Urteil
2 O 383/03
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2008:0215.2O383.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.872,82 € (i.W. sechzehntausendsechshuundertsiebenundzwanzig 57/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.245,26 € ab dem 01.08.1999 bis zum 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.245,26 € ab dem 01.04.2000, aus weiteren 3.154,10 € ab dem 18.11.2003, aus weiteren 3.495,82 € ab dem 28.01.2004, aus weiteren 2.055,76 € ab dem 09.02.2004, sowie aus weiteren 6.921,89 € ab dem 12.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.548,32 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.08.1999 bis zum 30.04.1999 und ab dem 01.05.2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.08.1991 gegen 04:05 Uhr auf der BAB 44 bei ..., Kreis ..., zugetragen hat. 3 Im zwischenzeitlich rechtskräftigen Grundurteil vom 06.10.2006 hat die Kammer festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils des Klägers zu zahlen, den Verdienstausfall des Klägers aus dem Unfallereignis und alle mit den beim Unfall erlittenen Körperverletzungen zusammenhängenden Schäden zu 50 % und die sonstigen Sachschäden zu 2/3 zu ersetzen. Weiter ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die noch aus dem Unfall vom 24.08.1991 entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. 4 Zu dem dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt wird zunächst auf das vorgenannte Urteil vom 06.10.2006 verwiesen. 5 Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt und leidet noch heute unter den Verletzungsfolgen. Er erlitt eine Schädelprellung mit Stirn- und Nasenplatzwunden, Frakturen der ersten und zweiten Rippe beidseitig mit Hämatopneu links, einen C 8 Wurzelausriss und einen Verdacht auf einen C 7 Wurzelausriss, eine untere Plexus-Läsion links, eine Schultersteife links und ein Horner-Syndrom am linken Auge. Er wurde einen Monat lang stationär behandelt, woran sich eine lange Zeit ambulanter Behandlung und ein fünfwöchiger Aufenthalt in einer Reha-Klinik anschlossen. Vom 15.03.2001 bis zum 04.04.2001 hat der Kläger an einer weiteren Reha-Maßnahme teilgenommen. 6 Der Kläger kann seinen linken Arm dennoch kaum mehr gebrauchen. Seine linke Hand ist kraftlos und im Wesentlichen ohne Gefühl. Die Finger der linken Hand kann er kaum bewegen. Die Muskulatur des linken Armes ist verschmächtigt. Den linken Arm selbst kann er nur sehr eingeschränkt bewegen. Verrichtungen des täglichen Lebens, die den Gebrauch beider Hände voraussetzen, sind dem Kläger nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich. 7 Das Versorgungsamt hat eine 70%ige Schwerbehinderung anerkannt. 8 Mit Schreiben vom 13.01.1999 machte der Kläger außergerichtlich Schadensersatzansprüche bezüglich der bereits zu diesem Zeitpunkt angefallenen Schäden gegenüber der Beklagten geltend. Dies wiederholte er mit Schreiben vom 28.07.1999. 9 Auf die Zahlungsansprüche des Klägers zahlte die Beklagte in der Zeit vom 30.01.1992 bis zum 17.11.1999 insgesamt umgerechnet 43.459,81 €. Wegen der genauen Zahlungszeitpunkte wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom18.08.2003 (Bl. 12 dA) sowie auf das Schreiben der Beklagten vom 13.02.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 20.10.2003, Bl. 44, 45 dA) verwiesen. 10 Der Kläger behauptet, sein linker Arm sei immer kalt und verursache fast immer Schmerzen, die er gelegentlich nicht mehr ertragen könne und mit Schmerzmitteln unterdrücken müsse. Die eingetretenen Schäden seien dauerhaft und irreparabel. Er hält deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 76.693,78 € (= 150.000,00 DM) bzw. 38.346,89 € unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldensanteils für angemessen. 