Urteil
3 O 253/03
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2004:0311.3O253.03.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.090,34 € (i. W.: viertausendneunzig 34/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.10.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung
leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.090,34 € (i. W.: viertausendneunzig 34/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.10.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet. Tatbestand Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Der Kläger nimmt sie gem. § 661 a BGB auf Auszahlung zweier Gewinne in Anspruch. Der Kläger erhielt am 30. April 2001 einen an ihn persönlich adressierten Brief, in dem es u. a. wie folgt heißt: "Lieber Herr ..., über drei große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres "Spezialitäten"-Programms berichten: 1. Es hat am 24.04.2001 eine Ziehung stattgefunden. 2. Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr ..., den mir der Justiziar nannte. 3. Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteilt wurde. Ich möchte Ihnen alles so ausführlich wie möglich schildern, damit Sie wirklich umfassend informiert sind und die Bedeutung und Wichtigkeit dieses Briefes erkennen. Vor allem aber, sehr geehrter Her ..., dass Sie rasch antworten, denn mein Chef möchte natürlich gern einmal wieder einen großen Scheck überreichen. Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am 24.04.2001, 15:10 Uhr. Sicher können Sie sich vorstellen, wie aufgeregt wir alle waren: Der Finanzdirektor und ein Verantwortlicher der Abt. Buchhaltung, der Justiziar und natürlich auch ich. Bei solch wichtigen Anlässen bin ich als Ihre persönliche Kundenbetreuerin immer anwesend. ... Alle 5 Hauptgewinner waren ermittelt und wir waren erleichtert, dass der gewissenhafte Justiziar die Richtigkeit der ermittelten Ziehungs-Nummern bestätigte. ... Alle 5 Haupt-Gewinner wurden registriert und bestätigt, dann kam der Höhepunkt der Ziehung: Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Und als wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannung und die Vorfreude kaum noch aushalten... Es sind 8.000,00 DM! Ja, 8.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! Sehen Sie unter Ihrem Gewinn-Siegel nach – dort muß der Betrag bestätigt sein!... Meine dringende Bitte: Schicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre Spezialitäten-Test-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung vollziehen können!..." Entsprechend der in dem Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitung sandte der Kläger den "Einlöse-Scheck" und die "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung über 256,78 DM zurück. Unter dem 03.05.2001 stellte die Beklagte eine entsprechende Rechnung über 256,78 DM aus. Der Kläger zahlte die Rechnung. Die Beklagte zahlte den Gewinn nicht. Im Mai 2001 sandte der Kläger ein Einschreiben an die ihm bekannte Anschrift der Beklagten ... . Dieses Einschreiben kam mit dem Vermerk "Nicht zustellbar" zurück. Am 14.06.2001 erreichte den Kläger ein weiteres Schreiben der Beklagten, in welchem es u. a. wie folgt heißt: "Achtung, Herr ..., jetzt haben Sie die letzte Gelegenheit, das Geld anzuforern. Anläßlich des 80.000 DM Gewinnspiels zur aktuellen Werbung sind die ersten Gewinner gezogen worden. Und Sie sind dabei! Öffnen Sie jetzt Ihre Gewinnunterlagen: Sie haben gewonnen, denn dort steht Ihr Name, Ihre Gewinn-Identifikations-Nr. und Ihre Gewinn-Kategorie! Oben sehen Sie Ihre Gewinner-Auszahlungs-Marke. Sie ist der Schlüssel zu Ihren 10.000,- DM. Plazieren Sie die Auszahlungs-Marke gleich auf Ihren Gewinn-Anforderungs-Schein." Die "Auszahlungs-Marke" befand sich auf dem Schreiben selbst. Diese Marke plazierte der Kläger auf dem "Gewinn-Anforderungs-Schein", bei dem es sich um ein Bestellformular handelte. Der Kläger bestellte Waren aus dem Katalog der Beklagten im Wert von 141,81 DM. In der linken oberen Ecke des Schreibens vom Juni 2001 befand sich der Aufdruck "Einsende-Frist 7 Tage". Die entsprechende Rechnung der Beklagten über 141,81 DM datiert vom 05.07.2001. Die Beklagte zahlte diesen zweiten Gewinn ebenfalls nicht. Der Kläger behauptet, er habe die zweite Bestellung am 16.06.2001 bei der Post aufgegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.203,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den Gewinnmitteilungen hätten besondere Spielregeln beigelegen. Diesen Spielregeln zufolge habe die Auszahlung des Gewinns im Ermessen der Beklagten gestanden. Der Kläger sei nie zu der Überzeugung gelangt, er habe tatsächlich einen Preis gewonnen; vielmehr habe er – auch auf Grund anderer Prozesse – gewußt, dass es sich um eine nicht ernst gemeinte Werbemaßnahme gehandelt habe. Aus der Gesamtgestaltung der Werbesendungen habe sich ergeben, dass es sich lediglich um eine fiktive Ziehung und die Gedankengänge einer fiktiven Kundenberaterin gehandelt habe. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte auf Widersprüche in den Schreiben hin. Die Beklagte ist der Ansicht, den deutschen Gerichten fehle die internationale Zuständigkeit für die vorliegende Klage. Die Vorschrift des § 661 a BGB sei verfassungswidrig. Für die Anwendbarkeit des § 661 a BGB sei es nicht ausreichend, dass die Gewinnzusage objektiv den Eindruck erwecke, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen; vielmehr müsse bei dem Empfänger dieser Eindruck subjektiv tatsächlich entstanden sein. Dazu müsse der Verbraucher die Spielregeln und sonst in der Werbesendung vorgesehenen Bedingungen und Verhaltensmaßregeln in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen und einhalten. Der Kläger habe zwangsläufig zunächst die Spielregeln lesen müssen. Hierzu trägt sie vor, er habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist – vor Erhalt der Gewinnmitteilung nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen. Bei derartigen "Spielregeln" handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dem Empfänger von Mitteilungen im Sinne von § 661 a BGB müsse zugemutet werden, auch kleingedruckte Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte meint weiterhin, soweit in ihren Schreiben eine Gewinnzusage zu sehen sei, sei diese nichtig. Hierzu trägt sie vor, ihre Erklärung habe unter einem Vorbehalt gestanden, welchen der Kläger erkannt habe. Er habe gewußt, dass die Beklagte nie vorgehabt habe, den Gesamtbetrag an eine Person auszuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 03. Oktober 2003 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn ergibt sich aus Artikel 15 Abs. 1 c in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1, 2. Alternative der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Die EuGVVO ist in sachlicher Hinsicht ihrem Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 zufolge anwendbar, da es sich um eine Zivilsache handelt; ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 liegt nicht vor. In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung ebenfalls anwendbar, da die Klage nach dem 01.03.2002 erhoben wurde, Artikel 66 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 76 EuGVVO. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 16 EuGVVO begründet ist. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten als Verbraucher aufgetreten; die Beklagte ist Unternehmerin. Sie hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie in deutscher Sprache an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen Kataloge versendet und Werbung verbreitet. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die im EuGVÜ verwendeten Begriffe "Vertrag" und "Klagen aus einem Vertrag" autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit sichern (EuGH NJW 2002, 2697). Entsprechendes muss auch für die das EuGVÜ weitgehend ablösende Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO) gelten. Artikel 15 und 16 EuGVVO bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Diese Vorschriften sind, wie auch schon die Artikel 13 f. EuGVÜ, von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen. Diesem darf daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner eine Niederlassung hat. Um diesem Ziel voll Rechnung zu tragen, ist Artikel 15 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Norm auch bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses eingreift. Art. 15 EuGVVO ist auch auf einseitige Rechtsgeschäfte wie z. B. § 661 a BGB jedenfalls dann anzuwenden, wenn neben der Gewinnanforderung auch ein Warenangebot angefordert wird (BGH, NJW 2002, 426, 428; Leible, NJW 2003, 407, 408; Thomas/Putzo- Hüßtege, Artikel 15 EuGVVO Rn 5). Wegen des Zusammenhangs der Gewinnmitteilung mit der Bestellung von Waren handelt es sich vorliegend um einen vertragsakzessorischen Anspruch. Hinsichtlich des Schreibens aus April 2001 war der Einlösescheck zusammen mit einer Bestellung aus dem Katalog einzusenden. Im Juni 2001 sollte die Auszahlungsmarke auf dem Bestellformular plaziert werden; die Parteien schlossen wiederum einen Kaufvertrag ab. Selbst wenn die Bestellung von Waren den Schreiben zufolge nicht Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinns sein sollte, so zielte die Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf eine Vertragsanbahnung. Der Kläger sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen. Jedenfalls aber ergibt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 