Urteil
2 O 10/08
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2008:0125.2O10.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Verfügungskläger ist einer der Hauptsponsoren mit 2 Firmen beim .... Er ist Premiumsponsor. Darüber hinaus ist er Stadiongesellschafter des neuen ... Stadions und tätig als Aufsichtsratsmitglied des Aufsichtsrates des .... Der Verfügungskläger war am 7.10.2007 mit weiteren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern des ... Gast des Zweitbundesligaspieles ... gegen ... in .... Der Verfügungskläger begab sich vor der Pause zu den Toilettenräumen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob und inwieweit es dort zu einem Vorfall mit einem Ordner und einem Polizeibeamten gekommen ist. Unstreitig sind derzeit zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig. Dem Verfügungskläger wird vorgeworfen, sowohl einen Ordner durch Fusstritte gegen den Oberkörper als auch einen herbeigerufenen Polizeibeamten mit einem Faustschlag angegriffen zu haben. Der Verfügungsbeklagte verhängte am 6.12.2007 ein bundesweites Stadionverbot gegen den Verfügungskläger gemäß der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fussballbundes befristet bis zum 7.12.2008. Nach § 4 Abs. 3 der Richtlinien kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden bei einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder sonstigen Verfahren u. a. bei dem Vorwurf einer Straftat unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben. Die Stadionverbote wurden 1992 ins Leben gerufen auf Grundlage des "Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit" des Bundesministeriums des Innern und vom DFB, DFL und den Clubs umgesetzt. In § 1 Abs. 5 der Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ist festgelegt, dass sich die Vereine und der DFB gegenseitig zur Ausübung eines Hausverbots bevollmächtigen. Das Stadionverbot wurde dem Verfügungskläger unter dem 10.12.2007 zugestellt. Das Stadionverbot wurde ausgesprochen ohne Beifügung jeglicher Originalvollmachten der Vereine der 1., 2. und 3. Liga, respektive der Fussballregionallisten. Insofern widersprach der Verfügungskläger mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2007 dem Stadionverbot und beantragte, dieses aus formellen Gründen zurückzuweisen. Es wurde allerdings auf einen Link im Internet hingewiesen, worunter die Bevollmächtigungen hätten abgerufen werden können. Auch wurde angeboten, diese auf Wunsch und Anmeldung beim DFB bzw. der ... GmbH einzusehen. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass Stadionverbot sei aus formellen Gründen wegen Verstoß gegen § 174 BGB unwirksam, zumindest soweit es Stadien außerhalb des des ...betreffe. Der Verweis auf das Internet und die Möglichkeit der Einsichtnahme nach terminlicher Vereinbarung würden nicht ausreichen. Zur Frage der Eilbedürtigkeit ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass sich diese aus der zeitlichen Befristung des Verbots und dem Umstand, dass mit einer Entscheidung im strafrechtlichen Verfahren in dieser Zeit nicht zu erwarten sei, rechtfertige. Zudem verweist der Verfügungskläger auf seine Position beim ...und das Problem, dass er nunmehr an keinem Auswärtsspiel und keinem Heimspiel teilnehmen kann und seine Jugendarbeit nicht vollumfänglich ausüben könne. Der Verfügungskläger beantragt, festzustellen, dass das durch die Antragsgegnerin unter dem 6.12.2007 ausgesprochene und unter dem 10.12.2007 dem Antragsteller zugestellte bundesweite Stadionverbot insoweit unwirksam ist, als es nicht das Stadion des Fussballclub ...betrifft. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des LG Paderborn. Der ...ist der Ansicht, dass er nicht passiv legitimiert sei. Der Antrag richte sich gerade nicht gegen ihn, sondern gegen alle anderen Vereine. Zudem fehle eine Eilbedürftigkeit, da der Antrag auf eine endgültige Regelung gerichtet sei. Schließlich seien wesentliche Nachteile nicht erkennbar, da es auch andere Informationquellen als ein Live-Besuch im Fussballstadion gebe. Der Antrag sei unbegründet, da nach der Behauptung der Verfügungsbeklagten der Verfügungskläger Kenntnis von dem Stadionverbot gehabt habe und daher der Ausschlussgrund des § 174 S. 2 BGB eingreife. Zur Begründung verweist die Verfügungsbeklagte auf die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, das Schreiben des DFB vom 5.11.2007 und die Erklärung zu den bundesweit wirksamen Stadionverboten. Zumindest sei ein Berufen auf § 174 BGB rechtsmissbräuchlich. § 174 BGB sei schließlich teleologisch zu reduzieren. Der Gesetzgeber habe eine andere Situation als die vorliegende über § 174 BGB regeln wollen, zumal eine Umsetzung bei 3000-4000 Stadionverboten nicht praktikabel sei. Entscheidungsgründe Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot vom 6.10.2007, zugestellt am 10.12.2007 als bundesweites Stadionverbot mit Ausnahme für das Stadion des ...unwirksam ist, ist seine Klage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Stadionverbots nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Zuständigkeit des LG Paderborn folgt aus § 32 ZPO. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO beruht auf dem Gedanken der Sachnähe (Zöller, § 32, Rn. 1). Dieser ist über § 943 ZPO anwendbar. Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache. Unter § 32 ZPO fallen Klagen aus unerlaubter Handlung, unabhängig davon, welches prozessuale Begehren daraus hergeleitet wird, sei es Leistung, Unterlassung oder Feststellung (Zöller, § 32, Rn. 14). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist dabei weit zu verstehen; er umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphäre (BGH, NJW 56, 911; Zöller, § 32 Rn. 3). Bei Begehungsdelikten ist Gerichtsstand sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort, d. h. der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird (Zöller, § 32, Rn. 16). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Hamm und des BGH, wonach bei vergleichbaren Fragen zu Handlungen im Bereich des Internets eine Klage an jedem Ort erhoben werden kann, wo sich die schädigende Handlung auswirkt (OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2007, Az: 4 W 148/07, Rn. 2 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 13.10.2004, Az: I ZR 163/02, Rn. 17). Hier wirkt sich das ausgesprochene Hausverbot auch auf Besuche im Fussballstadion des ... in ... aus. Ein etwaiger Anspruch des Verfügungsklägers könnte sich hier insoweit aus § 1004 BGB analog i. V. m. Grundrechten, die Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist, ergeben, wenn das ausgesprochene bundesweite Hausverbot formell oder materiell rechtswidrig ist. Das Rubrum ist im Wege der Rubrumsberichtigung insoweit zu ergänzen, dass sich die Klage hinsichtlich des bundesweit erteilten Stadionverbots zwar gegen den ... richtet, jedoch in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der 1. und 2. Bundesliga spielenden Vereine, der Regionalliga, des DFB, des Ligaverbandes und der 3. Liga ab der Spielzeit 2008/2009. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Stadionverbots. Die wechselseitigen Ermächtigungen der Vereine, wie sie als Anlage AG 3 exemplarisch für den Verfügungsbeklagten vorgelegt werden, stellten sich bei wertender Betrachtung als wechselseitige Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 ff. BGB dar. Die Erklärung kann bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass damit der Beklagte bzw. die weiteren in den Ligen vertretenen Vereine die jeweils anderen Vereine bevollmächtigten, das ihnen für die Stadien jeweils zustehende Hausrecht im Rahmen der Erteilung von Stadienverboten ebenfalls auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus Nr. 2 und Nr. 5 der Erklärung vom 19.2.207 (Anlage AG 3). Durch den Zusammenschluss der Vereine in Form der wechselseitigen Bevollmächtigung zur Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Erteilung von Stadienverboten bilden die Vereine unabhängig von der vereinsrechtlichen Verbindung im Rahmen der Mitgliedschaft beim DFB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nach § 705 BGB Regelungen über die dort genannten Tatbestandsmerkmale "Zweck und Art der Verwirklichung" enthalten. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis als Gesellschaft bezeichnen oder ausdrückliche Vereinbarungen über die Rechtsnatur der GbR treffen (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 25; MüKo, 4. Auflage, § 705 Rn. 128 f.). Gegenstand der GbR kann grds. jeder erlaubte Zweck sein. Dieser ist hier darin zu sehen, dass die wechselseitigen Ermächtigungen der Vereine dazu dienen, dass der gemeinsame Zweck, die Umsetzung der Sicherungsrichtlinien des DFB für alle Vereine verbindlich erfolgen kann und einheitlich gehandhabt wird (LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 27). Die jeweiligen Förderungspflichten der Gesellschafter, die die jeweiligen Vereine bilden, sind als weitere Voraussetzung des § 705 BGB ebenfalls erfüllt. Hierzu enthält bereits die Präambel der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB die Verpflichtung der jeweiligen Teilnehmer, die Regelungen des DFB als verbindlich anzuerkennen und beim Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft in Erscheinung tritt, ist diese im Zivilprozess als rechtsfähig und damit als aktiv und passiv parteifähig anzusehen. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH besitzt die Außen-GbR sowohl Rechts- als auch Parteifähigkeit (BGH, Urt. v. 29.1.2001, Az: II ZR 331/00, in: NJW 2001, 1056 f.). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt auch die von der Rechsprechung geforderten Merkmale einer eigenen Identitätsausstattung. Es liegen hinreichende Merkmale zur Identifizierung der Gesellschaft und der Gesellschafter vor. Die in den jeweiligen Ligen in der jeweiligen Saison spielenden Vereine und Gesellschaften sind anhand der jeweiligen Lizenzverträge bestimmbar und treten nach außen als Mitglied der jeweiligen Liga in Erscheinung (vgl. hierzu auch: LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 31). Folge der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist, dass die Notwendigkeit, sämtliche Gesellschafter im Rubrum aufzunehmen, entfällt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesellschaft und ihre Vertretungsorgane hinreichend bezeichnet sind (Zöller, § 50 Rn. 18). Ist die Gesellschaft nicht als solche als Partei bezeichnet, kann dies im Wege einer Rubrumsberichtigung ergänzend erfolgen (vgl. BGH, NJW 2003, 1043; LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 32; Zöller, § 50 Rn. 18). Dies hat zur Folge, dass bei wertender Betrachtung hier eine Rubrumsberichtigung dahin zu erfolgen hat, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist gegen die Gesellschaft der zum Zeitpunkt des Erlasses des bundesweiten Stadionverbots in den Ligen spielenden Vereine und Gesellschaften, vertreten durch den Beklagten. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Begehrens, die Unwirksamkeit des Stadionverbots insgesamt mit Wirkung gegen alle festzustellen. So werden auch die wirtschaftlichen Interessen des Verfügungsklägers hinreichend gewahrt. Würde man nämlich davon ausgehen, dass die Vereine jeweils einzeln auf Aufhebung des Stadionverbots in Anspruch zu nehmen wären, würde dies eine Vielzahl von Prozessen, unter Umständen jeweils mit ungewissem Ausgang zwingen und damit letztlich zu einer faktischen, weil wirtschaftlich überfordernden Vereitelung der Rechtsverfolgung führen (LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 33). Diese Auslegung der Erklärungen ergibt, dass der Beklagte insoweit als Vertretungsorgan der Gesellschaft anzusehen ist und die Klage auch gegen ihn als Vertreter der übrigen Vereine gerichtet werden kann (vgl. dazu LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 33). Hinsichtlich der Verhängung des bundesweiten Stadionverbots ist der Verfügungsbeklagte lediglich als Vertreter der übrigen Vereine der Bundes-/Regionalligen i. S. d. § 164 BGB aufgetreten, soweit er das Stadionverbot über das Stadionverbot für das Stadion des ..., dessen Hausrechtsinhaber er ist, hinaus erklärt hat. Dies ergibt die Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB. Aus den Gesamtumständen der Erklärung zu dem Stadionverbot vom 6.12.2007, zugestellt am 10.12.2007 wird erkennbar deutlich, dass der Verfügungsbeklagte als Vertreter der übrigen Vereine aufgetreten ist. Kann dieser die Stadionverbote mit Wirkung für alle Gesellschafter verhängen, kann seine Bevollmächtigung aber bei wertender Betrachtung im Gegenzug auch nur dahin verstanden werden, dass er auch zur Vertretung der übrigen Vereine berechtigt ist, soweit es um die Aufhebung des Stadionverbots geht. Dies ergibt sich insbesondere aus §§ 6 und 7 der DFB-Richtlinien, wonach der Verfügungsbeklagte als festsetzende Stelle auch als Vertreter der übrigen Vereine über eine Aufhebung des Stadionverbots oder eine Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat. Danach muss aber auch ein Anspruch auf Aufhebung oder Feststellung der Unwirksamkeit des Stadionverbots gegen ihn als Vertreter der übrigen Vereine gerichtet werden können, weil er insoweit aufgrund der wechselseitigen Bevollmächtigungen zu entscheiden hat (LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 35). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch als Feststellungsantrag hier ausnahmsweise zulässig. Der Verfügungskläger beantragt, die Feststellung der Unwirksamkeit des Stadionverbots, um die Auswärtsspiele des ...bundesweit live im Stadion mitverfolgen zu können. Dies ist nur über eine Feststellung möglich. Andernfalls stünde der Verfügungskläger zeitweise ohne Rechtsschutz dar (vgl. Staudinger, Vor § 935 Rn. 60; OLG Celle, NJW 1990, 582, 583). Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Rückrunde bereits im Februar 2008 beginnt und bis dahin keine Entscheidung im strafrechtlichen Verfahren zu erwarten ist, die möglicherweise dazu führen könnte, dass das Stadionverbot wieder aufgehoben wird. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte als Vertreter der im Rubrum aufgeführten Gesellschaft das Stadionverbot wirksam verhängt hat. Die Wirksamkeit der Vertretung der übrigen Gesellschafter scheitert nicht daran, dass der Beklagte ausschließlich im eigenen Namen gehandelt hat. Nach § 164 Abs. 1 BGB muss der Vertreter im fremden Namen handeln (Palandt, § 164, Rn. 1). Dies ist hier erfüllt. Der Beklagte hat durch Herrn ..., den er mit der Verhängung von Stadionverboten gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 der DFB-Richtlinien beauftragt hatte, das Stadionverbot im eigenen Namen und bezogen auf das Stadion des ...erklärt. Das bis zum 7.12.2008 befristete Stadionverbot wurde gleichzeitig für sämtliche anderen Stadien ausgesprochen. Das Verbot wurde dabei ausdrücklich gemäß der DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im Namen der genannten Vereine, Gesellschaften und Verbände erklärt. Im 2. Absatz des Schreibens vom 6.12.2007 teilte der Beklagte mit, dass er die übrigen Hausrechtsinhaber der Stadien in Kenntnis setzen werde und verwies im Übrigen auf die DFB-Richtlinien und die von den übrigen Vereinen und Gesellschaften erteilten Vollmachten. Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB kann diese Erklärung nur so verstanden werden, dass der Beklagte aufgrund vertraglicher Ermächtigung der übrigen Fussballvereine handelte, die jedoch jeweils in ihren Stadien weiterhin Inhaber ihres Hausrechts blieben. Daraus ergibt sich zudem, dass nicht der Verfügungsbeklagte selbst durch vertragliche Übertragung Inhaber der dortigen Hausrechte wurde, sondern dass er die entsprechende Erklärung lediglich für die jeweiligen Hausrechtsinhaber abgegeben hat. Dies zeigt, dass der Verfügungsbeklagte nicht nur als Rechtsinhaber auftrat, sondern vor allem fremde Rechte aufgrund vertraglicher Ermächtigung geltend machte. Dies ist für eine hinreichende Offenkundigkeit des Handelns im fremden Namen ausreichend (vgl. auch LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 44). Die Erklärung ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam, weil der Erklärung die wechselseitigen Bevollmächtigungen der übrigen Vereine und Gesellschaften nicht beigefügt waren. Eines Nachweises einer Bevollmächtigung im Sinne des § 174 BGB bedurfte es nicht. Auf gesetzliche Vertreter ist § 174 BGB nicht entsprechend anwendbar (MüKo, 4. Auflage, § 174 Rn. 10 unter Verweis auf § 172 Rn. 19). Der Dritte kann sich bei gesetzlicher Vertretung in aller Regel leicht auf andere Weise (z. B. durch Einsichtnahme in öffentliche Register) Gewissheit über die Vertretungsmacht verschaffen. Aus den gleichen Erwägungen ist § 174 BGB auch nicht auf Organe juristischer Personen und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter von Personengesellschaften anzuwenden (MüKo, 4. Auflage, § 174 Rn. 10; Staudinger, § 174, Rn. 6; Soergel, § 174, Rn. 8; BGH, Urt. v. 9.11.2001, Az: LwZR 4/01, Rn. 10 f. = NJW 2002, 1194, 1195). Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll zwar nach Teilen der Literatur unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH § 174 BGB selbst nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit Anwendung finden, weil die Vertretungsmacht hier nicht durch ein Register, sondern durch eine Vollmachtsurkunde oder durch den Gesellschaftervertrag nachzuweisen sei (MüKo, 4. Auflage, § 174 Rn. 10; unter Verweis auf BGH, Urt. v. 9.11.2001, Az: LwZR 4/01, Rn. 11 = NJW 2002, 1194, 1195). Der Empfänger einer für die Gesellschaft abgegenen Erklärung hat vielfach weder Kenntnis von der Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhältnissen. Ein Register stehe gerade nicht zur Verfügung. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Selbst nach der vorgenannten Rechtsprechung kann eine namens einer GbR abgegebene einseitige Willenserklärung nur dann nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt. Hier ist dem Stadionverbot jedoch eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters ergibt. In dem schriftlich erteilten Stadionverbot wird nämlich auf einen Link im Internet verwiesen, wo die hinterlegten Vollmachten eingesehen werden können. Dies genügt hier für ein wirksam erteiltes Stadionverbot, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es sich bei der GbR anerkanntermaßen um eine juristische Person handelt. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass für Erklärungen einer GbR, von deren rechtlichen Existenz und deren Vertretungsverhältnissen der Erklärungsempfänger möglicherweise keine Kenntnis hat, in gewisser Hinsicht andere Anforderungen an den Bevollmächtigungsnachweis zu stellen sind als bei anderen juristischen Personen, wo gegebenenfalls ein öffentliches Register entsprechende Auskunft geben kann und § 174 BGB wie dargelegt unstreitig keine Anwendung findet. Bei konsequnter Umsetzung der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und damit der Umsetzung und Anwendung der Entscheidung des BGH genügt dann aber die Hinterlegung von Vollmachten im Internet, die über einen Link einsehbar sind, zum Nachweis einer hinreichenden Bevollmächtigung und § 174 BGB kommt hier nicht zur Anwendung. Die Frage, ob die Berufung auf § 174 S. 1 BGB nach S. 2 ausgeschlossen oder zumindest rechtsmissbräuchlich wegen Kenntnis von der Bevollmächtigung ist, kann mangels Anwendbarkeit des § 174 S. 1 BGB dahinstehen. Der Verfügungsbeklagte ...als Vertreter der GbR war auch zum Ausspruch des Stadionverbots nach §§ 164, 167 BGB durch die übrigen Fussballvereine bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus den im Internet hinterlegten Vollmachten sowie den DFB-Richtlinien. Der Verfügungskläger hat auch nichts Erhebliches vorgetragen, woraus zu schließen sein könnte, dass einzelne Bevollmächtigungen unwirksam sein könnten. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Der Verfügungskläger beschränkt sich vielmehr darauf, dass Stadionverbot allein wegen der Nichtbeilegung von Originalvollmachten angreifen zu wollen. Der Ausspruch des Stadionverbots entspricht schließlich auch den Anforderungen der DFB Richtlinien und verstößt nicht gegen die Rechte des Klägers aus § 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 und 2 GG oder ist wegen Willkür des Verfügungsbeklagten nach §§ 826, 242 BGB unwirksam. Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbots. Der Inhaber des Hausrechts, hier der ...als Bevollmächtigter des Verfügungsbeklagten, kann gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wen er in das Stadion hineinlässt. Des gilt insbesondere deshalb, weil ein Kontrahierungszwang, wie er für sonstige privatrechtliche Unternehmen bestehen kann, im Ergebnis zu verneinen ist. Ein Bedürfnis nach der Teilhabe an der Fussballveranstaltung ist nicht der Deckung von Lebensbedürfnissen gleichzusetzen. Für den Besucher bestehen noch andere Informationsquellen (LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 50; AG Frankfurt, Urt. v. 8.10.2004, Az: 30 C 1600/04-47). Das hier ausgesprochene Stadionverbot verstößt auch nicht gegen die allgemeinen gesetzlichen Schranken, denen auch der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechts unterliegt. Nach §§ 242, 826 BGB darf die Ausübung des Hausrechts nicht treuwidrig verweigert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art ausgeübt werden. Grenze der Ausübung des Hausrechts ist zudem ein Abwehranspruch des Besuchers aus § 1004 BGB analog, wenn dieser durch die Ausübung in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG beeinträchtigt würde (OLG Köln, NJW-RR 2001, 1051/1052; LG Duisburg, Urt. v. 22.7.2005, Az: 7 S 63/05, Rn. 51). Es fehlt insoweit bereits an einem entsprechenden Vortrag des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung lediglich gegen das Stadionverbot, soweit es das Stadion des ...in ... gerade nicht betrifft. Würde der Verfügungskläger der Ansicht sein, dass das Stadionverbot willkürlich ist, hätte er sich gegen dieses insgesamt und damit auch soweit es das Stadion des ...selbst betrifft gewendet. Dies ist gerade nicht geschehen. Indem der Verfügungskläger seine Begründung ausschließlich auf das vermeintliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 BGB stützt und explizit vorträgt, dass er das Verbot allein aus formellen Gründen für unwirksam hält, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, aus denen auf einen Verstoß gegen die Grenzen der Ausübung des Hausrechts geschlossen werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 6 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO war mangels entsprechendem Antrag gemäß § 714 Abs. 1 ZPO nicht auszusprechen. ...