11 Ferner behauptet er, dass er aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr seiner ursprünglichen Tätigkeit bei der Firma ... nachgehen könne. Ihm sei seit dem Unfall bis zum Jahr 2003 ein Verdienstausfall in Höhe von 41.053,27 € entstanden, welcher ihm unter Berücksichtigung des Anerkenntnis- und Grundurteils in Höhe von 20.526,64 € zu ersetzen sei. Ebenso habe er nach dem Unfall nicht mehr seiner Nebentätigkeit bei der Fa. ... nachgehen können. Dort habe er 250 DM im Monat verdient, so dass ihm ebenfalls unter Berücksichtigung des Grundurteils bis zum 28.02.2003 ein ersatzpflichtiger Verdienstausfall in Höhe von 8.691,96 € entstanden sei. 12 Darüber bringt er noch folgende Schadenspositionen unter Berücksichtigung des im Grundurteil erkannten Mitverschuldensanteils in Ansatz: 13 Wiederbeschaffungswert Pkw abzgl. Restwert 4.806,14 € Gutachterkosten Pkw 329,91 € Nutzungsausfallentschädigung 444,82 € Ummeldungskosten 30,68 € Abschleppkosten 201,06 € Umrüstungskosten 1.404,07 € Zuzahlung zum Rettungswagentransport 5,11 € Zuzahlung ...... 12,78 € Zuzahlung ... 35,79 € Zuzahlung Kuren ... 128,32 € Fahrtkosten ...-... (0,52 DM je km) 670,00 € Fahrtkosten ... 83,75 € Fahrtkosten Verwandte während d. stationären Aufenthalts 66,47 € Zerstörung der Kleidung 127,82 € Schuhe mit Klettverschluss 25,56 € Unkostenpauschale 17,04 € Insgesamt 8.329,32 € 14 Wegen der weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit den jeweiligen Schadenspositionen wird auf die Schriftsätze des Klägers, insbesondere die Klageschrift vom 18.08.2003 (Bl.1 dA) sowie auf den Schriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 296 dA) verwiesen. 15 Darüber hinaus macht der Kläger hilfsweise Schadensersatz wegen Verdienstausfalls für seine Arbeit bei der Fa. ... von 2004 bis 2006 in Höhe von 6.921,89 € und bzgl. der Fa. ... vom 01.03.003 bis zum 31.12.2006 in Höhe von 2.939,93 € geltend. 16 Ursprünglich hat der Kläger mit der am 26.08.2003 zugestellten Klageschrift materiellen Schadensersatz in Höhe von 54.880,74 € abzüglich bereits gezahlter Vorschüsse geltend gemacht. Diesen Antrag hat der Kläger mit am 18.11.2003 zugestellten Schriftsatz um 6.308,19 €, mit am 28.01.2004 zugestellten Schriftsatz um 7.000,63 € und mit am 09.02.2004 zugestellten Schriftsatz um 4.111,52 € erweitert. Mit am 12.02.2007 zugestellten Schriftsatz stützt er die bislang gestellten Anträge hilfsweise auf weitere Ansprüche aus Verdienstausfall in Höhe von 9.861,82 €. 17 Er beantragt nunmehr, 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72.301,08 € sowie ein angemessenes Schemrzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich frei verrechenbarer Vorschüsse von 43.459,81 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 16.01.1999 bis 30.04.2000 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2000. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist sie der Ansicht, dass selbst ohne ein etwaiges Mitverschulden des Klägers allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 DM angemessen sei. Da sie - wie mit Schreiben vom 13.02.2003 ausgeführt - bereits 40.000 DM auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch zu. 22 Im Übrigen behauptet sie, der Kläger sei schon vorgeschädigt gewesen, insbesondere habe er deutlich degenerative Halswirbelsäulen-Veränderungen durch Vorliegen einer Halswirbelsäulen-Skoliose und Retrospondylose. Dies wirke sich erschwerend auf den Gesamtgesundheitszustand des Klägers aus und sei auch der Grund für die Einschränkungen des Klägers bei alltäglichen Verrichtungen. Ferner werde sich der Zustand des Klägers noch bessern, so dass er den linken Arm und die Finger der linken Hand wieder weitgehend normal werde bewegen können. 