Beschluss
5 T 329/08
LG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Duldungstiteln, die dem Schuldner konkret Zutritt und Duldung einer Maßnahme (z. B. Ausbau eines Gaszählers) auferlegen, bedarf es in der Regel keiner gesonderten richterlichen Ermächtigung nach § 892 ZPO zur Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers.
• Der Gerichtsvollzieher darf präventiv zur Beseitigung erwarteten Widerstands nach § 892 ZPO hinzugezogen werden; der Gläubiger muss Umstände darlegen, aus denen sich die Erwartung künftigen Widerstands ergibt.
• Das Verschließen der Wohnungstür trotz Ankündigung des Vollstreckungsversuchs kann für sich genommen als Widerstand i.S.v. § 892 ZPO gelten und die Öffnung der Tür durch den Gerichtsvollzieher rechtfertigen.
• Eine Durchsuchung i.S.v. § 758a ZPO liegt bei der Umsetzung eines solchen Duldungstitels regelmäßig nicht vor, sodass ein Durchsuchungsbeschluss meist nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Duldungstitels ohne gesonderten § 892 ZPO-Beschluss • Bei Duldungstiteln, die dem Schuldner konkret Zutritt und Duldung einer Maßnahme (z. B. Ausbau eines Gaszählers) auferlegen, bedarf es in der Regel keiner gesonderten richterlichen Ermächtigung nach § 892 ZPO zur Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers. • Der Gerichtsvollzieher darf präventiv zur Beseitigung erwarteten Widerstands nach § 892 ZPO hinzugezogen werden; der Gläubiger muss Umstände darlegen, aus denen sich die Erwartung künftigen Widerstands ergibt. • Das Verschließen der Wohnungstür trotz Ankündigung des Vollstreckungsversuchs kann für sich genommen als Widerstand i.S.v. § 892 ZPO gelten und die Öffnung der Tür durch den Gerichtsvollzieher rechtfertigen. • Eine Durchsuchung i.S.v. § 758a ZPO liegt bei der Umsetzung eines solchen Duldungstitels regelmäßig nicht vor, sodass ein Durchsuchungsbeschluss meist nicht erforderlich ist. Die Gläubigerin erwirkte ein Versäumnisurteil, das den Schuldner verpflichtete, Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gewähren und den Ausbau eines konkret bezeichneten Gaszählers zu dulden. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung und kündigte einen Termin zur Durchführung an. Der Gerichtsvollzieher hielt die Vollstreckung ohne vorherigen § 892 ZPO-Beschluss für unzulässig und verweigerte seine Mitwirkung. Die Gläubigerin beantragte daraufhin, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Auftrag antragsgemäß auszuführen; sie legte ergänzend vor, dass der Schuldner bei früheren Zutrittsversuchen die Tür verschlossen bzw. den Zutritt verweigert habe. Der Schuldner nahm nicht am Verfahren teil. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg vor der Kammer des Landgerichts. • Rechtliche Einordnung: Der Titel ist als Duldungstitel zu qualifizieren; Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften für Duldungstitel (insb. §§ 890, 892 ZPO). • Keine generelle Erfordernis eines gesonderten Beschlusses: Für die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers bei Titeln dieser Art ist in aller Regel keine vorherige gerichtliche Ermächtigung nach § 892 ZPO erforderlich; Ausnahmen betreffen typischerweise Durchsuchungsfälle nach § 758a ZPO. • Präventive Hinzuziehung und Darlegungslast: Der Gläubiger muss nicht zunächst aktiven Widerstand des Schuldners nachweisen; er kann den Gerichtsvollzieher präventiv zur Beseitigung erwarteten Widerstands hinzuziehen. Allerdings ist darzulegen, aus welchen Umständen die Erwartung künftigen Widerstands folgt (z. B. frühere Verweigerungen). • Verschlossene Tür als Widerstand: Das Verhindern des Zutritts trotz Ankündigung ist ausreichend, um Widerstand i.S.v. § 892 ZPO anzunehmen und damit die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Öffnung der Tür zu begründen. • Keine Durchsuchung i.S.v. § 758a ZPO: Die Maßnahme zielt nicht auf Ausspähen ab, der Standort des Zählers ist bekannt; daher ist in der Regel kein Durchsuchungsbeschluss erforderlich. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Gläubigerin hat unbestritten vorgetragen, dass es bereits zwei Zutrittsversuche gab, bei denen der Zutritt verweigert wurde; dies begründet hinreichend die Erwartung von Widerstand und rechtfertigt die Anweisung an den Gerichtsvollzieher. • Verhältnismäßigkeit und Gewaltanwendung: Der Gerichtsvollzieher darf etwaige Gewalt zur Beseitigung von Widerstand einsetzen, ist dabei aber an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden (§§ 892, 758 ZPO). Die Beschwerde der Gläubigerin war erfolgreich. Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag antragsgemäß durchzuführen, namentlich die Beauftragten der Gläubigerin bei der Durchführung des nach dem Titel zu duldenden Ausbaus des Gaszählers zu begleiten und gegebenenfalls auftretenden Widerstand des Schuldners zu beseitigen. Ein gesonderlicher § 892 ZPO-Beschluss war nicht erforderlich, weil ausreichende Umstände zur Erwartung von Widerstand dargetan wurden (frühere Zutrittsverweigerungen). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Schuldner nach einem Gegenstandswert bis 300,00 € aufzuerlegen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.