5 Ziff. 3 EuGVVO. Auf die Begründung der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 -, NJW 2003, 426 f. wird ausdrücklich Bezug genommen. II. Auf den Rechtsstreit ist deutsches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Artikel 29 Abs. 2 EGBGB. Die Beklagte hat dem Kläger in Deutschland ein Angebot gemacht und Werbung unterbreitet. Der Kläger hat die erforderlichen Rechtshandlungen, nämlich Unterschrift unter die Warenbestellung und Aufgabe zur Post, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Von der dadurch begründeten Geltung deutschen Rechts werden nicht nur die unmittelbaren Erfüllungsansprüche aus dem Verbrauchervertrag erfaßt, sondern auch solche, die mit dem Vertragsschluss untrennbar verbunden sind (OLG Hamm, Urt. vom 25.11.2002 – 8 U 65/02 – OLG Report Hamm 2003, 78, 80). Selbst wenn man den auf § 661 a BGB gestützten Anspruch auf Auszahlung des Gewinns nicht als Anspruch aus einem Verbrauchervertrag (vgl. Art. 32 Abs. 1 EGBGB) werten wollte, ist hierauf gleichwohl deutsches Recht anwendbar. Der Anspruch aus § 661 a BGB ist im Grunde ein Fall der Erfüllungshaftung für zurechenbar gesetzten Rechtsschein, ähnlich der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (Lorenz, NJW 2000, 3305, 3308). Für den Fall der Anscheinsvollmacht hat der BGH als Anknüpfungspunkt des anzuwendenden Rechts auf den Ort abgestellt, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27). Diese Grundsätze sind für den Streitfall entsprechend heranzuziehen, mit der Folge, dass es maßgeblich auf den Ort ankommt, an dem sich der Anschein einer Gewinnzusage ausgewirkt hat. Dies ist vorliegend der Wohnsitz des Klägers, an welchen die Beklagte die Gewinnmitteilung versandt hat. III. Die Klage ist lediglich in Höhe von 4.090,34 € begründet und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht wegen des Schreibens aus April 2001 ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 661 a BGB zu. 1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 101 Abs. 1 GG ist nicht angezeigt, da § 661 a BGB zur Überzeugung der Kammer nicht verfassungswidrig ist. Die Norm verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Grundsatz, dass jede Strafe – nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht – Schuld voraussetzt. § 661 a BGB ordnet weder eine Strafe an noch kann sie zivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter, wie z. B. der Verhängung von Ordnungsgeld, gleichgesetzt werden (BGH, Urt. vom 16.10.2003 – 3 ZR 106/03). Vielmehr handelt es sich bei § 661 a BGB um einen Anspruch zwischen Privaten. Die Vorschrift sollte der unerwünschten Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, ohne die Gewinne auszuhändigen. Sie ist jedoch nicht Ausdruck einer strafähnlichen Sanktion. Der Verbraucher macht hier nämlich keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend. Dieser Anspruch wird seiner Art und Höhe nach ausdrücklich durch die Gewinnmitteilung des Unternehmers bestimmt. 2. Nach § 661 a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an einen Verbraucher sendet und hierbei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB; die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB. Durch Zusendung der Mitteilungen aus April und Juni 2001 ist auch der Eindruck erweckt worden, der Kläger habe einen Preis von 8.000,00 bzw. 10.000,00 DM gewonnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Rahmen des § 661 a BGB auf den objektiven Erklärungsgehalt der Gewinnmitteilung abzustellen. Ein subjektives Element ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, § 661 a BGB, Rn. 2). Vielmehr ist ausreichend, dass die Mitteilung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken (OLG Hamm, Urt. vom 25.11.2002 – 8 U 65/02 – OLG Report Hamm 2003, 78, 81; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306). In dem Schreiben vom April 2001 wurde dem Kläger eine Gewinnsumme in Höhe von 8.000,00 DM aus einer Ziehung zugesprochen, wobei die "Gewinn-Auszahlung" allein von der von dem Kläger erfüllten Bedingung abhängig gemacht wurde, dass er seinen "Einlöse-Scheck" und seine "Spezialitäten-Test-Anforderung" einschickt. Dem Kläger wurde der Gang der Ziehung über 1 1/2 maschinen-schriftliche Seiten eingehend geschildert. Bei objektiver Betrachtung durfte er diese Gewinnmitteilung ernst nehmen und auf sich beziehen. Dass der Kläger möglicherweise nur eine Chance auf einen Gewinn haben könnte, ist dieser Mitteilung nicht zu entnehmen. Wenn die Beklagte einwendet, es hätten noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, bevor der Kläger seinen Gewinn habe erhalten können, so steht dies einer Gewinnzusage nicht entgegen. Der Umstand, dass der Gewinn noch