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Urteil

3 O 33/04

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2005:0728.3O33.04.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.787,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000, € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vierteljährlich vorauszahlbar eine monatliche Rente in Höhe von 523,50 €, jeweils im voraus zum 1.1, 1.4, 1.7., 1.10. eines jeden Jahres, erstmals ab dem 1.10.2004 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres des Klägers zu zahlen, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie weitere immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2002 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.787,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2003 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000, € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vierteljährlich vorauszahlbar eine monatliche Rente in Höhe von 523,50 €, jeweils im voraus zum 1.1, 1.4, 1.7., 1.10. eines jeden Jahres, erstmals ab dem 1.10.2004 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres des Klägers zu zahlen, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie weitere immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2002 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.08.2002 gegen 5.00 Uhr auf der Detmolder Straße in Paderborn aus Richtung Marienloh, ca. 430 m nach der Kreuzung Detmolder Straße/ George-Marshall-Ring/Diebesweg in Fahrtrichtung Paderborn ereignete. Der Kläger war Beifahrer in dem von Herrn ... gesteuerten PKW Opel Vectra, welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Der Kläger hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Herr ... verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit der Fahrzeugfront gegen einen Baum. Dadurch kam das Fahrzeug auf der Fahrspur zum Stillstand, die Fahrzeugbeleuchtung war erloschen. Herr ... verließ sofort sein Fahrzeug um den nachfolgenden Verkehr zu warnen und den Kläger, der sich bei der Kollision verletzt hatte, aus dem Fahrzeug zu bergen. Noch bevor Herr ... die Unfallstelle abgesichert und den Kläger aus dem Fahrezug geborgen hatte, näherte sich Herr ... mit seinem Opel Corsa der Unfallstelle. Er bemerkte den verunfallten Opel Vectra zu spät und fuhr auf diesen auf. Der Kläger erlitt durch diese Ereignisse ein Schädelhirntrauma 3. Grades, eine Impressionsfraktur links occiptal, eine Hemiparase rechts sowie eine posttraumatischen Hydrocephalus. Er musste am Unfallort reanimiert werden. Seit dem 18.08.2002 befindet er sich in stationärer Behandlung, seit dem 25.11.2002 in der neurologischen Klinik Hessisch-Oldendorf. Ausweislich eines Schwerbehindertenausweises vom 31.07.2003 beträgt der Grad der Behinderung 100 %. Der Kläger zahlte 172, 20 € für die Fahrt mit dem Krankenwagen, 297,50 € Kopierkosten für die Krankenakte und 23, 00 € Attestkosten. Vor dem Unfall war der Klägers als Auszubildender im Sanitärtechnik – und Bauklempnerbereich mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 415,67 € netto bzw. 523,50 € brutto tätig. Mit Schreibem vom 16.10.2003 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.10.2003 vergeblich zur Schadensregulierung aufgefordert. Der Kläger behauptet, dass er unfallbedingt an einer spastischen Tetraparese, Koordinations– und Feinmotorikstörungen, sowie einer dysarthischen Sprachstörung mit leichter Aphasie leide. Seine rechte Körperseite sei vollständig und endgültig gelähmt. Er könne aufgrund der durchgeführten Therapie sich auf kurzen Strecken mit der Hilfe eines Rollators fortbewegen. Seine Belastbarkeit sei äußert eingeschränkt und er könne nur Arbeiten auf dem Niveau eines Sonderschülers verrichten. Beim Hantieren mit den Händen seien deutliche Einschränkungen in der Feinmotorik vorhanden. Es bestehe eine Doppelsichtigkeit. Aufgrund einer unfallbedingten Blasenentleerungsstörung sei eine medikamentöse Behandlung erforderlich, um eine Inkontinenz zu vermeiden. Ferner leide er unter ständigen Kopfschmerzen. Der Kläger behauptet ferner, er werde lebenslang erwerbsunfähig sein. Er ist der Ansicht, dass ihm die Beklagte aus diesem Grunde zum Ersatz ihm entstandener materieller Schäden in Höhe von insgesamt 11.723,30 € verpflichtet sei. Neben den Kosten in Höhe von 172,20 € für die Fahrt mit dem Krankenwagen, 297,50 € Kopierkosten für die Krankenakte, 23,00 € Attestkosten, seien die Fahrtkosten der Eltern für die Besuchsfahrten zur Klinik Bielefeld-Bethel (90 Km pro Besuch) , zur Aatalklinik Wünnenberg (80 Km pro Besuch) und zur Klinik Hessisch-Oldendorf (150 Km pro Besuch) gemäß Anlage 7 der Klageschrift bei einer Kilometerpauschale in Höhe vom 0,28 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- € zu