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Urteil

2 O 124/07

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2008:1215.2O124.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagten kein Wegerecht aufgrund einer eingetragenen Dienstbarkeit für die Nutzung der von ihnen im Rahmen des Neubaus des ... auf den Grundstücken der Gemarkung … neu erstellten Zufahrt an dem Grundstück der Klägerin Gemarkung … haben und daher dieses Grundstück der Klägerin nicht aufgrund einer Dienstbarkeit als Zufahrt zu den Grundstücken der Gemarkung … nutzen dürfen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin einer Grundstücksparzelle der Gemarkung ..., mit einer Größe von 168 qm, verzeichnet im Grundbuch von …. Die Beklagten sind Erbbauberechtigte der Grundstücke der Gemarkung …. Zugunsten der Eigentümer der ...besteht auf der Parzelle … eine Grunddienstbarkeit in der Art, dass die belastete Parzelle zum Gehen, Fahren und Treiben mitbenutzt werden kann. Dies beruht auf einer Bewilligung vom 19.12.1919. 3 Die Beklagten beabsichtigten, auf den mit einem Erbbaurecht belasteten Parzellen einen Supermarkt zu errichten. Dies wurde seit dem Jahr 1999 geplant. Um die Erschließung des Marktes über die ... und somit auch über das streitgegenständliche Grundstück … zu sichern, schlossen die Beklagten mit der Stadt Büren am 02.05.2001 einen Gestattungsvertrag, für dessen Inhalt auf dessen zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen wurde. Aufgrund dieser Vereinbarung gingen die Beklagten davon aus, dass die Erschließung für ihren Supermarkt geregelt sei. Ein Eröffnungstermin stand bereits fest und eine Verschiebung dieses Termins wäre für die Beklagten mit erheblichen Kosten verbunden gewesen. Ohne bauliche Veränderungen auf dieser Parzelle hätten die Beklagten auch keine Baugenehmigung für ihren Supermarkt erhalten. 4 In der Folgezeit ließen sie sodann von einer Baufirma auch Arbeiten auf der Parzelle … durchführen. Auf einem Teil dieser Parzelle wurde ein Abschnitt der Zuwegung zum o.g. Supermarkt errichtet. *** Die Grundstückseinfahrt zu dem von den Beklagten gebauten Supermarkt befindet sich jedoch nicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Klägerin. *** 5 Es kam dann zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wegen der Baumaßnahmen zu einem Streit, woraufhin sie am 28.08.2002 eine Nutzungsvereinbarung abschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: 6 „I. Vorbemerkung: 7 ... 8 ... [d.i. die Klägerin, Anm. des Unterzeichners] hat vor Baubeginn des ...-Marktes, ... [d.s. die Beklagten, Anm. des Unterzeichners] Verhandlungen über den gemeinsamen Ausbau der ... angeboten, was ... abgelehnt hat. Ziel der Verhandlung sollte sein, dass der ...-Markt auf den Grundstücken ... und ein Frische-Markt auf den Grundstücken ... über ausreichend aufeinander abgestimmte Zufahrten verfügen sollten. Das ist an der Haltung von ... gescheitert. Um gleichwohl die Eröffnung des ...-Marktes nicht zu verzögern, gestattet ... ... die vorübergehende Zufahrt unter Aufrechterhaltung der Bauinteressen von ..., nachdem ... das beiliegende Angebot vom 15.07.02 unterbreitet hat. 9 II. Rechte 10 ... gestattet auch ... die Grundstücke [...] … [...] als Grundstückszufahrt zur öffentlichen Straße ... zur Anbindung ihres ...-Marktes zum Gehen und Fahren für die Dauer bis zum 31.08.2004 zu nutzen. 11 Das Nutzungsrecht endet zum 31.08.2004 ohne Kündigung. 12 Mit dieser Vereinbarung werden zugunsten ... keine weitergehenden Rechte begründet, insbesondere kein Gewohnheitsrecht bzw. Notwegerecht. 13 III. Verpflichtungen 14 15 1. ... baut die Zufahrt vorab entsprechend ihren Bedürfnissen auf eigene Kosten aus.... 16 2. Ab sofort übernimmt ... die Verkehrssicherungspflicht für die Parzellen [...] … [...]....... übernimmt somit die Unterhaltung dieser Grundstücke und schließt entsprechende Versicherungen ab. 17 ... übernimmt auf Verlangen von ... alle öffentlichen Abgaben und Kosten für diese Grundstücke. 