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Urteil

4 O 282/05

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2005:0825.4O282.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 35.703,74 € (i. W.: fünfunddreißigtausendsiebenhundertdrei 74/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 29.04.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 29.04.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... bestellt, nachdem deren Geschäftsführer unter dem 03.04.2005 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. 2 Die Gemeinschuldnerin hatte zuvor nominell einen Metallhandel betrieben, in dessen Rahmen jedoch gegenüber dem Finanzamt hauptsächlich Scheingeschäfte deklariert wurden. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben der Gemeinschuldnerin flossen dieser Vorsteuererstattungsbeträge in beträchlichem Umfang zu, die ihr rechtlich nicht zustanden. Im Zeitraum vom 03.02. bis zum 24.02.2005 hob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin von den Geschäftskonten insgesamt 510.990,37 € in bar ab. Damit standen auf den Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin nicht mehr hinreichende Beträge zur Verfügung, um die bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH ihren Gläubigern gegenüber zu erfüllen. 3 Das Finanzamt ... als Vertreter des beklagten Landes erließ – nachdem es Kenntnis über das Fehlen eines Anspruchsgrundes hinsichtlich der Leistung von Vorsteuererstattungsbeträgen auf Seiten der Gemeinschuldnerin erlangt hatte – gegen diese unter dem 01.03.2005 einen Bescheid über eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 192.786,- € durch entsprechende Kürzung der bisher zu Unrecht erhaltenen bzw. festgesetzten Vorsteuerbeträge. 4 Zugleich erließ das Finanzamt am 03.03.2005 eine Arrestanordnung gemäß § 324 AO, mit der zur Sicherung von 178.951,34 € erschlichener und deshalb zurückzuzahlender Vorsteuer der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet wurde. Mit der am gleichen Tag zugestellen Arrestpfändungsverfügung vom 02.03.2005 pfändete das Finanzamt die Forderungen der Schuldnerin gegen die Kreissparkasse ..., die daraufhin das auf dem von der Pfändung erfassten Konto bestehende Guthaben von 35.500,- € zugunsten des Finanzamtes gutschrieb. Mit einer weiteren Pfändungsverfügung pfändete das Finanzamt das Guthaben auf dem bei der ... Bank geführten Konto der Schuldnerin in Höhe von 203,74 €, das gleichfalls vereinnahmt wurde. 5 Mit der Klage nimmt der Kläger das beklagte Land nunmehr auf Rückzahlung der infolge der Pfändungsmaßnahmen vereinnahmten Beträge nach Anfechtung gemäß § 131 Nr. 2 InsO in Anspruch. 6 Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 35.703,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2005 zu zahlen. 7 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Es ist zunächst der Auffassung, die Klage sei mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger sein Klageziel auf einfacherem Weg durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes ... vom 19.05.2005 erreichen könne. Darüberhinaus habe die Klage aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger ein Anfechtungsrecht nach der InsO nicht zustehe. 9 Das beklagte Land behauptet in diesem Zusammenhang, eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin habe Anfang März 2005 noch nicht vorgelegen; diese sei vielmehr noch am 04.03.2005 in der Lage gewesen, sämtliche Verbindlichkeiten kurzfristig zu bedienen. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass ihr Geschäftsführer den zuvor von den Geschäftskonten abgehobenen Gesamtbetrag in Höhe von 510.990,37 € zu diesem Zeitpunkt noch für die Gesellschaft besessen habe. 10 Zudem vertritt das beklagte Land die Auffassung, der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO greife auch deshalb nicht, weil es sich bei der Pfändung der streitgegenständlichen Beträge nicht um inkongruente Rechtshandlungen im Sinne der Norm gehandelt habe. Soweit anerkannt sei, dass Vollstreckungshandlungen in den Zeiträumen des § 131 InsO als inkongruente Befriedigungshandlungen zu werten seien, könne dies nicht für Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter gelten, da für diese im Gegensatz zu Privatgläubigern Vollstreckungszwang bestehe nach dem Grundsatz der Belastungsgleichheit. 