zahlen. Ferner sei die Beklagte ihm zum Ersatz des Verdienstausfallschadens in Höhe von 523,50 € monatlich bis zum 65. Lebensjahr sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dass er mit 250.000,- € bemesse, verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den mit der Klage geltend gemachten vorläufigen materiellen Schaden in Höhe von 11.723,30 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1.11.2003 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch mit 250.000,0 € bemessen wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1.11.2003 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden sowie weitere immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.8.2002 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vierteljährlich vorauszahlbar mo natliche Rente in Höhe von derzeit 523,50 €, jeweils im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, erstmals ab dem 1.10.2004 bis zur Errei chung des 65. Lebensjahres des Klägers zu bezahlen, soweit nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die schweren Kopfverletzungen des Klägers nicht auf dem ersten Unfall, bei dem der bei ihr versicherte Opel Vectra auf den Baum aufgeprallte, sondern durch das zweite Ereignis, das Auffahren des Opel Corsa auf den Opel Vectra, enstanden seien. Der Kläger sei durch die durch den zweiten Anstoß ausgelöste Beschleunigung mit dem Hinterkopf auf den Schaltknauf geschlagen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie hafte schon dem Grund nach nicht für die sich aus den Kopfverletzungen des Klägers ergebenden Ansprüchen, weil diese auf dem zweiten Unfallereignis beruhten. Selbst wenn man von einer Haftung der Beklagten ausginge, so treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, da er unstreitig nicht angeschnallt war, hinter dem die Haftung der Beklagten zurücktrete. Entscheidend sei, dass der Sachverständige mitgeteilt habe, dass der Kläger, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls angegurtet gewesen wäre, mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie auch der Fahrer selbst, unverletzt geblieben wäre und das Fahrzeug nach dem Erstunfall aus eigener Kraft hätte verlassen können. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass nur die Besuchsfahrten zum Krankenhaus und nicht Besuche in der Rehabilitation erstattungsfähigkeit seien. Ferner sei maximal eine Besuchsfahrt pro Tag erstattungsfähig. Zugrundezulegen sei ein Kilometersatz in Höhe von 0,20 €. Ferner müsse sich der Kläger bei der Bemessung der Rente Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 107,83 € monatlich anrechnen lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines biomechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. ... sowie eines neurologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 31.08.2004 und 20.12.2004 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur im ausgeurteilten Teil begründet. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Herrn ... dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet. Bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Opel Vectra ist der Kläger an seiner Gesundheit geschädigt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die schweren Kopfverletzungen des Klägers durch das erste oder zweite Unfallereignis verursacht wurden. Unstreitig hat der Fahrer des Opel Vectra den Erstunfall verursacht. Die Beklagte muss sich aber auch die Folgen des Zweitunfalls haftungsrechtlich zurechnen lassen. Zwischen den beiden Unfällen lag ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Der zweite Unfall erfolgte unstreitig nur kurze Zeit nach dem ersten Unfall. Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls war die Unfallstelle noch nicht abgesichert. Das Fahrzeug des Herrn ... befand sich infolge der ersten Kollision auf der Fahrbahn. Eine Fallgestaltung, in der der BGH eine Schadenszurechnung verneint hat, ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der BGH eine Unterbrechung des Kausalverlaufes in einem Fall wegen eines groben Verkehrsverstoßes bejaht, in dem der Geschädigte bei einem Zweitunfall verletzt wurde, als er grob verkehrswidrig und ohne auf den Verkehr zu achten in die Fahrbahn des schon nahe herangekommenen Zweitschädigers gelaufen ist (BGH, VersR 1970, 61). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Tatsache, dass sich der Kläger bei der Zweitkollision noch im Fahrzeug befand, stellt insbesondere in Anbetracht, dass zwischen den beiden Unfällen nur eine kurze Zeitspanne vorhanden war, keinen Sachverhalt dar, der so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass dieser als Folge des ersten Unfalls nicht in Betracht kommen könnte. Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB wegen des Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes anzulasten. Zwar kann der Verstoß gegen die Gurtpflicht gemäß § 21 a StVO ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist aber, dass die Kopfverletzungen auf das Nichtangurten zurückzuführen sind (BGH, NJW 1980. 2125). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dabei der Beklagten. Zunächst begründet die bloße Tatsache, dass der Kläger bei der ersten Kollision nicht angeschnallt war, allein kein Mitverschulden hinsichtlich der erlittenen schweren Kopfverletzungen. Dies wäre nur der Fall, wenn diese bei der ersten Kollision verursacht worden wären. Dies konnte jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Vielmehr können die schweren Kopfverletzungen nur im Rahmen der zweiten Kollision entstanden sein. Der Sachverständige Dipl. Ing. ... hat nachvollziehbar erläutert, dass die schweren Kopfverletzungen im Rahmen des ersten Unfalls nicht nachvollziehbar seien. Soweit durch den Sachverständigen Prof. ... als Auslöser für die Kopfverletzung ein Anschlagen gegen die Umlenkung der Sicherheitskurtes angenommen wurde, sei dies aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil es bei einem nicht angegurteten Insassen nicht zu einer ausgeprägten Reboundbewegung komme, bei der sich der Insasse wieder auf seine ursprüngliche Sitzposition zurückbewege, so dass er mit dem Kopf gegen die Umlenkung des Sicherheitsgutes habe schlagen können. Hingegen hat der Sachverständige Dipl. Ing. ... plausibel erläutert, dass die Verletzung durch einen Aufprall auf dem Schaltknauf nachvollziehbar ist, wenn der Kläger bei der zweiten Kollision bereits auf der Kante des Beifahrersitzes gesessen habe. Diese Annahme ist auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass später der rechte Schuh des Klägers im Fahrzeug gefunden wurde, nicht zu beanstanden. Denn, wie auch der Sachverständige erläutert hat, kann aus dieser Tatsache nicht zwingend auf den Verletzungsmechanismus geschlossen werden, da der Fundort des Schuhs durch verschiedene Weise erklärbar ist. Hingegen ist die vom Sachverständigen Dipl. Ing. ... unter Zugrundelegung der Aktenlage angenommen Sitzposition nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt daher den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die im übrigen auch die Parteien nicht angegriffen haben. Geht man davon aus, dass die schwere Kopfverletzung erst im Rahmen der zweiten Kollision entstanden ist, kommt ein Mitverschulden des Klägers aber nur dann in Betracht, wenn er in vorwerfbarer Weise dazu beigetragen hat, dass er dass Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zweitkollision noch nicht verlassen hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Denn zum Zeitpunkt der zweiten Kollision musste der Kläger nicht mehr angeschnallt sein, da das Fahrzeug, in dem er sich befand, zum Stillstand gekommen war. Die Gurtpflicht besteht nur während der Fahrt. (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 21 a StVO Rn. 3). Eine Pflichtverletzung des Klägers dadurch, dass er durch das Nichtangurten dazu beigetragen hat, dass er verletzungsbedingt nicht in der ... war, dass Fahrzeug, wie der Fahrer ..., unmittelbar nach der ersten Kollision zu verlassen, ist vorliegend nicht gegeben. Denn aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger, unabhänigig davon, ob er dazu in der Lage gewesen wäre, verpflichtet war, dass Fahrzeug, ebenso wie der Fahrer es getan hatte, unmittelbar nach der Erstkollision zu verlassen. Zwar kann eine Pflichtverletzung grds. in Betracht kommen, wenn Insassen nach einem Erstunfall im Pkw zurückbleiben (AG, Wiesbaden, NZV 1995, 492). Es besteht aber keine generelle Pflicht ein Fahrzeug nach einen Unfall unmittelbar zu verlassen. Daher ist hinsichtlich der Frage, ob vorliegend ein Verkehrsverstoß gegeben ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts dabei, dass zwischen den beiden Kollisionen unstreitig nur eine sehr kurze Zeitspanne lag. Der Fahrer ... hatte weder Zeit die Unfallstelle abzusichern noch, wie beabsichtigt, den Kläger aus dem Fahrzeug zu bergen. Zwar schien es in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stand, geboten, nicht über einen längeren Zeitraum im Fahrzeug zu verbleiben. Nach einem Unfall dürfte einem Insassen aber grundsätzlich grds. eine gewisse Zeit zu zubilligen sein, sich einen Moment zu sammeln und die Situation zu verarbeiten. Dabei war hier auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstkollision nicht nur um einen leichten Anstoß handelte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..., sei bei der Erstkollision von einem EES-Wert von 45 bis 50 km/h, der im Grunde derjenigen Geschwindigkeit entspricht, mit der ein Fahrzeug gegen