18 19 3. ... zahlt an ... unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ab dem 01.09.2002 ein monatliches Entgelt in Höhe von 500,00 €, ab dem 01.09.2003 in Höhe von 1.000,00 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zahlbar bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus [...]. 20 4. Sollte ... die Straße gemäß Ziffer 1, aus welchen Gründen auch immer, nicht bis spätestens zum 31.08.2004 ausgebaut haben, behalten alle durch diese Vereinbarung von ... übernommenen Verpflichtungen – ohne Einschränkung – ihre Gültigkeit. ... bzw. ihre Rechtsnachfolgerin oder der jeweilige Betreiber des Marktes zahlt weiterhin mindestens monatlich 1.000,00 € zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer, auch über den 31.08.2004 hinaus, ohne zeitliche Begrenzung, wobei ... berechtigt ist, das Nutzungsentgelt ab dem 01.09.2004 einseitig frei zu erhöhen.Außerdem ist ... berechtigt, den Ausbau der Straße gemäß Ziffer 1 auf Kosten von ... bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin oder des jeweiligen Betreiber des Marktes selbst vorzunehmen und einen dafür notwendigen Vorschuß von ... zu verlangen, wobei es bei der vollen Kostentragungspflicht von ... gemäß Ziffer 1 verbleibt. 21 5. Nach Fertigstellung der Straße gemäß Ziffer 1 werden die Vertragsparteien neu verhandeln und möglichst nach Interessenlage einen neuen Vertrag schließen.Solange es nicht zu einem neuen Vertragsschluß kommt, behalten alle durch diese Vereinbarung von ... übernommenen Verpflichtungen – ohne Einschränkung – ihre Gültigkeit. Insbesondere gilt die unbegrenzte Zahlungsverpflichtung von ... bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin oder dem jeweiligen Betreiber des Marktes unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gemäß Ziffer 4, Abs. 1. Eine Kündigung der Vereinbarung seitens ... wird ausdrücklich ausgeschlossen. 22 6. Nach dem 31.08.2004 und der einseitigen schriftlichen Erklärung von ..., daß neue Vertragsverhandlungen gescheitert sind, hat ... die Grundstücke auf Verlangen von ... wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, und zwar so, wie sich die Straße vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen – ... – befunden hat.... 23 IV. Kosten 24 ... trägt alle Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, auch soweit es sich um Folgekosten handelt. 25 Darüber hinaus zahlt ... einen Betrag von 5.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an ... zum Ausgleich der bisher entstandenen Kosten.“ 26 Wegen des weiteren Inhalts der vorgenannten Vereinbarung wird auf deren zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. 27 Im Rahmen der dann durchgeführten Baumaßnahmen gruben die Beklagten das Grundstück … zunächst um 60 Zentimeter ab. Über neue vertragliche Vereinbarungen bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks konnten sich die Parteien in der Folgezeit nicht einigen. Mit Schreiben vom 13.11.2006 kündigten die Beklagten die Nutzungsvereinbarung vom „28.02.2002“ und erklärten zudem deren Anfechtung. Darüber hinaus beriefen sie sich auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Wegen des Inhalts des vorgenannten Schreibens wird auf dessen zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. Dieses Schreiben ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2006 zurückweisen. 28 Für den Ausbau der Straße, wodurch neben der Parzelle … auch die Parzellen … und …, die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehen, betroffen waren, wendeten die Beklagten Kosten in Höhe von 80.000,00 € auf. Darüber hinaus zahlten sie aufgrund der Nutzungsvereinbarung einen Betrag in Höhe von insgesamt 58.000,00 € an die Klägerin. Seit Dezember 2006 leisteten die Beklagte keine Zahlungen an die Klägerin mehr. Ausgehend von der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 ist für den Zeitraum von Dezember 2006 bis einschließlich Dezember 2008 ein Zahlungsbetrag in Höhe von 29.720,00 € offen. 