angefordert werden muss, ist nicht geeignet, einen Anspruch aus § 661 a BGB auszuschließen, solange der Verbraucher diese Anforderung erfüllt hat. Ziel der Einführung des § 661 a BGB war es, unerwünschten Geschäftspraktiken entgegenzuwirken (Palandt-Sprau, § 661 a BGB, Rn. 1). Die Gewinnmitteilung begründet allein durch ihren Zugang kraft Gesetzes eine einklagbare, einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des Mitteilenden gegenüber dem Empfänger. Aus diesem Grunde genügt es, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung auf Grund ihres Inhalts dahin verstehen muss, er werde den ihm zuerkannten Gewinn erhalten. Weder der Wortlaut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten die Berücksichtigung eines subjektiven Elementes. Die Beklagte kann hiergegen nicht einwenden, dass ihren "Spiel-Regeln" zufolge die Vergabe von Preisen in ihrem Ermessen stehe. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass derartige "Spiel-Regeln" ihrem Schreiben überhaupt beilagen. Selbst wenn derartige "Spiel-Regeln" beigelegen hätten, so könnte die Beklagte sich auf diese schon deshalb nicht berufen, weil sie in ihren Schreiben über die "Gewinn-Mitteilung" hierauf nicht hingewiesen hat. Vor dem Hintergrund des objektiven Charakters des § 661 a BGB ist die Erklärung der Beklagten auch nicht nichtig. Nach § 116 Satz 2 BGB ist eine Erklärung nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger den Vorbehalt der Beklagten tatsächlich gekannt hat. Sie hat nicht bewiesen, dass ihre "Spiel-Regeln" dem Schreiben vom April 2001 tatsächlich beilagen. Selbst wenn der Kläger bereits andere Unternehmen aus Gewinnzusagen nach § 661 a BGB in Anspruch genommen haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er bei Zugang der Erklärung der Beklagten am 30. April 2001 ihren Vorbehalt kannte. Der Kläger muss nicht zwangsläufig von dem Vorbehalt eines Unternehmens auf den Vorbehalt eines anderen Unternehmens schließen. Zu dem Zeitpunkt des Erhalts der Gewinnmitteilungen anderer Unternehmen durch den Kläger hat die Beklagte ebenfalls nichts vorgetragen. Die Gewinnzusage der Beklagten ist auch nicht nach § 118 BGB nichtig. Die Beklagte hat ihr Schreiben vom April 2001 derart abgefaßt, dass sie nicht davon ausgegangen sein kann, die Beklagte werde den Mangel der Ernsthaftigkeit erkennen. 3. Der weiter geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Gewinns in Höhe von 10.000,00 DM aus einer Gewinnzusage vom Juni 2001 ist dagegen nicht begründet. In dem Anschreiben vom Juni 2001 ist in der linken oberen Ecke in deutlicher Schrift der Aufdruck "Einsende-Frist 7 Tage" aufgebracht. Als Bedingung für den Erhalt der 10.000,00 DM war mithin die Rücksendung der "Auszahlungs-Marke" mit dem "Gewinn-Anforderungs-Schein" innerhalb von 7 Tagen genannt. Auch für jemanden, der dieses Schreiben nur mit durchschnittlicher Sorgfalt liest, wird deutlich, dass die Gewinnzusage an eine Rücksendung der Unterlagen innerhalb von 7 Tagen geknüpft war. Die Frist ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil damit ein Zeitdruck aufgebaut wird und dem Verbraucher keine Zeit zu reiflicher Überlegung gelassen wird, ob er die von ihm verlangte Bestellung überhaupt aufgeben will. Zum einen bietet eine Frist von 7 Tagen noch hinreichende Überlegungszeit. Zum anderen hätte der Kläger seine Bestellung auch innerhalb von 2 Wochen widerrufen können. Der Kläger hat die Rücksendung der Unterlagen innerhalb der wirksam gesetzten Frist nicht bewiesen. Er hat für seine Behauptung, er habe den "Gewinn-Anforderungs-Schein" am 16.06.2001 abgeschickt, keinen Beweis angeboten. Da es sich bei der rechtzeitigen Rücksendung um eine Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruches handelt, trägt dieser die Beweislast für die rechtzeitige Rücksendung. Dies gilt auch für die Rechtzeitigkeit einer Annahme, wie sich aus der gesetzlichen Wertung des hier nicht direkt anwendbaren § 148 BGB ergibt. Auch der Umstand, dass die Rechnung der Beklagten über die mit der Einsendung der Gewinnmarke verbundene Warenbestellung vom 05.07.2001 datiert, läßt nicht auf die Rechtzeitigkeit der Absendung schließen. Zwischen der behaupteten Absendung am 16.06.2001 und dem Rechnungsdatum liegen mehr als zwei Wochen. Eine Beweislastumkehr war vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers nicht angezeigt. Dem Kläger war es nicht verwehrt, den "Gewinn-Anforderungs-Schein" derart abzusenden, dass er wenigstens die rechtzeitige Absendung nachweisen kann. Die Beklagte war nicht gehalten, den Eingang der Bestellung des Klägers nachzuhalten. Zweifel über die Rechtzeitigkeit der Rücksendung gehen zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. ... ... ...