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Beschluss

15 Qs 12/12

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet, wenn die vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren nach billigem Ermessen nicht zu niedrig sind. • Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr. • Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten zu bemessen; eine Überschreitung der angemessenen Gebühr um mehr als 20 % führt nicht automatisch zur Zuerkennung des höheren Betrags.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung in Bagatell-Bußgeldsachen: Gebühren unterhalb der Mittelgebühr angemessen • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet, wenn die vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren nach billigem Ermessen nicht zu niedrig sind. • Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr. • Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten zu bemessen; eine Überschreitung der angemessenen Gebühr um mehr als 20 % führt nicht automatisch zur Zuerkennung des höheren Betrags. Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit angeklagt; das Amtsgericht sprach ihn am 01.12.2011 frei. Sein Verteidiger beantragte die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 716,38 € (Aufschlüsselung nach Nr. 5100, 5103, 5109, 5110 VV RVG). Das Amtsgericht setzte die zu erstattenden Auslagen mit Beschluss vom 24.01.2012 auf 454,58 € herab; der Beschluss wurde dem Verteidiger am 13.02.2012 zugestellt. Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ein und begründete diese. Der Bezirksrevisor äußerte sich und beantragte die Verwerfung der Beschwerde. Streitpunkt ist, ob die vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren unbillig zu niedrig sind. • Die Beschwerde ist zulässig, letztlich jedoch unbegründet, weil die vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren jeweils nicht zu niedrig sind (§ 14 Abs.1 S.4 RVG). • Die Rahmengebühr ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; maßgebliche Kriterien sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten (§ 14 RVG). • Unabhängig von der internen Kostenstruktur des Anwalts ist die Gebührenfestsetzung daran zu orientieren, was unter Berücksichtigung der Umstände angemessen ist; ein etwaiges Nicht-Kostendecken des Anwalts ist unbeachtlich. • Die Sache betraf ein Bagatell-Bußgeld von 70 €; Aktenumfang und Tätigkeit des Verteidigers (späte Terminierung zur Akte, kurze schriftliche Einlassungen, Hauptverhandlung von knapp 7 Minuten) rechtfertigen nach Einschätzung des Gerichts Gebühren unterhalb der Mittelgebühr. • Dementsprechend hielt das Gericht die vom Amtsgericht festgesetzten Beträge für angemessen: Grundgebühr 60 €, Verfahrensgebühren 70 € und 80 €, Terminsgebühr 140 €. • Eine Überschreitung der angemessenen Gebühr um mehr als 20 % würde zwar Unbilligkeit indizieren, führt aber nicht automatisch dazu, dass dem Anwalt der erhöhte Betrag zugesprochen wird; wer zu viel verlangt, darf daraus keinen Vorteil ziehen. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts wird als unbegründet verworfen; die vom Amtsgericht festgesetzten Auslagen in Höhe von 454,58 € sind nach billigem Ermessen angemessen. Das Gericht berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die geringe Höhe der Geldbuße (70 €), die kurze Hauptverhandlung und den geringen Aktenumfang und sieht darin Gründe, die gebührenrechtlich nur unterdurchschnittliche Vergütung zu rechtfertigen. Eine bloße Überschreitung der vom Anwalt geltend gemachten Gebühren um mehr als 20 % führt nicht zur Zuerkennung dieses höheren Betrags. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.