29 Zwischenzeitlich wurde unter anderem auch die streitgegenständliche Parzelle dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet, was von der Klägerin im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 1 K 2732/08, VG Minden) angegriffen wird. 30 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten kein Wegerecht besäßen, aufgrund dessen sie das Flurstück … nutzen dürften. Ferner vertritt sie die Ansicht, dass ihr die Beklagten auch weiterhin zur Zahlung der in der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 aufgeführten Beträge verpflichtet seien. Dazu behauptet die Klägerin, dass die Beklagten im Rahmen der Baumaßnahmen das streitgegenständliche Grundstück verändert und zudem einen Zaun entfernt hätten. Das streitgegenständliche Grundstück sei in einer Fläche von 22 qm betroffen. Nach Meinung der Klägerin bestehe für die Beklagten kein Recht zur Veränderung des Grundstücks. 31 Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hat, dass ohne die erforderlichen Veränderungen die Beklagten ihre Grundstücke überhaupt nicht hätten nutzen können, behauptet sie nunmehr, dass die Beklagten ihre Grundstücke über eine andere Einfahrt hätten benutzen können. Eine Zwangslage der Beklagten habe es im Hinblick auf den Abschluss der oben genannten Nutzungsvereinbarung nach Auffassung der Klägerin nicht gegeben. Dieses Nutzungsvereinbarung sei immer noch wirksam und gültig. 32 Die Klägerin beantragt, 33 34 1. festzustellen, dass die Beklagten kein Wegerecht aufgrund einer eingetragenen Dienstbarkeit für die Nutzung der von ihnen im Rahmen des Neubaus des ...-Marktes auf den Grundstücken der Gemarkung Büren Flur …, Flurstücke …, …, … und … neu gemäß beiliegendem Plan – Anlage K 29 a – erstellten Zufahrt an dem Grundstück der Kläger Gemarkung Büren Flur … Flurstück … haben und daher dieses Grundstück der Kläger nicht aufgrund einer Dienstbarkeit als Zufahrt zu den Grundstücken der Gemarkung Büren, Flur … Flurstücke …, …, … und … nutzen dürfen, 35 2. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die Nutzung des Grundstücks der Kläger Flur … Flurstück … als Zufahrt zu den Grundstücken der Gemarkung Büren, Flur … Flurstücke …, …, … und … zu unterlassen, 36 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 29.720,00 € zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 06.12.2006 von 1.160,00 € und von je 1.190,00 € ab dem 06.01.2007 und jedem 6. des Folgemonats bis Dezember 2008, 37 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Kläger als Gesamtgläubiger ab Januar 2009 monatlich 1.190,00 € brutto zu zahlen, 38 5. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, von den Beklagten auf einseitiges Verlangen der Kläger die Nutzung des Grundstücks Flur … Flurstück … zu untersagen, 39 6. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Einfahrt zum ...-Markt über das Grundstück Flur … Flurstück … zu schließen, 40 7. hilfsweise festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, die Einfahrt zum ...-Markt über das Grundstück Flur … Flurstück … zu schließen, 41 8. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Grundstück der Kläger Flur … Flurstück … im Bereich der Einfahrt zum ...-Markt in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und die Einfahrt zu schließen. 42 Die Beklagten beantragen, 43 die Klage abzuweisen. 44 Sie halten die Klageanträge zu 1., 4., 5. und 7. für unzulässig. Ferner sind sie der Ansicht, dass sie das streitgegenständliche Grundstück nutzen dürfen und die Klägerin weitergehende Zahlung nicht verlangen könne. Sofern es die Frage der Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks betrifft, vertreten die Beklagten nunmehr die Auffassung, dass jedenfalls aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung ein Nutzungsrecht bestehe. Auf den Umstand, dass sie nur Erbbauberechtigte hinsichtlich der ...seien, käme es daher nicht an. Ursprünglich hatten die Beklagten die Auffassung vertreten, dass sie das streitgegenständliche Grundstück aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nutzen dürften. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang ferner, dass das Grundstück … nur in einem Bereich von 11 qm für die Zufahrt zu ihrem Supermarkt genutzt werde. 45 Hinsichtlich der Nutzungsvereinbarung sind die Beklagten der Ansicht, dass diese sittenwidrig sei. Dazu behaupten sie, dass sie wegen der Eröffnung des Marktes unter Druck gestanden hätten und nur deswegen diese Vereinbarung abgeschlossen hätten. Darüber hinaus träfe sie ihrer Meinung nach kein Verschulden hinsichtlich der Veränderung des streitgegenständlichen Grundstücks. Sie seien davon ausgegangen, dass die Stadt Büren hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks die Gestattung der Baumaßnahmen erwirkt habe, wozu sie sich in der Vereinbarung zwischen ihnen und der Stadt Büren vom 02.05.2001 verpflichtet habe. 46 Sofern es die Vereinbarung vom 28.08.2002 angehe, sei diese von ihnen angefochten worden und etwaige Ansprüche der Klägerin aus dieser Vereinbarung seien darüber hinaus auch verwirkt. Die Beklagten seien aufgrund dieser Vereinbarung zudem davon ausgegangen, dass Flurstück … nutzen zu dürfen. 47 Entscheidungsgründe 48 Sofern es den Klageantrag zu 1. betrifft, ist die Klage zulässig und begründet. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4. ist die Klage unzulässig. Bezüglich der Klageanträge zu 3. sowie 5. bis 8. ist die Klage zulässig aber unbegründet. 49 Das Gericht legt die Klageanträge dahingehend aus, dass die Klägerin die entsprechenden Feststellungen bzw. Verurteilungen begehrt und auch Zahlung an sich verlangt. Im Rubrum der Klageschrift ist auch sie und nicht ihre einzelnen Gesellschafter als klagende Partei aufgeführt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, die nach der Rechtsprechung des BGH Eigentümerin an dem streitgegenständlichen Grundstück sein kann und auch im Übrigen selber parteifähig ist (vgl. Palandt-Sprau, 68. Aufl., § 705 Rn. 24f. m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Auch in der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 ist sie als Vertragspartei aufgeführt. 50 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist. Da sich die Beklagten zunächst eines Nutzungsrechts aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit berühmt haben, ist ein Interesse der Klägerin gegeben, dass Nichtbestehen eines solchen Rechts feststellen zu lassen (vgl. Zöller-Greger, 27. Aufl., § 256 Rn. 7 m. w. N.). Diese Feststellung könnte sich insbesondere dann auswirken, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die öffentlich-rechtliche Widmung erfolgreich angegriffen würde. Denn im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um die Frage, ob aus zivilrechtlichen Gründen ein Nutzungsrecht der Beklagten besteht oder nicht. Ob sich ein solches Recht aus öffentlich-rechtlichen Regelungen bzw. aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung des Grundstücks ergibt, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich. Für den Fall aber, dass im des verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden sollte, dass eine Nutzung aufgrund öffentlich-rechtlicher Widmung nicht bestünde, käme es auf die Frage eines zivilrechtlichen Nutzungsrechts an. Auf ein solches könnten sich die Beklagten bei entsprechender Feststellung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit dann nicht mehr berufen. Da beide Verfahren voneinander unabhängig sind, kann die Klägerin ihre Ansprüche hinsichtlich des zivilrechtlichen Nutzungsrechts im Wege der Feststellungsklage geltend machen. 51 Dieser Feststellungsantrag ist auch begründet, da den Beklagten keine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks … zusteht. Aus den vorliegenden Grundbuchauszügen und dem nunmehr unstreitigen Parteivortrag ergibt sich nämlich, dass die Beklagten hinsichtlich der ...