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Beschluss

6 Ks 4/09

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Vertreters während einer Hauptverhandlung kann konkludent erfolgen, wenn das Gericht den Vertreter handeln lässt. • Wird ein Vertreter ohne Vollmacht 'geschickt' und zur Teilnahme beigeordnet, darf die Beiordnung mit der Maßgabe erfolgen, dass keine Mehrkosten für die Landeskasse entstehen. • Hat der ursprünglich Beauftragte durch sein Verhalten (Versenden eines unvollmächtigten Vertreters) die Beiordnung veranlasst, sind ihm Mehrvergütungen nach § 54 RVG versagt und die bereits zuerkannten Gebühren gegebenenfalls zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung unvollmächtig erschienenen Vertreter führt zu Kürzung der Terminsgebühr • Die Beiordnung eines Vertreters während einer Hauptverhandlung kann konkludent erfolgen, wenn das Gericht den Vertreter handeln lässt. • Wird ein Vertreter ohne Vollmacht 'geschickt' und zur Teilnahme beigeordnet, darf die Beiordnung mit der Maßgabe erfolgen, dass keine Mehrkosten für die Landeskasse entstehen. • Hat der ursprünglich Beauftragte durch sein Verhalten (Versenden eines unvollmächtigten Vertreters) die Beiordnung veranlasst, sind ihm Mehrvergütungen nach § 54 RVG versagt und die bereits zuerkannten Gebühren gegebenenfalls zu kürzen. Der Nebenkläger war durch Rechtsanwalt S. vertreten. Für den Hauptverhandlungstermin am 15.11.2010 konnte Rechtsanwalt S. zunächst wegen Terminskollision nicht erscheinen und teilte mit, er werde Rechtsanwalt P. als Vertreter "schicken". Rechtsanwalt P. nahm zunächst an der Verhandlung teil; nach einer Unterbrechung erschien später Rechtsanwalt S. und löste P. als Nebenklägervertreter ab. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Beiordnung von P. keine Einwände hatte und später S. wieder beigeordnet wurde. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte für S. eine Vergütung fest, kürzte jedoch die Terminsgebühr um 346 Euro, weil P. bereits für den Termin vergütet worden war. Dagegen richtete sich die Erinnerung von Rechtsanwalt S. • Aus dem Verhandlungsprotokoll folgt, dass Rechtsanwalt P. konkludent als Nebenklägervertreter beigeordnet wurde, weil das Gericht ihn handeln ließ und er ohne Beiordnung mangels Vollmacht nicht tätig werden konnte. • Die Beiordnung erfolgte jedoch mit dem gebotenen Verständnis, dass keine Mehrkosten für die Landeskasse entstehen sollten; das Gericht wollte dem Nebenkläger lediglich ermöglichen, seine Interessen trotz der Verhinderung von S. wahrzunehmen. • Rechtsanwalt S. hatte seinen Kollegen ohne Vollmacht zum Termin geschickt; dadurch war das Gericht veranlasst, P. zubeiordnen, um dessen Mitwirkung zu ermöglichen. • Nach der maßgeblichen Gebührenregelung und ergänzend § 54 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren nicht verlangen, die dadurch entstehen, dass er durch schuldhaftes Verhalten (hier: Veranlassen der Beiordnung durch Nichtvorlage einer Vollmacht) die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bewirkt. • Daher war die Auskehrung der Terminsgebühr an Rechtsanwalt P. und die entsprechende Absetzung bei Rechtsanwalt S. mit der einschlägigen Beschlusslage und den Vorschriften des RVG vereinbar. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG und berücksichtigt, dass die Kammer nicht verpflichtet war, Rücksicht auf die Terminlage von Rechtsanwalt S. zu nehmen. • Die Erinnerung hatte daher keinen Erfolg; die Kürzung war rechtlich gerechtfertigt. Die Erinnerung des Rechtsanwalts S. gegen die Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Festsetzung von 1.985,22 Euro bleibt bestehen, wobei die Terminsgebühr für den Zeitraum, in dem Rechtsanwalt P. tätig war, berücksichtigt und bei S. abgesetzt wurde, weil S. durch das unvollständige Vorgehen (Schicken eines Vertreters ohne Vollmacht) die Beiordnung und die dadurch entstehenden Mehrkosten veranlasst hat. Nach § 54 RVG steht S. der Anspruch auf die Mehrvergütung nicht zu. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.