11 Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, auch eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil das gepfändete Guthaben auf dem Kontokorrentkonto ausschließlich aus Straftaten zulasten des Fiskus erwirtschaftet worden sei. Auf dieses Guthaben hätten die Gläubiger als Haftungsmasse aber ohnehin nicht zurückgreifen können, denn ihnen stehe kein Anspruch darauf zu, dass ihre Forderungen aus Vorsteuererschleichungen des Schuldners befriedigt werden. Sie könnten deshalb auch nicht benachteiligt sein, wenn der Verbrechenserfolg durch Beschlagnahmemaßnahmen des FA vermieden werde. 12 Schließlich vertritt das beklagte Land die Auffassung, es sei allenfalls in Höhe der halben Klageforderung passivlegitimiert, weil es auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen werde, die jedoch eine Gemeinschaftssteuer darstelle (Art. 106 Abs. 3 GG), deren Aufkommen kraft Verfassungsrecht dem Land und dem Bund je zur Hälfte zusteht. Das Land sei mithin nur zu ½ der vereinnahmten Beträge materiell-rechtlich Steuergläubiger gewesen. Im übrigen sei lediglich eine Einziehung und Verwaltung im Auftrag des Bundes erfolgt. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage inhaltlich Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Tatsache, dass dem Kläger auch die Möglichkeit offengestanden hätte, gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes ... vom 19.05.2005 Einspruch einzulegen, steht einer Verfolgung des Klageziels über die Einreichung einer Leistungsklage bei dem ordentlichen Gericht nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich bereits aus dem vorprozessualen Verhalten des Finanzamtes ... ergibt, dass dieses auf einen entsprechenden Einspruch des Klägers unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Argumentation den Bescheid nicht abändern würde. Es müßte mithin ein Verfahren vor dem Finanzgericht durchgeführt werden, in dem die gleichen Rechtsfragen zu klären wären wie im Verfahren der Insolvenzanfechtung vor den ordentlichen Gerichten. Inwieweit hierin eine Möglichkeit der leichteren Verfolgung des Rechtsschutzzieles liegen sollte, ist bereits nicht ersichtlich. Im übrigen ist für die Insolvenzanfechtung einer Steuerzahlung des Schuldners an die Finanzbehörden durch den Insolvenzverwalter der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. OLG Hamm 27 W 2/03 in DZWIR 2003, 385), so dass eine Negierung des klägerischen Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer finanzgerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfragen auch zu einer Umgehung der Rechtswegzuständigkeit führen würde. 17 In der Sache selbst kann der Kläger von dem beklagten Land die Rückzahlung der im Wege der Arrestpfändungsverfügungen vom 02.03.2004 gepfändeten und vereinnahmten Beträge in Höhe von insgesamt 35.703,74 € gemäß §§ 143, 131 Abs. 1 Ziffer 2 InsO verlangen. 18 Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist zugrundezulegen, dass die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Pfändungsmaßnahmen tatsächlich zahlungsunfähig war. Nachdem ihr Geschäftsführer im Monat Februar 2005 Beträge in Höhe von mehr als 500.000,- € von den Geschäftskonten abgehoben hatte, war die Gemeinschuldnerin nämlich nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen von den Geschäftskonten zu bedienen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe die abgehobenen Beträge jedoch Anfang März 2005 noch für die Gemeinschuldnerin besessen, so dass diese faktisch sehr wohl zahlungsfähig gewesen sei, hat es seinen diesbezüglich mit Schriftsatz vom 28.07.2005 erfolgten Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2005 zurückgezogen und ist mithin beweisfällig geblieben. 19 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes handelt es sich bei der Pfändung der Beträge aufgrund der Arrestpfändungsverfügung vom 02.03.2005 auch um eine inkongruente Deckungshandlung. Es ist allgemein anerkannt, dass durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zeitraum des § 131 InsO erlangte Deckungen inkongruent sind. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung zugunsten der Finanzbehörden bislang keine Ausnahmen gemacht. Das Argument des beklagte Landes, das Finanzamt könne wegen des bestehenden Vollstreckungszwangs nicht mit den Privatgläubigern gleichgestellt werden, die ihre Befriedigung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erreichen, vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 131 InsO nicht dazu dient, die Entscheidung von Gläubigern zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im kritischen Zeitraum zu sanktionieren, sondern eingetretene Gläubigerbenachteiligungen rückgängig machen zu können. Dabei kann es – jedenfalls bei der derzeit geltenden Rechtslage – keine Rolle spielen, ob derjenige, der hierdurch eine Befriedigung erlangt hat, diese Befriedigung im Hinblick auf Vollstreckungszwang oder freie Entscheidung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung erlangt hat. 20 Die vorgenommenen Pfändungen sind innerhalb des 2. Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. 21 Letztlich liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vor. Dabei ist darauf abzustellen, dass durch die Befriedigung des beklagten Landes die Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger jedenfalls verkürzt wurde – sich also ihre Befriedigung im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Unstreitig sind Forderungen zur Tabelle angemeldet worden, die ihrer Gesamthöhe nach die zur Verfügung stehende Masse überschreiten. Wären die eingezogenen Beträge auf dem Konto der Schuldnerin verblieben, hätte eine Befriedigung der übrigen Gläubiger jedenfalls zu höheren Quoten erfolgen können. Die Tatsache, dass die auf den Konten befindlichen Gelder aus Straftaten stammen, führt nach den geltenden Vorschriften der InsO nicht dazu, dass für die Beklagte deshalb ein Absonderungsrecht bestünde. Eine Privilegierung von Opfern von Straftaten, die Gläubiger des Schuldners sind, sieht die Insolvenzordnung insoweit nicht vor. Es kommt vielmehr einzig darauf an, ob die aus einer Straftat stammenden Gegenstände Eigentum des Schuldners geworden sind; in diesem Fall hat eine Verteilung des Verwertungserlöses zugunsten aller Gläubiger zu erfolgen. 22 Dass Forderungen, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, nicht privilegiert sind, ergibt sich schließlich auch aus § 302 InsO. Im Rückschluß muß also für das aus der Straftat Erlangte auch eine Zugehörigkeit zur Masse bestehen. Dies gilt auch für das aus einer Steuerhinterziehung Erlangte, weil der Gesetzgeber auch insoweit keine Sonderregelung zur Privilegierung des Fiskus geschaffen hat. 23 Letztlich geht auch der Einwand des beklagten Landes, allenfalls hinsichtlich der hälftigen Klageforderung passivlegitimiert zu sein, fehl. Zwar ist trifft es zu, dass Rückgewährschuldner nach § 143 InsO nur derjenige ist, der etwas aus dem Vermögen des Verfahrensschuldners erlangt hat. So ist bei einer mittelbaren Zuwendung regelmäßig der mittelbare Empfänger, nicht aber die Mittelsperson Rückgewährschuldner. Es ist aber zu berücksichtigen, dass in den Fällen der Umsatzsteuererhebung ausschließlich das Finanzamt dem Steuerschuldner gegenübertritt und die dem Bund zustehenden Teile der erhobenen Steuer einzieht und verwaltet. Der wirtschaftliche Wert aus dem Schuldnervermögen bleibt mithin in jedem Fall in der Hand des Finanzamtes und damit faktisch auch des beklagten Landes. Bei dieser Konstellation, in der eine förmliche Weitergabe des erlangten Geldes von vorneherein ausscheidet und auch für den ursprünglich Inanspruchgenommenen alleine vom äußeren Vorgang her nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wer zu welchem Zeitpunkt tatsächlich welchen Anteil am Geleisteten erlangt hat, erscheint es aber sachgerecht, denjenigen als Rückgewährschuldner zu behandeln, der die Leistung insgesamt vereinnahmt hat. Da dies im vorliegenden Fall das beklagte Land, vertreten durch das Finanzamt ... ist, war der Klage mithin vollumfänglich stattzugeben. 24 Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 26 ... ... ...