionelles Ausspähen der PIN (z. B. durch Einsicht, Kameras, Attrappen oder Auswertung von Belegen) möglich ist und dem Karteninhaber häufig nicht erkennbar bleibt. • Die systemischen Sicherheitslücken bei öffentlich zugänglichen Geldautomaten und handgroßen POS-Terminals liegen zumindest mitverantwortlich im Risiko der Kartenzahlung und sind der Bank zurechenbar, soweit sie Vertragsunternehmen nicht zu Sichtschutz verpflichtete oder mangelhaft informierte. • Die Bank hat keine konkreten Umstände vorgetragen oder bewiesen, dass ein Ausspähen an den infrage stehenden Terminals ausgeschlossen war; daher kann sie nicht beweisen, dass die Verfügungen nicht von einem missbrauchenden Dritten stammten. • Die verspätete Strafanzeige des Klägers führt nicht zu einer Beweislastumkehr, weil die AGB nur Unverzüglichkeit gegenüber der Bank verlangen; zudem ist nicht ersichtlich, dass Beweismittel hierdurch verloren gingen. • Folgerichtig hat die Bank keinen Aufwendungsersatzanspruch; der Kläger kann die bereits abgebuchten Beträge nach § 667 BGB zurückverlangen abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung von 100 DM. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 1.994,04 Euro nebst Zinsen zu zahlen; der weitergehende Zinsanspruch wurde abgewiesen. Maßgeblich ist, dass die Bank die Beweislast trägt, dass die strittigen Abbuchungen nicht missbräuchlich durch Dritte erfolgt sind (§ 676h BGB) und sie diesen Beweis nicht geführt hat. Ein allgemeiner Anscheinsbeweis zulasten des Karteninhabers wegen fehlerfreier PIN-Eingabe besteht nicht, weil konventionelles Ausspähen der PIN möglich ist und die Bank für die Sicherheit der Terminals mitverantwortlich ist. Daher bestand kein Anspruch der Bank auf Aufwendungsersatz, und der Kläger hat insoweit einen Bereicherungsanspruch nach § 667 BGB; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.