Urteil
8 S 537/11
Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg, Aktenzeichen 4 C 492/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der erhobenen Klage, mit der die Klägerin als Insolvenzschuldnerin die Feststellung begehrt, dass eine durch Vollstreckungsbescheid (Bl. 5 der Akte) titulierte Forderung der Beklagten nicht aus einer unerlaubten Handlung resultiert. 2 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 4.1.2011 (Bl. 8 ff. d.A.) ihre Forderung zur Tabelle angemeldet und dabei angegeben, es handele sich um eine solche aus unerlaubter Handlung. Gegen diese Angabe erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2011 (Bl. 12 f. d.A.) Widerspruch. 3 Die Klägerin hat behauptet, bei der titulierten Forderung in Höhe von 2.434,11 EUR handele es sich entsprechend der Bezeichnung im Vollstreckungsbescheid um eine solche aus Werkvertrag. Umstände, die zusätzlich einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen könnten, seien nicht gegeben. 4 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage ergebe sich bereits aus der Uneinheitlichkeit der zu § 184 Abs. 2 InsO vertretenen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung. So sei aus der ihr vom Insolvenzgericht erteilten Belehrung (Bl. 20 d.A.) zu entnehmen, dass sie den Widerspruch mit der Klage zu verfolgen habe, um diesen nicht wirkungslos werden zu lassen. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 festzustellen, dass die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bad Iburg, Aktenzeichen 11 B 1021/01, titulierte Forderung der Beklagten über 2.434,11 EUR nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat die Ansicht vertreten, die Feststellungslast hinsichtlich des Deliktscharakters einer Forderung liege gem. § 184 Abs. 2 InsO allein beim Gläubiger. Die Klägerin erfahre keine Nachteile durch ein Abwarten im Insolvenzverfahren und sei durch den erhobenen Widerspruch hinreichend geschützt. 10 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 11 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht und dem Klageantrag entsprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Schuldner zwar der Wirkung seines Widerspruchs nicht verlustig wird, wenn er diesen nicht innerhalb einer Monatsfrist weiterverfolgt. Jedoch sei es dem Schuldner unbenommen, den Schwebezustand bis zu einer evtl. Klageerhebung des Gläubigers durch eine Feststellungsklage zu beenden. 12 Gegen dieses, ihr am 22.11.2011 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 15.12.2011 am 22.12.2011 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mit Schriftsatz vom 28.12.2011 am 29.12.2011 begründet hat. 13 Die Beklagte beanstandet, das Amtsgericht habe das Feststellungsinteresse der Klägerin verkannt. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, das weitere Verhalten der Beklagten, d.h. deren Entscheidung, gegen den Widerspruch klageweise vorzugehen, abzuwarten. Eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition hätte sich aus dem Abwarten nicht ergeben können. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 15.11.2011, Aktenzeichen 4 C 492/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. 19 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 20 Das Amtsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage, d.h. einem Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ausgegangen. 21 Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig, nämlich die Beziehung der Parteien, die zu dem seinerzeit per Vollstreckungsbescheid titulierten Zahlungsanspruch geführt hat. Aus dieser Beziehung der Parteien können ungeachtet der erfolgten Titulierung konkrete Rechtsfolgen resultieren, da die Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Restschuldbefreiung beantragt hat. Denn gem. § 302 Nr. 1 InsO hängt die Wirkung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf die titulierte Forderung davon ab, ob diese aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierte. Letzteres aber hat die Beklagte mit ihrer Forderungsanmeldung vom 4.1.2011 geltend gemacht. 22 Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus § 302 Nr. 1 InsO. Denn durch die Behauptung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung seitens der Beklagten ergibt sich für die Klägerin eine fortdauernde Unsicherheit, ob sie sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung einer Vollstreckung seitens der Beklagten wegen der titulierten Forderung ausgesetzt sehen wird. Dementsprechend hat der BGH in seinem Urteil vom 18.05.2006, IX ZR 187/04, (ZInsO 06, 704) - wenn auch zur alten Rechtslage - ausgeführt: "Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen." Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.11.2006 zur Neufassung des § 184 InsO ging von der Notwendigkeit aus, "alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhalten" (BT-Drucksache 16/3227, Seite 21, Zu Nr. 23). 23 Der danach gem. § 256 ZPO gegebenen Zulässigkeit der Feststellungsklage des Schuldners steht die Regelung des § 184 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Darin wird ausschließlich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Gläubigers geregelt. Der Wortlaut verhält sich dagegen nicht über eine entsprechende Klage des Schuldners. Daraus kann auch - entgegen der nicht näher begründeten Ansichten etwa des OLG Hamm (ZInsO 04, 683) oder von Braun/Specovius (InsO, 4. Aufl., § 184 Rz. 6) - nicht im Gegenschluss die Unzulässigkeit der Klage des Schuldners hergeleitet werden. Die Unzulässigkeit anderer Feststellungsklagen stellt zwar eine logische Kontraposition zur Regelung des § 184 Abs. 1 InsO dar. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Regelungsgehalt über die positive Wirkung hinaus die nach allgemeinen Regeln gegebenen Klagemöglichkeiten ausschließen sollte, wenn sich dieser Zweck der Regelung nicht im Wege einer teleologische Auslegung ergibt. Mit der Neuregelung in § 184 Abs. 1 InsO beabsichtigte der Gesetzgeber jedoch ersichtlich lediglich 24 "die Frage (zu) erledigen, ob der Gläubiger im Falle eines titulierten Anspruchs für eine weitere Klage überhaupt das notwendige Feststellungsinteresse besitzt" (BT-Drucksache 16/3227, aaO.). 25 Der Regelungsbedarf ergab sich aus der - auch aus der o.a. Entscheidung des BGH vom 18.05.2006 ersichtlichen - rechtlichen Unsicherheit, da 26 "teilweise … in der Literatur uneingeschränkt ein Feststellungsinteresse bejaht (wird), wenn der Schuldner Widerspruch erhebt. Demgegenüber fehlt nach anderer Auffassung das Rechtsschutzinteresse für eine zusätzliche Feststellungsklage" (BT-Drucksache 16/3227, aaO.). 27 Einen Regelungsbedarf für eine Klage des Schuldners wurde demnach nicht gesehen. 28 Es besteht auch kein sachlicher Grund, dem Schuldner die alsbaldige Klärung der Wirkungen einer Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Gläubiger steht es frei, bereits bei der Anmeldung seiner Forderung zu klären, ob der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden soll. Selbst wenn ihm diese Prüfung bis zur Anmeldung nicht möglich sein sollte, kann er diese Prüfung zunächst bis zum Widerspruch und alsdann noch im Rahmen des vom regelmäßig mittellosen Schuldner einzuleitenden Prozesskostenhilfeverfahren ohne Kostennachteile nachholen und erforderlichenfalls auf die Geltendmachung des streitigen Rechtsgrundes verzichten. Da eine alsbaldige Klärung des Schwebezustandes auch im wohlverstandenen Interesse des Gläubigers liegt (vgl. BGH ZInsO 2006, 704), bewirkt eine so herbeigeführte Beschleunigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung des eigenen Anspruchs keine relevante Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers. 29 Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. 12. 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39-41) nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht besteht. Aus der fehlenden Obliegenheit des Schuldners, seinen auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränkten Widerspruch entsprechend § 184 Abs. 2 InsO zu verfolgen, ergibt sich jedoch keine Einschränkung seines aus § 256 ZPO folgenden Rechts, die aufgrund der Behauptung der Voraussetzungen einer gem. § 302 InsO fortbestehenden Vollstreckungsmöglichkeit bestehende Unsicherheit über den Umfang seiner Verpflichtungen nach Restschuldbefreiung seinerseits zu beenden. 30 Auch § 178 InsO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Denn die Feststellungswirkung, gegen die nur noch diejenigen Rechtsbehelfe zulässig sind, die gegen rechtskräftige Urteile ergriffen werden können, nicht aber die negative Feststellungsklage (vgl. BGH NZI 2010, 345), tritt gem. § 201 InsO nicht gegenüber dem widersprechenden Schuldner ein. 31 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE206992012&psml=bsndprod.psml&max=true