„nur“ Erbbauberechtigte sind. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, der sich das Gericht anschließt, ist der Erbbauberechtigte ohne weitergehende besondere Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer nicht zugleich auch Inhaber einer zugunsten den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.1980, Az.: 15 W 300/79, abgedruckt in DNotZ 1981, S. 264 ff.). 52 Eine Grunddienstbarkeit kann nämlich nicht allein für sich auf einen anderen Berechtigten übertragen werden. Infolge ihrer Untrennbarkeit vom herrschenden Grundstück geht sie zwar auf jeden Rechtsnachfolger im Eigentum des herrschenden Grundstücks ohne weiteres über, jedoch ist das Erbbaurecht zwar als ein grundstücksgleiches Recht anzusehen, es kann jedoch nicht dem Eigentum als dem grundsätzlich unbeschränkten Recht an der Sache gleichgestellt werden. Das Erbbaurecht gehört vielmehr zu den beschränkt dinglichen Rechten, die, soweit sie reichen, die Rechtsmacht des Hauptrechtsinhabers ausschließen. Die Rechte und Pflichten aus dem Eigentum verbleiben aber auch nach der Belastung mit einem Erbbaurecht allein bei dem Grundstückseigentümer. Mithin bestimmt allein das Eigentum den aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten (vgl. insofern OLG Hamm a. a. O.). Mithin steht den Beklagten schon aus diesem Grund ein Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht zu. 53 Da über den Hauptantrag zu 1. positiv entschieden worden ist, braucht über den Hilfsantrag zu 2. nicht mehr entschieden zu werden. 54 Der Klageantrag zu 4. ist unzulässig. Der Klägerin fehlt insofern das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn sie hätte hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits eine Leistungsklage im Sinne des § 258 ZPO erheben können. Der Zahlungsanspruch, der dem Feststellungsantrag zugrunde liegt, besteht, sofern die streitgegenständliche Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 wirksam sein sollte. Der Anspruch ist auch betragsmäßig bestimmbar. In einem solchen Fall verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage (vgl. Zöller-Greger, 27. Aufl., § 258 Rn. 2 m. w. N.). Die Klägerin hätte somit eine Klage auf wiederkehrende Leistungen erheben können und müssen. 55 Unabhängig von der mangelnden Zulässigkeit dieses Antrags wäre er jedoch auch, wie im Folgenden ausgeführt wird, unbegründet. 56 Die Klage ist nämlich, sofern es den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 - also den Klageantrag zu 3. – betrifft, unbegründet. Der Klägerin stehen derartige Ansprüche aus Ziff. III, 3 der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 nicht zu, weil diese Vereinbarung insgesamt nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Hier liegt ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor und die Klägerin hat die Zwangslage der Beklagten, die im Hinblick auf die rechtzeitige Eröffnung des geplanten Supermarktes bestand, auch in sittenwidriger Weise ausgenutzt. 57 Nach der vorgenannten Vereinbarung war den Beklagten die Nutzungsmöglichkeit an dem streitgegenständlichen Grundstück eingeräumt. Im Gegenzug erhielt die Klägerin jedoch Gegenleistungen, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. So ist vereinbart worden, dass die Beklagten den Ausbau der Straße allein zu tragen haben. Dafür haben sie Kosten in Höhe von 80.000,00 € aufgewandt. Sie mussten die Verkehrssicherungspflichten unter anderem für das streitgegenständliche Grundstück übernehmen und zudem auf Verlangen der Klägerin alle öffentlichen Abgaben und Kosten für diese Grundstücke tragen. Darüber hinaus mussten sie unabhängig von einer Nutzung ab dem 01.09.2003 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.000,00 € zahlen. Diese Vereinbarung sollte ohne jegliche zeitliche Begrenzung Gültigkeit haben und allein dem