ein feststehende, unverformbare Barriere prallen muss, um die gleichen Beschädigungen wie das Unfallfahrzeug vorzuweisen. Nach dem vorliegende unstreitigen Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger darüberhinaus eine unangemessen lange Zeit um Pkw verblieben ist. Daher kann ein Mitverschulden des Kläger nicht festgestellt werden. Bei Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 100 % ergibt sich ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens nur in Höhe von 3.787,70 €. Zu ersetzen sind die Kosten für die Fahrt mit dem Krankenwagen in Höhe von 172,20 €, die Kopierkosten für die Krankenakte in Höhe von 297,50 €, Attestkosten in Höhe von 23,- € und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,- €. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 11.205,60 € ist die Beklagte nur in Höhe von 3.270,00 € zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 77 Fahrten zur Klinik in Bielefeld-Bethel, 24 Besuchsfahrten zur Aatalklinik in Bad Wünnenberg und sowie 50 Fahrten zur Klinik in Hessisch-Oldendorf. Die Erstattungspflicht kann sich sowohl auf Besuche im Krankenhaus als auch in der Rehabilitationsklinik beziehen. Da der Grund der Ersatzfähigkeit der Besuche, die Minderung der unfallbedingten Krankheitsfolgen ist, erscheint es nach Auffassung des Gerichts in Anbetracht der Schwere der Verletzungen jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum nicht geboten, die Erstattung von Fahrtkosten für Besuche in einer Reha-Klinik generell auszunehmen. Hinsichtlich der genauen Anzahl der zu erstattenden Besuchsfahrten war zu berücksichtigen, dass die Erstattung auf eine Besuchsfahrt pro Tag beschränkt ist (OLG Hamm, Urteil v. 14.05.1998, Az. 27 U 7/98). In Anbetracht der Schwere der Verletzungen hält das Gericht einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für tägliche Besuche für die Zeit gerechtfertigt, die der Kläger in der Klinik Bielefeld-Bethel und in der Aatalklinik verbracht hat. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Aufenthalt in der Aatalklinik zwischen weiteren Krankenhausaufenthalten stattfand. Für die Zeit ab dem 25.11.2002, in der sich der Kläger zur Rehabilitation in Hessisch-Oldendorf befand, erachtet das Gericht, auch ohne weiteren Nachweis, jedenfalls durchschnittlich zwei Besuchen wöchentlich in dem geltend gemachten Zeitrraum vor dem Hintergrund für vertretbar, dass der psychische Bestand in Anbetracht der schweren Verletzungen, bei Aufnahme auf 25.11.2002 bestand noch Hilflosigkeit in allen Dinge des täglichen Lebens, noch weiterhin zur Rekonvalenszenz beigetragen haben dürfte. Das auch nach dem 25.11.2002 Umstände vorlagen, aufgrund derer tägliche Besuche aus medizinischer indiziert waren, ist nicht dargetan, so dass kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die weiteren Besuche in der Klinik in Hessisch-Oldendorf besteht. Pro Kilometer waren sind jeweils 0,20 € in Ansatz zu bringen (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 9). Unter Berücksichtigung der vorgenannte Ausführungen ergab sich daher ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 3.270,- €. Soweit ein Anspruch bzgl. weiterer Fahrten zur Klinik in Hessisch-Oldendorf verneint wurde, bedurfte es auch keines Hinweises gemäß § 139 ZPO, da eine Hinweispflicht entfällt, wenn eine bloße Nebenforderung betroffen ist, wobei darunter auch geringfügige Teile der Hauptforderung zu fassen sind (Zöller-Greger, § 139 ZPO, Rn. 8). Bei einer maximalen Besuchszahl von 175, bei einen täglichen Besuch, macht dies vorliegend einen Differenzbetrag von 3.750,- € aus, der im Verhältnis zur Gesamtforderung als geringfügig anzusehen ist. Denn dieser beträgt weniger als 1,5 % der Hauptforderung. Gemäß § 11 StVG hat die Beklagte dem Kläger auch den immateriellen Schaden zu ersetzen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind zunächst in erster Linie Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden zu berücksichtigen. Für eine hohe Entschädigung fällt zum einen der lange Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus und Reha-Einrichtungen ins Gewicht. Im April 2005, d.h. mehr als 2, 5 Jahre nach dem Unfall, befand sich der Betroffene noch immer, jedenfalls unter der Woche, in der Neurologischen Klinik Hesssich-Oldendorf. Ferner war der Umfang der Verletzungen zu berücksichtigen. Der Kläger erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und musste noch am Unfallort renanimiert werden. Zu den unfallbdingte Schäden hat der Sachverständige Prof. ..., plausibel und von den Parteien nicht angegriffen, ausgeführt, dass eine beinbetonte spastische Hemiparese rechts bestehe sowie Koordinations- und Feinmotorikstöruugen der rechten Körperseite und eine Minderung der Sensibilität vorhanden seien. Ferner stellte er eine Sehstörung im Sinne eine Diplopie und dysarhtrische Sprechstörungen fest. Auch seien Blasenentleerungsstörungen, täglich auftretende, links occipital stechende Cephalgien sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit mit schneller Ermüdung und Reizbarkeit zurückzuführen. Dabei schließt der Sachverständige Prof ... aufgrund der Schwere der während des Unfalls erlittenen Verletzungen sowie der zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits vorhandenen langen Zeitspanne seit dem Unfallereignis eine Symptomverbesserung aus. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen lebenslang bestehen blieben. Hinzu kommt, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass der akutelle Zustand des Klägers nur unter Fortführung der gezielten Behandlungsmaßnahmen in Form von Krankengymnastik, Hirnfunktions- und Leistungstraining durch Neuropädagogen, Ergotherapie, Sprachtherapie und Arbeitstherapie sei der körperliche/neurologische Gesamtzustand zu erhalten sei, andernfalls sei eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten. Zur Fortbewegung ist der Kläger auf die Hilfe eines Rollators angewiesen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei dem zum Zeitpunkt des Unfalls erst 21-jährigen Klägers aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Auszubildender im Sanitär- und Bauklempnerbereich. Seit dem Unfall ist er arbeitsunfähig. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad der Behinderung 100 %. Da der Sachverständige Prof. ... ausgeführt hat, dass eine Symptomverbesserung nicht zu erwarten ist und die Beeinträchtigungen aus neurologischer Seite Sicht lebenslang erhalten bleiben dürften, ist von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Des weiteren war der unbestrittene Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, dass er aufgrund der schweren Verletzungen nicht mehr zeugungsfähig ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass keine völlige Lähmung der rechten Körperseite vorliegt und eine Inkontinenz medikamentös verhindert wird sowie eine besondere Sühnefunktion des Schmerzensgeldes hier nicht zum Zuge kommt, erschien dem Gericht in Anbetracht der sehr erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität des jungen Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- € für angemessen. Ferner steht dem Kläger gemäß § 7, 11 StVG i.V.m. § 3 PflVG ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 523,50 € zu. Bei dem Kläger ist, wie bereits bei den Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes erläutert, aufgrund der Folgen der bei dem Unfall erlittenen Kopfverletzung, von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Gemäß § 11,13 StVG ist dem Kläger Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten. Für die Höhe der Rente bilden die Verhältnisse zur Zeit des Unfalls den zeitlichen Ausgangspunkt, wobei, da es sich um einen Ausgleich für künftige Nachteile handelt, die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dabei sind bei der Prognose darüber, welche Einkünfte der Geschädigte in der Zukunft ohne die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erzielt hätte, nicht allein die Verhältnisse im Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen, vielmehr ist auch die wahrscheinlich zukünftige Entwicklung auf der Grundlage seiner Ausbildung zum Unfallzeitpunkt zu berücksichtigen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 11 StVG Rn. 9). Der Kläger begehrt vorliegend einen monatlichen Betrag von 523,50 € . Bei Zugrundelegung dessen, dass der Kläger weiterhin im Sanitär- und Bauträgerbereich tätig gewesen wäre, geht das Gericht geht vorliegend gemäß § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 523,50 € erzielt hätte. Dieses monatliche Nettoeinkommen erscheint selbst für den Fall der Arbeitslosigkeit nicht überhöht. Bei der Festsetzung der Dauer der Rente war mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vom Zeitpunkt des gesetzlichen Ruhestandsalters, dem 65. Lebensjahr, auszugehen. Gemäß §§ 13 StVG, 843 Abs. 2, 760 BGB ist die Rente jeweils vierteljährlich im voraus zu zahlen. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstehen können (BGH, Urt. v. 15.07.1997, az. VI ZR 184/96). Vorliegend können in Anbetracht der dauerhaften Verletzungen des Klägers weitere materielle Schäden nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls gilt dies für immaterielle Schäden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten, die bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes, bei der alle objektiv vorhersehbarem unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten wurden, noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 u.2 ZPO. ...