23 Zu dem geltend gemachten Verdienstausfall behauptet die Beklagte, der Kläger habe auch nach dem Unfall an seinem Arbeitsplatz die gleichen Arbeiten verrichtet wie vor dem Unfall. Insofern bestreitet sie, dass der Kläger ohne den Unfall einen höheren Verdienst als zuvor hätte erzielen können. 24 Zudem beruft sie sich hinsichtlich des Verdienstausfallanspruchs für den Zeitraum 1991 bis 1998 auf die Einrede der Verjährung bzw. ist darüber hinaus auch der Ansicht, dass der erstmals mit der Klage geltend gemachte Verdienstausfall bei der Firma ... zumindest verwirkt sei. 25 Bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten sei nach Ansicht der Beklagten ein Betrag von 0,40 DM pro gefahrenem Kilometer anzusetzen. Hinsichtlich der Zuzahlung zu den stationären Behandlungen müsse sich der Kläger wegen der dortigen Vollverpflegung eine Ersparnis von 15,00 DM pro Tag anrechnen lassen. Insgesamt habe sich der Kläger im Krankenhaus und in Rehabilitationskliniken 86 Tage lang in stationärer Behandlung befunden, so dass er sich einen Betrag von 1.290,00 DM für ersparte Verpflegungskosten anrechnen lassen müsse. Auf diesen Betrag sei die Zuzahlung von 190,00 DM anzurechnen, so dass ein Betrag von 1.100,00 DM anrechenbar verbleibe. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 07.12.2004 und 29.03.2006 durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, durch Vernehmung der Zeugen ..., ... ..., ... ..., ... und ... ... sowie durch Beiziehung der Akten des Landgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen: 9 O 282/99) Beweis erhoben. Der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. wurde zur Erläuterung des Gutachtens ergänzend angehört. 28 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.03.2004, 07.12.2004, 15.09.2006, 09.11.2007 und 18.01.2008 sowie auf das schriftliche Gutachten vom 18.10.2005 und das ergänzende Gutachten vom 24.05.2006 verwiesen. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet. 31 Der Kläger hat, wie in dem Anerkenntnisteil- und Grundurteil vom 06.10.2006 festgestellt worden ist, den Verdienstausfall des Klägers aus dem Unfallereignis vom 24.08.1991 auf der BAB 44 bei ... und alle mit den beim Unfall erlittenen Körperverletzungen zusammenhängenden Schäden zu 50 % und die sonstigen Sachschäden des Klägers zu 2/3 zu ersetzen, sowie ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils des Klägers zu zahlen. 32 Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 39.890,95 €, welcher durch Zahlungen im Zeitraum vom 30.01.1992 bis zum 17.11.1999 in Höhe von 23.018,13 € gemäß § 362 BGB erloschen ist. 33 1. Im Rahmen der Haftung nach §§ 823, 7, 17 StVG, 3 PflVG i.d.F. von 1991 hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 249 BGB zunächst den Verdienstausfallschaden zu ersetzen (vgl. Palandt, vor § 249 Rn. 41). 34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 06.10.1991 bis zum 31.12.2003 bei der Firma ... einen Verdienstausfall hatte, weil er nicht mehr derselben Tätigkeit nachgehen konnte wie vor dem Unfall. Er konnte und kann nur noch an einem Behindertenarbeitsplatz tätig werden. Die Teilnahme am Schichtbetrieb,welche den Anspruch auf entsprechende Gehaltszulagen begründet, ist dem Kläger seit dem Unfall nicht mehr möglich. 35 Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass Herr ... vor seinem Unfall als Reifenkontrolleur im Schichtbetrieb tätig war. Dabei finde eine 100%ige Reifenkontrolle statt. Es werde bei dieser Tätigkeit im Akkord gearbeitet und in 3 Schichten 7 Tage die Woche. Nach seinem Unfall habe der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Nach verschiedenen Probeeinsätzen sei der Kläger schließlich bis heute zwar auch in der Reifenkontrolle tätig, allerdings in der Röntgenkontrolle. Diese sei nur eine stichprobenartige Kontrolle der Reifen. Der neue Arbeitsplatz des Klägers sei ein Schwerbehindertenarbeitsplatz. Der Kläger könne nicht mehr im Akkord und auch nicht mehr im Schichtsystem arbeiten. Damit habe er auch nicht mehr die Möglichkeit, Schicht-, Nacht- und Sonntagszulagen zu erlangen. 