Belieben der Klägerin unterstehen. Diese hätte nämlich nach freiem Belieben das Nutzungsentgelt ab dem 01.09.2004 einseitig erhöhen können. Eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Beklagten war ausgeschlossen. Schließlich hätten die Beklagten auf Verlangen der Klägerin unter anderem das streitgegenständliche Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen müssen. Die Beklagten mussten also, um die Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zu erlangen, erhebliche Zahlungs- und anderweitige Verpflichtungen eingehen. Dabei hatten sie weder auf die Höhe der zukünftigen Zahlungen noch darauf Einfluss, ob ihnen zukünftig ein Nutzen hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks verbleibt. Denn die Klägerin hatte es danach in der Hand, von den Beklagten den Rückbau der Zuwegung, sofern ihr Grundstück betroffen ist, zu verlangen. Die Gesamtschau dieser Regelungen zeigt, dass die vorgenannte Nutzungsvereinbarung fast ausschließlich den Interessen der Klägerin Rechnung trägt und sich die Gegenleistung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu der Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks befindet. 58 Ersichtlich hat die Klägerin dabei auch eine Zwangslage der Beklagten ausgenutzt (vgl. dazu Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, § 138 Rn. 70). Ohne den Abschluss einer derartigen Vereinbarung wären den Beklagten nämlich erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Unstreitig hätte nämlich ohne die Bebauungsmöglichkeiten auch des streitgegenständlichen Grundstücks als Straßenfläche eine Baugenehmigung nicht erteilt werden können. Dies wird von der Klägerin selber vorgetragen. Die Gesamtumstände zeigen zudem, dass diese Vereinbarung für die Beklagten erforderlich war, um die Bebauung des Supermarktes zeitnahe realisieren zu können. Anders wäre es auch nicht erklärlich, wenn sich ein großes Wirtschaftunternehmen, wie es die Beklagten darstellen, derartige einseitig zu ihren Lasten gehende Vertragsvereinbarungen getroffen hätte. Dieses kann nur dem Umstand geschuldet sein, dass ohne die vertragliche Vereinbarung eine Realisierung des Bauvorhabens der Beklagten nicht möglich gewesen wäre. Diese Umstände waren ganz offensichtlich auch der Klägerin bekannt, was sich insbesondere aus der Vorbemerkung der Nutzungsvereinbarung ergibt. Diese ist mithin als sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen, so dass die Klägerin daraus keinerlei Zahlungsverpflichtungen herleiten kann. 59 Die Klageanträge zu 5. bis 8. sind zulässig aber unbegründet. 60 Insbesondere liegt hinsichtlich der Anträge zu 5. und 7. ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Denn zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, hingegen nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsache oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az.: XII ZR 332/97, abgedruckt in NJW 2000, S. 2280 ff.; BGH, Urteil vom 04.10.2000, Az.: VIII ZR 289/99, abgedruckt in NJW 2001, S. 445 ff.). Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr im Hinblick auf ihr Eigentumsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück … bestimmte Rechte gegenüber den Beklagten zustehen. Mithin geht es hier um die Frage, ob sich aus dem Eigentumsrecht der Klägerin im Hinblick auf das behauptete Nutzungsrecht der Beklagten, resultierend aus der Dienstbarkeit, Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung bzw. Schließung der Einfahrt ergeben. Dies sind taugliche Gegenstände einer Feststellungsklage, da sie die sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten betreffen. 61 Die Anträge zu 5. bis 8. sind jedoch unbegründet, weil die Klägerin von den Beklagten weder verlangen kann, die Einfahrt über das Flurstück … zu schließen bzw. dies in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, noch ist sie berechtigt, den Beklagten die Nutzung des Flurstück … zu untersagen. 