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Urteil

2 O 401/04

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2008:0409.2O401.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt, mit Ausnahme der durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten, die die Kläger vorab alleine tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Beklagte ist seit etwa 10 Jahren als Unternehmer im Bereich der regenerativen Energien tätig und hatte im Jahre 2002 neben anderen Gesellschaften auch die Firma ... gegründet, deren Geschäftsführer er ist. Er plante mit der ... GmbH die Erstellung eines Emissionsprospektes sowie den Aufbau einer Vertriebsorganisation zum Verkauf von Genusscheinen, Inhaberschuldverschreibungen oder Fondsanteilen, um Kapitalanleger zu gewinnen, um diese Kapitalanleger teilhaben zu lassen an den von ihm entwickelten Projekten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien. Er plante ferner den Aufbau einer Organisationsstruktur zur Vermarktung der Anteile und zur Bündelung des Anlegerkapitals. Wie die Angelegenheit konkret organisiert werden sollte, war zunächst noch unklar. Er suchte daher nach Beratern, die ihm helfen sollten, die nötige Struktur in seine Planungen zu bekommen. Er hatte dazu Kontakt aufgenommen mit dem Kläger zu 4., dem Steuerberater ... aus dem Steuerberatungsbüro der Kläger. 3 Bis einschließlich dem 30.06.2003 war zwischen den Klägern und den Beklagten vereinbart, dass der Aufwand der Kläger nach Zeit abgerechnet werden sollte. Zwischen den Parteien war ein Stundensatz von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. In der Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2002 wurden von dem Beklagten und/oder der Firma ... GmbH an den Kläger zu 4. verschiedene steuerrechtliche Fragen gestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Anfragen, soweit sie von dem Beklagten persönlich kamen, im eigenen Namen oder immer für die Firma ... an den Kläger zu 4. gerichtet wurden. Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage die Bezahlung für diese Tätigkeiten geltend. 4 Es war zwischen den Parteien ins Auge gefasst, einen Beratervertrag mit einem Pauschalhonorar zu schließen. Zum Abschluss eines solchen Vertrages ist es aber nicht gekommen. 5 Zwischen den Parteien erfolgte ein reger e-Mail- Austausch. Der Kläger zu 4. schrieb unter anderem unter dem 24.07.2002 an den Beklagten per Mail: "...Grundsätzlich können die anfallenden Honorare der Fondsgesellschaft belastet werden. Vorausgesetzt natürlich, die Gesellschaft wird dann auch gegründet." 6 Es kam zu einem Treffen im Büro des Beklagten in ... am 21.08.2002. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei diesem Treffen lediglich um ein erstes Treffen zum gegenseitigen Kennenlernen gehandelt hat, oder ob der Kläger zu 4. bei diesem Treffen auch Beratungsleistungen erbracht hat. Am Tag nach dem Gespräch, dem 22.08.2002, schrieb der Kläger zu 4. eine Mail an den Beklagten, in der er ihm mitteilte, er würde ein Honorarbudget erarbeiten, damit der Beklagte die Kosten abschätzen könne. Die Honorare würden dem Fonds bzw. der ... GmbH, also der noch zu gründenden GmbH, in Rechnung gestellt. Zum Abschluss eines Beratervertrages und einer Vereinbarung über ein Pauschalhonorar ist es jedoch zu keiner Zeit gekommen. Ab Januar 2003 wurden an den Kläger keine steuerrechtlichen Fragen mehr gestellt. Unter dem 19.02.2003 erteilten die Kläger dem Beklagten eine Rechnung über brutto 31.958,00 €. Sie stellten 269 Stunden zu je 100,00 € für "steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung in der Zeit bis zum 14.02.2003" in Rechnung sowie 13 Stunden für Mitarbeiter zu je 50,00 €. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung dieser Rechnung mit der Begründung, er sei der Auffassung, überhaupt keine bezahlungspflichtigen Anfragen gestellt zu haben. Er sei davon ausgegangen, bei allen Tätigkeiten des Klägers habe es sich um reine Akquisitionen gehandelt, die honorarfrei sein sollten. Er verlangte darüber hinaus mit Schreiben vom 10.05.2003 eine Aufgliederung der Stunden und einen Stundennachweis. 7 Unter dem 01.08.2003 erteilten die Kläger daraufhin 14 Rechnungen über insgesamt 138.411,20 €, die sie zunächst mit der Klage geltend gemacht haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Rechnungen: 8 1. Gutachten über die Investition in eine Biogasanlage 2.726,00 € 9 2. Rechnung bzgl. des Anfalls von Umsatzsteuer 10 bei dem Bau eines Staudammes … 1.739,00 € 11 3. Rechnung bzgl. der Installation einer Betriebsstätte in … 3.166,80 € 12 4. Konzeptberatung zur steueroptimalen Gesellschaftsstruktur 13 im Zusammenhang mit der Neuorganisation der ... AG 84.784,40 € 14 5. Rechnung bzgl. der Anwendbarkeit des halben 15 Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen 1.792,20 € 16 6. Rechnung Sezierung GuV Biogasanlage ... und 17 Möglichkeit einer Ansparrücklage 1.213,36 € 18 7. Rechnung bzgl. der Abschaffung der Steuerfreiheit von 19 Veräußerungsgewinnen bei Beteiligungen an 20 Kapitalgesellschaften 4.426,56 € 21 8. Rechnung bzgl. Sitzverlegung von Gesellschaft nach 22 ... (Gewerbesteuer) 2.380,32 € 23 9. Rechnung für Beratung für steuerfreie Übertragung von 24 Projekten/ Unternehmen in eine Fondsgesellschaftsstruktur 16.159,60 € 25 10. Rechnung für Beratung Erwerb einer Verlust GmbH, 26 Verwertung der Verlustverträge mit Gewinnen 8.734,80 € 27 11. Verlagerung Maklerbüro & Ingenieurbüro in die Schweiz 4.280,40 € 28 12. Sitzgesellschaft auf Aktien 1.213,36 € 29 13. Verpflichtung zum Abzug bei Einführung einer Zinssteuer 1.213,36 € 30 14. Freistellung von Zinsen für einen Zeichner von 31 Genussrechten etc. 3.862,80 € 32 Die Kläger tragen vor, der Auftrag für die Steuerberatung sei vom Beklagten persönlich erteilt worden und nicht von der Firma .... Der Auftrag sei an die Kläger als Steuerberater Sozietät erteilt worden. Da der Beklagte sich ab dem 30.06.2003 geweigert habe, eine Abrechnung auf Stundenbasis zu akzeptieren, hätten sie nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet und dementsprechend die oben aufgeführten 14 Rechnungen erstellt. Bei allen Anfragen des Beklagten habe es sich selbstverständlich um honorarpflichtige Anfragen gehandelt. Die in den Rechnungen aufgeführten Gegenstandswerte seien angemessen. Sie machen weitere Ausführungen dazu. 33 Die Kläger haben zunächst beantragt, 34 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 138.411,20 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 53.626,80 € seit dem 16.08.2003 und aus 84.784,40 € seit dem 03.09.2003 zu bezahlen. 35 Sie haben im Termin vom 09.04.2008 die Klage in Höhe von 121.747,20 € zurückgenommen und beantragen nunmehr, 36 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 16.664,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2003 zu zahlen. 37 Der Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen, 39 widerklagend, 40 die Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 8.158,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 41 Die Kläger beantragen, 42 die Widerklage abzuweisen. 43 Der Beklagte hatte zuvor mit Schriftsatz vom 30.12.2005 weitere Widerklageanträge angekündigt, diese jedoch vor der mündlichen Verhandlung am 09.04.2008 zurückgenommen. 