36 Der Zeuge ... hat weiter ausgesagt, dass er die klägerseits als Anlagen beigefügten Verdienstbescheinigungen ausgestellt habe. Er habe dabei eine hypothetische Vergleichsperson, mit den gleichen Bedingungen wie der Kläger , d.h. gleiche Steuerklasse, gleiche Familiensituation etc. herangezogen, welche weiter die vor dem Unfall vom Kläger ausgeführte Tätigkeit ausübe. Die Angaben zu dem möglichen Verdienst seien nicht etwa nur geschätzt. 37 Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage bzw. an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er bestätigt die Behauptungen des Klägers und verfügt über das nötige Fachwissen, den Verdienstausfall des Klägers zu berechnen. Als Mitarbeiter der Firma ... hat er auch kein eigenes Interesse am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits. 38 Insgesamt belief sich der Verdienstaufall von 1991 bis 2003 auf 41.045,81 €. Unter Berücksichtung des Mitverschuldensanteils von 50% ergibt dies einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden in Höhe von 20.522,91 €, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 39 Tatsächlicher Verdienst Verdienst Vergleichsperson Verdienstausfall 40 ... 41 von bis 06.10.91 31.12.91 6.497,30 DM 8.142,55 DM 1.645,25 DM 841,20 € 01.01.92 31.12.92 27.575,00 DM 34.274,12 DM 6.699,12 DM 3.425,21 € 01.01.93 31.12.93 20.279,00 DM 33.114,14 DM 12.835,14 DM 6.562,50 € 01.01.94 31.12.94 21.571,00 DM 32.861,71 DM 11.290,71 DM 5.772,85 € 01.01.95 31.12.95 27.914,00 DM 33.722,69 DM 5.808,69 DM 2.969,94 € 01.01.96 31.12.96 28.898,00 DM 33.207,27 DM 4.309,27 DM 2.203,29 € 01.01.97 31.12.97 30.910,00 DM 32.534,25 DM 1.624,25 DM 830,47 € 01.01.98 31.12.98 34.253,00 DM 36.265,57 DM 2.012,57 DM 1.029,01 € 01.01.99 31.12.99 39.040,66 DM 45.333,08 DM 6.292,42 DM 3.217,26 € 01.01.00 31.12.00 40.686,20 DM 46.058,03 DM 5.371,83 DM 2.746,57 € 01.01.01 31.12.01 39.725,78 DM 45.771,11 DM 6.045,33 DM 3.090,93 € 01.01.02 31.12.02 20.267,21 € 24.512,27 € 4.245,06 € 01.01.03 31.12.03 20.783,36 € 24.894,88 € 4.111,52 € Gesamt 41.045,81 € *1/2 20.522,91 € 42 Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen der Firma ... vom 07.04.1999, 17.03.2003, 23.01.2003 und 27.01.2004 sowie die Gehaltsabrechnungen des Klägers bzw. der Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitsamtes der entsprechenden Jahre verwiesen. 43 2. Des weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger aufgrund des Unfalls ein möglicher Verdienst aus einer Aushilfstätigkeit bei der Firma ... in der Zeit vom 01.11.1991 bis zum 31.12.1998 entgangen ist. 44 Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass der Kläger bis zum Unfall bei ihm als Aushilfe beschäftigt gewesen sei. Er hätte den Kläger auch noch nach dem Unfall weiterbeschäftigt, allerdings habe er lediglich bis Ende 1998 Aushilfen beschäftigt. Der Kläger wäre wohl auch bis dahin von ihm beschäftigt worden, weil er so tüchtig gewesen sei. Hinsichtlich des Verdienstes konnte sich der Zeuge nicht mehr im Detail erinnern, wie viel der Kläger bei ihm verdient habe. Der Kläger sei jedenfalls auf 400 DM-Basis bei ihm beschäftigt und bei der AOK versichert gewesen. Die 400 DM seien aber seiner Erinnerung nach nicht voll ausgeschöpft worden. 