Urteil
3 KLs 10/11
LG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein sog. Beinahetreffer aus einer DNA-Reihenuntersuchung kann verwertbar sein, wenn er zufällig entsteht und keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Schranke verletzt wird.
• Bei umfangreicher forensischer Gesamtwürdigung (DNA-Abgleich, DYS-Systeme, Zeugenaussagen, Tatortnähe, Tatfolgen) können vernünftige Zweifel an der Täterschaft ausgeschlossen werden.
• Jugendrecht (§§1,3 JGG) ist anwendbar; trotz jugendlichen Alters kann bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des §177 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) Jugendstrafe verhängt werden.
Entscheidungsgründe
Verwertung von Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchung; Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung • Ein sog. Beinahetreffer aus einer DNA-Reihenuntersuchung kann verwertbar sein, wenn er zufällig entsteht und keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Schranke verletzt wird. • Bei umfangreicher forensischer Gesamtwürdigung (DNA-Abgleich, DYS-Systeme, Zeugenaussagen, Tatortnähe, Tatfolgen) können vernünftige Zweifel an der Täterschaft ausgeschlossen werden. • Jugendrecht (§§1,3 JGG) ist anwendbar; trotz jugendlichen Alters kann bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des §177 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) Jugendstrafe verhängt werden. Der minderjährige Angeklagte (zur Tatzeit 16 Jahre) wurde beschuldigt, in der Nacht vom 17. auf 18. Juli 2010 eine 27-jährige Frau in D. brutal vergewaltigt und schwer verletzt zu haben. Das Opfer wurde auf einem Grünstreifen nahe dem Weg liegend aufgefunden; sie erlitt schwere Kopf- und Körperverletzungen und schilderte einen nicht einvernehmlichen sexuellen Übergriff. Zunächst führten Spuren nicht zu einem Täter; eine gerichtliche DNA-Reihenuntersuchung nach §81h StPO bei männlichen Bewohnern ergab bei zwei Proben naher Verwandter des Angeklagten Teilübereinstimmungen (Beinahetreffer). Daraufhin erfolgte die Entanonymisierung und ein individueller DNA-Abgleich mit dem Angeklagten, dessen DNA mit der Täterspur übereinstimmte, unterstützt durch DYS-Analysen und weitere forensische Befunde. Zeugen bestätigten Anwesenheit des Angeklagten auf der Feier und die zeitliche Möglichkeit der Tat. Der Angeklagte bestritt die Tat im Wesentlichen; er gab Alkoholkonsum an. • Tatfeststellungen stützen sich auf DNA-Abgleich (vollständiges männliches Muster auf Bluse; Mischspuren im Slip; DYS-Systeme in Intimabstrichen) mit extrem hoher Identifikationswahrscheinlichkeit (1 zu 1,3 Trillionen). • Die Verwertbarkeit des Beinahetreffers aus der Reihenuntersuchung wird bejaht: Es handelt sich um ein zufällig gewonnenes Nebenprodukt der gesetzlich erlaubten Maßnahme (§81h StPO); eine verpflichtende Belehrung über Zufallserkenntnisse besteht nicht; kein Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung oder faire Verfahrenserfordernisse erkennbar. • Nach Gesamtwürdigung von forensischen Ergebnissen, Zeugenaussagen und örtlicher/zeitlicher Möglichkeit bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. • Persönliche Verhältnisse und forensische Begutachtung führten zur Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach §3 Satz1 JGG; keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit (§20 StGB) oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB). • Tat erfüllt die Voraussetzungen der besonders schweren Vergewaltigung nach §177 Abs.1, Abs.2 S.2 Nr.1, Abs.4 Nr.2 a) StGB wegen massiver Gewalteinwirkung und erheblicher Verletzungen; tateinheitliche Körperverletzung bleibt kraft Gesetzes im Tatbestand subsumiert. • Aufgrund Schwere der Schuld erscheint nach Jugendstrafrecht (§§1,18 JGG) eine Jugendstrafe erforderlich und angemessen; die Kammer bemisst die Strafe auf fünf Jahre Jugendstrafe. • Kosten- und Auslagenspruch: Angeklagter trägt notwendige Auslagen der Nebenklägerin; eigene Auslagen trägt er selbst; Verfahrenskosten werden ihm nicht auferlegt (kein eigenes Einkommen). Der Angeklagte wurde der besonders schweren Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Kammer stützt das Schuldspruchsbild maßgeblich auf den DNA-Abgleich einschließlich DYS-Analysen, der eine extrem hohe Übereinstimmung mit der Täterspur ergab, sowie auf die stimmigen Zeugenaussagen und die Lage des Angeklagten zum Tatort und zur Tatzeit. Die Verwertung eines aus der Reihenuntersuchung zufällig gewonnenen Beinahetreffers wurde als zulässig angesehen, weil es sich um ein technisches Nebenprodukt der nach §81h StPO erlaubten Maßnahme handelte und keine verfassungs- oder strafprozessrechtliche Schranke verletzt wurde. Mangels Anhaltspunkten für Schuldausschluss oder erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wurde Jugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe von fünf Jahren verhängt; der Angeklagte hat zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.