44 Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger und behauptet, er habe nur mit dem Kläger zu 4. Kontakt gehabt und keinen Auftrag an die Sozietät der Kläger vergeben. Er bestreitet seine Passivlegitimation und behauptet, niemals im eigenen Namen irgendwelche Anfragen an den Kläger zu 4. gestellt zu haben. Sämtliche Anfragen seien von der Firma ... GmbH gestellt worden. Es seien zu keinem Zeitpunkt bezahlungspflichtige Anfragen an den Kläger zu 4. gestellt worden. Der Kläger zu 4. habe sämtliche Tätigkeiten als Aquise durchgeführt, weil er gehofft habe, dadurch dauerhaft mit den Firmen des Beklagten ins Geschäft zu kommen und einen Beratervertrag zu bekommen. Im übrigen sei es nach dem eigenen Vortrag der Kläger so gewesen, dass bis zum 30.06.2006 alle Tätigkeiten, wenn sie denn bezahlt werden müssten, auf Stundenbasis mit einem Stundensatz von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer abzurechnen seien. Der Kläger zu 4. habe zu Beginn der Tätigkeit zugesagt, jederzeit den Stundenaufwand nachweisen zu können. Er habe aber einen derartigen Stundennachweis trotz Aufforderung nicht vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 auch ausdrücklich erklärt, es seien keine Stundenaufstellungen gefertigt worden. 45 Die Widerklage begründet der Beklagte wie folgt: 46 Er habe den Klägern einen seiner Kunden als Mandanten vermittelt. Dabei handle es sich um den Zeugen .... Der Zeuge ... habe eine Windkraftanlage besessen. Für die steuerliche Beratung des Graskempers sei es für den Kläger zu 4. erforderlich gewesen, den Verkehrswert der Windkraftanlage und dessen Veränderungen bei Kaufpreisvarianten ermitteln zu lassen. Der Kläger zu 4 habe deshalb den Beklagten im September 2002 beauftragt, ein solches Verkehrswertgutachten zu erstellen. Der Beklagte habe 5 verschiedene Varianten des Gutachtens erstellt. Er habe allerdings zunächst vergessen, dafür Honorarrechnungen zu erstellen. Dies sei ihm erst im August 2005 aufgefallen. Der Beklagte hat 5 Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 8.158,26 € erstellt. 47 Die Kläger bestreiten, den Beklagten mit der Erstellung eines solchen Wertgutachtens beauftragt zu haben und behaupten, Auftraggeber für das Wertgutachten sei ... gewesen. Außerdem habe es sich nicht um 5 verschiedene Gutachten gehandelt, sondern lediglich um eines mit verschiedenen Varianten, sodass allenfalls eine Rechnung berechtigt sei. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 49 Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... zu der Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten aus den 14 Rechnungen um sogenannte Vorbehaltsaufgaben nach der Steuerberatergebührenverordnung oder um wirtschaftsberatende Tätigkeiten gehandelt hat und in welcher Höhe die Rechnungen berechtigt seien. 50 Es ist weiter Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 09.04.2008 ersichtlichen Ergebnis. 51 Entscheidungsgründe 52 Klage und Widerklage sind unbegründet. 53 Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger entsprechend der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung nach Zeitaufwand hätten abrechnen müssen und ihnen die Abrechnung, wie sie mit den vorgelegten Rechnungen erfolgt ist, verwehrt ist. 54 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen den Parteien bis zum 30.06.2003 vereinbart war, dass der Aufwand der Kläger nach Zeit abgerechnet werden sollte. Dies haben die Kläger mit der Klageschrift bereits vorgetragen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung und auch im Schriftsatz vom 27.06.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kläger bis Juni 2003 verpflichtet gewesen seien, nach der Stundensatzvereinbarung abzurechnen. Davon gingen auch die Kläger aus, da sie ihre gesamte Tätigkeit mit Rechnung vom 19.02.2003 nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt haben. Der Kläger zu 4. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 auch ausdrücklich erklärt, wenn der Beklagte diese Rechnung bezahlt hätte, wäre er zufrieden gewesen und wären keine weiteren Rechnungen erteilt worden. 55 Wegen dieser ausdrücklich getroffenen Honorarvereinbarung der Parteien war es den Klägern verwehrt, nach der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen. 56 Die Kläger können aber auch nicht Bezahlung der Rechnung vom 19.02.2003 verlangen. Zum einen haben sie die Klage ausdrücklich nicht auf diese Rechnung gestützt. Zum anderen hat der Beklagten neben seiner Passivlegitimation auch die Berechtigung dieser Stunden bestritten. Der Kläger zu 4. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 ausdrücklich erklärt, die für den Beklagten geleisteten Stunden seien nicht dokumentiert worden und könnten deshalb nicht nachgewiesen werden. Die Kläger können daher nach eigenen Einlassung des Klägers zu 4. nicht nachweisen, wie viel Stunden sie für den Beklagten tätig geworden sind. 57 Auf die Frage, ob der Beklagte überhaupt passivlegitimiert war oder als Auftraggeber die Firma ... tätig geworden ist, kam es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Kläger zu 4. entgeltlich oder lediglich im Rahmen von Aquise in der Hoffnung, einen Dauerberatungsvertrag zu bekommen, tätig geworden ist. 58 Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet. 59 Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er vom Kläger zu 4. im September 2002 beauftragt worden ist, ein Verkehrswertgutachten für die Windkraftanlage des Zeugen ... zu erstellen. Zwar hat der Beklagte unstreitig ein solches Gutachten erstattet. Der Zeuge ... hat auch erklärt, er habe den Auftrag für dieses Verkehrswertgutachten dem Beklagten nicht erteilt. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass der Auftrag vom Kläger zu 4. erteilt worden ist und das Verkehrswertgutachten auch bezahlt werden sollte. Zum einen steht auf der Titelseite des Gutachtens "Auftraggeber: ..." (Anlage K 93, Bl. 355 d.A.). Dies spricht dafür, dass der Beklagte selbst als Auftraggeber den Zeugen ... angesehen hat. Selbst wenn aber der Kläger zu 4. den Beklagten aufgefordert haben sollte, das Verkehrswertgutachten zu erstellen, ergab sich daraus nicht ohne weiteres, dass der Kläger zu 4. dieses auch bezahlen sollte oder wollte. Das Gutachten ist am 16. September 2002 erstellt worden. In den Monaten davor hatte der Kläger zu 4. zahlreiche steuerrechtliche Fragen des Beklagten und der Firma ... GmbH beantwortet. Der Beklagte behauptet, der Kläger zu 4. habe all diese steuerrechtlichen Tätigkeiten unentgeltlich erbracht, so dass nach dem Vorbringen des Beklagten der allgemeine Grundsatz, dass Beratungen eines Steuerberaters grundsätzlich nur gegen Entgeld zu erwarten sind, nicht gelten sollte. Deshalb hätte der Beklagte ebenso nicht ohne weiteres davon ausgehen können, seine Tätigkeit sei ohne weiteres zu vergüten. Dafür, dass er selbst nicht vorhatte, eine Bezahlung für das Wertgutachten zu verlangen, spricht, dass er zunächst weder dem Kläger zu 4. noch dem Zeugen ... eine Rechnung erteilte und erst im Jahre 2005, als er von den Klägern auf Bezahlung in Anspruch genommen wurde und das vorliegende Klageverfahren bereits lief, auf die Idee kam, eine Rechnung zu erstellen. Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass etwa mit dem Kläger zu 4. vereinbart gewesen sei, dass der Kläger zu 4. das Verkehrswertgutachten bezahlen solle. 60 Die Kostenentscheidungen beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. 61 Die Sachverständigenkosten sind allein von den Klägern zu tragen, da das Gutachten allein für die Klage eingeholt worden ist. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.