45 Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage bzw. der Glaubwürdigkeit des Zeugen .... Er hat als ehemaliger Arbeitgeber des Klägers über seine eigenen Erfahrungen mit dem Kläger berichtet. Da eine eventuelle Weiterbeschäftigung des Klägers im Zeitraum nach dem Unfall von ihm als Inhaber der Firma ... abhängig gewesen wäre, konnte er auch dahingehend seine eigene überzeugende Einschätzung abgeben. 46 Angesichts der Aussage des Zeugen ... sieht das Gericht den vom Kläger behaupteten Verdienstausfall jedenfalls in Höhe von 250 DM pro Monat als erwiesen an. Im Zeitraum 01.11.1991 bis 31.12.1998 ergibt sich daraus ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 10.992,78 €, welchen die Beklagte zu 50 %, also in Höhe von 5.496,39 € zu ersetzen hat. 47 Den vom Kläger darüber hinaus gehenden, ab dem 01.01.1999 behaupteten Verdienstausfall bei der Firma ... konnte der Kläger allerdings nicht beweisen. Der Zeuge ... hat, wie bereits ausgeführt, ausgesagt, dass er ab Ende 1999 keine Aushilfen mehr beschäftigt habe. Insoweit mangelt es an der Kausalität des Unfalls für einen etwaigen Verdienstausfall. 48 Soweit sich der Kläger im Rahmen des für den Zeitraum 1991 bis 1998 geltend gemachten Verdienstausfall bei der Firma ... und der Firma ... auf die Einrede der Verjährung beruft, so greift diese nicht. 49 Die Verjährung war gemäß § 3 Nr.3 S.3 PflVG gehemmt. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Verjährungshemmung lediglich der formlosen Anmeldung des Anspruchs bei dem Haftpflichtversicherer. Insoweit sind keine Vergleichsverhandlungen erforderlich, so dass die zu § 852 Abs.2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze der Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkungen von Verhandlungen auf den vom Verletzten konkretisierten Schaden auf die Schadensanmeldung nach § 3 Nr.3 S.3 PflVG nicht übertragen werden können (vgl. BGH VersR 1985, 1141). Inhaltlich sind an die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs bei dem Versicherer nur geringe Anforderungen zu stellen. Im allgemeinen genügt die Unterrichtung des Haftpflichtversicherers vom Schadensereignis und die Vermittlung einer ungefähren Vorstellung vom Umfang seiner Eintrittspflicht (vgl. BGH VersR 1987, 937). Allerdings ist auch bei einer solchen Anmeldung eine Beschränkung auf einzelne Schadenspositionen nicht völlig ausgeschlossen. Dabei ist allerdings eine noch größere Zurückhaltung geboten als bei derjenigen einer Begrenzung des Inhalts von Vergleichsverhandlungen auf den konkretisierten Schaden. Die Annahme einer solchen Beschränkung ist in diesen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt ( vgl. BGH VersR 1985, 1141). 50 Wann und mit welchem Inhalt der Kläger erstmals seine Schäden bei der Beklagten geltend machte, ist offen, kann aber auch dahinstehen. Unstreitig erfolgten im Zeitraum 30.01.1992 bis 17.11.1999 Zahlungen der Beklagten an den Kläger, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits vor der ersten Zahlung seinen Schaden angemeldet hat. Mit Schreiben vom 13.01.1999 konkretisierte er erstmals seine Ansprüche gegen die Beklagte. Zwar war in diesem Schreiben noch nicht der erst mit der Klage geltend gemachte Verdienstausfall bei der Firma ... enthalten, allerdings lässt das Schreiben auch keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass der Kläger seinen ursprünglich global angemeldeten Anspruch gegen die Beklagte beschränken wollte. Eine dahingehende Auslegung ist insbesondere mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des BGH nicht geboten. 51 Insoweit kann dann auch erst recht eine Einrede unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Verwirkung der Ansprüche nicht greifen. Für die Frage der Verjährung kommt es, wie bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob bestimmte Schäden gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Im Gegenteil sollen nicht konkret geltend gemachte Ansprüche nur unter sehr engen Vorraussetzungen überhaupt der Verjährung unterliegen. Da diese Voraussetzungen schon nicht vorliegen, kann insofern auch das für eine Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB erforderliche Umstandsmoment nicht vorliegen. Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger nur die vorprozessual konkret geltend gemachten Schadenspositionen auch im Klagewege geltend machen würde. 52 Die Festlegung des genauen Zeitpunkts der ersten Anmeldung, den die Parteien nicht vorgetragen haben, ist entbehrlich. Selbst wenn der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 3 Nr.7 S.1 PflVG nicht eingehalten haben sollte, so wäre dies ohne Einfluss auf den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 3 Nr.3 S.3 PflVG (vgl. BGH ersR 1982, 651). 53 3. Im Rahmen des § 249 BGB ist die Beklagte auch ersatzpflichtig für die weiteren materiellen Schäden des Klägers. Entsprechend dem Grundurteil vom 06.10.2006 haftet die Beklagte zu 2/3 für diese Schäden. Unter Anwendung dieses Faktors ergeben sich unstreitige Schäden in folgender Höhe: 54 Wiederbeschaffungswert des zerstörten PKW abzgl. Rest wert 4806,14 € 55 56 Gutachterkosten PKW 329,91 € 57 58 Nutzungsausfall PKW 444,82 € 59 60 Ummeldung PKW 30,68 € 61 62 Abschleppkosten 201,06 € 63 64 Zuzahlung Rettungswagen 5,11 € 65 66 Unkostenpauschale 17,04 € Summe 5834,76 € 67 4. Die übrigen geltend gemachten Schadenspositionen, zu denen die eigenen Fahrtkosten des Klägers zu Arzt- und Krankenhausbesuchen, sowie die Fahrtkosten der Verwandten für Besuche des Klägers im Krankenhaus, die Zerstörung der Kleidung beim Unfall, die Anschaffung neuer, für den Kläger aufgrund seiner Verletzung geeigneter Schuhe sowie die Merhkosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe muss die Beklagte im Rahmen des § 249 BGB unter Berücksichtigung der im Grundurteils ausgesprochenen Haftungsquote von 50% in Höhe von 1.115 € ersetzen. 68 Das Gericht schätzt den Anspruch des Kläger insoweit gemäß §§ 287 Abs.2 i.V.m. 287 Abs.1 ZPO. Danach kann das Gericht u.a. die Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände selbst festsetzen, wenn die Aufklärung eines streitigen Betrages im Vergleich zur Höhe der gesamten Forderung außer Verhältnis steht. Dies ist hier der Fall. 69 5. Ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen der geleisteten Zuzahlungen zu den Krankenhaus- und Kuraufenthalten steht dem Kläger indes nicht zu, da er sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 bis 10 € pro Tag anrechnen lassen muss (vgl. Palandt, Vorb § 249, Rn 141). Die vom Kläger insgesamt geltend gemachten Zuzahlungen belaufen sich ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils auf 353,78 €. Insgesamt war der Kläger 86 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus bzw. in Rehabilitationsklinken. Rechnet man auch nur 5 € pro Tag an, so werden die geleisteten Zuzahlungen bereits in voller Höhe durch ersparte Aufwendungen kompensiert. 70 6. Dem Kläger steht weiter auch der hilsweise geltend gemachte Anspruch auf Verdienstausfall bei der Firma ... für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt 6.921,89 € zu. 71 Die hilfsweise Geltendmachung ist im Hinblick auf die nach § 253 Abs.2 Nr. 3 ZPO gebotene Bestimmtheit zulässig, da sie durch ein innerprozessuales Ereignis bedingt war. Sie sollte davon abhängen, dass die oben ausgeführten Ansprüche nicht ausreichen, um den gestellten Klageantrag zu tragen. Dies ist der Fall. 72 Nach dem im Zusammenhang mit dem Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 1991 bis 2003 bereits ausgeführten Ergebnis der Beweisaufnahme, sieht die Kammer auch einen Verdienstausfallschaden für die Jahre 2004 bis 2006 als erwiesen an. Der Betrag von insgesamt 6.921,89 € setzt sich dabei wie folgt zusammen: 73 tatsächlich Vergleichsperson Verdienstausfall 74 ... 