62 Sofern die Klägerin entsprechende Ansprüche aus der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 herleitet, stehen ihr derartige Ansprüche nicht zu, da – wie bereits oben ausgeführt – die vorgenannte Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Aber auch die ihr ansonsten zustehenden gesetzlichen Ansprüche kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend machen, weil die Ausübung dieser Ansprüche unzulässig ist. 63 Im vorliegenden Fall verstößt die Geltendmachung diese Ansprüche nämlich gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Verfahrens, insbesondere des Ablaufs der Verhandlungen und unter Berücksichtigung des Abschlusses der sittenwidrigen Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 steht für das Gericht fest, dass die Klägerin diese Ansprüche ausschließlich zu dem Zweck geltend macht, um den Beklagten zu schaden. Es ist nämlich keinerlei Grund vorgetragen oder ersichtlich, warum die Klägerin den Beklagten die Nutzung des Flurstücks … untersagen lassen bzw. es schließen lassen sollte. Ersichtlich benötigt sie dieses Flurstück nicht. Es ist Teil eines Straßen- bzw. Zuwegungskörpers und für anderweitige Nutzungen benötigt die Klägerin dieses Grundstück auch nicht. Sie hat sich zudem, wenn auch durch einen unwirksamen Vertrag, damit einverstanden erklärt, dass die Beklagten das streitgegenständliche Grundstück in ihrem Bebauungskonzept als Zuwegung jedenfalls teilweise benutzen. Da der Vertrag allein aufgrund von Umständen, die die Klägerin zu vertreten hat, unwirksam ist, kann sie sich gegenüber den Beklagten jedoch insofern nicht darauf berufen, dass diese nunmehr das Grundstück … nicht nutzen dürften. Dieses Begehren lässt sich nur damit erklären, dass die Klägerin durch Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des gebauten und eröffneten Supermarkts der Beklagten versuchen will, entweder ihre Verhandlungsposition mit den Beklagten im Hinblick auf den Abschluss einer weiteren Nutzungsvereinbarung zu stärken oder die wirtschaftliche Rentabilität des Marktes dahingehend zu verringern, dass die Beklagten diesen nicht weiter betreiben. Die Klägerin hat, wie oben ausgeführt, bereits einmal ihre Eigentümerstellung in sittenwidriger Weise gegenüber den Beklagten ausgenutzt. Aus der Nutzungsvereinbarung vom 28.08.2002 ergibt sich zudem, dass die Klägerin ursprünglich neben den Beklagten in der Nähe einen Markt betreiben wollte, was jedoch gescheitert ist. Sollten die Beklagten ihren Markt nicht wirtschaftlich führen können oder ihn aufgrund des Gerichtsverfahrens und der damit verbundenen rechtlichen Problematik hinsichtlich der Zuwegung aufgeben, würden sich die Chancen der Klägerin, ihrerseits einen Markt zu betreiben, verbessern. Ein in irgendeiner Art und Weise nachvollziehbarer Grund, weswegen die Klägerin das Grundstück … benötigt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. 64 Zu berücksichtigen ist auch, dass die Einfahrt zum ...-Markt selber nicht auf dem Flurstück … liegt, so dass insofern auch keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, aufgrund derer die Klägerin die Schließung der Einfahrt verlangen könnte. Aus den oben genannten Gründen kann die Klägerin auch nicht verlangen, dass das Flurstück … in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht für das gesamte Grundstück … verlangt, sondern nur für den Bereich der Einfahrt zum ...-Markt. Dies zeigt ebenfalls eindeutig, dass es der Klägerin nicht um die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte geht, sondern allein darum, den Beklagten durch möglicherweise erforderliche Neubaumaßnahmen Schaden zuzufügen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 709 ZPO. 66 Die klägerseits beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu bewilligen, da der Schriftsatz der Beklagten vom 27.11.2008 keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthält, zu dem die Klägerin Stellung nehmen müsste.