75 von bis 01.01.04 31.12.04 21.698,39 € 26.274,60 € 4.576,21 € 01.01.05 31.12.05 22.197,25 € 26.402,50 € 4.205,25 € 01.01.06 31.12.06 21.848,43 € 26.910,75 € 5.062,32 € Gesamt 13.843,78 € *1/2 6.921,89 € 76 7. Der hilsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bei der Firma ... für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von insgesamt 2.939,93 € ist indes nicht begründet. Nach dem bereits ausgeführten Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Unfall ab dem Jahr 1999 in keinem kausalen Zusammenhang mit der Nichtbeschäftigung des Klägers bei der Firma ... steht. 77 8. Dem Kläger steht weiter unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteils gemäß § 847 BGB a.F. ein Anspruch Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zu, welcher bereits durch Zahlungen der Beklagten im Zeitraum vom 30.01.1992 bis zum 17.11.1999 in Höhe von 20.451,68 € gemäß § 362 BGB erloschen. 78 Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll zum einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art sein und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Den Rahmen für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe bildet die Vergleichsrechtsprechung (Palandt/Heinrichs § 253 Rn 11). Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741ff.; Senatsurteile vom 13.12.2004, I -1 U 62/04, vom 07.01.2002, 1 U 71/01, und vom 18.02.2002, 1 U 90/01). 79 Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt und leidet noch heute unter den Verletzungsfolgen. Er erlitt eine Schädelprellung mit Stirn- und Nasenplatzwunden, Frakturen der ersten und zweiten Rippe beidseitig mit Hämatopneu links, einen C 8 Wurzelausriss und einen Verdacht auf einen C 7 Wurzelausriss, eine untere Plexus-Läsion links, eine Schultersteife links und ein Horner-Syndrom am linken Auge. Er wurde einen Monat lang stationär behandelt, woran sich eine lange Zeit ambulanter Behandlung und ein fünfwöchiger Aufenthalt in einer Reha-Klinik anschlossen. Vom 15.03.2001 bis zum 04.04.2001 hat der Kläger an einer weiteren Reha-Maßnahme teilgenommen. 80 Der Kläger kann seinen linken Arm dennoch kaum mehr gebrauchen. Seine linke Hand ist kraftlos und im Wesentlichen ohne Gefühl. Die Finger der linken Hand kann er kaum bewegen. Die Muskulatur des linken Armes ist verschmächtigt. Den linken Arm selbst kann er nur sehr eingeschränkt bewegen. Verrichtungen des täglichen Lebens, die den Gebrauch beider Hände voraussetzen, sind dem Kläger nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich. 81 Das Versorgungsamt hat daher eine 70%ige Schwerbehinderung anerkannt. 82 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass diese Verletzungen einzig auf den Unfall zurückzuführen und von dauerhafter Natur sind. 83 Sowohl in dem interdisziplinären Gutachten vom 18.10.2005 als auch in der vorgelegten Stellungnahme des Neurologen Dr. ... vom 20.11.2000 wird festgestellt, dass keine Heilung zu erwarten sei. 84 In dem überzeugenden Sachverständigengutachten vom 18.10.2005 ist ausgeführt worden, dass die festgestellten und insoweit unstreitigen Verletzungen Unfallfolge sind, und mit einer Heilung nicht mehr zu rechnen ist. Diese Festellungen decken sich mit den bereits im Jahr 2000 von Dr. ... getroffenen. 85 Angesichts der Verletzungen ergibt sich unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung zu ansatzweise vergleichbaren Fällen, dass für diese Schädigungen und Beeinträchtigungen ein Betrag – ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens – in Höhe von 50.000 € angemessen ist. 86 So wurde beispielsweise bei einer Verletzung, nach der als Dauerschaden der rechte Arm praktisch nicht mehr verwendbar war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.903 € zugesprochen (LG Stuttgart, 19.03.2003 – 13 O 51/00; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 2604). In diesem Fall erlitt die Verletzte zudem eine HWS-Verletzung mit Hörsturz und Tinnitus am linken Ohr, Versteifungen des Mittel-, Ring- und kleinen Fingers sowie des Zeigefingers der rechten Hand und des Ellbogens sowie eine Kopfschiefhaltung. 87 In einem anderen Fall erlitt der Kläger durch einen Behandlungsfehler während seiner Geburt eine Armplexusparese (Parese = unvollständige Lähmung) links, was zu einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes führte. Der Kläger war insbesondere beim Tasten, Greifen und Abstützen beeinträchtigt, das linke Schultergelenk war teilweise eingesteift, die Drehung des Armes war nur eingeschränkt möglich, der rechte Arm war um 2,5 cm kürzer als der linke. Das OLG München (27.06.2002 – 1 U 2601/01; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 2668) sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € zu. Hierbei ist eine Vergleichbarkeit zumindest hinsichtlich der Verletzungsfolgen gegeben. 88 In einem weiteren Fall wurde einer jungen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,00 € für eine fast vollständige Lähmung des rechten Arms, vollständige Lähmung des Handgelenks und der kleinen Handmuskeln rechts zugesprochen (OLG Stuttgart, 13.07.1993 – 6 U 49/93, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 2687). Die Klägerin konnte mit der rechten Hand Gegenstände weder greifen noch tragen, sie hatte zudem Narben im Bereich der Unterschenkel, des rechten Oberkörpers und des Brustkorbs. 89 In der Zusammenschau ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldensanteils ein Schmerzensgeld in der erkannten Höhe angemessen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger bereits seit etwa 16 Jahren mit der Behinderung und den damit verbundenen Einschränkungen und körperlichen Beschwerden leben muss. 90 9. Der Anspruch auf 4 % Zinsen für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.04.2000 ergibt sich aus den §§ 288 Abs.1, 284 a.F. unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Dieser ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits mit dem Schreiben vom 13.01.1999 begründet worden, da dieses keine Fristsetzung enthielt. In dem Folgeschreiben vom 28.07.1999 ist allerdings eine Mahnung zu sehen, welche mit Zugang vom 31.07.1999 den Verzug der Beklagten an 01.08.1999 begründete. 91 Allerdings sind die von dieser Mahnung noch nicht die zukünftigen Verdienstausfallschäden umfasst. Zwar forderte der Kläger die Beklagte darin bereits zum Ausgleich zukünftigen Verdienstausfalls auf, ein Schaden bzw. Verzug ist allerdings erst mit Rechtshängigkeit der jeweils gestellten Klageerweiterungsanträge eingetreten. 92 Für den Verdienstausfall 1999 und 2001 in Höhe von 3.154,10 € also ab dem 18.11.2003, 93 für den Verdienstausfall 2000 und 2002 in Höhe von 3.495,82 € ab dem 28.01.2004, 94 für den Verdienstausfall 2003 in Höhe von 2.055,76 € ab 09.02.2004 95 und für den Verdienstausfall im Zeitraum 2004 bis 2006 in Höhe von 6.921,89 € ab dem 12.02.2007. 96 Für den Zeitraum vom 30.04.2000 bis zum 31.12.2001 ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs.1, 284 BGB a.F. unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Erwägungen zum Verdienstausfall. 97 Für den Zeitraum vom 01.01.2002 ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB. 98 10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 ZPO,45 Abs.1 S.2 GKG. 99 11. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.2 ZPO. 100 ... … ...